VwGH Ra 2015/05/0090

VwGHRa 2015/05/009016.3.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lechner, über die Revision der N M in Wien, vertreten durch Mag. Katharina Kurz, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Invalidenstraße 5-7/Tür 6 und 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 19. Mai 2015, Zl. LVwG-MB-12-0077, betreffend eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit einer baupolizeilichen Überprüfung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde K; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

AufwandersatzV VwG 2014 §1 Z5;
AVG §79a Abs7;
AVG §79a;
B-VG Art130 Abs1 Z2;
B-VG Art132 Abs2;
VwGG §52 Abs1;
VwGG §52 idF 2013/I/033;
VwGG §52;
VwGG §53 Abs1;
VwGVG 2014 §18;
VwGVG 2014 §35 Abs3;
VwGVG 2014 §35 Abs6;
VwGVG 2014 §35;
VwGVG 2014 §9 Abs2 Z2;
AufwandersatzV VwG 2014 §1 Z5;
AVG §79a Abs7;
AVG §79a;
B-VG Art130 Abs1 Z2;
B-VG Art132 Abs2;
VwGG §52 Abs1;
VwGG §52 idF 2013/I/033;
VwGG §52;
VwGG §53 Abs1;
VwGVG 2014 §18;
VwGVG 2014 §35 Abs3;
VwGVG 2014 §35 Abs6;
VwGVG 2014 §35;
VwGVG 2014 §9 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang des ausschließlich bekämpften Spruchpunktes III) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Marktgemeinde K hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Schreiben vom 9. November 2012 (im angefochtenen Erkenntnis offenbar irrtümlich mit "Schriftsatz vom 23.04.2013" bezeichnet) erhob die Revisionswerberin beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (im Folgenden: UVS) Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde), in der sie (u.a.) vorbrachte, dass die Baubehörde seit 19. Dezember 2011 versuche, mit phantasievollen Mitteln in das (im Gebiet der Marktgemeinde K. gelegene) Haus der Revisionswerberin zu gelangen. Bei der Bauverhandlung am 19. Dezember 2011 habe die Behörde gewusst, dass die Revisionswerberin verreist sei, und dennoch probiert, durch Kontaktaufnahme mit den Mietern in das Haus zu kommen. Auch bei der Bauverhandlung am 14. Mai 2012, als sie wieder ortsabwesend gewesen sei, habe die Behörde in das Haus gewollt, indem sie eine Ladung zuhanden des Ehegatten der Revisionswerberin versandt habe, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass dieser nicht zustellbevollmächtigt gewesen sei.

Am 24. September 2012 habe schließlich die Baubehörde eine "zwangsweise" Bauverhandlung "probiert", wobei sie die Ladung während der Ortsabwesenheit der Revisionswerberin und deren Ehegatten wieder an deren Tochter zugestellt habe. Obwohl der Ehegatte der Revisionswerberin gegenüber einem Beamten der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erklärt habe, dass er die Ölzentralheizungsanlage werde stilllegen lassen, und der Beamte daraufhin gemeint habe, dass er die Bauverhandlung am 24. September 2012 nicht werde stattfinden lassen, habe die Baubehörde trotzdem diese Verhandlung in Abwesenheit der Revisionswerberin durchgeführt und sich, nachdem die Polizei Hanf des Mieters der Revisionswerberin vorgefunden habe, in das Haus "geschwindelt". Dabei sei ein Schlosser beauftragt worden, der den Türzylinder der Eingangstüre und des "Hausherrenmagazines" aufgebrochen habe. In einem Brief an die EVN (das Elektrizitätsversorgungsunternehmen) vom 25. September 2012 habe die Marktgemeinde K. festgehalten, dass "sie" von der Polizei aus sicherheitspolizeilichen Gründen zur Unterstützung mitgenommen worden sei. Wenig erklärlich sei, wie eine Baubehörde eine bauliche Überprüfung einer Liegenschaft durchführen könne, wenn sie gerade dabei sei, die Polizei sicherheitspolizeilich zu unterstützen.

Im Zuge ihrer sicherheitspolizeilichen Unterstützung habe die Baubehörde mit der Bausachverständigen Ing. B. eine genaue Überprüfung der Liegenschaft vorgenommen, wobei diese als Ingenieurin für Hochbau festgestellt habe, dass von der elektrischen Anlage Gefahr im Verzug ausgehe. Woher die Bausachverständige ihr Fachwissen habe, sei unbekannt. Die Revisionswerberin stehe nunmehr ohne Stromversorgung da, und die EVN werde das Haus erst wieder an das Netz anschließen, wenn ihr ein Protokoll eines Elektrikers vorgelegt werde, wozu es notwendig sei, das Haus auf den neuesten Stand der Elektrotechnik zu bringen, was für die Revisionswerberin Kosten von etwa EUR 8.000,--

bedeute. Mit der gesetzwidrigen "Abdrehaktion" wolle die Baubehörde ihr schaden.

Im Zuge ihrer Überprüfungsaktion habe die Baubehörde das von innen verschlossene Verbindungsfenster zwischen dem "Hausherrenmagazin" und dem Mietobjekt geöffnet und offengelassen und so dem drogensüchtigen Mieter Zutritt zu dem "Hausherrenmagazin" verschafft. Seitdem fehlten mehrere Werkzeuge.

Das Mietobjekt und das "Hausherrenmagazin" seien mit zwei Zentralschließzylindern im Wiederbeschaffungspreis von EUR 621,60 abgesichert gewesen. Diese seien durch zwei normale Bauzylinder ersetzt worden. Mitte Oktober habe die Polizei die Schlüssel zu den von ihr montierten Ersatzschließzylindern den drogensüchtigen Mietern ausgefolgt und diesen dadurch Zutritt zum "Hausherrenmagazin" verschafft.

Die Maßnahmenbeschwerde richte sich gegen die darin in neun Punkten angeführten - sodann in den Spruchpunkten I) und II) des angefochtenen Erkenntnisses in zusammen neun Punkten sinngemäß bezeichneten (vgl. dazu im Folgenden) - Vorgänge.

Aufgrund der diesbezüglichen Aufforderung des UVS nahm der Bürgermeister der Marktgemeinde K. (im Folgenden: Bürgermeister) mit Schriftsatz vom 22. März 2013 zu den Beschwerdevorwürfen Stellung, worin er diese Vorwürfe für nicht gerechtfertigt erachtete.

Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG an die Stelle des UVS getretene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) führte am 31. März 2015 eine mündliche Verhandlung durch, an der u.a. der Bürgermeister teilnahm. Dieser beantragte, die gesetzlich zustehenden Kosten für den "Vorlageschriftsatz" und den Verhandlungsaufwand zuzusprechen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis traf das Verwaltungsgericht über die Maßnahmenbeschwerde den folgenden Ausspruch:

"...

I)

den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Punkte

1. der Bürgermeister habe den Lokalaugenschein zur baubehördlichen Überprüfung zu kurzfristig anberaumt,

2. die beiden hochwertigen Zentralschließzylinder mit einem Wiederbeschaffungswert von EUR 621,60 durch 2 minderwertige Bauzylinder austauschen lassen,

3. die Schlüssel sodann an den drogensüchtigen Mieter ausgefolgt,

4. eine nicht notwendige technische Nachrüstung der elektrischen Anlage von EUR 8.000,-- gefordert, obwohl keine Gefahr durch Elektrizität gegeben gewesen sei,

als unzulässig zurückgewiesen.

II)

zu Recht erkannt:

Hinsichtlich der Punkte

1. der Bürgermeister habe sich als Baubehörde in die betroffene Liegenschaft mittels Kontaktaufnahme über die Mieter den Zutritt rechtswidrig verschafft,

2. er habe eine Zustellung eines behördlichen Schriftstückes, nämlich eine Ladung zur Bauverhandlung für 14.05.2012 mit der Adressatin '... zu Handen Herrn Zustellungsbevollmächtigten...'

rechtswidrig versucht,

3. die Baubehörde habe sich rechtswidrig in das Haus begeben mit der Begründung, dass diese aus sicherheitspolizeilichen Gründen von der Polizei mitgenommen worden sei,

4. Die Baubehörde habe die sicherheitspolizeiliche Unterstützung der Polizei nicht ordnungsgemäß durchgeführt,

5. die Baubehörde habe rechtswidrig ein Verbindungsfenster zum Mietobjekt im Zuge der Begehung öffnen lassen und sei dieses nicht mehr geschlossen worden, weshalb seither Gegenstände aus dem Hausherrenmagazin fehlen würden,

wird die Beschwerde abgewiesen.

III)

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich als Rechtsträger der belangten Behörde Aufwandersatz in der Höhe von insgesamt 7.525,60 EUR (Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei: 57,40 EUR, Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei:

368,80 EUR je Beschwerdepunkt, Ersatz des Verhandlungs-aufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei: 461,00 EUR je Beschwerdepunkt) binnen acht Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

IV)

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Rechtsgrundlagen:

Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG,

§ 17, § 25a VwGG, § 28 Abs.6 VwGVG, § 38 VwGVG § 35 Abs. 1, 3 und 4 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der VWG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr. 517/2013,".

Die Revision bekämpft dieses Erkenntnis nur im Umfang dessen Spruchpunktes III) und beantragt, es in diesem Spruchpunkt dahingehend abzuändern, dass die Revisionswerberin dazu verpflichtet werde, "lediglich einmal EUR 57,40 Vorlageaufwand, einmal EUR 368,80 Schriftsatzaufwand und einmal EUR 461,00 Verhandlungsaufwand an das Land Niederösterreich" zu ersetzen; in eventu, das angefochtenen Erkenntnis in seinem Spruchpunkt III) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Bürgermeister erklärte mit Schreiben vom 29. Jänner 2016, von einer Revisionsbeantwortung Abstand zu nehmen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 23. Juni 2015, Ra 2015/05/0041, mwN).

Zur Frage ihrer Zulässigkeit bringt die Revision vor, dass sowohl in § 35 VwGVG als auch in der VwG-Aufwandersatzverordnung von einem Pauschalbetrag die Rede sei und der Gesetzgeber somit bei Maßnahmenbeschwerden keinesfalls vorgesehen habe, dass pro Beschwerdepunkt ein Aufwandersatz zu tragen komme. Die Revisionswerberin habe auch nur einen einzigen Schriftsatz verfasst, in welchem sie sich in neun Punkten im Rahmen eines Lokalaugenscheines durch die belangte Behörde für beschwert erachtet habe. Auf diese Beschwerde habe die belangte Behörde mit einem einzigen Schriftsatz repliziert, und diese sei auch nur in einer einzigen Verhandlung anwesend gewesen. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege hinsichtlich der Frage der Kosten in einem Verfahren wegen einer Maßnahmenbeschwerde betreffend ein Vielfaches der pauschalierten Aufwandsätze der obsiegenden Behörde nicht vor. Eine neunmalige Verurteilung zum Aufwandersatz in einem einzigen Verfahren, beruhend auf einer einzigen Beschwerde, widerspreche "dem Rechtsempfinden der Angemessenheit" und dem rechtsstaatlichen Prinzip, zumal Letzteres gewähren solle, dass der Normunterworfene seine Rechte, auch wenn er sich darin irre, geltend machen könne und nicht der Gefahr ausgesetzt werden dürfe, dass er bei Verfahrensverlust mit einer empfindlichen, nicht gesetzmäßigen Kostenverpflichtung rechnen müsse, welche die Revisionswerberin als Strafe empfinde. Das Verwaltungsgericht habe die Kostenentscheidung nicht weiter begründet.

Schon in Ansehung ihres Vorbringens, die belangte Behörde sei nur in einer einzigen Verhandlung anwesend gewesen und es gebe keine Rechtsprechung dafür, dass die Revisionswerberin zum Ersatz des Neunfachen des Pauschalbetrages für den Verhandlungsaufwand der obsiegenden belangten Behörde verpflichtet werde, erweist sich die Revision aus folgenden Gründen als zulässig und auch als berechtigt:

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Gemäß § 35 Abs. 6 leg. cit. sind die §§ 52 bis 54 VwGG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 52 VwGG idF BGBl. I Nr. 33/2013 regelt Fälle, in denen sich eine (in einem einzigen Schriftsatz erhobene) Revision gegen mehrere Erkenntnisse oder Beschlüsse richtet. In solchen Fällen besteht Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand. Dies gilt nach § 35 Abs. 6 VwGVG sinngemäß, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das zu § 52 VwGG idF vor Inkrafttreten dieser Novelle ergangene, wegen der insoweit vergleichbaren Rechtslage auch für die vorliegende Beurteilung maßgebliche hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2010, Zl. 2010/17/0143, mwN).

Wird über mehrere Beschwerden gemeinsam verhandelt, dann gebührt nach der hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. Juni 2013, Zl. 2012/01/0126, mwN) allerdings der belangten Behörde der Ersatz für den Verhandlungsaufwand nur einmal. Aufgrund der gleichen Ausgangslage kann diese Judikatur auf die Frage des Ersatzes für den Verhandlungsaufwand gemäß § 35 VwGVG - weil diese Bestimmung im Wesentlichen der (gemäß Art. 6 Z 40 des BGBl. I Nr. 33/2013 mit 1. Jänner 2014 außer Kraft getretenen) Bestimmung des § 79a AVG entspricht (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 4. Mai 2015, Ra 2015/02/0070, mwN) - übertragen werden. In einem Fall, in dem - wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren - über eine Maßnahmenbeschwerde nur eine Verhandlung durchgeführt wurde, steht der belangten Behörde somit jedenfalls nur der einfache Verhandlungsaufwand gemäß § 1 Z 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, in der Höhe von EUR 461,-- zu, ohne dass es auf die Anzahl der bekämpften Verwaltungsakte ankommt.

Der Zuspruch des neunfachen Pauschalbetrages als Ersatz des Verhandlungsaufwandes in der Gesamthöhe von EUR 4.149,-- durch das Verwaltungsgericht findet daher, soweit er den in § 1 Z 5 VwG-Aufwandersatzverordnung vorgesehenen einfachen Pauschalbetrag in der Höhe von EUR 461,-- übersteigt, im Gesetz keine Deckung.

Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Rechtslage verkannt und das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Die Revision wendet sich ferner gegen die Verpflichtung der Revisionswerberin zum Ersatz des Neunfachen des Pauschalbetrages für den Schriftsatzaufwand und bringt (u.a.) vor, der Gesetzgeber gehe nicht davon aus, dass der Schriftsatzaufwand pro Beschwerdepunkt in einem einzigen Verfahren zu tragen komme, sondern stelle auf einen Pauschalbetrag pro Leistung, somit pro Schriftsatz, ab. Da der Bürgermeister nur einmal einen Schriftsatz erstattet habe, sei die vorliegende Entscheidung im Kostenpunkt gesetzwidrig.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Wie bereits dargelegt, besteht ein Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet. Nach der - zu § 79a Abs. 7 AVG iVm § 52 Abs. 1 (und § 53 Abs. 1) VwGG idF vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 33/2013 ergangenen - hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. September 2006, Zl. 2004/01/0308, mwN) kommt es hiebei für den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zugrunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wieviele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wieviele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (vgl. zum Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2013, Zl. 2011/21/0125, mwN).

Diese Grundsätze für die Beurteilung des Anspruches auf Schriftsatzaufwand gelten nicht nur für den obsiegenden Beschwerdeführer, sondern auch für die belangte Behörde im Falle deren Obsiegens (vgl. nochmals das oben genannte Erkenntnis, Zl. 2012/01/0126, mwN). Wie oben bereits erwähnt, kann diese (u.a.) zu § 79a Abs. 7 AVG ergangene Rechtsprechung auf den Anwendungsbereich des § 35 VwGVG übertragen werden.

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis die Auffassung vertreten, dass die mit ihrer Maßnahmenbeschwerde unterlegene Revisionswerberin für jeden der neun "Beschwerdepunkte", womit es die in den Spruchpunkten I) 1. bis 4. und II) 1. bis 5. des angefochtenen Erkenntnisses beschriebenen neun Handlungen bezeichnete, den Schriftsatzaufwand zu ersetzen habe, und daher die Revisionswerberin zum Ersatz des Neunfachen des dafür in § 1 Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung normierten Pauschalbetrages verpflichtet. Das Erkenntnis enthält aber eine Begründung dazu, dass die Beschwerde mehrere (insgesamt 9) (im Sinne der vorzitierten Judikatur) voneinander sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Verwaltungsakte betrifft, die einer isolierten Betrachtung zugänglich seien. Nur wenn mehrere unterscheidbare Verwaltungsakte im Zusammenhang mit einer Maßnahmenbeschwerde vorliegen, wäre ein entsprechend mehrfacher Schriftsatzaufwand für die obsiegende belangte Behörde zulässig.

Damit hat das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis in Bezug auf den Zuspruch des mehrfachen Schriftsatzaufwandes mit einem wesentlichen Begründungsmangel belastet.

Das angefochtene Erkenntnis war daher, weil die Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit Vorrang hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 2012, Zl. 2012/05/0124), gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

In diesem Zusammenhang wird noch darauf hingewiesen, dass gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG im Falle der Zurückweisung oder Abweisung einer Maßnahmenbeschwerde (oder deren Zurückziehung vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht) die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde (§ 9 Abs. 2 Z 2, § 18 leg. cit.) die obsiegende Partei ist und ein Aufwandersatz stets dem Rechtsträger dieser Behörde zuzuerkennen ist (vgl. dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 79a Rz 6; ferner in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0133, 0136).

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 16. März 2016

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