VwGH Ra 2015/02/0070

VwGHRa 2015/02/00704.5.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des DI(FH) S in G, vertreten durch die Mörth Ecker Filzmaier Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Maiffredygasse 8/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 3. Februar 2015, Zl. LVwG-12/18/10-2015, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iA einer Übertretung der StVO, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §79a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §52 Abs1;
VwGG §53 Abs1;
VwGVG 2014 §35;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020070.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung sieht der Revisionswerber in der Abweisung seines Kostenersatzantrages durch das Verwaltungsgericht mit der Begründung, ein Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG komme bei einem bloß teilweisen Obsiegen der im Revisionsfall als Einheit zu wertenden Amtshandlung nicht in Betracht. Vorliegend sei von mehreren Verwaltungsakten auszugehen, weshalb dem Revisionswerber Kostenersatz für die für rechtswidrig erklärten Verwaltungsakte zustehe.

Nach der zu § 79a AVG ergangenen Rechtsprechung zum Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt findet bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen ein Kostenersatz nicht statt (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 2013, Zl. 2008/04/0216, mwN). Die Frage nach der Übertragung dieser Rechtsprechung auf § 35 VwGVG ist zu bejahen, weil § 79a AVG dem § 35 VwGVG entspricht (vgl. RV 2009 BlgNR XXIV GP , 8), sie stellt damit keine grundsätzliche Rechtsfrage dar.

Bei Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zugrunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) sowie die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (vgl. das Erkenntnis vom 12. April 2005, Zl. 2004/01/0277, mwN).

Festzuhalten ist demnach, dass sich eine Beurteilung, wie viele Verwaltungsakte vorliegen, immer an dem im Einzelfall festgestellten Sachverhalt zu orientieren hat, somit keine über den jeweiligen Fall hinausgehende, also keine grundsätzliche Rechtsfrage zu beantworten ist.

Im Revisionsfall ist dem Verwaltungsgericht angesichts des von ihm festgestellten Sachverhaltes mit der Annahme, es liege ein einheitlicher Verwaltungsakt vor, ohne Abweichen von der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. etwa das schon zitierte Erkenntnis vom 31. Jänner 2013 und das Erkenntnis vom 10. April 2008, Zlen. 2006/01/0029, 0030, mwH) keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen.

In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. Mai 2015

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