Normen
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art144 Abs3;
B-VG Art20 Abs2 Z3;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGbk-ÜG 2013 §4;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art144 Abs3;
B-VG Art20 Abs2 Z3;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGbk-ÜG 2013 §4;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/07/0085, mwN).
Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelungen des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG gelten. Richtet sie sich - wie vorliegend - gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z. 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, ist sie unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Dies ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Für ihre Behandlung sind die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der im Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommenen Ergänzung ist im Zusammenhang mit den Ausführungen der revisionswerbenden Partei zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG Nachstehendes entgegenzuhalten:
Wenn die revisionswerbende Gemeinde das sie betreffende Regulierungsergebnis in die Nähe des Sachverhaltes zu stellen versucht, der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 18.446/2008 zugrunde liegt, ist ihr mit dem Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung entgegenzuhalten, dass das Regulierungsgebiet nach wie vor in ihrem grundbücherlichen Eigentum steht, weil es im Rahmen des durchgeführten Regulierungsverfahrens zu keiner Eigentumsübertragung auf die mitbeteiligte Agrargemeinschaft gekommen ist. Das Regulierungsgebiet ist somit als typisches Gemeindegut gemäß § 33 Abs. 2 lit. c Z 1 TFLG 1996 zu beurteilen.
Zudem haben die in der mitbeteiligten Agrargemeinschaft zusammengefassten Nutzungsberechtigten für die Beteiligung an Substanzrechten bzw. -erträgnissen gemäß Regulierungsplan vom 2. September 1964 eine Leistung an die revisionswerbende Gemeinde erbracht, nämlich die Freistellung des von der Gemeinde angestrebten Verbauungsgebietes inmitten des bereits als Gemeindegut beurteilten Verfahrensgebietes von ihren Nutzungsrechten. Auch erfolgten diese Rechtseinräumungen auf Grund eines einstimmigen Gemeinderatsbeschlusses vom 13. Februar 1957. Somit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt gleich in mehreren Punkten entscheidungswesentlich von jenem, der zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 18.446/2008 geführt hat.
Was die von der revisionswerbenden Gemeinde begehrten Zahlungen im Gesamtausmaß von EUR 475.038,66 anlangt, die von der Skiliftgesellschaft an die mitbeteiligte Agrargemeinschaft für die Einschränkung ihrer Rechte aus dem Regulierungsplan vom 2. September 1964 geleistet wurden, ist diesem Begehren der revisionswerbenden Gemeinde ein Erfolg zu versagen.
Die revisionswerbende Gemeinde hat nämlich durch Mitunterfertigung des Nachtrages Nr. 4 vom 31.08/09.10.2000 und entsprechend den Ausführungen in dieser Vertragsurkunde die Vereinbarungen zwischen der mitbeteiligten Agrargemeinschaft und der Liftgesellschaft über die jährlich zu entrichtenden Entschädigungsleistungen zustimmend zur Kenntnis genommen. Damit kann aber die Geltendmachung der nunmehrigen Zahlungsforderung als nicht berechtigt angesehen werden.
Im Rahmen der maßgeblichen Zulässigkeitsausführungen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029, sowie vom 20. Februar 2014, Zl. Ro 2014/07/0016) wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargetan.
Die Revision war somit gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG zurückzuweisen.
Wien, am 29. Oktober 2015
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