Normen
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §34 Abs1a idF 2013/I/033;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §34 Abs1a idF 2013/I/033;
Spruch:
Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. April 2013 wurde eine Berufung des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 7. September 2012, mit dem im Flurbereinigungsverfahren B. der 1. Teilplan des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erlassen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.
In der dagegen (nach Zustellung des angefochtenen Bescheides am 2. August 2013 und Durchführung eines Verfahrenshilfeverfahrens fristgerecht) am 22. Jänner 2014 erhobenen Revision bringt der Revisionswerber zur "Frage der Zulässigkeit der gegenständlichen Revision" ausdrücklich vor, mit dem angefochtenen Bescheid sei die belangte Behörde "von den maßgeblichen Grundsätzen der Flurbereinigung und der verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Sinne der §§ 1, 13 und 14 FLG 1975" abgewichen.
In der weiteren Begründung der Revision folgen Ausführungen des Revisionswerbers dazu, weshalb der angefochtene Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in inhaltlicher Hinsicht rechtswidrig sei.
Die vorliegende Revision im Sinn des § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG wurde zu Recht gemäß § 4 Abs. 5 erster Satz VwGbk-ÜG unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Eine Revision nach § 4 VwGbk-ÜG, welche sich gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z. 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (etwa - wie im vorliegenden Fall - eines Landesagrarsenates) richtet, ist gemäß § 4 Abs. 5 zweiter Satz VwGbk-ÜG unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51) ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Entsprechend § 4 Abs. 5 dritter Satz VwGbk-ÜG hat der Revisionswerber im vorliegenden Fall - wie oben wiedergegeben - gesondert die Gründe ausgeführt, warum - nach seinem Dafürhalten - die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen.
Ob die vorliegende Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist gemäß § 4 Abs. 5 vierter Satz VwGbk-ÜG vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Diese Beurteilung hat im Rahmen der für eine Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG in der Revision vorgebrachten Gründe zu erfolgen (vgl. etwa für das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG n.F.).
Mit dem wiedergegebenen Vorbringen zur Zulässigkeit seiner Revision hat der Revisionswerber allerdings eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG überhaupt nicht konkret dargelegt.
Die Revision war daher gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 20. Februar 2014
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