Normen
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. Juli 2012 wurde eine Berufung der nunmehrigen Revisionswerber gegen einen Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) vom 7. Juli 2011, mit dem (u.a.) der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft A gemäß § 69 Abs. 1 lit. c Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996 abgeändert worden war, teilweise als unzulässig zurück- und teilweise als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde in Stattgebung einer Berufung der mitbeteiligten Partei der Ausspruch des LAS über die Abänderung des Regulierungsplanes abgeändert.
Zur Begründung führte die belangte Behörde (zur Frage des Vorliegens vom Gemeindegut) im Wesentlichen unter Hinweis u.a. auf das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2011, Zl. 2010/07/0091, aus, schon der LAS sei hinsichtlich bestimmt bezeichneter Grundstücke zu Recht von der Gemeindegutseigenschaft gemäß § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 ausgegangen; dies in Hinblick auf deren Qualifizierung als Gemeindegut im Sinn des § 36 Abs. 2 lit. d Flurverfassungslandesgesetz 1952 bzw. FLG 1935 in historischen Bescheiden und mit Blick darauf, dass die gegenständlichen Grundstücke mit Regulierungsplan vom 13. Dezember 1956 in das Eigentum der Agrargemeinschaft A übertragen worden seien und keine Hauptteilung vorliege.
Aus dieser zutreffenden Qualifikation als Gemeindegut durch den LAS folge gemäß § 33 Abs. 5 zweiter Satz TFLG 1996, dass der Substanzwert an den betroffenen Grundstücken zur Gänze der mitbeteiligten Partei zukomme (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2010,
B 639/10 u.a. = VfSlg. 19.262).
2. Da die Abtretung der gegen diesen Bescheid zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde erst mit Beschluss dieses Gerichtshofes vom 11. Juni 2014, B 1163/2012-16, erfolgte, handelt es sich nicht um eine Beschwerde, bei deren Behandlung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG die Bestimmungen des B-VG und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden hat.
Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. Mai 2014, Zl. Ro 2014/10/0064, mwN).
Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelungen des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG gelten. Richtet sie sich - wie vorliegend - gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z. 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, ist sie unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Dies ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Für ihre Behandlung sind die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3. In der vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Ergänzung führen die Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus, entscheidend sei die (grundsätzliche) Rechtsfrage, ob den Revisionswerbern die anteiligen Substanzrechte entsprechend ihren rechtskräftig festgestellten aliquoten Anteilsrechten allein deshalb entzogen werden dürften, weil die Agrarbehörde im Regulierungsverfahren das Regulierungsgebiet als Liegenschaft gemäß § 36 Abs. 2 lit. d TFLG beurteilt habe. Diese Frage sei vom Verwaltungsgerichtshof "bisher nicht überzeugend gelöst" worden. Die bisherige Judikatur (Hinweis auf das bereits angeführte Erkenntnis zur Zl. 2010/07/0091) bewirke eine Verletzung der Revisionswerber in ihren aliquoten Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft A und könne mit Blick "auf jüngst veröffentlichte neue wissenschaftliche Forschungsergebnisse" (Hinweis auf G.Kohl/B.Oberhofer/P.Pernthaler, Gemeindeeigentum und Agrargemeinschaft, JBl 2014, 425 ff) "nicht mehr aufrechterhalten werden". Entgegen VfSlg. 18.446/2008 verweigere die belangte Behörde die "Änderung der verfassungswidrig gewordenen Qualifizierung des Regulierungsgebietes"; aufgrund dieser "Judikaturänderung" müssten "historische Bescheide, mit denen auch Eigentum einer Agrargemeinschaft als Gemeindegut beurteilt wurde, geändert werden".
4. Nur im Rahmen dieses Vorbringens hat die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof zu erfolgen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029, sowie vom 20. Februar 2014, Zl. Ro 2014/07/0016).
Mit den wiedergegebenen Zulässigkeitsausführungen, welche sich auf bloße Kritik an der nunmehr ständigen hg. Rechtsprechung beschränken, wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargetan.
Die Revision war somit gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG zurückzuweisen.
Wien, am 23. Oktober 2014
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