VwGH Ro 2015/07/0011

VwGHRo 2015/07/001124.9.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision der E GmbH in M, vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen Spruchpunkt 2 des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. November 2014, Zl. LVwG-AB-14-0511, betreffend eine Feststellung nach § 10 Altlastensanierungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt in 3500 Krems an der Donau, Rechte Kremszeile 58), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015070011.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Die revisionswerbende Partei beantragte mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln (BH) gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG), diese möge unter anderem feststellen, dass die in der Müllverbrennungsanlage D (MVA) eingesetzten Abfälle mit hohem biogenen Anteil gemäß § 3 Abs. 1a Z 7 AlSAG von der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 AlSAG ausgenommen seien.

Dem Antrag war ein Gutachten mit Tabellen (1 bis 10) beigelegt, aus denen die Zuordnung der Abfälle bzw. biogenen Abfallarten hervorgeht.

Die BH erließ einen Bescheid vom 17. Dezember 2013, in dem sie - jeweils bezogen auf diese Tabellen - ihre Feststellungen traf. Der auf die Tabellen 5 bis 9 bezogene (5.) Spruchteil lautete wie folgt:

"Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2013, stellt die Bezirkshauptmannschaft Tulln fest, dass nachstehende Abfälle gemäß § 3 Abs. 1a Ziffer 7 Altlastensanierungsgesetz anhand der in den nachfolgenden Tabellen 5 bis 9 getroffenen Zuordnung zu fünfstelligen Schlüsselnummern, die in der Zeit seit 1.1.2006 in der von der E GmbH, betriebenen Müllverbrennungsanlage, (...), eingesetzt wurden, von der Beitragspflicht nach § 3 Abs. 1 Ziffer 2 Altlastensanierungsgesetz ausgenommen sind:

Tabelle 5: Zuordnung der biogenen Abfallarten im Hausmüll für die thermische Behandlung gemäß Anlage 5 AbfallverzeichnisVO

(...)

Tabelle 6: Zuordnung der biogenen Abfallarten im Sperrmüll für die thermische Behandlung gemäß Anlage 5 AbfallverzeichnisVO

(...)

Tabelle 7: Zuordnung der biogenen Abfallarten in der Shredderleichtfraktion für die thermische Behandlung gemäß Anlage 5 AbfallverzeichnisVO

(...)

Tabelle 8: Zuordnung der biogenen Abfallarten in den Rückständen aus der Abfallaufbereitung für die thermische

Behandlung gemäß Anlage 5 AbfallverzeichnisVO

(...)

Tabelle 9: Zuordnung der biogenen Abfallarten in den

sonstigen Abfällen mit hohem biogenen Anteil für die thermische

Behandlung gemäß Anlage 5 AbfallverzeichnisVO

(...)"

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) änderte mit Bescheid vom 14. Februar 2014 den Bescheid der BH vom 17. Dezember 2012 gemäß § 10 Abs. 2 AlSAG unter anderem in Spruchpunkt II folgendermaßen ab:

"Gemäß § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 i.d.g.F., wird festgestellt, dass die Verbrennung nachstehender Abfälle Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle (Schlüsselnummer 91101 der ÖNORM S 2100), Sperrmüll (Schlüsselnummer 91401 der ÖNORM S 2100), Shredderleichtfraktion (Schlüsselnummer 57803 der ÖNROM S 2100), Rückstände aus der Abfallaufbereitung (Schlüsselnummer 91103 und Schlüsselnummer 91105 der ÖNORM S 2100), Rückstände aus der Altpapierverarbeitung (Schlüsselnummer 18407 der ÖNORM S 2100), Küchen- und Kantinenabfälle (Schlüsselnummer 91202 der ÖNORM S 2100), Straßenkehricht (Schlüsselnummer 91501 der ÖNORM S 2100), Rechengut (Schlüsselnummer 94701 der ÖNORM S 2100), inklusive der in diesen Abfällen enthaltenen biogenen Anteile in der Abfallverbrennungsanlage Dürnrohr der Altlastenbeitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, unterliegt."

Dagegen wandte sich die revisionswerbende Partei mit Beschwerde vom 17. März 2014 an das LVwG und beantragte, Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides aufgrund der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Mangelhaftigkeit des durchgeführten Verfahrens zur Gänze aufzuheben.

Das LVwG beauftragte einen abfallchemischen Amtssachverständigen Befund und Gutachten dazu zu erstatten, welcher bzw. welchen Schlüsselnummer(n) die von der revisionswerbenden Partei verwerteten Abfälle mit hohem biogenen Anteil aus Tabelle 5 bis 9 zuzuordnen seien. Das diesbezüglich erstattete Gutachten des ASV vom 17. Juli 2014 wurde den Verfahrensparteien mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht.

Das LVwG erließ nach Durchführung dieser mündlichen Verhandlung das nunmehr angefochtene Erkenntnis vom 20. November 2014, in welchem es über die Beschwerde gegen den Abänderungsbescheid des BMLFUW folgendermaßen entschied:

"1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass festgestellt wird, dass die von der E GmbH in der Zeit seit 1. Jänner 2006 in der MVA D eingesetzten Abfälle, welche als Abfall der Schlüsselnummer 91101 'Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle' gemäß der ÖNORM S 2100 'Abfallverzeichnis' mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Anlage 5 zur AbfallverzeichnisVO übernommen wurden,

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