VwGH Ro 2014/08/0083

VwGHRo 2014/08/00839.6.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter und Richterinnen, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision der B Ges.n.b.R. (W und A B) in H, vertreten durch die Rechtsanwälte Lang & Schulze-Bauer OG in 8280 Fürstenfeld, Realschulstraße 2a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 8. August 2014, Zl. LVwG 70.26-3027/2014-5, betreffend Zuschläge nach dem BUAG, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014080083.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Rückstandsausweis vom 29. Oktober 2013 wurde die revisionswerbende Partei gemäß §§ 21 und 21a Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - BUAG zur Zahlung von Zuschlägen zum Lohn iHv EUR 1.359,58 verpflichtet. Den gegen diese Vorschreibung erhobenen Einspruch der revisionswerbenden Partei wies die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld mit Bescheid vom 29. Jänner 2014 gemäß §§ 2, 3 und 25 Abs. 5 BUAG als unbegründet ab (Spruchpunkt I). Mit Spruchpunkt II wies sie den Antrag der revisionswerbenden Partei auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, ob diese als Arbeitgeberin den Vorschriften des BUAG unterliege, gemäß § 25 Abs. 6 BUAG als unzulässig zurück.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei gemäß § 50 iVm § 28 Abs. 1 VwGG als unbegründet ab. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

Zur Zulässigkeit der Revision führte das Landesverwaltungsgericht Steiermark begründend Folgendes aus:

"Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine solche Rechtsprechung fehlt."

2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

3. Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 8. Oktober 2014, Ro 2014/10/0106, mwN).

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 erster Satz, zweite Variante B-VG ("weil ... eine solche Rechtsprechung fehlt") ist das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Rechtsfrage.

Mit dem bloßen Hinweis in der vorliegenden Zulassungsentscheidung auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird nicht konkret dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte und um welche Rechtsfrage es sich dabei handeln sollte. Damit wird den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht Genüge getan; Zweck dieser Begründungspflicht ist nämlich bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage (vgl. den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033 mit Verweis auf Kleiser, Die neue Rolle des Verwaltungsgerichtshofes, ZVG 2014/1, 44).

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hätte in der Begründung zum Ausspruch der Zulässigkeit der Revision daher (kurz) darzulegen gehabt, welche - konkret auf die vorliegende Beschwerdesache bezogene - grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen hätte.

Im Übrigen begründet auch der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden, vergleichbaren Sachverhalt zu einer bestimmten Rechtsnorm - bereits mit diesen Aspekt hat sich das Verwaltungsgericht Steiermark, wie erwähnt, nicht auseinander gesetzt - fehlt, noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren "Sachverhalt", wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (vgl. erneut den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033, mit Hinweisen auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu § 502 ZPO).

4. Die Revisionswerberin behauptet, ihre Vermietungstätigkeit sei nicht unter den in § 2 BUAG taxativ aufgezählten Tätigkeiten subsumierbar. Gemäß § 3 Abs. 1 BUAG seien Betriebe von der Beitragspflicht ausgenommen, in denen Tätigkeiten im Sinne des § 2 BUAG die ausschließlich für den eigenen Betrieb vorgenommen werden, erbracht werden. Ein solcher Betrieb liege hier vor.

Damit zeigt sie keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

Wie der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2014/08/0069-0070, ausgesprochen hat, liegt in Konstellationen wie der vorliegenden keine Tätigkeit für den Eigenbedarf im Sinne des BUAG vor.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 9. Juni 2015

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