VwGH Ra 2015/02/0162

VwGHRa 2015/02/01627.9.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des P in S, vertreten durch Dr. Sabine Wintersberger, Rechtsanwältin in 4910 Ried/Innkreis, Hochfeld 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 8. Juni 2015, Zl. LVwG-600498/9/Bi, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Revisionswerber wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe den Gegenbeweis zu der in § 82 Abs. 7 KFG normierten Standortvermutung betreffend das von ihm in Österreich verwendete Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen nicht erbringen können und behauptet, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts entspreche weder den Denkgesetzen noch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut.

Damit wird in der Revision lediglich die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts bekämpft. Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP , 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH vom 30. Jänner 2015, Ra 2015/02/0015). Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. VwGH vom 20. Jänner 2015, Ra 2015/02/0003, mwN).

Im vorliegenden Fall wird damit keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, weil die fallbezogen vorgenommene Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sich nicht als grob fehlerhaft erweist (vgl. VwGH vom 17. Juni 2015, Ra 2015/02/0092, mwH).

Die weitere Behauptung des Revisionswerbers, wonach das Verwaltungsgericht fälschlicherweise § 79 KFG nicht angewandt habe, geht nach dem Gesagten ins Leere, weil sie nicht von dem festgestellten Sachverhalt ausgeht, demzufolge dem Revisionswerber der Gegenbeweis, dass das Fahrzeug nicht als solches mit dauerndem Standort im Bundesgebiet anzusehen sei, nicht gelungen ist. Von einem Abweichen von der hg. Judikatur kann daher nicht die Rede sein.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 7. September 2015

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