VwGH Ra 2015/02/0092

VwGHRa 2015/02/009217.6.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des Q in S, vertreten durch Mag. Peter Skolek in 1040 Wien, Brucknerstraße 4, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 16. März 2015, Zl. LVwG- 18/84/18-2015, betreffend Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Mängelbehebung i.A. Kostenersatz nach dem TSchG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2. Nachdem die ordentliche Revision des Revisionswerbers gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 28. Juli 2014, Zl. LVwG-1/10/75-2014, betreffend einen Kostenersatz nach dem TSchG wegen Unterlassung der beauftragten Mängelbehebung mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Salzburg vom 8. Jänner 2015, Zl. LVwG-18/84/5-2014, eingestellt worden war, beantragte der Revisionswerber beim Verwaltungsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Folgen der Versäumung der Frist zur Mängelbehebung. Diesen Antrag begründete der rechtsfreundliche Vertreter des Revisionswerbers zusammengefasst damit, dass seine ansonsten verlässliche Sekretärin S.M. den Verbesserungsschriftsatz am vorletzten Tag der Frist entgegen seiner Anweisung nicht per Einschreiben, sondern mit normalem Postversand aufgegeben habe; diese Briefsendung sei jedoch nie am Verwaltungsgericht eingelangt. Üblicherweise kontrolliere er die Versendung, indem er sich eine Kopie des Deckblatts des versandten Schreibens vorlegen lasse, auf dem entweder die selbstklebende Einschreibebestätigung der Post bei eingeschriebenen Sendungen oder bloß der Stempel "Kopie" bei mit normalem Postversand verschickten Sendungen angebracht werde. Danach würden diese Blätter von einem Mitarbeiter in den jeweiligen Akt eingeordnet. Hinsichtlich des fraglichen Verbesserungsschreibens habe er sich am nächsten Tag lediglich telefonisch bei der Mitarbeiterin erkundigt, ob sie die Versendung vorgenommen habe, was diese bejaht habe. Dass dieses Schreiben einerseits nicht weisungsgemäß eingeschrieben versendet worden und andererseits nie beim Empfänger angekommen sei, seien zwei unvorhergesehene und unabwendbare Ereignisse, welche eine Wiedereinsetzung rechtfertigten und von denen er erst durch die Zustellung des mangels Mängelbehebung erfolgten Einstellungsbeschlusses Kenntnis erlangt habe. Zum Beweis legte der Parteienvertreter das mit dem Stempelaufdruck "Kopie" versehene Deckblatt des Verbesserungsschreibens vor und bot seine sowie die Einvernahme der Mitarbeiterin an.

3. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. März 2015 wies das Verwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht legte den vom Wiedereinsetzungswerber vorgebrachten Sachverhalt zugrunde, stellte jedoch fest, dass die Wiedereinsetzung nicht fristgerecht erfolgt sei, weil der Rechtsvertreter bereits vor Zustellung des Beschlusses die Möglichkeit gehabt habe, durch die entsprechende spätere Kontrolle der Versendung von der nicht weisungsgemäßen Versandart Kenntnis zu erlangen, sowie ferner, dass abgesehen davon inhaltlich dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattzugeben wäre, weil einerseits in Ermangelung jeglichen Nachweises wie etwa eines Eintrags in einem Postaufgabebuch die Glaubhaftmachung der Postversendung nicht gelungen sei, andererseits die in diesem Ausnahmefall bloß fernmündlich erfolgte Kontrolle der Versendung durch den Parteienvertreter im Hinblick auf die einen beruflichen Parteienvertreter treffende erhöhte Sorgfaltspflicht keinen minderen Grad des Versehens darstelle.

4. Soweit sich die gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revision in der Zulässigkeitsbegründung gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts wendet, wonach es dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers nicht gelungen sei, die Versendung des Verbesserungsschriftsatzes und damit das behauptete unvorhergesehene Ereignis des Verlusts der Briefsendung auf dem Postweg glaubhaft zu machen, sowie wonach das Verschulden des Parteienvertreters durch die fallbezogen in Abweichung von seiner üblichen Kontrolle der Versendung den Grad des minderen Versehens übersteige, werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Verwaltungsgericht ist nicht von der - im angefochtenen Beschluss auch hinreichend zitierten und dargestellten - einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen (vgl. z.B. VwGH vom 24. Februar 2009, 2008/06/0160) und zur besonderen Sorgfalts- und Überwachungspflicht des beruflichen rechtskundigen Parteienvertreters (vgl. z.B. VwGH vom 21. November 2001, 2001/08/0148, 0149, 0167 und 0168 zum Fall eines beruflichen Parteienvertreters, an den ein strengerer Maßstab gelegt wird als an andere rechtsunkundige Personen, damit anders als das in der Revision zitierte hg. Erkenntnis vom 29. September 2000, 99/02/0356, betreffend den Fall einer unvertretenen ausländischen Partei in einem unterinstanzlichen verwaltungsbehördlichen Verfahren ohne Anwaltszwang) abgewichen.

Auch soweit die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (Abstandnahme von der angebotenen Zeugeneinvernahme) beanstandet, zeigt sie keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil die fallbezogen vorgenommene Beweiswürdigung sich nicht als grob fehlerhaft erweist (vgl. dazu VwGH vom 12. Februar 2015, Ra 2015/02/0021, mwH).

5. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 17. Juni 2015

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