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§ 79 KFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

VIII. ABSCHNITT

Internationaler Kraftfahrverkehr

§ 79.

Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden. Die einschränkende Frist von einem Jahr gilt nicht für Fahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen, die von Personen verwendet werden, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40263453

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