Normen
AsylG 2005 §54 Abs2;
AsylG 2005 §55 Abs1;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
FrPolG 2005 §52 Abs1;
MRK Art8;
NAG 2005 §2 Abs1 Z11;
NAG 2005 §41a Abs9 idF 2013/I/068;
NAG 2005 §41a Abs9 Z1;
NAG 2005 §41a Abs9 Z2;
NAG 2005 §41a Abs9;
NAG 2005 §81 Abs31;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z3;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z4;
VwRallg;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220199.L00
Spruch:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16. Mai 2014 wurde ausgesprochen, dass dem Revisionswerber, einem armenischen Staatsangehörigen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) erteilt werde, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt I). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt II) und es wurde gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III).
2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. November 2014 - die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II gemäß den §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie den §§ 46, 52 Abs. 1 und 9 sowie 55 FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt A I). Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG iVm § 53 FPG wurde das in Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides erlassene Einreiseverbot ersatzlos behoben (Spruchpunkt A II). Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).
Das Verwaltungsgericht stellte zusammengefasst den Verfahrensgang und den bekämpften Bescheid dar. Dem Revisionswerber, der zunächst drei Asylanträge gestellt habe, die negativ entschieden worden seien, sei am 20. Februar 2012 eine Niederlassungsbewilligung (in der Folge abgeändert auf einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus") erteilt worden. Dieser Aufenthaltstitel sei bis 10. Februar 2014 verlängert worden. In seinen Feststellungen führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber, gegen den drei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen ergangen seien und der mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern im gemeinsamen Familienverband lebe, über kein rechtmäßiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfüge. Der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus der unbedenklichen, nicht beanstandeten Aktenlage.
Das Verwaltungsgericht nahm eine Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vor. Im Ergebnis ging es davon aus, dass zwar gewichtige familiäre sowie private Interessen des Revisionswerbers bestünden, dass aber (insbesondere angesichts der dreimaligen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Revisionswerbers) die öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Revisionswerbers aus dem Bundesgebiet überwiegen würden. Umstände, die das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, seien nicht hervorgekommen. Hingegen seien die öffentlichen Interessen nicht so gewichtig, dass - über die mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung einhergehende Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes hinaus - die Erlassung eines Einreiseverbotes geboten wäre, weshalb letzteres ersatzlos zu beheben gewesen sei.
3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
Das Verwaltungsgericht hat zu dieser Revision Stellung genommen, wozu wiederum der Revisionswerber eine Replik erstattet hat.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4.1. § 52 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 63/2013, lautet auszugsweise:
"Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das
Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat
und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
...
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß
§ 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein
Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
...
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
..."
Die §§ 54 und 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I
Nr. 87/2012, lauten (auszugsweise):
"Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
1. 'Aufenthaltsberechtigung plus', die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,
2. 'Aufenthaltsberechtigung', die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3. 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz', die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.
..."
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine 'Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine 'Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
Die §§ 24, 41a und 81 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 bzw. BGBl. I Nr. 40/2014, lauten auszugsweise:
"Verlängerungsverfahren
§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
..."
"Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot - Karte plus'
§ 41a. ...
(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen, wenn
sie
1. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine
'Aufenthaltsberechtigung plus' gemäß §§ 55 Abs. 1 oder 56
Abs. 1 AsylG 2005,
2. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine
'Aufenthaltsberechtigung' gemäß §§ 55 Abs. 2 oder 56 Abs. 2 AsylG 2005 oder
3. über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt
haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
..."
"Übergangsbestimmungen
§ 81. ...
(31) Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot - Karte plus' gemäß § 41a Abs. 9 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als 'Aufenthaltsberechtigung plus' gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 weiter. Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot - Karte plus' gemäß § 41a Abs. 10 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als 'Aufenthaltsberechtigung plus' gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 weiter.
..."
4.2. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vor, das Verwaltungsgericht habe die Erlassung der Rückkehrentscheidung in gesetzwidriger Weise auf § 52 Abs. 1 FPG, somit auf einen angeblich unrechtmäßigen Aufenthalt, gestützt. Der Aufenthalt des Revisionswerbers sei aber im Hinblick auf § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG rechtmäßig gewesen, weil er rechtzeitig vor Ablauf seines letzten Aufenthaltstitels einen Verlängerungsantrag gestellt habe und über diesen Verlängerungsantrag noch nicht entschieden worden sei. Das Verwaltungsgericht sei aktenwidrig von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des Revisionswerbers ausgegangen, obwohl bereits im bekämpften Bescheid des BFA (insoweit im angefochtenen Erkenntnis wiedergegeben) festgehalten worden sei, dass er eine Bestätigung der BH Innsbruck über die Einbringung eines Antrages auf Verlängerung des Aufenthaltstitels vorgelegt habe. Somit sei § 52 Abs. 1 FPG unanwendbar. Eine Rückkehrentscheidung hätte auch nicht auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG gestützt werden können, zumal der Sachverhalt diesbezüglich ergänzungsbedürftig sei. Zudem rügt der Revisionswerber, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im angefochtenen Erkenntnis die Frage nach den Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß den §§ 55 und 57 AsylG 2005 geprüft worden sei, obwohl der Revisionswerber über eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" verfüge, deren Verlängerung er beantragt habe.
Die Revision ist im Hinblick auf die aufgeworfene Frage bezüglich der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Revisionswerbers im Bundesgebiet zulässig, sie ist aber aus nachstehenden Gründen im Ergebnis nicht berechtigt:
4.3. Vorauszuschicken ist zunächst, dass sich die Revision - ungeachtet dessen, dass die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses ohne Einschränkung beantragt wird und dass an einer Stelle in der Revision auch auf die ersatzlose Behebung des Einreiseverbotes Bezug genommen wird (es wird darauf hingewiesen, dass diese ersatzlose Behebung eine Entscheidung in der Sache darstellt und somit zu Unrecht im Spruchpunkt A II des angefochtenen Erkenntnisses auf § 28 Abs. 4 VwGVG verwiesen wurde) - ihrem Inhalt nach nur gegen die in Spruchpunkt A I erfolgte Abweisung der Beschwerde als unbegründet, nicht jedoch gegen die in Spruchpunkt A II vorgenommene ersatzlose Behebung des Einreiseverbotes wendet.
4.4. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Erlassung der Rückkehrentscheidung in seinem Spruch ausdrücklich auf § 52 Abs. 1 FPG gestützt. Auch in der Begründung werden keine anderen Tatbestände für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung genannt oder der Sache nach herangezogen. Nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 2 dieser Bestimmung ist mangels Ausreise des Revisionswerbers nicht einschlägig).
Das Verwaltungsgericht spricht wiederholt davon, dass sich der Revisionswerber (seit dem Ablauf der Gültigkeit seines letzten Aufenthaltstitels mit 10. Februar 2014) unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der vom Revisionswerber ins Treffen geführte - auch in den Verwaltungsakten angesprochene - "Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels" vom 3. Februar 2014 findet im angefochtenen Erkenntnis keine Erwähnung und es wurden auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob bzw. in welcher Weise über diesen Antrag bereits entschieden worden ist. Dem Revisionsvorbringen, wonach über diesen Antrag noch nicht entschieden worden sei, tritt das Verwaltungsgericht auch in seiner Stellungnahme zur Revision nicht entgegen.
4.5. Das Verwaltungsgericht verweist in dieser Stellungnahme auf die Regelung des § 27 VwGVG und die darin erfolgte Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG. Der Revisionswerber habe - so das Verwaltungsgericht - in seiner Beschwerde gegen den Bescheid des BFA lediglich vorgebracht, dass ihn die Rückkehrentscheidung in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK verletze, hingegen nicht, dass er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Auch sonst hätten sich keine vom Verwaltungsgericht aufzugreifenden Hinweise ergeben, "dass ein allfälliger legaler Aufenthalt Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren gewesen wäre". Da eine Überschreitung des Prüfungsumfangs im Sinn des § 27 VwGVG nicht gestattet sei, sei das Verwaltungsgericht - soweit der bei ihm bekämpfte Bescheid des BFA nicht vom Prüfungsumfang umfasst sei - von den dort bindend getroffenen Ausführungen ausgegangen.
Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zum Prüfungsumfang ist Folgendes entgegenzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, zu § 27 VwGVG festgehalten, dass der Wortlaut des § 27 VwGVG - "auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4)" dahingehend verstanden werden kann, dass damit klargestellt werden sollte, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren im Rahmen der Prüfung des angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Hingegen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das für die Verwaltungsgerichte zur Anwendung kommende Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG und die daraus resultierende Verpflichtung zur (amtswegigen) Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes hingewiesen (siehe zur Auslegung des § 27 VwGVG auch das Erkenntnis vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0077).
Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, und den Beschluss vom 18. Februar 2015, Ra 2015/04/0007, mwN).
Im vorliegenden Fall war Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht u.a. die Erlassung einer auf § 52 Abs. 1 FPG gestützten Rückkehrentscheidung. Die Beschwerde des Revisionswerbers richtete sich gegen die Erlassung dieser Rückkehrentscheidung. Bei der Entscheidung über diese Beschwerde und zur Erledigung dieser Sache musste das Verwaltungsgericht daher auch darüber befinden, ob die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 FPG - ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet - vorlagen, wofür auch entsprechende Feststellungen zu treffen waren (vgl. grundsätzlich zur Unzulässigkeit der Erlassung einer auf § 52 Abs. 1 FPG gestützten Rückkehrentscheidung im Fall eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 2013, 2012/18/0005). Eine Bindung des Verwaltungsgerichtes dahingehend, nur auf die Frage einer allfälligen Verletzung des Art. 8 EMRK eingehen zu können, resultiert demgegenüber aus § 27 VwGVG nicht.
4.6. Auch wenn dem Verwaltungsgericht daher vorzuhalten ist, dass es sich mit der Frage der Rechtswidrigkeit des Aufenthaltes des Revisionswerbers im Bundesgebiet bzw. mit seinem Antrag vom 3. Februar 2014 nicht näher auseinandergesetzt hat, resultiert daraus vorliegend keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses.
Der Revisionswerber verweist hinsichtlich der von ihm behaupteten Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes auf die Regelung des § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG, wonach ein Antragsteller nach Stellung eines Verlängerungsantrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist.
Ausgehend davon ist daher zu prüfen, ob es sich beim Antrag des Revisionswerbers vom 3. Februar 2014 um einen Verlängerungsantrag handelt. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 31 NAG gilt ein vor dem 1. Jänner 2014 erteilter Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 87/2012) innerhalb seiner Gültigkeitsdauer und seines Berechtigungsumfanges als "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 weiter. Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 ist ein derartiger - für die Dauer von zwölf Monaten auszustellender - Aufenthaltstitel nicht verlängerbar. Zwar ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen gemäß § 41a Abs. 9 NAG (idF BGBl. I Nr. 68/2013) ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen, wenn er u.a. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 verfügt, allerdings führen die Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 87/2012 (RV 1803 BlgNR XXIV. GP , 77) aus, dass Anträge gemäß § 41a Abs. 9 Z 1 oder 2 NAG als Erstanträge und nicht als Verlängerungsanträge gelten. Auch die Definition des Verlängerungsantrages in § 2 Abs. 1 Z 11 NAG stellt darauf ab, dass es sich um einen Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz handelt. Der Anwendungsbereich eines Verlängerungsantrages soll nur Fälle der Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG umfassen. Drittstaatsangehörige, die über einen Aufenthaltstitel nach dem Asylgesetz 2005 verfügen und einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG beantragen, haben dies im Rahmen eines Erstantrages vorzunehmen (siehe RV 1803 BlgNR XXIV. GP , 74).
Da der Aufenthaltstitel des Revisionswerbers auf Grund der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 31 NAG ab 1. Jänner 2014 als "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz 2005 galt, war sein Antrag vom 3. Februar 2014 nicht als Verlängerungsantrag im Sinn des § 24 Abs. 1 NAG anzusehen. Damit führte dieser Antrag auch nicht zur Rechtmäßigkeit des Inlandsaufenthaltes des Revisionswerbers nach Ablauf der Gültigkeit seines Aufenthaltstitels und das Verwaltungsgericht ist - im Ergebnis - zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Revisionswerber nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Da sich der Revisionswerber lediglich in seinem "Recht, dass über ihn keine Rückkehrentscheidung erlassen wird, verletzt" erachtet, zeigt er auch mit seinem Vorbringen, es sei "nicht nachvollziehbar, weshalb das angefochtene Erkenntnis sich Gedanken über einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 und § 55 AsylG macht", nicht auf, inwieweit er dadurch in Rechten verletzt wurde.
4.7. Da das Verwaltungsgericht für die Prüfung der Rückkehrentscheidung zutreffend § 52 Abs. 1 FPG herangezogen hat, vermag der Revisionswerber mit seinem Vorbringen, wonach für die Beurteilung des Tatbestandes des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG Feststellungen fehlen würden bzw. dass die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG entgegenstünde, schon aus diesem Grund keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufzuzeigen. Soweit sich das Revisionsvorbringen allgemein gegen die vorgenommene Interessenabwägung richtet, bleibt es zu unsubstantiiert, um Bedenken an der - vom Verwaltungsgericht vor allem im Hinblick auf die Delinquenz des Revisionswerbers in nicht zu beanstandender Weise erzielten - Beurteilung hervorzurufen, dass die privaten und familiären Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an seiner Ausreise nicht überwiegen.
5. Ausgehend davon war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. Juni 2015
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