Normen
ÄrzteG 1998 §111;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §10 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §10 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ÄrzteG 1998 §111;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §10 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §10 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Erlass der Beitragszahlungen zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für die Jahre 2002 bis 2007 und 2009 bis 2011 gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im Folgenden: Satzung) iVm § 111 ÄrzteG 1998 abgewiesen.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Erstbehörde habe den genannten Antrag abgewiesen, weil auch nach dem Vorbringen der Revisionswerberin kein Ereignis ersichtlich sei, welches sie an der Ausübung der
ärztlichen Tätigkeit gehindert habe. Die Revisionswerberin habe in der gegen den Erstbescheid erhobenen Beschwerde (Berufung) vorgebracht, dass sie durch eine Vielzahl verschiedenster Belastungen, so etwa Immigrationsschwierigkeiten, die Scheidung von ihrem alkoholsüchtigen Ehemann, die Unterhaltspflicht für vier Kinder und mehrmalige Wassereintritte in ihrer Ordination nicht in der Lage sei, die Fondsbeiträge zu entrichten.
Dazu stellte die belangte Behörde fest, dass die Revisionswerberin im Jahr 1990 mit ihrer Familie, bestehend aus ihrem damaligen Ehemann, zwei Söhnen und zwei Töchtern, von Russland nach Österreich immigriert sei. Ihr damaliger Ehemann sei, weil es ihm nicht gelungen sei, seinen akademischen Grad in Österreich zu nostrifizieren, und wegen anderer Schwierigkeiten alkoholsüchtig und gewalttätig geworden, sodass die Ehe im Jahr 1996 einvernehmlich geschieden und der Revisionswerberin die Obsorge für alle vier Kinder übertragen worden sei. Unterhalt für die gemeinsamen Kinder habe die Revisionswerberin nie erhalten. Eine ihrer beiden Töchter habe selbst zwei Kinder bekommen. Da die Tochter für den Unterhalt ihrer Kinder nicht habe aufkommen können, habe die Revisionswerberin zusätzlich für ihre beiden Enkelkinder sorgen müssen.
Die Revisionswerberin sei bis 2011 in Wien als Fachärztin für Innere Medizin in einer Ordination selbständig tätig gewesen. In den Jahren 1997, 1999, "2002 und 2003" (laut Antrag und Beschwerde richtig: 2003 und 2009) sei es zu Wasserschäden gekommen, im Zeitraum 1999 bis 2011 habe sie zwei Mal die Ordinationsadresse gewechselt.
In der rechtlichen Beurteilung verwies die belangte Behörde auf § 10 Abs. 2 und 3 der Satzung. Während Abs. 2 leg. cit. für bestimmte Fälle eine Ermäßigung oder die gänzliche Erlassung des Fondsbeitrages vorsehe, normiere Abs. 3 leg. cit., dass bei Vorliegen "sonstiger berücksichtigungswürdiger Umstände" über Antrag des Fondsmitgliedes der Fondsbeitrag ermäßigt oder zur Gänze erlassen werden könne,
wobei die sonstigen berücksichtigungswürdigen Umstände in der Satzung nicht näher definiert seien.
Der Verwaltungsgerichtshof habe zur genannten Bestimmung ausgesprochen, dass den in § 10 Abs. 2 der Satzung aufgezählten Gründen für eine Ermäßigung oder den Erlass von Fondsbeiträgen überwiegend außergewöhnliche Ereignisse zu Grunde liegen, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitgliedes liegen und die es an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern, sodass es regelmäßig zu einem Einkommensverlust komme. Im Lichte dieser grundsätzlichen Überlegung sei, so der Verwaltungsgerichtshof, auch § 10 Abs. 3 der Satzung auszulegen, sodass von einem berücksichtigungswürdigen Umstand im Sinne der letztgenannten Bestimmung nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden könne, welches in seiner Schwere und seinen Auswirkungen den in § 10 Abs. 2 der Satzung aufgezählten vergleichbar sei und welches Auswirkungen auf die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit und somit auch auf das Einkommen habe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. November 2008, Zl. 2006/11/0126).
Das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Umstandes im Sinne des § 10 Abs. 3 der Satzung sei daher für den Fall bejaht worden, in dem ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung nicht mehr bestreiten könne und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von etwa Schilling 100.000,-- ergebe (Verweis auf das Erkenntnis vom 18. März 2003, Zl. 2002/11/0009).
Im vorliegenden Fall stelle sich daher die Frage, ob die von der Revisionswerberin geschilderten Umstände einen in ihrer Schwere und ihren Auswirkungen gleichwertigen Grund im Sinne des § 10 Abs. 2 der Satzung bildeten. Alle von der Revisionswerberin vorgebrachten und festgestellten Umstände stellten zweifellos eine finanzielle Belastung von beträchtlichem Ausmaß dar, doch sei sie durch diese Umstände an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit nicht gehindert gewesen. Insofern liege kein Grund für einen Erlass vor, zumal bloße Einkommensschwankungen, wenn auch mit Verzögerung, durch die Anbindung der Höhe des Fondsbeitrages an das tatsächlich erzielte Einkommen berücksichtigt würden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG (in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 21. Februar 2014, B 1492/2013-4, ablehnte und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Die Revisionswerberin erstattete einen ergänzenden Schriftsatz, das Verwaltungsgericht Wien legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Hat der Verfassungsgerichtshof eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung nach Ablauf des 31. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, ist in sinngemäßer Anwendung des § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) vorzugehen (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Juli 2014, Ro 2014/04/0052, 0053, mwN). Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für welche die Regelungen des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG maßgeblich sind, sodass gegenständlich die Bestimmungen des VwGG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden sind.
1.2. § 111 Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013 (ÄrzteG 1998), lautet:
"Ermäßigung der Fondsbeiträge
§ 111. Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (§ 109 Abs. 8) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen."
1.3. Der hier maßgebende § 10 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Satzung) lautet:
"Ermäßigung und Nachlass des Fondsbeitrages"
§ 10.
...
(2) Der Verwaltungsausschuss kann auf Antrag für die Dauer
- a) des Präsenzdienstes
- b) des Zivildienstes
- c) des Karenzurlaubes nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes oder des Väter-Karenzgesetzes
- d) des Karenzurlaubes nach dienstrechtlichen Vorschriften
- e) im Falle einer über 30 Tage währenden Berufsunfähigkeit den Fondsbeitrag ermäßigen oder zur Gänze erlassen.
...
(3) Der Verwaltungsausschuss kann ferner bei Vorliegen sonstiger berücksichtigungswürdiger Umstände über Antrag des Fondsmitgliedes den Fondsbeitrag ermäßigen oder zur Gänze erlassen. ..."
2.1. Strittig ist, ob im Fall der Revisionswerberin berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 10 Abs. 3 der Satzung vorliegen, die einen Erlass der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds für die Jahre 2002 bis 2007 und 2009 bis 2011 rechtfertigen.
2.2. Nach der Aktenlage begründete die Revisionswerberin ihren Antrag vom 17. Dezember 2012 auf Erlass der genannten Fondsbeiträge (sowie den gleichzeitig gestellten Eventualantrag auf Ermäßigung derselben) nicht nur mit den geschilderten familiären und den sich daraus ergebenden finanziellen Problemen, sondern auch damit, dass an ihrer (ersten) Ordinationsadresse in 1110 Wien "viermal Wasser - vermutlich Grundwasser - in den Wohnkeller" eingetreten sei, nämlich in den Jahren 1997, 1999, 2003 und 2009. Durch "die Überschwemmungen des Hauses samt Ordination" habe sie jeweils die "Ordination für einige Monate schließen" müssen, es sei zu einem "erheblichen Sachschaden und Einkommensverlusten"
gekommen. Eine Klage auf Mietzinsminderung sei infolge einer nicht als sittenwidrig erkannten Vertragsklausel erfolglos geblieben, die Revisionswerberin habe daher auch die Prozesskosten bezahlen müssen. Aus Anlass der vierten Überschwemmung habe sie im Juni 2009 als Untermieterin eine Ordination an anderer Adresse in den Räumlichkeiten einer Ärztegemeinschaft eröffnet. Da die Ärztegemeinschaft die hohen Mietkosten nicht habe finanzieren können, sei auch das Untermietverhältnis der Revisionswerberin im Jahr 2010 aufgelöst worden.
2.3. Auch in ihrer (vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen) Beschwerde verweist die Revisionswerberin u.a. auf die vorgenannten Umstände im Zusammenhang mit den vier Überschwemmungen ihrer Ordination und den daraus erwachsenen Sachschäden und Einkommensverlusten. Im ergänzenden Schriftsatz vom 28. Mai 2014 führt die Revisionswerberin ins Treffen, dass sie durch die von ihr vorgebrachten und festgestellten Umstände "zweifellos krass" an der Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit behindert worden sei und dass diese Umstände eine finanzielle Belastung beträchtlichen Ausmaßes dargestellt hätten. Die belangte Behörde habe zwar die geschilderte Lebenslage der Revisionswerberin nicht angezweifelt, diese jedoch im Rahmen einer Scheinbegründung (eine gesamtheitliche Beurteilung fehle) nicht als berücksichtigungswürdige Umstände iSd § 10 Abs. 3 der Satzung beurteilt.
2.4. Dieses Vorbringen führt die Revision aus folgenden Gründen zum Erfolg:
2.4.1. Zu § 10 Abs. 2 und 3 der Satzung wurde im hg. Erkenntnis vom 18. November 2008, Zl. 2006/11/0126, Folgendes ausgeführt:
"Den im § 10 Abs. 2 der Satzung aufgezählten Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Nachlass der Fondsbeiträge rechtfertigen, liegen überwiegend außergewöhnliche Ereignisse zu Grunde, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern, was einen Einkommensverlust zur Folge hat. Im Lichte dieser grundsätzlichen Überlegungen ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch § 10 Abs. 3 der Satzung auszulegen. Von einem berücksichtigungswürdigen Umstand im Sinne des § 10 Abs. 3 der Satzung wird nur bei Vorliegen eines
außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden können, das in seiner Schwere und seinen Auswirkungen den im Abs. 2 aufgezählten vergleichbar ist und Auswirkungen auf die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit und somit auch auf das Einkommen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. August 2002, Zl. 2000/11/0227).
In seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/11/0176, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Umstandes im Sinne des § 10 Abs. 3 der Satzung bejaht, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von S 100.000,-- ergibt; eine andere Sichtweise wäre nur dann angebracht, wenn ausreichend Ersparnisse vorhanden wären oder das Fondsmitglied trotz seiner eingeschränkten Erwerbsfähigkeit zumutbarer Weise höhere Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit beziehen könnte. In dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall war das Fondsmitglied durch ein außergewöhnliches Ereignis, das außerhalb seiner Sphäre lag, nämlich eine Krankheit, daran gehindert, sich in vollem Umfang der ärztlichen Tätigkeit zu widmen, wodurch ein erheblicher Einkommensverlust entstanden war.
Im Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/11/0328, verneinte der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen eines derartigen außergewöhnlichen Ereignisses in einem Fall, in welchem das Fondsmitglied in eine angespannte wirtschaftliche Situation geraten war, weil es für geschäftliche Verbindlichkeiten des Ehepartners aufgekommen war. Der Verwaltungsgerichtshof hob auch in diesem Fall hervor, dass das Fondsmitglied dadurch nicht gehindert war, sich in vollem Umfang seiner ärztlichen Tätigkeit zu widmen.
Vor dem Hintergrund dieses Verständnisses der maßgebenden Rechtsvorschriften kann die (schon mangels Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Umstandes erfolgte) Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Ermäßigung der mit Bescheid vom 4. April 2005 vorgeschriebenen und noch unberichtigten Beiträge nicht als rechtswidrig erkannt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis vom 24. Juni 2003 dargelegt hat, hat der Beitragspflichtige seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten. In den Ausgaben der Beschwerdeführerin für eine schadhafte Heizung und erhöhten Ausgaben durch Einführung des PCs für die Kassenabrechnung und der E-Card liegt kein außergewöhnliches Ereignis im Sinne der bisherigen Ausführungen vor. Auch in den von der Beschwerdeführerin behaupteten seit der Einführung der E-Card 'rückläufigen' Patientenzahlen kann ein derartiges außergewöhnliches Ereignis im Sinne des § 10 Abs. 3 der Satzung nicht erblickt werden. Ein berücksichtigungswürdiger Umstand im Sinne des § 10 Abs. 3 der Satzung liegt daher nicht vor."
2.4.2. Unter Bezugnahme auf diese Ausführungen hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 2. April 2014, Zl. 2011/11/0133, den Umstand, dass eine (hier: zahnärztliche) Ordination aufgrund der Verluste in mehreren Jahren "unwirtschaftlich" sei, nicht als berücksichtigungswürdigen Umstand, der den Erlass der Fondsbeiträge rechtfertige, angesehen, weil die Gründung einer Ordination auf einer wirtschaftlichen Entscheidung zu treffen und in ihren finanziellen Auswirkungen allein vom Fondsmitglied zu verantworten sei.
In diesem Sinne wurde im Erkenntnis vom 27. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/11/0046, ausgeführt, dass die Anschaffung von (hochwertigsten) Gerätschaften zur Behandlung von Patienten "nicht unerwartet mit einem hohen Aufwand verbunden" sei und daher kein außergewöhnliches Ereignis im Sinne der bisherigen Ausführungen darstelle.
Zum gleichen Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Februar 2015, Zl. Ro 2014/11/0045, in Bezug auf vorgenommene "wirtschaftliche Dispositionen", die Betriebskosten, den Mietzins und die Kosten für die Tilgung eines Kredits für die Gründung der Ordination, weil es sich dabei um keine außergewöhnlichen Ereignisse handle, die den Betreffenden hindern, sich in vollem Umfang seiner ärztlichen Tätigkeit zu widmen.
2.5. Der vorliegende Revisionsfall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Revisionswerberin als berücksichtigungswürdigende Umstände iSd § 10 Abs. 3 der Satzung (auch) ins Treffen geführt hat, dass in ihre Facharztordination viermal Wasser, vermutlich Grundwasser, eingetreten sei und sie deshalb die Ordination jeweils für einige Monate habe schließen müssen, wodurch es zu einem erheblichen Sachschaden und Einkommensverlusten gekommen sei.
Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von den drei zuletzt dargestellten Fällen, weil die finanzielle Belastung der Revisionswerberin nicht aus den mit dem Ordinationsbetrieb üblicherweise und erwartbar anfallenden
Kosten resultiert, sondern zumindest nach ihrem Vorbringen vermutlich durch Grundwasser verursachte Überschwemmungen ihrer Ordination, also ein Naturereignis, das zumeist so nicht erwartbar ist. Hinzu kommt, dass die Überschwemmungen nach den Angaben der Revisionswerberin nicht nur zu einem erheblichen Sachschaden, sondern auch zur Schließung ihrer Ordination für einige Monate und folglich zu erheblichen Einkommensverlusten geführt haben.
Träfen diese Ausführungen der Revisionswerberin, insbesondere was die Ursache und die Folgewirkungen der ins Treffen geführten Überschwemmungen betrifft, zu, so könnten vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage berücksichtigungswürdige Umstände iSd § 10 Abs. 3 der Satzung nicht mehr ohne weiteres verneint werden.
Indem die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid einerseits die vier erwähnten Überschwemmungen der Ordination der Revisionswerberin als Tatsache zugrunde gelegt hat, diesen aber - ohne das Vorbringen der Revisionswerberin über Ursache und Folgewirkungen der Überschwemmungen zu bewerten - keine rechtliche Bedeutung zugemessen hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.
2.6. Im Hinblick auf das Revisionsvorbringen bleibt ergänzend festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, wie die Revision zutreffend ausführt, ausschließlich über den Antrag auf Erlass der Fondsbeiträge abgesprochen hat, nicht aber über die ebenfalls durch die Beschwerde (Berufung) erfasste erstinstanzliche Abweisung ihres Eventualantrages auf Ermäßigung der Fondsbeiträge. Dies allein führte die vorliegende Revision allerdings noch nicht zum Erfolg, weil mit dieser eine allfällige Säumnis der belangten Behörde nicht bekämpft werden kann.
3. Der angefochtene Bescheid war nach dem Gesagten gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG sowie - gemäß § 3 Z 1 und § 4 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014 - auf § 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 15. Oktober 2015
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