Ermäßigung der Fondsbeiträge
§ 111.
Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (§ 109 Abs. 8) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40022938
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