Normen
EStG §15 Abs2;
EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 2002 §1 Abs1;
MSG Slbg 2010 §10;
MSG Slbg 2010 §2 Abs2;
MSG Slbg 2010 §3;
MSG Slbg 2010 §5 Abs1;
MSG Slbg 2010 §6 Abs1;
MSG Slbg 2010 §6;
MSG Slbg 2010 §9;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
EStG §15 Abs2;
EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 2002 §1 Abs1;
MSG Slbg 2010 §10;
MSG Slbg 2010 §2 Abs2;
MSG Slbg 2010 §3;
MSG Slbg 2010 §5 Abs1;
MSG Slbg 2010 §6 Abs1;
MSG Slbg 2010 §6;
MSG Slbg 2010 §9;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 22. Jänner 2013 wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 2, 4, 5, 6, 9, 10, 12 und 21 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (Sbg. MSG) für den Zeitraum 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013 - unter Abweisung von Anträgen der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Leistung für Wohnbedarf sowie auf Nicht-Berücksichtigung der monatlichen Erfolgsprämie bei der Bemessung der Höhe der Leistung -
eine Geldleistung für Lebensunterhalt in Höhe von monatlich EUR 330,07 zuerkannt.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 18. Juni 2013 wurde einer dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Zur Begründung traf die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges folgende Feststellungen: Die am 23. Jänner 1992 geborene Beschwerdeführerin sei österreichische Staatsbürgerin. Sie leide an einer geistigen Behinderung mittleren Grades, einer Sehschwäche, einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit, einer audiogenen Dyslalie sowie einem Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätssyndrom. Sie lebe im Haushalt ihrer Eltern an einer näher genannten Adresse. Dabei handle es sich um ein Wohnhaus, das im Eigentum der Eltern der Beschwerdeführerin stehe. Die Beschwerdeführerin habe dafür bislang keine Wohnkosten zu tragen gehabt. Seit Herbst 2010 besuche sie eine Werkstätte der Lebenshilfe Salzburg. An Werktagen, von Montag bis Freitag, werde sie gegen 7:30 Uhr durch den Arbeitersamariterbund abgeholt, zur Werkstätte der Lebenshilfe gebracht, dort gegen 15:45 Uhr wieder abgeholt und nach Hause gebracht, wo sie gegen 16:15 Uhr eintreffe. Die Kosten für den Transport würden vom Land Salzburg getragen. Die Beschwerdeführerin benötige für ihre Beschäftigung in der Lebenshilfe-Werkstätte keine besondere Kleidung. Sie werde in der Lebenshilfe-Werkstätte insoweit verpflegt, als sie dort an fünf Tagen in der Woche das Mittagessen kostenfrei einnehme. Von der Lebenshilfe beziehe die Beschwerdeführerin ein Taschengeld bzw. eine Erfolgsprämie in Höhe von EUR 50,--. Dieses Geld könne sie kontrolliert für eigene Zwecke (Freizeitaktivitäten, Essen, Einkauf von Kleinigkeiten) ausgeben. Die Beschwerdeführerin beziehe erhöhte Familienbeihilfe sowie Pflegegeld der Stufe 3. Die Eltern der Beschwerdeführerin bezögen keine Leistungen nach dem
3. Abschnitt des Sbg. MSG.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe als österreichische Staatsbürgerin mit Hauptwohnsitz im Land Salzburg gemäß § 4 Abs. 1 Sbg. MSG Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung. Der für die Beschwerdeführerin maßgebliche Mindeststandard gemäß § 10 Sbg. MSG idF der Kundmachung LGBl. Nr. 102/2012 betrage für das Jahr 2013 EUR 596,18. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt lebe und die Eltern auch Eigentümer der Unterkunft seien, diese selbst aber keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt des Sbg. MSG bezögen und für die Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, habe die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 3 Sbg. MSG keinen Anspruch auf einen Wohngrundbetrag. Der genannte monatliche Mindeststandard sei daher um 25 % zu kürzen und belaufe sich somit auf EUR 447,14. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Nichtgewährung des Wohnbedarfes dem Gleichbehandlungsgebot widerspreche, sei zu entgegnen, dass § 10 Abs. 3 letzter Satz Sbg. MSG nicht zwischen behinderten und nicht behinderten Kindern differenziere.
Da die Beschwerdeführerin an fünf Tagen in der Woche in der Lebenshilfe-Werkstätte ein kostenfreies Mittagessen erhalte, sei der reduzierte Betrag mangels eines entsprechenden Bedarfes gemäß § 5 Sbg. MSG um weitere 15 % auf EUR 380,07 zu kürzen. Die belangte Behörde orientiere sich dabei primär an den Ausführungen der Salzburger Landesregierung im (die Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid vom 27. April 2012, wonach die Bedarfsgruppe "Nahrung" insgesamt einen Anteil von etwa 40 % des Richtsatzes ausmache. Davon entfielen wiederum etwa die Hälfte, sohin 20 % auf das Mittagessen als Hauptmahlzeit, sodass umgelegt auf 5 Tage pro Woche der genannte Abzug von 15 % gerechtfertigt erscheine. Ergänzend sei anzumerken, dass diese Berechnung in der Beschwerde der Beschwerdeführerin an den Verfassungsgerichtshof (betreffend den genannten Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27. April 2012) nicht kritisiert worden sei und der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. November 2012, B 717/12-6, diese Kürzung auch nicht beanstandet habe.
Der Annahme der Beschwerdeführerin, dass der Anteil der Nahrung an den sonstigen Bedürfnissen mit lediglich 27 % anzusetzen sei, sei entgegenzuhalten, dass dieser Anteil viel zu gering bemessen sei. Weder das Sbg. MSG noch die Erläuterungen dazu ließen erkennen, in welchem Verhältnis die einzelnen Bedarfsgruppen des Lebensunterhaltes gemäß § 3 Z. 5 Sbg. MSG zueinander stünden. Ein Vergleich mit dem deutschen Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz zeige jedoch, dass die veranschlagten 40 % für den Anteil Nahrung durchaus sachgerecht seien. In § 5 des genannten deutschen Gesetzes werde aufgeschlüsselt, in welchem Verhältnis die einzelnen Bedarfsgruppen zum Regelbedarf stünden. Die Bedarfsgruppe Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke belaufe sich dabei auf 35 % des Gesamtbedarfes. Allerdings seien in diesen Bedarfsgruppen auch der Aufwand für Wohnen, Energie und Instandhaltung sowie für Innenausstattung, Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände enthalten, die nach dem österreichischen Modell gänzlich bzw. teilweise der Bedarfsgruppe Wohnbedarf zuzuordnen seien. Der Anteil der Bedarfsgruppe Nahrungsmittel sei daher umgelegt auf die Regelung des Sbg. MSG auf 40 % zu erhöhen. Im Rahmen der Bedarfsgruppe Nahrung entfalle nach Einschätzung der belangten Behörde rund die Hälfte auf das Mittagessen. Würde die Beschwerdeführerin täglich in der Werkstätte der Lebenshilfe das Mittagessen einnehmen, so wäre für die Deckung dieses Bedarfes ein Abzug von 20 % gerechtfertigt. Der Abzug von lediglich 15 % berücksichtige bereits, dass die mittägliche Verpflegung durch die Lebenshilfe nur an Werktagen von Montag bis Freitag erfolge und auch Urlaubs-, Feier- oder Krankheitstage ausgenommen seien. Eine tageweise Abrechnung - wie dies die Beschwerdeführerin wünsche - sei jedoch weder geboten noch entspreche dies der Intention des Gesetzes, das von pauschalierten Leistungen ausgehe. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, dass in der Hilfe für Lebensunterhalt ein Anteil von 31 % für andere persönliche Bedürfnisse einschließlich der erforderlichen Assistenz enthalten sei, sei ihr zu entgegnen, dass Leistungen für persönliche Assistenz bzw. Betreuung in der Hilfe für den Lebensunterhalt nach der Definition des § 3 Z. 5 Sbg. MSG überhaupt nicht enthalten seien. Derartige Betreuungs- und Assistenzleistungen, deren Notwendigkeit in der Behinderung der Beschwerdeführerin gründeten, seien nicht nach dem Sbg. MSG, sondern nach den Vorschriften über die Gewährung von Pflegegeld abzugelten bzw. zu erbringen.
Von dem auf EUR 380,07 reduzierten Betrag sei weiters das mit monatlich EUR 50,-- zu veranschlagende Eigeneinkommen der Beschwerdeführerin gemäß § 6 Sbg. MSG in Abzug zu bringen, sodass sich - wie von der Erstbehörde angenommen - eine monatliche Geldleistung in Höhe von EUR 330,07 ergebe. Es könne dahin stehen, ob dieser Betrag als Taschengeld oder Erfolgsprämie ausbezahlt werde, da es sich jedenfalls um Einkünfte in Geld oder Geldeswert handle. Dass dieses Einkommen der Beschwerdeführerin analog zu einer Lehrlingsentschädigung bis zu einer Höhe von EUR 150,-- gemäß § 6 Abs. 2 Z. 5 Sbg. MSG nicht als Einkommen zu werten sei, wie dies in der Berufung ausgeführt werde, könne nicht nachvollzogen werden. Im Gegensatz zum hier in Rede stehenden Taschengeld sei der Bezug von Lehrlingsentschädigung von vornherein befristet bis zum Abschluss der Lehre. Eine Gleichstellung der Beschwerdeführerin mit Lehrlingen hätte weiters zur Folge, dass eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 3 Z. 3 lit. b Sbg. MSG vorliegen würde, sodass gemäß § 5 Abs. 2 Sbg. MSG auch die Einkommen der Eltern der Beschwerdeführerin in Anrechnung zu bringen wären, was nicht der Intention der Beschwerdeführerin entsprechen könne.
Zu § 6 Abs. 4 Sbg. MSG sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin ein sogenannter "Berufsfreibetrag" nicht einzuräumen sei. Gemäß § 6 Abs. 4 Sbg. MSG liege eine Erwerbstätigkeit nämlich nur dann vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgeltes am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt werde. Dies treffe im Falle der Beschwerdeführerin, die in einer Werkstätte der Lebenshilfe tätig sei, gerade nicht zu. Es sei dazu auch auf die Materialien zu § 6 Abs. 4 Sbg. MSG idF LGBl. Nr. 57/2012 zu verweisen, wonach bei Tätigkeiten in Werkstätten für Menschen mit Behinderung definitionsgemäß keine Erwerbstätigkeit gegeben sei. Auch sei auf den allgemeinen Zweck der Einräumung eines Freibetrages zu verweisen, wonach die mit einer Erwerbstätigkeit verbundenen besonderen Aufwendungen, wie etwa Kosten für die Fahrt zur und von der Arbeitsstätte, für Bekleidung etc., berücksichtigt werden sollen. Derartige Aufwendungen träfen die Beschwerdeführerin aber nicht, zumal sie keine Fahrtkosten zu tragen habe und auch keine besondere Kleidung für ihre Tätigkeit benötige.
Bei dem von der Lebenshilfe ausbezahlten Taschengeld bzw. der Erfolgsprämie handle es sich auch nicht um freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder um Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht würden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass es sich um eine Leistung mit rechtlicher Verpflichtung handle. Dies ergebe sich aus näher dargestellten Aussagen des Vaters der Beschwerdeführerin sowie aus dem Umstand, dass aus einem von der Beschwerdeführerin und der Leiterin der Lebenshilfe-Werkstätte unterfertigten Fragebogen eine diesbezügliche Vereinbarung abzuleiten sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der von der Lebenshilfe ausbezahlte Betrag im Ergebnis im Wege einer Fördervereinbarung des Landes mit der Institution Lebenshilfe vom Land Salzburg als Sozialhilfeträger finanziert werde, sodass es sich nicht um eine echte Leistung Dritter in Sinne des § 5 Abs. 1 Sbg. MSG handle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.
1.2. Das Salzburger Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 63/2010 in der Fassung LGBl. Nr. 107/2012 (Sbg. MSG), lautet auszugsweise:
"Ziel und Aufgabe der Bedarfsorientierten
Mindestsicherung
§ 1
(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung von Menschen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, unter Förderung einer dauerhaften (Wieder‑)Eingliederung dieser Personen in das Erwerbsleben.
...
Grundsätze
§ 2
(1) Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht ein Rechtsanspruch, soweit im 3. Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist; auf die Zusatzleistungen nach dem 4. Abschnitt besteht kein solcher Anspruch.
(2) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig.
...
Begriffsbestimmungen
§ 3
Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:
1. Alleinstehende: Personen, deren Haushalt keine anderen Personen angehören;
2. Alleinerziehende: Personen, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben;
3. Bedarfsgemeinschaft:
a) im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten,
b) im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern oder einem Elternteil lebende unterhaltsberechtigte minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche volljährige Kinder einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder;
...
5. Lebensunterhalt: der regelmäßig wiederkehrende Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse wie eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe;
6. Wohnbedarf: der für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderliche regelmäßig wiederkehrende Aufwand für:
a) Miete oder Tilgung und Verzinsung von zur Finanzierung des Erwerbs oder der Errichtung des Eigenheims aufgenommener Hypothekardarlehen,
b) allgemeine Betriebskosten und
c) Abgaben;
...
Berücksichtigung von Leistungen Dritter § 5
(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der Hilfe suchenden Personen für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben, es sei denn, sie sind nach Abs 2 anzurechnen oder erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich sind.
...
Einsatz des Einkommens
§ 6
(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.
(2) Nicht zum Einkommen zählen:
1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (§ 38j FLAG 1967);
2. Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs 4 Z 3 lit. a EStG 1988);
3. Pflegegelder nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen für die Hilfe suchende Person;
- 4. Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen;
- 5. Lehrlingsentschädigungen für Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben, bis zu einer Höhe von 150 EUR.
6. Sonderzahlungen, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Arbeitslohn erhalten;
7. Sonderzahlungen, die Pensionistinnen oder Pensionisten als 14. Monatsbezug, gegebenenfalls als Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Pensionsbezug erhalten.
...
(4) Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1:
1. bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 9 %,
2. bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden
18 %.
Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 10 Abs 4 im Landesgesetzblatt kundzumachen.
...
Leistungen
§ 9
(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung besteht aus:
1. Hilfe für den Lebensunterhalt;
2. Hilfe für den Wohnbedarf;
...
Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf § 10
(1) Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt:
- 1. für Alleinstehende oder Alleinerziehende 744,01 EUR;
- 2. für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person 75 % des Betrages gemäß Z 1;
...
(3) Von den Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 1 und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.
(4) Der Mindeststandard nach Abs 1 Z 1 verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden jeweils mit 1. Jänner wirksam. Geringfügige Betragsanpassungen bis zu 50 Cent zur Gewährleistung österreichweit einheitlicher Mindeststandards sind zulässig. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststandards gemäß Abs 1 im Landesgesetzblatt kundzumachen.
..."
2.1. Die Beschwerde bringt zunächst vor, die von der Lebenshilfe Salzburg an die Beschwerdeführerin ausbezahlte Erfolgsprämie von EUR 50,-- stelle entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine freiwillige Leistung ohne rechtliche Verpflichtung dar, sodass diese nicht anzurechnen sei. Weder aus den Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin noch aus dem von der - nicht geschäftsfähigen - Beschwerdeführerin unterfertigten Fragebogen lasse sich eine rechtlich verbindliche Vereinbarung ableiten. Die belangte Behörde habe diesbezüglich keine konkreten Feststellungen getroffen bzw. die Annahme einer rechtlichen Verpflichtung nicht nachvollziehbar begründet; der Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig. Die belangte Behörde verkenne auch, dass es sich bei der Lebenshilfe Salzburg um eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung handle, die somit über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfüge und - im Rahmen der Fördervereinbarungen - über den Einsatz der vom Land Salzburg gewährten Fördermittel selbst zu entscheiden habe.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Gemäß § 2 Abs. 2 Sbg. MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär; soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig.
Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der Hilfe suchenden Personen (u.a.) für den Lebensunterhalt nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben, es sei denn, sie erreichen (u.a.) ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich sind.
Gemäß § 6 Abs. 1 Sbg. MSG ist bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen. Nicht zum Einkommen zählen die in § 6 Abs. 2 leg. cit. aufgezählten Leistungen.
Bei der der Beschwerdeführerin - unstrittig regelmäßig - zufließenden Erfolgsprämie in Höhe von EUR 50,-- handelt es sich um Einkünfte in Geld, sohin um ein Einkommen im Sinne des § 6 Abs. 1 Sbg. MSG. Dass diese Erfolgsprämie eine nicht zum Einkommen zählende Leistung nach § 6 Abs. 2 Sbg. MSG darstellen würde oder einer derartigen Leistung gleichzuhalten sei, wird in der Beschwerde nicht (mehr) behauptet. Auch dass der Beschwerdeführerin im Grunde des § 6 Abs. 4 Sbg. MSG ein Freibetrag einzuräumen sei, wird von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr geltend gemacht.
Soweit die Beschwerdeführerin ihre Annahme, die Erfolgsprämie sei nicht zu berücksichtigen, darauf zu stützen versucht, dass diese Leistung - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werde, so ist darauf hinzuweisen, dass nach § 5 Abs. 1 letzter Satz Sbg. MSG selbst bei Zutreffen dieser Annahme die Leistung nicht außer Betracht zu bleiben hat, wenn sie ein Ausmaß oder eine Dauer erreicht, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich sind. Diese Bestimmung ist mit Blick auf den Grundsatz des § 2 Abs. 2 Sbg. MSG auszulegen, durch den der Nachrang der Mindestsicherung zum Ausdruck gebracht wird. Nach der somit gebotenen systematischen Auslegung stellt § 5 Abs. 1 leg. cit. auf sämtliche Zuwendungen von dritter Seite ab; diese sind jedenfalls insoweit anzurechnen, als sie Ausmaß oder Dauer aufweisen, die eine Gewährung von Mindestsicherung ausschließen bzw. einschränken (vgl. zur entsprechenden Regelung nach dem NÖ MSG das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2015, Ro 2014/10/0115).
Davon ausgehend erweist sich die an die Beschwerdeführerin regelmäßig ausbezahlte Erfolgsprämie als eine Geldleistung, die bei der Gewährung von Mindestsicherung zu berücksichtigen ist.
2.2. Die Beschwerde macht auch geltend, bei der Berechnung der Mindestsicherung sei einerseits gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 Sbg. MSG der Grundbetrag um 25 % reduziert worden, da die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt lebe, und andererseits sei gemäß § 10 Abs. 3 leg. cit. der daraus sich ergebende Betrag mangels Wohnbedarf nochmals um 25 % gekürzt worden. Der Anspruch auf Mindestsicherung sei daher im Ergebnis zweimal um einen Anteil von 25 % reduziert worden. Dies führe zu dem vom Gesetzgeber nicht gewollten und letztlich untragbaren Ergebnis, dass jene behinderten Personen, die von ihren Familien zu Haus gepflegt würden und der Gebietskörperschaft finanziell nicht "zur Last" fielen, als Ausgleich für den ersparten Aufwand eine Kürzung ihrer Mindestsicherung hinnehmen müssten.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:
Dass der Beschwerdeführerin der Mindeststandard nach § 10 Abs. 1 Z. 2 Sbg. MSG, der (nur) 75 % desjenigen nach § 10 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. beträgt, zusteht, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin weder alleinstehend noch alleinerziehend im Sinne des Begriffsbestimmung des § 3 Z. 1 und 2 Sbg. MSG ist und sie im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. als volljährige Person mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt lebt. Dass dieser, der Beschwerdeführerin grundsätzlich zustehende Mindeststandard gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 Sbg. MSG um 25 % zu kürzen ist, gründet sich hingegen darauf, dass ihr gemäß § 10 Abs. 3 letzter Satz Sbg. MSG keine Hilfe für den Wohnbedarf zusteht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt demnach eine (gemeint wohl: aus demselben Grund erfolgte) zweimalige Reduktion um 25 % eines der Beschwerdeführerin zustehenden Mindestsicherungsanspruches nicht vor.
2.3. Die Beschwerde bringt im Weiteren vor, es sei im vorliegenden Fall auch das Vorliegen eines Mietvertrages zwischen den Eltern der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin behauptet worden. Die belangte Behörde sei darauf jedoch mit keinem Wort eingegangen.
Mit diesem Vorbringen wird ein relevanter Begründungsmangel aber schon deshalb nicht aufgezeigt, weil die belangte Behörde ihre Annahme, es gebühre keine Hilfe für den Wohnbedarf, auf § 10 Abs. 3 letzter Satz Sbg. MSG stützt und die Beschwerdeführerin den dieser Annahme zugrunde liegenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde nicht konkret entgegentritt.
2.4. Die Beschwerde bringt auch vor, weder im Sbg. MSG noch in den Erläuterungen dazu sei der vorzunehmende Abzug bei Deckung eines der in § 3 Z. 5 Sbg. MSG beschriebenen Bedarfe näher festgelegt. Ein pauschaler Abzug von 40 % für Nahrung erscheine - aus im Einzelnen dargelegten Gründen - jedenfalls zu hoch. Auch die Annahme der belangten Behörde, beim Mittagessen handle es sich um die Hauptmahlzeit, sodass für dieses 20 % in Anschlag zu bringen sei, vermöge - aus näher dargestellten Gründen - nicht zu überzeugen. Die im Weiteren vorgenommene Reduktion dieses Anteils infolge Berücksichtigung der 5-tägigen Betreuung unter Einbeziehung anfallender Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage auf 15 % sei zudem rechnerisch unrichtig. Die belangte Behörde hätte konkret ermitteln müssen, in welchem Ausmaß die Beschwerdeführerin sich aufgrund von Feiertagen, Krankheiten oder Familienurlauben nicht in der Lebenshilfe-Werkstätte befinde.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde - im Ergebnis - eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Werden Teilbereiche des Lebensbedarfes durch Sachleistungen Dritter befriedigt, so bedarf es eines Maßstabes zur Anrechnung der sich daraus ergebenden Bedarfsminderung auf eine in der Form einer Geldleistung gewährte Hilfe zum Lebensbedarf (vgl. das genannte, zum NÖ MSG ergangene hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2015, Ro 2014/10/0115, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1997, Zl. 96/08/0246 = VwSlg. 14.715 A). Diesbezüglich finden sich im Sbg. MSG allerdings keine Vorschriften.
Die belangte Behörde begründet ihre Annahme, es seien 40 % des Richtsatzes für Nahrung und davon die Hälfte für das Mittagessen zu veranschlagen, im Wesentlichen mit Verweis auf den (mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. November 2012, B 717/12-6) aufgehobenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27. April 2012. Diesem Bescheid ist eine nähere Begründung für die oben wiedergegebene Annahme aber nicht zu entnehmen. Es wird lediglich ausgeführt, dass dem Gesetz keine Aussagen dazu entnommen werden können, "welchen Anteil die einzelnen Komponenten bzw. Bedarfe jeweils am Richtsatz" hätten, sodass es "sohin im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (liege), für den betreffenden Bedarf (hier: Nahrung) einen adäquaten Anteil festzusetzen und in Abzug zu bringen".
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Ausgangslage wie der hier vorliegenden allerdings bereits erkannt, dass sich der anzuwendende Maßstab auf den Anteil zu beziehen hat, der dem durch Sachleistungen befriedigten Lebensbedürfnis in Bezug auf die nach Richtsätzen für den Durchschnittsbedarf zu gewährende Geldleistung zuzumessen ist. Ein standardisierter Maßstab wird diesem Zweck - entgegen der Beschwerdeansicht - eher gerecht als eine individuelle Bewertung der Sachleistung. In Ermangelung diesbezüglicher landesgesetzlicher Regelungen ist die Heranziehung der Sachbezugswerteverordnung (BGBl. II Nr. 416/2001) dafür - soweit eine Zuordnung von Teilbeträgen des Richtsatzes zu einzelnen der damit abzudeckenden Bedürfnisse nicht aus den Vorschriften über den Richtsatz selbst hervorgeht - nicht als ungeeignet anzusehen, dies auch deshalb, weil derartige Sachbezugswerte erfahrungsgemäß an der Untergrenze liegen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1997 sowie die Bezugnahme darauf im hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2015).
Gemäß § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Es ist daher davon auszugehen, dass die in der - im Grunde des § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 ergangenen - Sachbezugswerteverordnung festgelegten Ansätze - im Tatsachenbereich - im Sinne eines standardisierten Sachverständigengutachtens fachlich fundierte Auskunft darüber geben, welche Geldwerte den in der Verordnung genannten Sachbezügen beizumessen sind. Soweit daher nicht besondere Umstände des konkreten Falles dagegen sprechen, können diese Ansätze als taugliche Grundlage für die Bemessung der durch Sachleistungen Dritter sich ergebenden Bedarfsminderung herangezogen werden.
Ein Ermittlungsergebnis, dem - fachlich fundiert - zu entnehmen wäre, der der Beschwerdeführerin gewährte Sachbezug sei aus besonderen Gründen mit einem anderen Ansatz als in der Sachbezugswerteverordnung - die in ihrem § 1 Abs. 1 für das Mittagessen einen Anteil von 3/10 des Wertes der vollen freien Station im Betrag von EUR 196,20 monatlich in Ansatz bringt - zu bemessen, ist im hier vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich. Soweit sich die belangte Behörde (auch) auf Ansätze im deutschen Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz bezieht, mangelt es insofern schon an nachvollziehbaren Darlegungen, warum dessen Ansätze - wie diejenigen der Sachbezugswerteverordnung - auf österreichischen Preisverhältnissen beruhen.
3. Da die belangte Behörde dies nicht berücksichtigt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 20. Mai 2015
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)