Normen
SHG NÖ 1974 §12 Abs1;
SHG NÖ 1974 §12 Abs3;
SHG NÖ 1974 §12 Abs4;
SHG NÖ 1974 §9 Abs2;
SHV NÖ 1974 §1;
SHV NÖ 1974 §3;
SHV NÖ 1974 §4;
SHG NÖ 1974 §12 Abs1;
SHG NÖ 1974 §12 Abs3;
SHG NÖ 1974 §12 Abs4;
SHG NÖ 1974 §9 Abs2;
SHV NÖ 1974 §1;
SHV NÖ 1974 §3;
SHV NÖ 1974 §4;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als bei der Bemessung der Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes der hiefür vorgesehene Richtsatz um Teilbeträge für Wohnung und Beheizung verringert wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1952 geborene Beschwerdeführer steht seit 1987 im Bezug von Leistungen nach dem Niederösterreichischen Sozialhilfegesetz (NÖ SHG). Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 31. August 1995 wurde ihm ab 1. August 1995 Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von S 3.839,-- gewährt. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer bekomme von seinem Bruder "teilweise die freie Station (ohne Mittagessen) im Ausmaß von 7/10 Anteilen des Wertes für die volle freie Station von S 2.700,-- monatlich". Auf den Sozialhilferichtsatz von S 5.729,-- monatlich müsse daher ein Betrag von S 1.890,-- monatlich angerechnet werden. Der Beschwerdeführer erhalte den Differenzbetrag von S 3.839,-- monatlich.
Gegen diesen Bescheid erhob der mit Beschluß des Bezirksgerichtes Gmünd vom 2. August 1995 für den Beschwerdeführer bestellte Sachwalter Berufung. Er beantragte die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe des vollen Richtsatzes von S 5.729,-- und begründete dies im wesentlichen wie folgt:
"Die Feststellung, wonach ich von meinem Bruder K. K. teilweise die freie Station im Ausmaß von 7/10 Anteilen des Wertes für die volle freie Station monatlich erhalten würde, fechte ich als unrichtig und auf unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger Tatsachenfeststellung beruhend an.
Tatsächlich ist es so, daß im Haus meines Bruders desolate Zustände herrschen, ich habe dort keine ordnungsgemäße Wohnmöglichkeit. Dies könnte jederzeit im Rahmen eines Ortsaugenscheines festgestellt werden.
Weiters ist es so, daß ich von meinem Bruder kein regelmäßiges Essen zur Verfügung gestellt erhalte. Vielmehr erhalte ich überhaupt keine ausreichende Versorgung mit Lebensmitteln. Ich kann mir nur gelegentlich Brot und manchmal Butter nehmen, sonst erhalte ich keine Lebensmittel.
Aufgrund dieser herrschenden Umstände kann auch von einer nur teilweisen freien Station keine Rede sein. Weiters kann aus dem angefochtenen Bescheid nicht abgeleitet werden, wie das Ausmaß von 7/10 Anteilen des Wertes für die volle freie Station ermittelt wurde.
Ich mache auch einen Begründungsmangel insoweit geltend, als die Behörde nicht begründet, wie sie zu der vorgenannten und von mir bekämpften Feststellung gelangt."
Mit Beschluß vom 6. Dezember 1995 gab das Landesgericht Krems a.d. Donau dem Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Bestellung des Sachwalters Folge und änderte den Beschluß des Bezirksgerichtes Gmünd vom 2. August 1995 dahingehend ab, daß das Sachwalterschaftsverfahren eingestellt werde. Das Rekursgericht traf u.a. folgende Feststellungen:
"E. K. war ursprünglich intellektuell gut begabt. Er weist eine schwere psychopathische Persönlichkeitsentwicklung auf, wobei aber nicht festgestellt werden kann, ob die paranoiden und querulatorischen Züge, die er entwickelte, an die Grenzen eines psychotischen Verhaltens reichen. Gegenüber Behörden, insbesondere den Sozialämtern, aber auch anderen wie Gerichten beharrt er auf eigenen Vorstellungen und bringt auch sehr komplexe Lösungsvorschläge zur Behebung seiner wirtschaftlichen Misere und zur Behebung seiner Wohnungsschwierigkeiten vor. E. K. ist aber durchaus in der Lage, den Behördenkontakt selbst abzuwickeln, insbesonders ist er auf dem Gebiet der Sozialhilfe derart versiert, daß er keines Vertreters bedarf."
In rechtlicher Hinsicht ließ sich das Rekursgericht u.a. von folgenden Überlegungen leiten:
"Es kann im gegenständlichen Falle dahingestellt bleiben, ob die festgestellte schwere psychopathische Persönlichkeitsentwicklung mit paranoiden und querulatorischen Zügen überhaupt bereits eine psychische Krankheit bzw. geistige Behinderung im Sinn des § 273 Abs. 1 ABGB darstellt. Fehlt es nämlich an zu besorgenden Angelegenheiten wie im gegenständlichen Fall bei E. K., der ohne Vermögen und ohne Einkommen ist, so kann diesbezüglich kein Sachwalter bestellt werden ... Die Vertretung gegenüber der für die Auszahlung von Sozialhilfeleistungen zuständigen Behörde vermag E. K. nach den Verfahrensergebnissen einwandfrei selbst ohne Nachteil für sich zu besorgen. Es verbliebe lediglich ein Interesse Dritter, nämlich insbesondere des Staates dahingehend, vor Anträgen und querulativer Verfahrensgestaltung durch E. K. bewahrt zu werden. ... E. K. weist zwar eindeutig querulatorische Züge auf, wobei auf die sich mit dem Akteninhalt völlig deckende zutreffende Ausführung im Amtsvermerk vom 12.7.1995 zu verweisen ist, wonach E. K. es offenbar darauf anlegt, Verfahren in Gang zu setzen um des Verfahrens willen, dann aber bemüht ist, alles zu tun, um Verfahren nicht beenden, damit er weiter als Verfahrenspartei behandelt wird (Akt Seite 11). Auch aus der Vorgangsweise gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Horn, welche vom Sachwalter Dr. N. geschildert wurde, läßt sich erkennen, daß E. K. durchaus zielgerecht zu handeln versteht, nämlich Geldleistungen zur Bestreitung seines Unterhaltes zu bekommen, ohne dafür aber arbeiten zu müssen. Besteht aber wie bei E. K. offenkundig eine Abneigung gegen jegliche Art von Arbeit, so vermag auch ein Sachwalter ihm in keiner Weise bei der Arbeitsplatzbeschaffung behilflich zu sein. Für den Umgang mit der Verwaltungsbehörde hinsichtlich Sozialhilfeleistungen erweist sich E. K. durchaus in der Lage seine Interessen selbst in völlig ausreichendem Maße zu vertreten."
Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Februar 1996 (inhaltlich übereinstimmend mit einem Schreiben an den Sachwalter vom 2. Oktober 1995) das Parteiengehör zu den für die Berufungsentscheidung nach Ansicht der belangten Behörde maßgeblichen Umständen ein. Sie hielt dem Beschwerdeführer den Inhalt der vom Sachwalter erhobenen Berufung und die anzuwendenden Rechtsvorschriften vor und wies ihn darauf hin, daß sein Bruder am 30. August 1995 niederschriftlich angegeben habe, der Beschwerdeführer erhalte von ihm unentgeltlich Frühstück, Jause und Abendessen (aber kein Mittagessen) sowie Unterkunft, Beleuchtung und Beheizung und könne auch die gemeinsame Waschmaschine benützen. Diese Leistungen seien nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. Nr. 642/1992, bewertet worden, woraus sich anhand der näher dargestellten Anteile der einzelnen Teilleistungen an der vollen freien Station gemäß § 1 Abs. 1 der genannten Verordnung in bezug auf die vom Bruder des Beschwerdeführers beschriebenen Leistungen ein Wert von 7/10 des Werts der freien Station (S 2.700,--) und somit von S 1.890,-- ergebe, der vom Sozialhilferichtsatz in Abzug zu bringen sei.
Der Berufungsbehauptung, die Unterkunft des Beschwerdeführers bei seinem Bruder sei "desolat", stünde eine niederschriftliche Aussage des Beschwerdeführers vom 9. März 1994 gegenüber, in der er angegeben habe, bei seinem Bruder ein einzelnes Zimmer, das mit Bett, Nachtkästchen, Tisch und Sessel ausgestattet sei, zu bewohnen. Eine "Desolatheit" der Unterkunft habe er damals nicht behauptet. Der Berufungsbehauptung, der Beschwerdeführer werde nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgt, stehe einerseits die Aussage des Bruders des Beschwerdeführers vom 30. August 1995 und andererseits die Behauptung des Beschwerdeführers entgegen, daß er Brot und Butter erhalte. Die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln scheine der belangten Behörde gegeben zu sein.
Mit Schreiben vom 18. März 1996 nahm der Beschwerdeführer dazu wie folgt Stellung:
"Zu ihren Schreiben vom 27. Februar 1996 möchte ich folgendes mitteilen:
1. Da zum Zeitpunkt der Erstellung und damit Berufung des betreffenden Bescheides ein einstweiliger Sachwalter bestellt war jedoch Uneinigkeit herrscht welche Rechtsfolgen damit verbunden gewesen sind, sind daher die Angaben des Rechtsanwaltes nur mit Vorbehalt gültig. Es wird daher im folgenden nicht auf alle angeführten Vorhaltungen Stellung genommen.
2. Der Antrag, die Sozialhilfe ab 1. August 1995 mit
S 5.729,-- zu bemessen (exkl. Miete) bleibt daher aufrecht. Es wird wie folgt begründet: Wie mir bekannt ist, hatte zwar mein Bruder am 30. August 1995 ein Gespräch mit Dr. N.
(einstweiliger Sachwalter), jedoch nicht mit der Sozialabteilung, daher könne am 31. August auch kein Bescheid erstellt werden, der dieses berücksichtigt haben soll. Ihre Vorhaltungen über eine Aussage vom 9. März 1994 muß mit aller Entschiedenheit zurückgewiesen werden, da seither 1 1/2 Jahre vergangen waren und damit auf mögliche Veränderungen nicht extra hingewiesen werden muß.
3. Es kann sein, daß mein Bruder die angeführten Aussagen gemacht hat. Da es sich jedoch um freiwillige Leistungen handelt, müssen diese weder tatsächlich erbracht werden noch in einer anderen Weise abgegolten werden. Es hat daher die Bezirkshauptmannschaft Horn es verabsäumt sowohl in der Vergangenheit als auch seit August 1995 darauf zu achten, ob die Leistungen tatsächlich erbracht werden, so somit einer Kürzung der Sozialhilfe gerechtfertigt gewesen wäre bzw. seit 1. August 1995 gerechtfertigt ist.
4. Betreffend der zur Verfügung stehenden Wohnung ist zu sagen, daß es sich hiebei um die Ausgedingewohnung meines Vaters handelt und daher über diese mein Bruder keine Angaben machen kann somit auch über eine kostenlose Benützung nichts angeben kann. Es hat auch hier die Behörde verabsäumt, ausreichend Erhebungen durchzuführen. Es wird daher auch beantragt die Sozialhilfe bis zum Richtsatz von ca. S 8.000,-- zu erhöhen.
PS: Über etwaige Nachforderungen für "Miete" vor August 1995 wird später ein eigener Antrag nachgereicht."
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Sie bestätigte den Bescheid vom 31. August 1995 mit der Maßgabe, daß die Hilfe zum Lebensunterhalt (der Erhöhung des Richtsatzes von S 5.729,-- auf S 5.861,-- entsprechend) ab 1. Jänner 1996 S 3.971,-- betrage. Die Begründung entsprach im wesentlichen dem Inhalt des Schreibens vom 27. Februar 1996, vermehrt um eine Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. März 1996, der die belangte Behörde entgegenhielt, die Niederschrift über die Aussage des Bruders des Beschwerdeführers vom 30. August 1995 sei aktenkundig und die Aussage des Beschwerdeführers vom 9. März 1994 sei ihm nur vorgehalten worden, um zu zeigen, daß sie der Aussage seines Bruders vom 30. August 1995 nicht widerspreche. Sollte eine Änderung der Umstände eintreten, so sei es Sache des Sozialhilfeempfängers, dies an die Bezirksverwaltungsbehörde heranzutragen. Was die Unterkunft anlange, so komme es nur darauf an, daß der Beschwerdeführer sie tatsächlich unentgeltlich bewohne. Es sei irrelevant, ob es sich um die Ausgedingewohnung des Vaters des Beschwerdeführers handle und dies seinen Bruder "nichts angehe". Der Wert der vom Beschwerdeführer faktisch erhaltenen Leistungen sei vom Richtsatz für Alleinstehende in Abzug zu bringen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß dem Beschwerdeführer aufgrund seiner niederschriftlichen Behauptung vom 1. April 1996, er wohne seit 1. April 1996 nicht mehr bei seinem Bruder, sondern in einer von ihm angemieteten Wohnung, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom selben Tag ab 1. April 1996 die Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe des vollen Richtsatzes für den Alleinunterstützten, vermehrt um S 1.500,-- Mietbeihilfe, gewährt wurde.
Dem angefochtenen Bescheid hält der Beschwerdeführer entgegen, eine Anrechnung komme nur insoweit in Betracht, als der Hilfesuchende gegenüber einem Dritten Rechtsanspruch auf Leistung eines bestimmten Unterhaltes oder eines Beitrages dazu habe. Der Beschwerdeführer habe keinen derartigen Anspruch gegenüber seinem Bruder, weshalb "dessen (spärliche) Leistungen ... jederzeit geändert oder ganz entzogen werden" könnten.
Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zur Rechtslage. Naturalleistungen Dritter sind - solange sie tatsächlich erbracht werden - bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit auch dann zu berücksichtigen, wenn der Hilfesuchende keinen Rechtsanspruch auf sie hat (vgl. dazu die zum NÖ SHG ergangenen Erkenntnisse vom 4. Oktober 1988, Zl. 88/11/0004, und vom 17. November 1992, Zl. 91/08/0144, und die zum Wiener Sozialhilfegesetz ergangenen Erkenntnisse vom 16. März 1993, Zl. 92/08/0171, und vom 17. Oktober 1995, Zl. 95/08/0117, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird; weiters Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, S 415).
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, in den anzuwendenden Sozialhilfebestimmungen finde sich kein Verweis auf die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. Nr. 642/1992. Anstelle einer "generellen schablonenhaften Betrachtung" sei daher auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Im vorliegenden Fall habe es die belangten Behörde unterlassen, "den effektiven Wert der mir im fraglichen Zeitraum von meinem Bruder zugekommenen Leistungen zu ermitteln". Dies sei für den Beschwerdeführer jedenfalls insofern nachteilig, als die vom Beschwerdeführer (gemeint: bei seinem Bruder) bewohnten Räume "in äußerst desolatem Zustand" seien und "keine ordnungsgemäße Wohnmöglichkeit" darstellten, weshalb ihnen "unter Mitberücksichtigung der ebenfalls nicht zeitgemäßen bzw. dem Stand der Technik entsprechenden Beheizung und Beleuchtung" keinesfalls der Wert von 2/10 (gemeint: unter Einschluß von Beheizung und Beleuchtung 3/10) des Werts der vollen freien Station beizumessen sei. Was die Ernährung anlange, so beziehe der Beschwerdeführer von seinem Bruder "praktisch" nur Butter und Brot, was keinesfalls als hinreichende oder gar vollständige Frühstücks-, Jausen- und Abendessenverpflegung im Wert von 4/10 des Werts der vollen freien Station angesehen werden könne.
Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen. Dem Beschwerdeführer ist wohl dahingehend Recht zu geben, daß eine "generelle schablonenhafte Betrachtung" den Grundsätzen des Sozialhilferechts niemals gerecht wird. Werden Teilbereiche des Lebensbedarfes durch Sachleistungen Dritter befriedigt, so bedarf es aber eines Maßstabes zur Anrechnung der sich daraus ergebenden Bedarfsminderung auf eine in der Form einer Geldleistung gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt. Auf den "effektiven Wert" der Sachleistung kann es dabei nicht wirklich ankommen. Werden einzelne Lebensbedürfnisse des Hilfesuchenden vom Dritten nämlich in einer weit über dem Bedarfsdurchschnitt liegenden Weise, andere aber gar nicht befriedigt, so würde die Anrechnung des Werts der Sachleistung auf die zu gewährende Hilfe zum Lebensunterhalt deren Zweck beeinträchtigen und unter Umständen ganz vereiteln. Der anzuwendende Maßstab hat sich daher auf den Anteil zu beziehen, der dem durch Sachleistungen befriedigten Lebensbedürfnis im Bezug auf die nach Richtsätzen für den Durchschnittsbedarf zu gewährende Geldleistung zuzumessen ist. Ein standardisierter Maßstab wird diesem Zweck eher gerecht als eine individuelle Bewertung der Sachleistung. Die von der belangten Behörde herangezogene Verordnung scheint dafür - soweit eine Zuordnung von Teilbeträgen des Richtsatzes zu einzelnen der damit abzudeckenden Bedürfnisse nicht aus den Vorschriften über den Richtsatz selbst hervorgeht - nicht von vornherein ungeeignet zu sein, zumal derartige Sachbezugswerte, was gerade die Annahme eines Werts von S 2.700,-- für die "volle freie Station" deutlich zeigt, erfahrungsgemäß an der Untergrenze liegen (vgl. dazu etwa Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 26 zu § 15 EStG).
Werden einzelne Lebensbedürfnisse durch Leistungen eines Dritten in einer Weise befriedigt, die hinter dem sozialhilferechtlich anzustrebenden Erfolg zurückbleibt, so wird sich dies, solange der Hilfesuchende die Leistung des Dritten weiterhin in Anspruch nimmt, auf die Höhe einer Geldleistung als Hilfe zum Lebensunterhalt nur insoweit auswirken können, als der sozialhilferechtlich anzustrebende Erfolg damit erreichbar ist. Das würde bei einer schlechten Unterkunft nicht immer, bei einer unzureichenden Ernährung aber wohl ausnahmslos der Fall sein.
Prüft man nach diesen Gesichtspunkten die von der belangten Behörde vorgenommenen Abzüge, so erscheint die Heranziehung des in der erwähnten Verordnung des Bundesministers für Finanzen vorgesehenen Bruchteils des dort festgestellten Wertes der "freien Station" für die Beleuchtung der Unterkunft des Beschwerdeführers - mangels einer entsprechenden Reaktion auf den Vorhalt vom 27. Februar 1996 - trotz des Umstandes, daß dies gerade der Bruchteilswert ist, dessen Verhältnis zu den übrigen Teilen der "vollen freien Station" im Einzelfall auch geringer sein könnte, nicht als rechtswidrig. Nichts anderes gilt auch für die Bruchteile, die dem Frühstück, der Jause und dem Abendessen zugeordnet wurden. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt hiezu nicht die Auffassung, daß diese Mahlzeiten mit "Brot und Butter" allein (nach dem Text der Berufung: "gelegentlich Brot und manchmal Butter") in adäquater Weise gewährt würden. Die Reaktion des Beschwerdeführers auf den Vorhalt vom 27. Februar 1996 gab angesichts der aktenkundigen Aussage des Bruders des Beschwerdeführers, wonach er dem Beschwerdeführer diese Mahlzeiten gewähre, aber keinen Anlaß zu weiteren Ermittlungen in dieser Richtung. Wenn die Beschwerde in dieser Frage wieder auf den Text der Berufung zurückgreift, so vermag sie damit angesichts der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. März 1996 keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen.
Insoweit sich die Beschwerde gegen die Abzüge für die Beleuchtung der Unterkunft sowie für Frühstück, Jause und Abendessen (zusammen S 1.350,-- monatlich) richtet, war sie daher als unbegründet abzuweisen.
In bezug auf den Abzug von Teilbeträgen für die Wohnung und deren Beheizung (zusammen S 540,-- monatlich) leidet der angefochtene Bescheid aber unter einer von Amts wegen wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit:
Nach § 9 Abs. 2 NÖ SHG umfaßt der notwendige Lebensunterhalt "den Aufwand für die notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens, insbesondere Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Unterkunft, Beheizung, Beleuchtung, Kleinhausrat sowie persönliche Bedürfnisse zur angemessenen Bildung und Pflege der Beziehungen zur Umwelt". Nach § 12 Abs. 1 NÖ SHG hat die Landesregierung "für die Bemessung des unter durchschnittlichen Lebensverhältnissen laufend erforderlichen notwendigen Lebensunterhaltes ... Durchschnittsbeträge (Richtsätze) durch Verordnung zu bestimmen". Diese Richtsätze sind nach § 12 Abs. 3 NÖ SHG "so bemessen, daß sie den notwendigen monatlichen Bedarf an Nahrung, Instandhaltung der Kleidung, Körperpflege, Beheizung und Beleuchtung der Unterkunft, Kleinhausrat sowie persönlichen Bedürfnissen zur angemessenen Bildung und Pflege der Beziehungen zur Umwelt decken". Der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes, "insbesondere Unterkunft, Kleidung und andere notwendige Bedürfnisse", ist durch "zusätzliche Geld- oder Sachleistungen" zu decken.
Dem entsprechend sieht die aufgrund der §§ 9, 12, 32 und 33 des NÖ SHG erlassene Verordnung, LGBl. Nr. 9200/1, neben dem Richtsatz gemäß § 1 dieser Verordnung zur Sicherung des Lebensunterhaltes, von dem die belangte Behörde 7/10 des von ihr zugrunde gelegten Werts der freien Station abgezogen hat, gesonderte Leistungen u.a. in der Form der Bekleidungshilfe (§ 2 der Verordnung) und der Mietbeihilfe (§ 3 der Verordnung) vor, wobei die Mietbeihilfe "in der Höhe des tatsächlichen Aufwandes für eine Wohnung, die den notwendigen Wohnbedarf nicht übersteigt, zu gewähren" ist. Nach § 4 der Verordnung ("Raumheizungszuschuß") gebührt in Ergänzung der Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 1 der Verordnung "für die Monate November bis März jeden Jahres Brennmaterial (Geld- oder Sachleistung)" bis zu einem bestimmten Betrag monatlich. Nach der Definiton des § 12 Abs. 3 NÖ SHG ist dies ein gesondert festgelegter Teil der "Richtsätze" (die auch den notwendigen monatlichen Bedarf für "Beheizung" der Unterkunft zu decken haben) und nicht eine "zusätzliche Geld- oder Sachleistung" nach § 12 Abs. 4 NÖ SHG, was insoweit, als das Brennmaterial nach § 4 der Verordnung auch als Sachleistung gewährt werden kann, zu Zweifeln an der Gesetzmäßigkeit der Verordnung führen könnte, im vorliegenden Fall aber keine Rolle spielt.
Wurde dem Beschwerdeführer von seinem Bruder unentgeltlich eine Unterkunft und deren Beheizung gewährt, so hatte der Beschwerdeführer nach dieser Rechtslage nicht Anspruch auf eine Mietbeihilfe oder einen Raumheizungszuschuß. Ein Abzug vom Richtsatz nach § 1 der aufgrund der §§ 9, 12, 32 und 33 NÖ SHG erlassenen Verordnung kam insoweit aber nicht in Frage, weil es sich nicht um Bedürfnisse handelte, zu deren Deckung dieser Richtsatz bemessen ist.
Indem die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere 50 VwGG iVm der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)