Normen
ASVG §111;
ASVG §33 Abs1;
ASVG §33 Abs2;
ASVG §5 Abs1 Z2;
ASVG §7 Z3 lita;
ASVG §111;
ASVG §33 Abs1;
ASVG §33 Abs2;
ASVG §5 Abs1 Z2;
ASVG §7 Z3 lita;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird - soweit er eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Unterlassung der Anmeldung des H F beim zuständigen Krankenversicherungsträger ausspricht - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Bezirkshauptmannschaft W vom 23. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer zu Last gelegt, er habe am 13. Dezember 2011 die in der Krankenversicherung nach dem ASVG (vollversicherten) pflichtversicherten Personen F., H., M., S., F. U. und G. U. als Dienstgeber beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Personen angemeldet worden seien. Tatzeit sei jeweils der 10. (Arbeitsantritt) und 11. Dezember 2011 gewesen; bei M. und S. sei der Arbeitsantritt am 6. Dezember 2011 erfolgt. Die Meldungen seien erst am 12. Dezember 2011 und damit nicht rechtzeitig erstattet worden. Der Beschwerdeführer habe daher in sechs Fällen § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG verletzt, weshalb über ihn sechs Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.180,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils sechs Tagen) verhängt wurden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers betreffend die Spruchpunkte 1. bis 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Unterlassung der Anmeldung von F., H., M. und S.) hinsichtlich der verhängten Geldstrafen ab, setzte die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils drei Tage herab und sprach aus, dass das Datum des Arbeitsantritts bei M. und S. jeweils 10. Dezember 2011 zu lauten habe. Hinsichtlich der Spruchpunkte 5. und 6. (Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Unterlassung der Anmeldung von F. U. und G. U.) gab die belangte Behörde der Berufung statt und stellte das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein.
Nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer als Beschuldigter, die sechs genannten Personen und der Steuerberater des Beschwerdeführers jeweils als Zeugen einvernommen wurden, wurde folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Der Beschwerdeführer erzeuge in seinem landwirtschaftlichen Betrieb in W. Christbäume, die er an etwa 28 bis 30 Standorten in ganz Österreich, darunter auch in G, verkaufen lasse. Für diese Christbaumverkäufe akquiriere er Mitarbeiter aus seinem Bekanntenkreis und beschäftige diese gewöhnlich zu zweit an jeweils einem Christbaumstand. Der Beschwerdeführer habe als Arbeitgeber mit den sechs genannten Personen per Dienstvertrag die Beschäftigungsdauer von 12. bis 23. Dezember 2011 mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von sechs Tagen sowie 40 Stunden pro Woche am Dienstort "G" vereinbart. Das monatliche Bruttogehalt habe EUR 360,00, der Brutto-Stundenlohn EUR 7,00 betragen. Bei den einzelnen Ständen seien Hütten sowie Zäune aufgestellt worden. Die Bauteile für die Hütten habe der Beschwerdeführer teilweise in seinem Betrieb gelagert, teilweise hätten sich diese Teile in G in einem Lager befunden und seien gewöhnlich zwei bis drei Tage vor dem Verkauf an die jeweiligen Standorte angeliefert worden. Die Zäune seien vom Unternehmen K. angeliefert worden. Ab 6. Dezember des jeweiligen Jahres habe entweder der Beschwerdeführer oder seine Tochter die für den Verkauf bestimmten Christbäume an die jeweiligen Verkaufsstände gebracht.
Für die verfahrensgegenständlichen Verkäufer habe der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2011 seinen Steuerberater angerufen und mitgeteilt, dass sämtliche Beschäftigte ab 12. Dezember 2011 anzumelden seien.
F. habe im Jahre 2011 über eine Annonce in der Gratis-Zeitung "G" erfahren, dass noch Personen für den Christbaumverkauf gesucht würden. Da er in diesem Zeitraum Leistungen der Notstandshilfe bezogen habe, habe er dem Beschwerdeführer anlässlich eines Treffens mitgeteilt, dass er für diese Tätigkeit geringfügig angemeldet werden wolle. Es sei eine Arbeitszeit von drei bis vier Stunden pro Tag vereinbart worden. An dem ihm zugeteilten Christbaumstand in G. sei ihm H. zur Seite gestanden. Die Christbäume seien sehr kurzfristig angeliefert worden; das Material für die Hütte sei bereits eine Woche vor dem geplanten Verkaufstermin an dem Standort gelagert worden. Da der Hüttenaufbau erfahrungsgemäß zwei Tage mit einer Dauer von zwei bis drei Stunden für zwei Mann in Anspruch genommen habe, hätten die beiden Männer entschieden, diesen Hüttenaufbau vor Verkaufsbeginn am 10. und 11. Dezember 2011 durchzuführen. Weiters sei es notwendig gewesen, das Gelände auszumessen und die Begrenzung vorzubereiten. Da ca. 170 Bäume an diesem Standort verkauft werden sollten, hätten sich diese Vorbereitungsarbeiten als sehr arbeitsintensiv gestaltet und an beiden Tagen jeweils zumindest drei Stunden gedauert.
M. und S. hätten gemeinsam am Verkaufsstand in T. gearbeitet, wo ebenfalls eine Hütte und der Zaun aufzustellen gewesen seien. Sie hätten am 10. Dezember 2011 mit dem Aufbau bzw. mit den Vorbereitungsarbeiten begonnen. Für diese Aufbauarbeiten sei das Material aus der Lagerstätte in G. bereitgestellt gewesen und am 10. Dezember 2011 seien auch die zum Verkauf bestimmten Christbäume geliefert worden. Am 10. bzw. 11. Dezember (2011) hätten die beiden Männer ab 09:00 bis 17:00 Uhr Aufbauarbeiten erledigt und ab 12. Dezember (2011) mit dem eigentlichen Christbaumverkauf begonnen. S. habe für seine Tätigkeit einen Stundenlohn von EUR 7,20 erhalten und sei vom Beschwerdeführer am 16. Dezember 2011 bar bezahlt worden. Die Entlohnung von M. habe EUR 1.100,-- betragen und sei ihm am Ende der Beschäftigung vom Beschwerdeführer ausbezahlt worden. Alle vier Genannten seien vom 12. Dezember 2011 bis 23. Dezember 2011 bei der Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet gewesen.
Das Ehepaar G. U. und F. U. habe im Jahr 2011 den Christbaumverkaufsstand in P. für den Beschwerdeführer betreut, wo der Zaun und eine Hütte bereits fix montiert gewesen seien. Das Ehepaar habe am 11. Dezember 2011 gemeinsam die Hütte gereinigt und eine Kaffeemaschine aufgestellt, das Unkraut um die Hütte und entlang des Zaunes entfernt, sowie Schragen für die Arbeitsplatte aufgestellt. Weiters sei an diesem Tag ein mit Strom betriebener, aufblasbarer Weihnachtsmann von ihnen aufgestellt worden, der vom Unternehmen des Beschwerdeführers den beiden zur Verfügung gestellt worden sei. Am 12. Dezember 2011 habe das Ehepaar offiziell den Christbaumverkauf begonnen; für die Vorbereitungsarbeiten hätten sie, da sie aus dem Vorjahr mitbekommen hätten, dass sich der erste Verkaufstag als stressig erweise, den 11. Dezember 2011 für die Reinigungsarbeiten gewählt, die an diesem Tag ca. zwei bis drei Stunden in Anspruch genommen hätten.
Die Christbaumverkäufer hätten die Stände weitgehend selbstständig betrieben und der Beschwerdeführer habe keine Regelungen getroffen, in welcher Form bzw. mit welchem Zeitaufwand die umfangreichen Vorbereitungsarbeiten zu erledigen gewesen seien. Er habe die Beschäftigten auch nicht angewiesen, diese Arbeiten nicht vor dem 12. Dezember 2011 zu erledigen.
Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde fest, dass die Zeugen bei ihren Einvernahmen durch die Beamten des Finanzamtes G, Finanzpolizei die Arbeiten für den Christbaumverkauf unumwunden zugegeben hätten, sodass ihre Aussagen den Feststellungen zu Grunde gelegt werden könnten. Der Beschwerdeführer selbst habe in diesem Zusammenhang glaubwürdig den Eindruck hinterlassen, dass er es durchaus in Kauf genommen habe, dass seine Beschäftigten bereits vor dem tatsächlichen Beginn des Verkaufes die - teilweise umfangreichen -Vorbereitungsarbeiten erledigt hätten.
Bei den von F., H., M. und S. bei den Verkaufsständen jeweils vor dem 12. Dezember 2011 durchgeführten Tätigkeiten sei es insgesamt als erwiesen anzunehmen, dass es sich tatsächlich um Vorbereitungsarbeiten gehandelt habe. Auf Grund der Tatsache, dass der Christbaumverkauf am 12. Dezember 2011, einem Montag, um 09:00 Uhr begonnen habe, die Aufbauarbeiten für die Hütte bzw. die Zäune jedoch sehr arbeitsintensiv seien, und auch die Christbäume herzurichten gewesen seien, sei damit zu rechnen gewesen, dass diese Vorbereitungen 6-16 Stunden pro Mann in Anspruch genommen hätten. Es wäre ein Aufbau am Beginn des ersten Verkaufstages daher überhaupt nicht möglich gewesen. Lediglich hinsichtlich der Eheleute U., die ja keine Hütte und keine Umzäunung zu errichten gehabt hätten, sondern lediglich Reinigungsarbeiten auf freiwilliger Basis durchgeführt bzw. sich die Hütte gemütlich gemacht hätten, sei davon auszugehen, dass diese Vorbereitungsarbeiten durchaus auch am Verkaufstag selbst erledigt hätten werden können.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zu den Übertretungen betreffend die Spruchpunkte 1. bis 4. Folgendes aus:
Im Verfahren sei zweifelsfrei hervorgekommen, dass F., H., M. und S. bereits am 10. und 11. Dezember 2011 und somit vor dem 12. Dezember 2011 gearbeitet hätten. Der Beschwerdeführer habe die Tatsache, dass die vier genannten Personen auf den kontrollierten Christbaumständen zum Tatzeitpunkt mit Vorbereitungsarbeiten beschäftigt gewesen seien, nie bestritten, jedoch vorgebracht, dass es sich bei diesen Tätigkeiten um private Tätigkeiten der betroffenen Dienstnehmer gehandelt hätte und er daher nicht als Dienstgeber im Sinne des ASVG anzusehen sei.
Auch wenn die betroffenen Personen sich die Zeit für die Vorbereitung der Christbaumstände völlig frei einteilen hätten können, überwögen bei dieser Tätigkeit jedenfalls die Merkmale für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Dazu sei es entscheidend, dass eine persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber vorliege, die sich in der Eingliederung in und die Unterwerfung unter die betriebliche Organisation des Arbeitgebers manifestiere. Dazu gehörten nicht nur die eigentlichen Verkaufsarbeiten, sondern selbstverständlich auch die dazugehörigen Vorbereitungsarbeiten. Ein Christbaumverkauf wäre auch ohne die Arbeiten nicht in der gewünschten Form durchführbar gewesen. Weiters habe der Beschwerdeführer ja für diese Standausrüstung auch das Material selbst zur Verfügung gestellt und sei auch selbstverständlich davon ausgegangen, dass der Aufbau durch die Verkäufer erfolgen würde. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden diesbezüglich glaubhaft zu machen; er müsse sich ein Fehlverhalten seiner Mitarbeiter, welches in Ermangelung eines ausreichenden Kontrollsystems unentdeckt geblieben sei, zurechnen lassen.
Wegen drei einschlägiger Vorstrafen liege ein Wiederholungsfall vor, sodass die Mindeststrafe nach dem zweiten Strafsatz des § 111 Abs. 2 ASVG EUR 2.180,00 betrage. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafen sei eine Herabsetzung auf drei Tage erfolgt, da die von der Erstbehörde verhängten Ersatzfreiheitsstrafen im Hinblick darauf, dass die Mindeststrafe für Wiederholung zu verhängen gewesen seien, in keinem Verhältnis zu den Höhen der Geldstrafen gestanden seien.
Zu den Spruchpunkten 5. und 6. führte die belangte Behörde aus, für eine Beschäftigung des Ehepaares U. vor 12. Dezember 2011 durch den Beschwerdeführer lägen keine Beweise vor. Die Reinigungsarbeiten seien zwar für den Verkauf förderlich, jedoch deren Durchführung nicht vor Verkaufsbeginn notwendig gewesen. Es sei somit in diesen beiden Spruchpunkten davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses - zumindest in dubio pro reo - vor dem 12. Dezember 2011 nicht erfüllt seien, weshalb der Berufung in diesen Punkten Folge zu geben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen gewesen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid - erkennbar nur im Umfang der Abweisung der Berufung - erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift, mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, durch die belangte Behörde erwogen:
1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei diese Anmeldeverpflichtung auch in zwei Schritten erfüllt werden kann (§ 33 Abs. 1a ASVG).
Für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a ASVG Pflichtversicherten gilt § 33 Abs. 1 ASVG mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind (§ 33 Abs. 2 ASVG).
Nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a ASVG pflichtversichert sind die in § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten. Darunter fallen u. a. Dienstnehmer, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).
Gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG in der hier zeitraumbezogenen anzuwendenden Fassung gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 28,72 EUR, insgesamt jedoch von höchstens 374,02 EUR gebührt.
§ 33 ASVG unterscheidet zwischen der Meldung krankenversicherter Personen im Abs. 1 und der Meldung bloß geringfügig Beschäftigter in § 33 Abs. 2 ASVG. Bestraft die Behörde daher wegen Übertretung des § 33 Abs. 1 ASVG (Nichtmeldung krankenversicherter Personen), so hat sie in der Begründung die Krankenversicherungspflicht der Beschäftigung, dh. einen Entgeltanspruch, der die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, darzutun. Es ist demnach zumindest ein solcher Umfang der Arbeitsverpflichtung festzustellen, dass daraus (oder aus den lohnrelevanten Vorschriften eines Kollektivvertrages) verlässlich auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohn geschlossen werden darf. Gelingt ihr dies nicht, kommt nur ein Schuldspruch nach § 33 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2014, Ro 2014/08/0041, mwN).
2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich bei F. und
S. um geringfügig Beschäftigte gemäß § 5 Abs. 2 ASVG handle, "die keinesfalls nach § 33 Abs. 1 ASVG zu bestrafen sind". Da F. und S. jeweils bloß drei Stunden pro Tag in einem Zeitraum von 12. bis 23. Dezember 2011 und dies bei einem Stundenlohn von EUR 7,20 gearbeitet hätten, zählten sie keinesfalls zu den nach dem ASVG Pflichtversicherten innerhalb der Krankenversicherung.
2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in Hinblick auf die Beschäftigung von F. und S. durch den Beschwerdeführer, ohne diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben, eine Bestrafung wegen Übertretung des § 33 Abs. 1 ASVG ausgesprochen.
2.2. Hinsichtlich der Beschäftigung des F. (und des H.) hat die belangte Behörde festgestellt, dass die beiden Männer entschieden hätten, den Hüttenaufbau vor Verkaufsbeginn am 10. und 11. Dezember 2011 durchzuführen und dass es weiters notwendig war, das Gelände auszumessen und die Begrenzung vorzubereiten. Diese Vorbereitungsarbeiten gestalteten sich der belangten Behörde zufolge als sehr arbeitsintensiv und dauerten an beiden Tagen jeweils zumindest (insgesamt) drei Stunden. Weiters arbeitete er vom 12. bis 23. Dezember 2011 jeweils drei Stunden täglich. Der Brutto-Stundenlohn des F. betrug den - unbestrittenen - Feststellungen zufolge EUR 7,--.
F. hat somit durch seine Tätigkeit als Christbaumverkäufer für den Beschwerdeführer am Standort in G. die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2011 in der Höhe von EUR 28,72 pro Arbeitstag und EUR 374,02 insgesamt gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 nicht überschritten, zumal er lediglich EUR 21,-- pro Tag und insgesamt EUR 294,-- verdient hat.
Infolge dieser im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen zum Beschäftigungsumfang des F. hätte die belangte Behörde in seinem Fall nicht von einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohn, der die Krankenversicherungspflicht des F. zu Folge hat, ausgehen dürfen. Die Bestrafung des Beschwerdeführers gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG wegen der Unterlassung der Meldung des Dienstnehmers F. zur Krankenversicherung vor Arbeitsantritt erfolgte daher nicht zu Recht. Es kam vielmehr nur ein Schuldspruch nach § 111 und § 33 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. April 2013, 2012/08/0086, mwN).
2.3. Der Dienstnehmer S., der am 10. und 11. Dezember 2011 für den Beschwerdeführer am Standort in T. Christbäume verkaufte, war entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung für diesen nicht im Rahmen eines gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG (in der genannten Fassung BGBl. I Nr. 111/2010) geringfügigen Beschäftigungsverhältnis tätig.
Den im Verwaltungsverfahren unbestritten gebliebenen Feststellungen zufolge - diese gründen gemäß den vorliegenden Verwaltungsakten auf den in der Berufungsverhandlung getätigten Aussagen des Zeugen S. - hat dieser (gemeinsam mit M.) am 10. bzw. 11. Dezember (2011) von 9:00 bis 17:00 Uhr Aufbauarbeiten erledigt und hiefür einen Stundenlohn von EUR 7,20 erhalten. Damit hat die belangte Behörde nachvollziehbare Feststellungen zum Umfang der Tätigkeit des S. getroffen, sodass daraus verlässlich auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohn geschlossen werden kann: Nachdem dem Dienstnehmer S. pro Arbeitstag ein Entgelt iHv EUR 57,60 zustand, wurde die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2011 von EUR 28,72 pro Arbeitstag überschritten.
Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei wegen der Unterlassung der Anmeldung des S. gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG zu Unrecht bestraft worden, da dieser Dienstnehmer für ihn nur geringfügigen tätig gewesen sei, war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
3.1. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass im Hinblick auf die Stattgebung seiner Berufung hinsichtlich der Beschäftigung des Ehepaares U. es nicht verständlich sei, warum "nach der Art der Arbeit" differenziert werde, da beide Arbeiten im Zusammenhang mit dem Christbaumverkauf stünden. Wenn schon die Arbeiten des Ehepaars U. zu einer Stattgabe der Berufung führten, müsse dies zwangsläufig auch für die Tätigkeiten der Anderen (nunmehr: H, M. und S.) gelten.
3.2. Die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, die belangte Behörde stelle bei ihrer Beurteilung des Vorliegens eines die Meldepflicht nach § 33 ASVG auslösenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses auf die Art der bei der Betretung jeweils ausgeübten Tätigkeit ab, ist jedoch verfehlt.
Tatsächlich prüfte die belangte Behörde - im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ob die sechs Personen jeweils zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet waren und damit in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zum Beschwerdeführer standen (vgl. zu den weiteren Merkmalen der Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2014, 2012/08/0253, Punkt 5.4. der Entscheidungsgründe, mwN).
Ob sie dies im Fall der vom Ehepaar U. vorgenommenen Reinigungsarbeiten zu Recht verneint hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unschlüssigkeit oder Unrichtigkeit der behördlichen Beweiswürdigung nicht auf. Diese ist daher vor dem Hintergrund der eingeschränkten Befugnis des Verwaltungsgerichtshofes, die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu überprüfen (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG sowie etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2014, 2013/08/0247, mwN) nicht zu beanstanden.
5. Mit dem weiteren Beschwerdevorbringen, es sei schlichtweg falsch, davon zu sprechen, dass ein Christbaumverkauf ohne die vorhergegangenen Arbeiten nicht möglich gewesen wäre, sondern es entspreche der Praxis, dass am ersten Tag, wegen des verhältnismäßig geringeren Andrangs, neben dem Verkauf auch gleichzeitig aufgebaut werde, entfernt sich die Beschwerde vom festgestellten Sachverhalt und zeigt auch nicht die Relevanz im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens. Es kommt nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer die Dienstnehmer (allenfalls schlüssig) zum Arbeitsantritt aufgefordert hat, sondern es genügt, dass die Urteilsaufnahme tatsächlich erfolgt ist, ohne das er alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um eine Arbeitsaufnahme gegen seinen Willen zu verhindern (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2015, Ra 2014/08/0065, mwN).
6. Der angefochtene Bescheid war somit, soweit er eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Unterlassung der Anmeldung des F. gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG ausspricht, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Im Übrigen - betreffend die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Unterlassung der Anmeldung von H., M. und S. zur Sozialversicherung - war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
7. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das den Ersatz der Umsatzsteuer und den erhöhten Schriftsatzaufwand - hierfür wurde ein Betrag iHv EUR 2.180,-- anstatt des in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 vorgesehenen Betrages iHv EUR 1.106,40 veranschlagt - betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, da die Umsatzsteuer im pauschalierten Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist und der Umfang des Ersatzes für den Schriftsatzaufwand mit den in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 genannten Beträgen begrenzt ist. Wien, am 9. September 2015
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