VwGH 2013/03/0034

VwGH2013/03/003416.12.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerden der Ö Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 5, gegen die Bescheide der Schienen-Control Kommission

1. vom 22. Jänner 2013, Zl SCK-WA-12-012, (protokolliert zur hg Zl 2013/03/0034); 2. vom 5. März 2013, Zl SCK-WA-12-012 (protokolliert zur hg Zl 2013/03/0053), jeweils betreffend Maßnahmen der Wettbewerbsaufsicht gemäß § 74 Abs 1 Z 1 und 3 EisbG (jeweils mitbeteiligte Partei: W GmbH in W, vertreten durch B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH in 1040 Wien, Gußhausstraße 6; weitere Partei: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Normen

32001L0014 Fahrwegkapazität-RL Nutzungsentgelt Eisenbahninfrastruktur Art3 Abs3;
32001L0014 Fahrwegkapazität-RL Nutzungsentgelt Eisenbahninfrastruktur Art3 Abs4;
32007R1371 Fahrgäste Eisenbahnverkehr Art18;
ASchG 1994 §8 Abs2;
BundesbahnG 1992 §24;
EisenbahnG 1957 §56;
EisenbahnG 1957 §57 Z1;
EisenbahnG 1957 §58 Abs2;
EisenbahnG 1957 §58 Abs5;
EisenbahnG 1957 §58;
EisenbahnG 1957 §59 Abs1;
EisenbahnG 1957 §59 Abs2;
EisenbahnG 1957 §59;
EisenbahnG 1957 §62 Abs1;
EisenbahnG 1957 §62 Abs2;
EisenbahnG 1957 §62 Abs4;
EisenbahnG 1957 §62;
EisenbahnG 1957 §65 Abs3;
EisenbahnG 1957 §70 Abs1;
EisenbahnG 1957 §70a Abs1;
EURallg;
VwRallg;
32001L0014 Fahrwegkapazität-RL Nutzungsentgelt Eisenbahninfrastruktur Art3 Abs3;
32001L0014 Fahrwegkapazität-RL Nutzungsentgelt Eisenbahninfrastruktur Art3 Abs4;
32007R1371 Fahrgäste Eisenbahnverkehr Art18;
ASchG 1994 §8 Abs2;
BundesbahnG 1992 §24;
EisenbahnG 1957 §56;
EisenbahnG 1957 §57 Z1;
EisenbahnG 1957 §58 Abs2;
EisenbahnG 1957 §58 Abs5;
EisenbahnG 1957 §58;
EisenbahnG 1957 §59 Abs1;
EisenbahnG 1957 §59 Abs2;
EisenbahnG 1957 §59;
EisenbahnG 1957 §62 Abs1;
EisenbahnG 1957 §62 Abs2;
EisenbahnG 1957 §62 Abs4;
EisenbahnG 1957 §62;
EisenbahnG 1957 §65 Abs3;
EisenbahnG 1957 §70 Abs1;
EisenbahnG 1957 §70a Abs1;
EURallg;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.163,80 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Zum erstangefochtenen Bescheid:

Mit dem erstangefochtenen Bescheid erklärte die belangte Behörde einen Abschnitt der Produktkataloge Netzzugang Stationen 2013 und 2014 für unwirksam, verpflichtete die beschwerdeführende Partei zur Entfernung des für unwirksam erklärten Abschnitts und untersagte es der beschwerdeführenden Partei, sich gegenüber Zugangsberechtigten auf die für unwirksam erklärten Entgelte zu berufen.

Wörtlich lautet der Spruch des erstangefochtenen Bescheides:

"1.) Im Produktkatalog Netzzugang Stationen 2013 (Version 3, siehe Anlage ./A) sowie im Produktkatalog Netzzugang Stationen 2014 (Version 1, Anlage ./B) der Ö AG wird jeweils im Kapitel '3.6.4. Zusatzservice gewerbliche Nutzung der Verkehrsflächen innerhalb der Personenbahnhöfe' der Abschnitt 'Entgelt' für unwirksam erklärt.

2.) Die Ö AG hat den in Punkt 1.) für unwirksam erklärten Abschnitt binnen 5 Arbeitstagen ab Zustellung dieses Bescheides aus den auf ihrer Internetseite abrufbaren Produktkatalogen Netzzugang Stationen 2013 und 2014 zu entfernen.

3.) Die Ö AG hat es ab Zustellung dieses Bescheids zu unterlassen, sich gegenüber den Zugangsberechtigten auf die in Punkt 1.) für unwirksam erklärten Entgelte zu berufen, etwa indem sie Verträge mit den Zugangsberechtigten abschließt, in denen die Zugangsberechtigten zur Leistung dieser Entgelte verpflichtet werden, indem sie die Zurverfügungstellung von Flächen in Personenbahnhöfen für Service- und Promotiontätigkeiten von der Zahlung dieser Entgelte abhängig macht oder indem sie die Zugangsberechtigten zur Zahlung dieser Entgelte auffordert.

Rechtsgrundlagen:

§§ 37ff, 56ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 §§ 54, 56, 58 Abs 2 Z 2, 59 Abs 1 und 2, 62 Abs 1, 70 Abs 1

und 2, 70a Abs 1, 71 Abs 1, 74 Abs 1 Z 1 und Z 3 Eisenbahngesetz (EisbG) 1957, § 24 Abs 1 Bundesbahngesetz"

Nach Darlegung des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass Version 2 des Produktkataloges Netzzugang Stationen 2013 der beschwerdeführenden Partei mit Stand 3. September 2012 ein Kapitel "3.6.4. Zusatzservice gewerbliche Nutzung der Verkehrsflächen innerhalb der Personenbahnhöfe" enthalte, das einen Abschnitt "Entgelt" mit dem in der Anlage ./C des erstangefochtenen Bescheides ersichtlichen Inhalt aufweise. Dieses Kapitel sei in der ersten Version des Produktkataloges Netzzugang Stationen 2013 nicht enthalten gewesen, sondern sei erstmals mit dessen Version 2 am 4. September 2012 auf der Internetseite der beschwerdeführenden Partei veröffentlicht worden.

Die Version 3 des Produktkataloges Netzzugang Stationen 2013 mit Stand 28. November 2012 sowie die Version 1 des Produktkataloges Netzzugang Stationen 2014 der beschwerdeführenden Partei mit Stand 28. November 2012 enthielten ebenfalls ein Kapitel "3.6.4. Zusatzservice gewerbliche Nutzung der Verkehrsflächen innerhalb der Personenbahnhöfe", das einen Abschnitt "Entgelt" mit dem in den Anlagen ./A und ./B des erstangefochtenen Bescheides ersichtlichen Inhalt aufweise. Die Version 3 des Produktkataloges Netzzugang Stationen 2013 und die Version 1 des Produktkataloges Netzzugang Stationen 2014 seien am 7. Dezember 2012 auf der Internetseite der beschwerdeführenden Partei veröffentlicht worden.

Die "Hausordnung für die gewerbliche Nutzung der Verkehrsflächen innerhalb der Personenbahnhöfe" enthalte Regelungen über die Durchführung von Serviceleistungen und Promotion-Tätigkeiten in Personenbahnhöfen.

Sowohl die Produktkataloge Netzzugang Stationen 2013 und 2014 als auch die genannte Hausordnung seien Anhänge der Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2013 bzw 2014 der beschwerdeführenden Partei. Die in den Produktkatalogen Netzzugang Stationen 2013 bzw 2014 enthaltenen Entgelte für Service- und Promotion-Tätigkeiten seien von der beschwerdeführenden Partei nicht nach den Grundsätzen des angemessenen Kostenersatzes und branchenüblichen Entgelts (§ 70 Abs 1 EisbG) ermittelt worden. Nach welchen Grundsätzen die beschwerdeführende Partei die in den Produktkatalogen Netzzugang Stationen 2013 bzw 2014 enthaltenen Entgelte für Promotion-Tätigkeiten ermittelt habe, habe nicht festgestellt werden können. Die Bearbeitungskosten seien ausgehend von einem Bearbeitungsaufwand der I GmbH berechnet worden, wobei dieser Bearbeitungsaufwand mit drei Stunden Arbeitszeit eines Verwerters der I GmbH veranschlagt worden sei. Der Netzfahrplan der beschwerdeführenden Partei für das Fahrplanjahr 2013 sei am 9. Dezember 2012 in Kraft getreten. Die Frist für die Einbringung von Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan 2013 habe am 10. April 2012 geendet. Die beschwerdeführende Partei übe selbst die Funktion einer Zuweisungsstelle im Sinne des § 62 Abs 1 EisbG aus.

Zur Beweiswürdigung führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass die Feststellung, es habe nicht festgestellt werden können, nach welchen Grundsätzen die beschwerdeführende Partei die Entgelte für Promotion-Tätigkeiten ermittelt habe, sowie die Feststellung, dass diese Entgelte nicht nach den Grundsätzen angemessenen Kostenersatzes und branchenüblichen Entgelts ermittelt worden seien, sich auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in ihren Schriftsätzen vom 1. Oktober 2012, vom 19. November 2012 und vom 15. Jänner 2013 gründeten. In diesen Schriftsätzen habe die beschwerdeführende Partei nur auf die Preise für Promotion-Tätigkeiten in schweizerischen und deutschen Bahnhöfen verwiesen, ohne konkret darzulegen, wie sie die in den Produktkatalogen enthaltenen Preise anhand der Grundsätze angemessenen Kostenersatzes und branchenüblichen Entgelts ermittelt habe, obwohl sie von der belangten Behörde mehrmals um eine solche konkrete Darlegung ersucht worden sei. Der beschwerdeführenden Partei sei auch mitgeteilt worden, dass mangels einer solchen konkreten Darlegung davon ausgegangen werde, dass die Entgelte nicht nach den Grundsätzen des § 70 Abs 1 EisbG ermittelt worden seien.

Einerseits habe die beschwerdeführende Partei nicht angegeben, ob und in welcher Höhe sie bei der Ermittlung der Entgelte Kosten zugrunde gelegt habe. Andererseits seien die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen (die von zwei Anbietern in deutschen bzw schweizerischen Bahnhöfen verrechnet werden) nicht geeignet, um darzulegen, dass das von der beschwerdeführenden Partei festgelegte Entgelt branchenüblich sei. Um die Branchenüblichkeit des Entgelts nachvollziehen zu können, hätte es nach Ansicht der belangten Behörde eines Vergleichs der Preise von mehr als nur zwei Anbietern bedurft. Außerdem hätten die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen betreffend Promotion in deutschen und schweizerischen Bahnhöfen Entgelte aufgewiesen, die grundlegend anders seien als jene, die die beschwerdeführende Partei in ihren Produktkatalogen Netzzugang Stationen 2013 und 2014 festgesetzt habe. Aus den Stellungnahmen der beschwerdeführenden Partei lasse sich somit weder die Höhe eines branchenüblichen Entgelts für Promotion in Bahnhöfen herleiten, noch lasse sich nachvollziehen, ob und in welcher Höhe das Entgelt einen angemessenen Kostenersatz beinhalte. Soweit die beschwerdeführende Partei vorbringe, das EisbG gebe keine Berechnungsmethode vor, verkenne sie, dass das EisbG in § 70 Abs 1 eine von Eisenbahninfrastrukturunternehmen anzuwendende Methode der Ermittlung des Entgelts festlege.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zunächst zu ihrer Zuständigkeit aus, dass § 74 EisbG Zuständigkeiten der Regulierungsbehörde regle und damit Art 30 der RL 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazitäten der Eisenbahnen und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur umsetze. Gemäß Art 30 Abs 2 der RL 2001/14/EG könne ein Antragsteller die Regulierungsstelle befassen, wenn er der Auffassung sei, ungerecht behandelt, diskriminiert oder auf andere Weise in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Die RL 2001/14/EG sehe somit vor, dass die Regulierungsstelle nicht nur das Vorliegen einer ungerechten Behandlung bzw Diskriminierung zu prüfen habe, sondern auch, ob ein Eisenbahnverkehrsunternehmen auf andere Weise in seinen Rechten verletzt worden sei.

Vor diesem Hintergrund sei § 74 EisbG richtlinienkonform dahin zu interpretieren, dass die belangte Behörde neben dem Vorliegen von Diskriminierung auch zu prüfen habe, ob ein Eisenbahnverkehrsunternehmen auf andere Weise in seinen Rechten verletzt werde. Eine solche Verletzung von Rechten sei insbesondere dann gegeben, wenn dem Eisenbahnverkehrsunternehmen bei der Ausübung seiner Rechte auf Zugang zur Schieneninfrastruktur und auf Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen Bedingungen auferlegt werden, die dem EisbG widersprechen. Solche Bedingungen seien etwa gegen das EisbG verstoßende Entgelte.

Dass die Regulierungsbehörde zu prüfen habe, ob die vom Infrastrukturbetreiber festgesetzten Entgelte dem EisbG entsprechen, folge abgesehen von Art 30 Abs 2 auch aus Art 30 Abs 3 der RL 2001/14/EG . Danach gewährleiste die Regulierungsstelle, dass die vom Betreiber der Infrastruktur festgesetzten Entgelte dem Kapitel II ("Wegeentgelte") entsprechen und nichtdiskriminierend seien. Die Regulierungsstelle habe somit sowohl zu prüfen, ob die Entgelte nichtdiskriminierend seien, als auch, ob sie den einschlägigen Bestimmungen der RL 2001/14/EG bzw des diese Bestimmungen umsetzenden nationalen Rechts entsprechen.

Im Folgenden legt die belangte Behörde detailliert dar, weshalb es sich bei den bescheidgegenständlichen Entgelten um Entgelte für sonstige Leistungen im Sinne des § 58 Abs 2 EisbG handle.

Gemäß § 59 Abs 1 EisbG hätten Eisenbahninfrastrukturunternehmen für den Zugang zur Schieneninfrastruktur durch Zugangsberechtigte und für die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu erstellen, in denen sie die Bedingungen festlegen, unter denen sie diesen Zugang einräumen und unter denen sie diese sonstigen Leistungen zur Verfügung stellen. Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen seien auf dem neuesten Stand zu halten, gegenüber jedem Zugangsberechtigten in gleicher Weise anzuwenden und hätten die wesentlichen administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten zu enthalten. Gemäß § 59 Abs 1 Z 2 EisbG hätten die Schienennetz-Nutzungsbedingungen insbesondere einen Abschnitt zu enthalten, der die Entgeltsätze und die Tarife darlege.

Gemäß § 59 Abs 2 EisbG hätten die Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Schienennetz-Nutzungsbedingungen sowie deren Änderungen mindestens vier Monate vor Ablauf der Frist für die Einbringung von Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen unentgeltlich im Internet bereitzustellen und der belangten Behörde innerhalb eines Monats ab Erstellung oder Änderung derselben vorzulegen. Die Frist für die Einbringung von Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan 2013 habe am 10. April 2012 geendet. Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen für das Fahrplanjahr 2013 sowie deren Änderungen seien daher bis spätestens 10. Dezember 2011 im Internet bereitzustellen gewesen.

Die Entgelte für Serviceleistungen und Promotion-Tätigkeiten in Personenbahnhöfen seien erstmals im Produktkatalog Netzzugang Stationen 2013, Version 2, am 4. September 2012 im Internet bereitgestellt worden, somit erst geraume Zeit nach dem Ablauf der Frist des § 59 Abs 2 EisbG. Die verspätete Veröffentlichung der Entgelte in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen verstoße gegen das EisbG und führe zur Rechtswidrigkeit der Entgelte. Die Entgelte würden daher infolge verspäteter Veröffentlichung gegen das EisbG verstoßen und seien somit rechtswidrig. Daran ändere auch die Bestimmung des § 59 Abs 1 S 2 EisbG nichts, wonach die Schienennetz-Nutzungsbedingungen auf dem neuesten Stand zu halten seien. Aus dieser Bestimmung schließe die beschwerdeführende Partei, dass sie im vorliegenden Fall nicht nur sicherheitsrelevante, sondern auch andere Bestimmungen über Serviceleistungen und Promotion-Tätigkeiten trotz Missachtung der Frist des § 59 Abs 2 EisbG in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufnehmen durfte. Dies sei unzutreffend. Die Verpflichtung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Schienennetz-Nutzungsbedingungen auf dem neuesten Stand zu halten, dürfe nämlich nicht in einer Weise ausgelegt werden, durch die die Frist für die Veröffentlichung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß § 59 Abs 2 EisbG ausgehöhlt und damit überflüssig werden würde. Es sei ein selbstverständlicher Auslegungsgrundsatz, dass Rechtsvorschriften nicht so ausgelegt werden dürfen, dass sie überflüssig und inhaltslos werden. Dies wäre die Folge, wenn § 59 Abs 1 S 2 EisbG dahingehend ausgelegt werden würde, dass jegliche Bestimmungen über den Zugang zur Schieneninfrastruktur und die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen auch nach Ablauf der Frist des § 59 Abs 2 EisbG in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufgenommen werden dürften. In einem solchen Fall bestünde für Eisenbahninfrastrukturunternehmen kein Anlass mehr, Zugangsbedingungen in Schienennetz-Nutzungsbedingungen innerhalb der Frist des § 59 Abs 2 EisbG im Internet bereitzustellen. Denn es könne immer argumentiert werden, dass die nachträgliche Aufnahme der Bestimmungen dazu diene, die Schienennetz-Nutzungsbedingungen auf dem neuesten Stand zu halten.

Nachdem es die beschwerdeführende Partei unterlassen habe, rechtzeitig die Entgelte für Serviceleistungen und Promotion-Tätigkeiten in Personenbahnhöfen in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2013 aufzunehmen, sei nur noch die Aufnahme sicherheitsrelevanter Bestimmungen zulässig. Hinsichtlich sicherheitsrelevanter Bestimmungen sei die Frist des § 59 Abs 2 EisbG teleologisch zu reduzieren. Es erschiene nicht sachgerecht, könnten bei Versäumnis der Frist des § 59 Abs 2 EisbG keine sicherheitsrelevanten Bestimmungen mehr in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufgenommen werden. Denn das Interesse der Allgemeinheit und damit vor allem auch außenstehender, weder dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen noch dem Eisenbahnverkehrsunternehmen zurechenbarer Personen an der Gewährleistung der Sicherheit überwiege das Interesse der Eisenbahnverkehrsunternehmen, innerhalb der Frist des § 59 Abs 2 EisbG über die Zugangsbedingungen informiert zu werden.

Anders verhalte es sich bei sonstigen Zugangsbedingungen, wie etwa Bestimmungen über Entgelte. Die Zurverfügungstellung von Schieneninfrastruktur und sonstiger Leistungen ohne Erhebung eines Entgelts sei möglich, ohne dabei Interessen Dritter zu beeinträchtigen. Das Interesse des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, ein Entgelt für seine Leistungen zu erhalten, werde dadurch ausreichend gewahrt, dass das Eisenbahninfrastrukturunternehmen dieses Entgelt bei rechtzeitiger, dh innerhalb der Frist des § 59 Abs 2 EisbG gelegener Veröffentlichung erheben dürfe. Es obliege dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Frist des § 59 Abs 2 EisbG einzuhalten. Unterlasse es die rechtzeitige Veröffentlichung, so überwiege das Interesse der Eisenbahnverkehrsunternehmen, fristgerecht über die Entgelte informiert zu werden, das Interesse des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, ein Entgelt zu erheben. Die rechtzeitige Veröffentlichung der Zugangsbedingungen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen liege in der Einflusssphäre des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, nicht hingegen in jener des Eisenbahnverkehrsunternehmens. Insofern erscheine es sachgerecht, dass den Nachteil aufgrund einer verspäteten Aufnahme von Bestimmungen in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen das Eisenbahninfrastrukturunternehmen und nicht das Eisenbahnverkehrsunternehmen zu tragen habe. Eine Verpflichtung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, jedenfalls ein Entgelt für die Zurverfügungstellung von Leistungen iSd § 58 Abs 2 EisbG zu erheben, wie dies die beschwerdeführende Partei annehme, normiere das EisbG nicht. Die verspätete Aufnahme nicht sicherheitsrelevanter Bestimmungen, die das Eisenbahninfrastrukturunternehmen fristgerecht in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen habe aufnehmen können, sei hingegen nicht durch die Verpflichtung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, die Schienennetz-Nutzungsbedingungen auf dem neuesten Stand zu halten, gerechtfertigt.

Die Entgelte in Kapitel 3.6.4. des Produktkataloges Netzzugang Stationen 2013 hätten daher insofern gegen das EisbG verstoßen, als sie nicht unter Wahrung der Frist des § 59 Abs 2 EisbG im Internet bereitgestellt worden seien. Damit seien sie rechtswidrig.

Weiters führt die belangte Behörde unter Bezugnahme auf § 70 EisbG aus, dass die Zuweisungsstelle die Entgelte für sonstige Leistungen nach § 58 Abs 2 bis 4 EisbG nach den Grundsätzen angemessenen Kostenersatzes und branchenüblichen Entgelts zu ermitteln habe. Die Zuweisungsstelle habe einerseits die angemessenen Kosten, welche die Erbringung der sonstigen Leistungen verursache, und andererseits das für die sonstigen Leistungen branchenübliche Entgelt zu ermitteln. Die beschwerdeführende Partei habe die Entgelte für Serviceleistungen und Promotion-Tätigkeiten in den Produktkatalogen Netzzugang Stationen 2013 und 2014 nicht nach diesen Grundsätzen ermittelt. Hinsichtlich der Entgelte für Promotion-Tätigkeiten ergebe sich dies daraus, dass die beschwerdeführende Partei zur Frage, ob und welche Kosten sie den Entgelten zugrunde gelegt habe, keine Angaben gemacht habe und bezüglich der Branchenüblichkeit ausschließlich auf die Preise in deutschen und schweizerischen Bahnhöfen verwiesen habe, die sich deutlich von jenen in den Produktkatalogen 2013 und 2014 unterschieden. Die Bearbeitungskosten würden ebenfalls nicht den Grundsätzen angemessenen Kostenersatzes und branchenüblichen Entgelts entsprechen. Die Entgelte verstießen daher gegen § 70 Abs 1 EisbG und seien somit rechtswidrig.

Zur Rechtswidrigkeit der in den Produktkatalogen Netzzugang Stationen 2013 und 2014, Kapitel 3.6.4. geregelten pauschalierten Bearbeitungskosten führt die belangte Behörde aus, dass diese aus folgenden Gründen dem EisbG widersprächen:

Dem jeweiligen Kapitel 3.6.4. der Produktkataloge sei zu entnehmen, dass Begehren auf Zurverfügungstellung von Flächen in Personenbahnhöfen für Serviceleistungen und Promotion-Tätigkeiten ausschließlich an die I GmbH zu richten seien, diese die Begehren bearbeite und gegebenenfalls im Namen der beschwerdeführenden Partei die Verträge abschließe. Die beschwerdeführende Partei sei als Eisenbahninfrastrukturunternehmen Zuweisungsstelle im Sinne des § 62 Abs 1 EisbG. Sie übe diese Funktion selbst aus. Gemäß § 70a Abs 1 EisbG habe die Zuweisung von Zugtrassen und die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens, ausgenommen im Fall des Abs 2, in Form eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen, der sämtliche mit dem Zugang zur Schieneninfrastruktur und der Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen zusammenhängende Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten zu enthalten habe. Sofern ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht selbst die Funktion einer Zuweisungsstelle ausübe, hätten die Zuweisungsstellen Verträge mit den Zugangsberechtigten im Namen und auf Rechnung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens abzuschließen. E contrario bedeute dies, dass ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das die Funktion einer Zuweisungsstelle selbst ausübe, die Verträge über die Zuweisung von Zugtrassen und die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen selbst abzuschließen habe.

Gemäß § 71 Abs 1 EisbG habe jede Zuweisungsstelle ein Begehren von Zugangsberechtigten auf Zuweisung von Zugtrassen oder auf Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens, welches in der in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen angeführten Form eingebracht werde, zu prüfen und Verhandlungen zu führen; sei die Zuweisungsstelle nicht mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen ident, sei letzteres in die Verhandlungen einzubinden. Die beschwerdeführende Partei habe als Zuweisungsstelle somit Begehren von Zugangsberechtigten auf Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen zu prüfen, Verhandlungen zu führen und schriftliche Verträge mit den Zugangsberechtigten abzuschließen. Indem eine Bestellung der Flächen für Promotion-Tätigkeiten und Serviceleistungen nur bei der I GmbH möglich sei, erfolgten Prüfung, Verhandlung und Vertragsabschluss gerade nicht durch die Zuweisungsstelle, nämlich die beschwerdeführende Partei, sondern durch die I GmbH. Dies widerspreche nicht nur dem EisbG, sondern auch dem Bundesbahngesetz: Gemäß § 24 Abs 1 Bundesbahngesetz sei Aufgabe der I GmbH insbesondere die Verfügung über die Nutzungsrechte sowie die bestmögliche Bewirtschaftung und Verwertung der Liegenschaften der beschwerdeführenden Partei, die für den Eisenbahnbetrieb und den Eisenbahnverkehr benötigt werden, und jener Liegenschaften, die ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen für die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen (§ 58 EisbG) benötige. Daraus folge, dass die Verfügung über die Nutzungsrechte, die bestmögliche Bewirtschaftung (einschließlich der Verwaltung) und Verwertung von Personenbahnhöfen keine Aufgabe der I GmbH sei. Denn Personenbahnhöfe seien Liegenschaften, die ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen für die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen, nämlich gemäß § 58 Abs 2 Z 2 EisbG, benötige. Es widerspreche somit sowohl dem EisbG als auch dem Bundesbahngesetz, dass die beschwerdeführende Partei die Zugangsberechtigten mit Begehren auf Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen im Sinne des § 58 EisbG an die I GmbH verweise, damit diese die Prüfung der Begehren und die Verhandlungsführung übernehme und die beschwerdeführende Partei beim Vertragsabschluss vertrete. Die Erhebung eines Entgelts für das gesetzwidrige Tätigwerden der I GmbH sei unzulässig. Insbesondere seien die Kosten, die dadurch entstünden, keine angemessenen Kosten im Sinne des § 70 Abs 1 EisbG. Die Bearbeitungskosten widersprächen daher dem § 70 Abs 1 EisbG und seien somit rechtswidrig.

2. Zum zweitangefochtenen Bescheid:

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid erklärte die belangte Behörde Teile der Produktkataloge Netzzugang Stationen 2013 und 2014 sowie zweier Formulare in den Anhängen der Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2013 und 2014 für unwirksam, verpflichtete die beschwerdeführende Partei zur Entfernung der für unwirksam erklärten Bestimmungen, untersagte es der beschwerdeführenden Partei, sich gegenüber Zugangsberechtigten auf die für unwirksam erklärten Bestimmungen zu berufen und verpflichtete schließlich die beschwerdeführende Partei, Begehren von Zugangsberechtigten auf Zurverfügungstellung von Flächen in Personenbahnhöfen selbst zu prüfen und die Zugangsberechtigten diesbezüglich nicht an ein anderes Unternehmen zu verweisen.

Wörtlich lautet der Spruch des zweitangefochtenen Bescheides:

"1) Im Produktkatalog Netzzugang Stationen 2013 (Version 4, siehe Anlage ./A dieses Bescheides) sowie im Produktkatalog Netzzugang Stationen 2014 (Version 2, Anlage ./B) der Ö AG werden jeweils im Kapitel '3.6.4 Zusatzservice gewerbliche Nutzung der Verkehrsflächen innerhalb der Personenbahnhöfe' für unwirksam erklärt:

a) der dritte Absatz ('Die I GmbH ist von der Ö AG mit der Durchführung dieses Zusatzservices beauftragt und bevollmächtigt im Namen der Ö AG die relevanten Verfügung zu treffen bzw. die Verträge abzuschließen.');

b) im Abschnitt 'Lagepläne/zulässige Anzahl von Servicemitarbeitern oder Promotoren' der zweite Satz des zweiten Absatzes ('Falls für den gewünschten Bahnhof kein Plan aufliegt, ist zur rechtzeitigen Bearbeitung ein Vorlauf von zehn Werktagen notwendig.');

  1. c) im Abschnitt 'Bestellungen'
  2. i. der dritte Absatz ('Die Bearbeitung der Bestellung erfordert einen Vorlauf von drei Werktagen, wenn lediglich Servicemitarbeiter oder Promotoren und keine Anlagen wie Werbeständer oder Stehtische eingesetzt werden. Ansonsten ist ein Vorlauf von sieben Werktagen notwendig.') und

    ii. der sechste Absatz ('Der Vertrag über die gewerbliche Nutzung der Verkehrsflächen kommt durch die Rückübersendung eines Annahmeschreibens der I GmbH zustande, zu dem das Bestellschreiben, die Hausordnung und der jeweilige Lageplan integrierende Bestandteile bilden.').

    2) Im Formular 'Bestellung von Serviceleistungen und/oder Promotiontätigkeiten auf Verkehrsflächen innerhalb von Personenbahnhöfen' (Anlage ./C), das einen Anhang zu den Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2013 und 2014 der Ö AG darstellt, wird im Abschnitt 'Sonstige Bestimmungen' der erste Satz des Absatzes (7) ('Alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen und alle sonstigen Mitteilungen des Bahngrundbenützers zu diesem Vertragsverhältnis sind ausschließlich an die I GmbH zu richten.') für unwirksam erklärt.

    3) Im Formular 'Annahmebestätigung' (Anlage ./D), das einen Anhang zu den Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2013 und 2014 der Ö AG darstellt, werden im zweiten Absatz die Worte 'vertreten durch die I Gesellschaft mbH, FN 2, W' für unwirksam erklärt.

    4) Die Ö AG hat die in den Spruchpunkten 1) bis 3) für unwirksam erklärten Textpassagen binnen 5 Arbeitstagen ab Zustellung dieses Bescheides aus den jeweiligen, auf ihrer Internetseite abrufbaren Anhängen der Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2013 und 2014, nämlich den Produktkatalogen Netzzugang Stationen 2013 und 2014 sowie den Formularen 'Bestellung von Serviceleistungen und/oder Promotiontätigkeiten auf Verkehrsflächen innerhalb von Personenbahnhöfen' und 'Annahmebestätigung' zu entfernen.

    5) Die Ö AG hat es ab Zustellung dieses Bescheides zu unterlassen, sich gegenüber den Zugangsberechtigten auf die in den Spruchpunkten 1) bis 3) für unwirksam erklärten Bestimmungen zu berufen, etwa indem sie die Zurverfügungstellung von Flächen in Personenbahnhöfen für Serviceleistungen und Promotionstätigkeiten von der Einhaltung dieser Bestimmungen abhängig macht, indem sie die Zugangsberechtigten zur Einhaltung dieser Bestimmungen auffordert oder indem sie Verträge mit den Zugangsberechtigten abschließt, in denen die Zugangsberechtigten zur Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichtet werden.

    6) Die Ö AG hat ab Zustellung dieses Bescheides Begehren von Zugangsberechtigten auf Zurverfügungstellung von Flächen in Personenbahnhöfen für Serviceleistungen und Promotionstätigkeiten selbst zu prüfen, Verhandlungen zu führen und die entsprechenden schriftlichen Verträge mit den Zugangsberechtigten abzuschließen. Sie hat es ab Zustellung dieses Bescheides zu unterlassen, die Zugangsberechtigten diesbezüglich an ein anderes Unternehmen wie etwa die I GmbH zu verweisen.

    Rechtsgrundlagen:

    §§ 37ff, 56ff Allgemeines

    Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991,

    §§ 54, 56, 58 Abs 2 Z 2, 59 Abs 1, 62 Abs 1, 70a Abs 1, 71 Abs 1, 74 Abs 1 Z 1 und Z 3 Eisenbahngesetz (EisbG) 1957

    § 24 Abs 1 Bundesbahngesetz,

    Art 18 und Art 23 der Verordnung (EG) Nr 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr."

    Nach Darlegung des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass die Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2013 und 2014 der beschwerdeführenden Partei unter anderem den Produktkatalog Netzzugang Stationen 2013 (Version 4) und den Produktkatalog Netzzugang Stationen 2014 (Version 2), die Formulare "Bestellung von Serviceleistungen und/oder Promotiontätigkeiten auf Verkehrsflächen innerhalb von Personenbahnhöfen" und "Annahmebestätigung" sowie die "Hausordnung für die gewerbliche Nutzung der Verkehrsflächen innerhalb der Personenbahnhöfe" umfassten, welche dem angefochtenen Bescheid als Anhang angeschlossen seien. Die Produktkataloge Netzzugang Stationen 2013 und 2014 enthielten jeweils ein Kapitel "3.6.4 Zusatzservice gewerbliche Nutzung der Verkehrsflächen innerhalb der Personenbahnhöfe". Die genannten Formulare sowie die "Hausordnung" stellten jeweils Anhänge zu den Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2013 als auch zu den Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2014 dar. Die beschwerdeführende Partei übe selbst die Funktion einer Zuweisungsstelle im Sinne des § 62 Abs 1 EisbG aus.

    In rechtlicher Hinsicht legt die belangte Behörde in der Folge zunächst dar, weshalb sie zur Erlassung des zweitangefochtenen Bescheides zuständig sei und weshalb es sich bei den verfahrensgegenständlichen Serviceleistungen und Promotion-Tätigkeiten um die Mitbenützung eines Personenbahnhofes iSd § 58 Abs 2 Z 2 EisbG handle.

    In der Folge legt die belangte Behörde zu den Spruchpunkten 1)a), 1)c)ii., 2) und 3) näher dar, dass die beschwerdeführende Partei als Zuweisungsstelle im Sinne des § 62 Abs 1 EisbG, die diese Funktion selbst ausübe, Begehren von Zugangsberechtigten auf Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen selbst zu prüfen und Verhandlungen darüber zu führen habe. Indem eine Bestellung der Flächen für Promotion-Tätigkeiten und Serviceleistungen nur bei der I GmbH möglich sei, erfolgten Prüfung, Verhandlung und Vertragsabschluss gerade nicht durch die Zuweisungsstelle, nämlich die beschwerdeführende Partei, sondern durch die I GmbH. Dies widerspreche nicht nur dem EisbG, sondern auch dem Bundesbahngesetz (was - wie bereits im erstangefochtenen Bescheid - näher ausgeführt wird). Da die in den Spruchpunkten 1)a, 1)c)ii., 2) und 3) genannten Bestimmungen damit sowohl gegen das EisbG als auch gegen das Bundesbahngesetz verstießen, seien sie für unwirksam zu erklären gewesen.

    Zu den Spruchpunkten 1)b und 1)c)i. führte die belangte Behörde aus, dass diese Bestimmungen Bestellfristen für Serviceleistungen und Promotion-Tätigkeiten von drei, sieben und zehn Werktagen vorsähen. Serviceleistungen eines Eisenbahnverkehrsunternehmens seien vor allem zur Erfüllung von in der Fahrgastrechteverordnung (im Folgenden: VO 1371/2007 ) normierten Hilfeleistungspflichten des Eisenbahnverkehrsunternehmens gegenüber den Fahrgästen erforderlich. In weiterer Folge führt die belangte Behörde in der VO 1371/2007 normierte Hilfeleistungspflichten an, wie etwa Pflichten bei Verspätungen bei der Abfahrt oder Ankunft und betreffend den Umgang mit Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität. Um die genannten Hilfeleistungspflichten erfüllen zu können, müsse das Eisenbahnverkehrsunternehmen die Möglichkeit haben, auch kurzfristig Serviceleistungen im Sinne der "Hausordnung für die gewerbliche Nutzung der Verkehrsflächen innerhalb der Personenbahnhöfe" durchzuführen. Da Verspätungen nicht vorhersehbar seien, erfordere die Hilfeleistungspflicht gemäß Art 18 der VO 1371/2007 einen kurzfristigen Einsatz von Servicepersonal durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen. Insofern sei es dem Eisenbahnverkehrsunternehmen beim Einsatz der Servicemitarbeiter nicht möglich, eine bestimmte Bestellfrist zu wahren. Auch die Pflicht des Eisenbahnverkehrsunternehmens, Personen mit Behinderung bzw mit eingeschränkter Mobilität während des Ein- und Aussteigens Hilfe zu leisten (Art 23 der VO 1371/2007 ), sei mit den Vorlauffristen für die Bestellung der Servicemitarbeiter nicht vereinbar. Gemäß Art 24 lit a der VO 1371/2007 sei der Hilfsbedarf spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfeleistung benötigt werde, zu melden, wobei sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen und der Bahnhofsbetreiber auch bei Unterbleiben dieser Meldung gemäß Art 24 lit c der VO 1371/2007 nach besten Kräften bemühten, die Hilfeleistung dennoch so zu erbringen, dass die Person mit einer Behinderung bzw mit eingeschränkter Mobilität ihre Reise durchführen könne. Diese Regelung sei mit einer fixen Vorlauffrist nicht vereinbar. Da sowohl das Eisenbahnverkehrsunternehmen als auch der Bahnhofsbetreiber verpflichtet seien, sich selbst dann, wenn der Hilfsbedarf nicht 48 Stunden im Vorhinein gemeldet werden, nach besten Kräften zu bemühen, die Hilfeleistung zu erbringen, müsse einem Eisenbahnverkehrsunternehmen der Einsatz von ihm beigestellter Servicemitarbeiter zwecks Erbringung der Hilfeleistung auch kurzfristig und ohne Einhaltung einer Bestellfrist gewährt werden.

    Die beschwerdeführende Partei habe die Ansicht vertreten, die Vorlaufzeit von drei Werktagen für Bestellungen eines Einsatzes von Servicemitarbeitern oder Promotoren sei notwendig, um die Befähigung der eingesetzten Servicemitarbeiter gemäß § 8 Abs 2 ASchG zu gewährleisten. Die Bestimmungen des ASchG würden es nicht gestatten, Servicemitarbeiter von Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne die entsprechenden Schulungen am Bahnhof einzusetzen. Die belangte Behörde hält dazu fest, dass die Verpflichtungen des für die Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgebers es nicht erforderten, bei jeder Bestellung eines Einsatzes von Servicemitarbeitern die Einhaltung einer bestimmten Vorlauffrist zu verlangen. Im Übrigen prüfe die beschwerdeführende Partei nach ihren eigenen Angaben innerhalb der Bestellfrist gar nicht, ob eine Schulung der Servicemitarbeiter im Sinne des § 8 Abs 2 ASchG stattgefunden habe. Vielmehr gehe sie davon aus, dass das jeweilige Eisenbahnverkehrsunternehmen nur Mitarbeiter einsetze, die fachlich geeignet seien.

    Soweit die beschwerdeführende Partei meine, ein kurzfristiger Einsatz von Servicemitarbeitern von Eisenbahnverkehrsunternehmen im Falle nicht vorhersehbarer Ereignisse sei nicht notwendig, da durch ein eigenes, näher angeführtes Unternehmen geschulte Mitarbeiter angefordert werden könnten, sei dies unrichtig. Es müsse dem Eisenbahnverkehrsunternehmen bei der Erbringung von Serviceleistungen, insbesondere der Hilfeleistungen gemäß der VO 1371/2007 , freistehen, ob es sich seiner eigenen Mitarbeiter oder der Mitarbeiter eines von ihm gewählten Unternehmens bediene.

    Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die in den Produktkatalogen Netzzugang Stationen 2013 und 2014 geregelten Vorlauffristen für Bestellungen - die nicht zwischen Serviceleistungen und Promotion-Tätigkeit differenzierten - dem Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht ermöglichten, seine Pflichten gegenüber den Fahrgästen gemäß der VO 1371/2007 zu erfüllen. Insofern verstießen diese Fristen gegen VO 1371/2007 . Damit verletzten sie auch das Recht des Eisenbahnverkehrsunternehmens auf Mitbenützung von Personenbahnhöfen einschließlich zugehöriger Gebäude und Einrichtungen gemäß § 58 Abs 2 Z 2 EisbG. Da die in den Produktkatalogen Netzzugang Stationen 2013 und 2014 geregelten Vorlauffristen sowohl gegen die VO 1371/2007 als auch gegen § 58 Abs 2 Z 2 EisbG verstießen, seien sie für unwirksam zu erklären gewesen.

    II.

    Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden jeweils mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge diese wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufheben.

    Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, jeweils eine Gegenschrift. Im Verfahren betreffend den erstangefochtenen Bescheid (protokolliert zur hg Zl 2013/03/0034) brachte die beschwerdeführende Partei eine Äußerung zu den Gegenschriften der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

1. Gemäß § 79 Abs 11 VwGG sind - soweit wie im vorliegenden Fall durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I Nr 33/2013, nichts anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

2. Die Beschwerdeverfahren betreffen Maßnahmen der Wettbewerbsaufsicht im Sinne des § 74 EisbG im Zusammenhang mit dem Zugang von Eisenbahnverkehrsunternehmen zu Personenbahnhöfen.

Die in den Beschwerdeverfahren maßgebenden Rechtsvorschriften finden sich im 6. Teil des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), der unter der Überschrift "Regulierung des Schienenverkehrsmarktes" steht. Der Zweck dieser Bestimmungen wird in § 54 EisbG in der Fassung BGBl I Nr 38/2004 wie folgt festgelegt:

"§ 54. Zweck der Bestimmungen des 6. Teiles dieses Bundesgesetzes ist es, die wirtschaftliche und effiziente Nutzung der Schienenbahnen in Österreich

1. durch die Herstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen im Bereich des Schienenverkehrsmarktes auf Haupt- und solchen Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind,

2. durch die Förderung des Eintrittes neuer Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Schienenverkehrsmarkt,

3. durch die Sicherstellung des Zuganges zur Schieneninfrastruktur für Zugangsberechtigte und

4. durch die Schaffung einer Wettbewerbsaufsicht zum Schutze von Zugangsberechtigten vor Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

zu gewährleisten."

Gemäß § 56 EisbG hat die Zuweisungsstelle - das ist gemäß § 62 EisbG das Eisenbahninfrastrukturunternehmen (wie die beschwerdeführende Partei) - Zugangsberechtigten - darunter sind nach § 57 Z 1 EisbG Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich (wie die mitbeteiligte Partei) - den Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und vernetzten Nebenbahnen durch Zuweisung von Zugtrassen diskriminierungsfrei einzuräumen.

Die weiteren in den Beschwerdefällen maßgebenden Bestimmungen des EisbG in der zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide maßgebenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:

"Sonstige Leistungen

§ 58. (1) (...)

(2) Falls vertretbare Alternativen unter Marktbedingungen nicht vorhanden sind, haben Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen, letztere nach Maßgabe verfügbarer Kapazitäten und der Zumutbarkeit, unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung den Zugangsberechtigten zwecks Zuganges zur Schieneninfrastruktur über diesen Zugang hinaus ihre folgenden Serviceleistungen zur Verfügung zu stellen:

1. die Mitbenützung ihrer Ausbildungseinrichtungen für Eisenbahnbedienstete, die für die Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen verantwortlich sind und deren Ausbildung für die Ausübung des Zugangsrechtes erforderlich ist;

2. die Mitbenützung von Personenbahnhöfen einschließlich zugehöriger Gebäude und Einrichtungen, von Güterterminals, von Häfen, von Verschubbahnhöfen, von Zugbildungseinrichtungen, von Abstellgleisen, von Wartungseinrichtungen und anderen technischen Einrichtungen;

3. die Nutzung von Versorgungseinrichtungen für Traktionsstrom und von Einrichtungen für die Brennstoffaufnahme.

(...)

(5) Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat Zugangsberechtigten für den Zugang zur Schieneninfrastruktur die benötigten sonstigen Leistungen und ein Eisenbahnverkehrsunternehmen Zugangsberechtigten für den Zugang zur Schieneninfrastruktur die benötigten Serviceleistungen und die Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb transparent, angemessen, wirtschaftlich realistisch und ausreichend entbündelt anzubieten, sodass Zugangsberechtigte nicht für Leistungen zu zahlen brauchen, die sie für die Ausübung des Zugangsrechtes nicht benötigen.

(6) Insoweit sonstige Leistungen zur Verfügung zu stellen sind, sind sie von dem jeweiligen Eisenbahnunternehmen auch dann zur Verfügung zu stellen, wenn es diese sonstigen Leistungen zwar nicht mehr selbst unmittelbar zur Verfügung stellen kann, aber mittelbar, etwa im Vertragsweg mit Dritten.

Schienennetz-Nutzungsbedingungen

§ 59. (1) Für den Zugang zur Schieneninfrastruktur durch Zugangsberechtigte und für die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen haben Eisenbahninfrastrukturunternehmen Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu erstellen, in denen sie die Bedingungen festlegen, unter denen sie diesen Zugang einräumen und unter denen sie diese sonstigen Leistungen zur Verfügung stellen. Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen sind auf dem neuesten Stand zu halten, gegenüber jedem Zugangsberechtigten in gleicher Weise anzuwenden und haben die wesentlichen administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten, insbesondere folgendes zu enthalten:

1. einen Abschnitt, der die Art der Schieneninfrastruktur, die den Zugangsberechtigten zur Verfügung steht, und Zugangsbedingungen angibt, insbesondere

a) die technische Beschreibung und betrieblichen Bedingungen für den Zugang zu den einzelnen Strecken, Streckenteilen oder sonstigen Abschnitten der Schieneninfrastruktur;

b) die nicht schon in Rechtsvorschriften vorgegebenen, in betrieblichen Vorschriften des Eisenbahninfrastrukturunternehmens enthaltenen Anforderungen, deren Einhaltung für die und bei der Ausübung des Zugangs vorgeschrieben werden soll;

2. einen Abschnitt, der die Entgeltsätze und die Tarife darlegt und insbesondere beinhaltet

  1. a) hinreichende Einzelheiten der Benützungsentgeltregelung;
  2. b) ausreichende Informationen zu den Entgelten für die zur Verfügung zu stellenden sonstigen Leistungen, die nur von einem einzigen Anbieter erbracht werden;

    c) ob und welche Verfahren, Regeln und gegebenenfalls Tabellen zur Durchführung des § 67 Abs. 2 bis 4 sowie des § 69 Abs. 3 angewandt werden;

    d) jeweilige Angaben zu beschlossenen oder vorgesehenen Entgeltänderungen;

    3. einen Abschnitt über die Grundsätze und die Kriterien der Zuweisung von Zugtrassen; es sind Angaben zu den allgemeinen Kapazitätsmerkmalen der Schieneninfrastruktur, die den Zugangsberechtigten zur Verfügung steht, sowie zu etwaigen Nutzungseinschränkungen, einschließlich des zu erwartenden Kapazitätsbedarfes für Instandhaltungszwecke zu machen; ferner sind die Abwicklung und die Fristen des Verfahrens der Zuweisung von Zugtrassen anzugeben; des Weiteren sind spezifische Kriterien anzugeben, die für dieses Verfahren von Belang sind, insbesondere

    a) die Verfahren für die Stellung von Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen durch die Zugangsberechtigten bei der Zuweisungsstelle;

  1. b) Anforderungen an Zugangsberechtigte;
  2. c) Zeitplan für die Stellung von Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen bei der Zuweisungsstelle und des Zuweisungsverfahrens;
  3. d) Grundsätze des Koordinierungsverfahrens;
  4. e) im Fall einer Überlastung der Schieneninfrastruktur durchzuführende Verfahren und anzuwendende Kriterien;

    f) Einzelheiten zur Nutzungsbeschränkung von Schieneninfrastruktur und

    g) sonstige Bedingungen, durch die dem Grad der bisherigen Inanspruchnahme von Schieneninfrastruktur bei der Festlegung von Rangfolgen im Zuweisungsverfahren Rechnung getragen wird.

    Zusätzlich ist im Einzelnen anzugeben, welche Maßnahmen getroffen wurden, um eine angemessene Behandlung der Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr, der grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrsleistungen und der Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen, die außerhalb des Netzfahrplanerstellungsverfahrens gestellt werden, sicherzustellen.

(2) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die Schienennetz-Nutzungsbedingungen sowie deren Änderungen mindestens vier Monate vor Ablauf der Frist (§ 65 Abs. 3) für die Einbringung von Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen unentgeltlich im Internet bereitzustellen und der Schienen-Control GmbH innerhalb eines Monats ab Erstellung oder Änderung derselben vorzulegen.

(...)

Zuweisungsstelle

§ 62. (1) Zuweisungsstelle ist das Eisenbahninfrastrukturunternehmen.

(2) Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das rechtlich, organisatorisch und in seinen Entscheidungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängig ist, kann die mit der Funktion als Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise aber auch an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder an ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. an eine andere geeignete Stelle mit schriftlichem Vertrag übertragen.

(3) Die Wahrnehmung der mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das rechtlich, organisatorisch und in seinen Entscheidungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht unabhängig ist, ist jedoch unzulässig. Ein solches Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat sämtliche mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben entweder an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder an ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. eine andere geeignete Stelle, an die beiden Letztgenannten aber nur dann, wenn diese rechtlich, organisatorisch und in ihren Entscheidungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängig sind, mit schriftlichem Vertrag zu übertragen, die sodann diese Aufgaben als Zuweisungsstelle an Stelle des Eisenbahninfrastrukturunternehmens eigenverantwortlich wahrzunehmen haben; der Vertrag darf keine Regelung enthalten, die eine gesetzeskonforme Ausübung der mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben beeinträchtigen oder unmöglich machen würde.

(4) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben der Schienen-Control GmbH das Unternehmen bekannt zu geben, an das sie die mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise vertraglich übertragen haben.

(...)

Netzfahrplanerstellung

§§ 65. (1) (...)

(3) Die Frist für die Einbringung von Begehren von Zugangsberechtigten auf Zuweisung von Zugtrassen, die in den Netzfahrplan aufgenommen werden sollen, darf nicht mehr als zwölf Monate vor dem In-Kraft-Treten des Netzfahrplanes ablaufen. Spätestens vier Monate nach Ablauf der Frist für die Einbringung von Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen durch die Zugangsberechtigten hat die Zuweisungsstelle einen Netzfahrplanentwurf zu erstellen.

(...)

Sonstige Entgelte

§ 70. (1) Die für sonstige nötige Leistungen nach § 58 Abs. 2 bis 4 für den Zugang zur Schieneninfrastruktur zu entrichtenden Entgelte sind nach den Grundsätzen angemessenen Kostenersatzes und branchenüblichen Entgeltes zu ermitteln.

(2) Die Entgelte für von einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Verfügung zu stellende Leistungen nach § 58 Abs. 2 bis 4 hat die Zuweisungsstelle, im Falle dass dies nicht das Eisenbahninfrastrukturunternehmen selbst ist, nach Anhörung desselben, festzusetzen. Für die Höhe des Entgelts für Serviceleistungen ist die Wettbewerbsituation auf dem Schienenverkehrsmarkt zu berücksichtigen. Werden Zusatzleistungen oder sonstige Nebenleistungen nur von einem Unternehmen angeboten, so muss das Entgelt in Beziehung zu den Kosten für die Leistungserbringung bleiben, berechnet auf der Grundlage des tatsächlichen Nutzungsumfanges.

(3) Entgelte für von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung zu stellende Serviceleistungen sind von diesem Unternehmen mit dem Zugangsberechtigten zu vereinbaren.

(...)

Rechtsform

§ 70a. (1) Die Zuweisung von Zugtrassen und die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens hat, ausgenommen im Falle des Abs. 2, in Form eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen, der sämtliche mit dem Zugang zur Schieneninfrastruktur und der Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen zusammenhängende Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten zu enthalten hat. Sofern ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht selbst die Funktion einer Zuweisungsstelle ausübt, haben die Zuweisungsstellen Verträge mit den Zugangsberechtigten im Namen und auf Rechnung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens abzuschließen.

(...)

Wettbewerbsaufsicht

§ 74. (1) Die Schienen-Control Kommission hat von Amts wegen

1. einer Zuweisungsstelle hinsichtlich des Zuganges zur Schieneninfrastruktur einschließlich sämtlicher damit verbundener Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten wie etwa das Benützungsentgelt und hinsichtlich der Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen einschließlich sämtlicher damit verbundener Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten wie etwa angemessener Kostenersatz und branchenübliches Entgelt ein nichtdiskriminierendes Verhalten aufzuerlegen oder das diskriminierende Verhalten zu untersagen oder

2. einem Eisenbahnverkehrsunternehmen hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Serviceleistungen und der Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb einschließlich sämtlicher damit verbundener Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten wie etwa angemessener Kostenersatz und branchenübliches Entgelt ein nichtdiskriminierendes Verhalten aufzuerlegen oder das diskriminierende Verhalten zu untersagen oder

3. diskriminierende Schienennetz-Nutzungsbedingungen, diskriminierende allgemeine Geschäftsbedingungen, diskriminierende Verträge oder diskriminierende Urkunden ganz oder teilweise für unwirksam zu erklären.

(2) Die Zuständigkeiten des Kartellgerichtes bleiben unberührt."

3. Mit diesen Bestimmungen wird insbesondere die - für die Beschwerdefälle noch maßgebende - Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur, ABl L 75 vom 15. März 2001, S 29, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007, ABl L 315 vom 3. Dezember 2007, S 44 (im Folgenden: RL 2001/14 ), umgesetzt (vgl § 170 Z 3 EisbG sowie den Allgemeinen Teil der Erläuterungen der RV 349 BlgNR 22. GP ,

S 2 ff, zur Novelle des EisbG BGBl I Nr 38/2004).

Art 3, 5, 7 und 30 sowie die Anhänge I und II der RL 2001/14 lauten auszugsweise:

"Artikel 3

Schienennetz-Nutzungsbedingungen

(1) Der Betreiber der Infrastruktur erstellt und veröffentlicht nach Konsultationen mit den Beteiligten Schienennetz-Nutzungsbedingungen, die gegen Zahlung einer Gebühr, die nicht höher sein darf als die Kosten für die Veröffentlichung dieser Unterlagen, erhältlich sind.

(2) Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthalten Angaben zum Fahrweg, der den Eisenbahnunternehmen zur Verfügung steht. Sie enthalten Informationen zu den Zugangsbedingungen für den betreffenden Fahrweg. Anhang I enthält den Inhalt der Schienennetz-Nutzungsbedingungen.

(3) Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen sind auf dem neuesten Stand zu halten und bei Bedarf zu ändern.

(4) Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen sind mindestens vier Monate vor Ablauf der Frist für die Stellung von Anträgen auf Zuweisung von Fahrwegkapazität zu veröffentlichen.

(...)

Artikel 5

Leistungen

(1) Die Eisenbahnunternehmen haben unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung Anspruch auf das in Anhang II beschriebene Mindestzugangspaket sowie auf den dort beschriebenen Schienenzugang zu Serviceeinrichtungen. Die Erbringung der in Anhang II Nummer 2 genannten Leistungen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung, wobei entsprechende Anträge von Eisenbahnunternehmen nur abgelehnt werden dürfen, wenn vertretbare Alternativen unter Marktbedingungen vorhanden sind. Falls die betreffenden Leistungen nicht von ein und demselben Betreiber der Infrastruktur angeboten werden, muss der Anbieter des 'Hauptfahrwegs' nach Kräften bestrebt sein, die Erbringung dieser Leistungen zu erleichtern.

(...)

Artikel 7

Entgeltgrundsätze

(...)

(7) Die Erbringung der in Anhang II Nummer 2 genannten Leistungen fällt nicht unter diesen Artikel. Unbeschadet dessen wird bei der Festsetzung der Preise für die in Anhang II Nummer 2 genannten Leistungen die Wettbewerbssituation des Eisenbahnverkehrs berücksichtigt.

(...)

Artikel 30

Regulierungsstelle

(1) Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 6 richten die Mitgliedstaaten eine Regulierungsstelle ein. (...)

(2) Ist ein Antragsteller der Auffassung, ungerecht behandelt, diskriminiert oder auf andere Weise in seinen Rechten verletzt worden zu sein, so kann er die Regulierungsstelle befassen, und zwar insbesondere mit Entscheidungen des Betreibers der Infrastruktur oder gegebenenfalls des Eisenbahnunternehmens betreffend

  1. a) die Schienennetz-Nutzungsbedingungen,
  2. b) die darin enthaltenen Kriterien,
  3. c) das Zuweisungsverfahren und dessen Ergebnis,
  4. d) die Entgeltregelung,
  5. e) die Höhe oder Struktur der Wegeentgelte, die er zu zahlen hat oder hätte,

    f) die Zugangsvereinbarungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft in der Fassung der Richtlinie 2004/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft.

(3) (...)

(4) Die Regulierungsstelle ist berechtigt, sachdienliche Auskünfte von dem Betreiber der Infrastruktur, Antragstellern und betroffenen Dritten in dem betreffenden Mitgliedstaat einzuholen, die unverzüglich zu erteilen sind.

(5) Die Regulierungsstelle hat über Beschwerden zu entscheiden und binnen zwei Monaten ab Erhalt aller Auskünfte Abhilfemaßnahmen zu treffen.

(...)

ANHANG I

Inhalt der Schienennetz-Nutzungsbedingungen

Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß Artikel 3 müssen

folgende Angaben enthalten:

1. Einen Abschnitt mit Angaben zur Art des Fahrwegs, der den Eisenbahnunternehmen zur Verfügung steht, sowie zu den Zugangsbedingungen für den betreffenden Fahrweg.

2. Einen Abschnitt mit einer Darlegung der Entgeltgrundsätze und der Tarife. Dieser Abschnitt umfasst hinreichende Einzelheiten der Entgeltregelung sowie ausreichende Informationen zu den Entgelten für die in Anhang II aufgeführten Leistungen, die nur von einem einzigen Anbieter erbracht werden.

Es ist im Einzelnen aufzuführen, welche Verfahren, Regeln und gegebenenfalls Tabellen zur Durchführung des Artikels 7 Absätze 4 und 5 sowie der Artikel 8 und 9 angewandt werden. Dieser Abschnitt enthält ferner Angaben zu bereits beschlossenen oder vorgesehenen Entgeltänderungen.

3. Einen Abschnitt über die Grundsätze und die Kriterien für die Zuweisung von Fahrwegkapazität. Es sind Angaben zu den allgemeinen Kapazitätsmerkmalen des Fahrwegs, der den Eisenbahnunternehmen zur Verfügung steht, sowie zu etwaigen Nutzungseinschränkungen, einschließlich des zu erwartenden Kapazitätsbedarfs für Instandhaltungszwecke, zu machen. In diesem Abschnitt sind ferner die Abwicklung und die Fristen des Verfahrens der Zuweisung von Fahrwegkapazität anzugeben. Er enthält spezifische Kriterien, die für dieses Verfahren von Belang sind, insbesondere

a) die Verfahren für die Stellung von Anträgen auf Zuweisung von Fahrwegkapazität durch Antragsteller beim Betreiber der Infrastruktur;

  1. b) Anforderungen an Antragsteller;
  2. c) Zeitplan des Antrags- und Zuweisungsverfahrens;
  3. d) Grundsätze des Koordinierungsverfahrens;
  4. e) im Fall einer Fahrwegüberlastung durchzuführende Verfahren und anzuwendende Kriterien;
  5. f) Einzelheiten zur Nutzungsbeschränkung von Fahrwegen;
  6. g) sonstige Bedingungen, durch die dem Grad der bisherigen Inanspruchnahme von Fahrwegkapazität bei der Festlegung von Rangfolgen im Zuweisungsverfahren Rechnung getragen wird.

    In diesem Abschnitt ist im Einzelnen anzugeben, welche Maßnahmen getroffen wurden, um eine angemessene Behandlung der Güterverkehrsdienste, der grenzüberschreitenden Verkehrsdienste und der dem Ad-hoc-Verfahren unterliegenden Anträge sicherzustellen.

    ANHANG II

    Für die Eisenbahnunternehmen zu erbringende Leistungen

    (...)

    2. Der Schienenzugang zu Serviceeinrichtungen und die entsprechende Erbringung von Leistungen umfasst Folgendes:

    a) Nutzung von Versorgungseinrichtungen für Fahrstrom, sofern vorhanden;

  1. b) Einrichtungen für die Brennstoffaufnahme;
  2. c) Personenbahnhöfe, deren Gebäude und sonstige Einrichtungen;
  3. d) Güterterminals;
  4. e) Rangierbahnhöfe;
  5. f) Zugbildungseinrichtungen;
  6. g) Abstellgleise;
  7. h) Wartungseinrichtungen und andere technische Einrichtungen.

    (...)"

    Die Verordnung (EG) Nr 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl L 315 vom 3. Dezember 2007, S 14, (im Folgenden VO 1371/2007 ) lautet auszugsweise:

    "Artikel 18

    Hilfeleistung

(1) Bei einer Verspätung bei der Abfahrt oder der Ankunft sind die Fahrgäste durch das Eisenbahnunternehmen oder den Bahnhofsbetreiber über die Situation und die geschätzte Abfahrts- und Ankunftszeit zu unterrichten, sobald diese Informationen zur Verfügung stehen.

(2) Bei einer Verspätung nach Absatz 1 von mehr als 60 Minuten ist den Fahrgästen Folgendes kostenlos anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, sofern sie im Zug oder im Bahnhof verfügbar oder vernünftigerweise lieferbar sind;

b) die Unterbringung in einem Hotel oder einer anderweitigen Unterkunft und die Beförderung zwischen dem Bahnhof und der Unterkunft in Fällen, in denen ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten notwendig wird oder ein zusätzlicher Aufenthalt notwendig wird, sofern dies praktisch durchführbar ist;

c) ist der Zug auf der Strecke blockiert, die Beförderung vom Zug zum Bahnhof, zu einem alternativen Abfahrtsort oder zum Zielort des Verkehrsdienstes, sofern dies praktisch durchführbar ist.

(3) Besteht keine Möglichkeit zur Fortsetzung eines Verkehrsdienstes mehr, so organisiert das Eisenbahnunternehmen so rasch wie möglich einen alternativen Beförderungsdienst für die Fahrgäste.

(4) Die Eisenbahnunternehmen haben auf Anfrage des Fahrgasts auf der Fahrkarte im jeweiligen Fall zu bestätigen, dass der Verkehrsdienst verspätet war, zum Verpassen eines Anschlusses geführt hat oder ausgefallen ist.

(5) Bei der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 richten die Eisenbahnunternehmen besonderes Augenmerk auf die Bedürfnisse von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie etwaigen Begleitpersonen.

(...)

Artikel 23

Hilfeleistung im Zug

Unbeschadet der Zugangsregeln nach Artikel 19 Absatz 1 haben Eisenbahnunternehmen Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität im Zug und während des Ein- und Aussteigens kostenlos Hilfe zu leisten.

(...)

Artikel 24

Voraussetzungen für das Erbringen von Hilfeleistungen

Die Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber, Fahrkartenverkäufer und Reiseveranstalter arbeiten nach Maßgabe der Artikel 22 und 23 und der nachstehenden Buchstaben bei der Hilfeleistung für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zusammen:

a) Die Hilfeleistung wird unter der Voraussetzung erbracht, dass der Hilfsbedarf einer Person dem Eisenbahnunternehmen, dem Bahnhofsbetreiber oder dem Fahrkartenverkäufer oder dem Reiseveranstalter, bei dem die Fahrkarte erworben wurde, spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfeleistung benötigt wird, gemeldet wurde. Im Falle einer Mehrfahrtenkarte ist eine einzige Meldung ausreichend, sofern geeignete Informationen über den Zeitplan für die nachfolgenden Fahrten vorgelegt werden.

(...)"

4. Soweit die beschwerdeführende Partei in beiden Beschwerden die Qualifikation der verfahrensgegenständlichen Mitbenützung von Bahngrundflächen als "sonstige Leistung" im Sinne des § 58 Abs 2 EisbG in Zweifel zieht, gleicht das Beschwerdevorbringen jenem, das auch dem ebenfalls die beschwerdeführende Partei betreffenden hg Erkenntnis vom 30. Juni 2015, Zlen 2012/03/0087, 0098, 0099 und 0107, zugrunde lag, in dem - wie auch im hier vorliegenden Fall - die Mitbenützung von Bahngrundflächen zu Promotion-Tätigkeiten und Vertriebsunterstützung durch Servicepersonal zu beurteilen war. Aus den in diesem Erkenntnis näher dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die strittigen Leistungen als Serviceleistungen im Sinne des § 58 Abs 2 Z 2 EisbG beurteilt hat und von einer Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei ausgegangen ist, Regelungen für diese Leistungen in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufzunehmen.

5. Auf die Begründung des eben zitierten hg Erkenntnisses vom 30. Juni 2015 kann gemäß § 43 Abs 2 VwGG auch hinsichtlich der in den Beschwerden geltend gemachten Bedenken betreffend die Zuständigkeit der belangten Behörde verwiesen werden. Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei war die belangte Behörde als Regulierungsstelle daher berechtigt, mit den ihr im Rahmen der Wettbewerbsaufsicht zur Verfügung stehenden Mitteln einzuschreiten, wenn ein Zugangsberechtigter durch Entscheidungen der Zuweisungsstelle betreffend die Schienennetz-Nutzungsbedingungen "ungerecht behandelt" oder "auf andere Weise in seinen Rechten verletzt" wurde. Ein derartiger Fall liegt jedenfalls dann vor, wenn - wie die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid festgestellt hat - die Entgelte für sonstige Leistungen im Sinne des § 58 Abs 2 EisbG nicht nach den Grundsätzen angemessenen Kostenersatzes und branchenüblichen Entgeltes (§ 70 Abs 1 EisbG) ermittelt wurden (vgl dazu auch das hg Erkenntnis vom 27. November 2014, 2013/03/0092, Punkt 5.2.). Dasselbe gilt für den Fall, dass die Aufgaben der Zuweisungsstelle - wie dies im zweitangefochtenen Bescheid festgestellt wurde - nicht von der beschwerdeführenden Partei selbst, sondern - wenn auch in ihrem Namen und auf ihre Rechnung - von einem dazu von der beschwerdeführenden Partei beauftragten anderen Unternehmen wahrgenommen werden.

6.1. Die belangte Behörde hat Spruchpunkt 1 des erstangefochtenen Bescheides (auch) darauf gestützt, dass die beschwerdeführende Partei die mit diesem Spruchpunkt für unwirksam erklärten Entgelte nicht unter Wahrung der Frist des § 59 Abs 2 EisbG in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufgenommen habe.

6.2. Die beschwerdeführende Partei macht dagegen geltend, dass (ausgehend von der - von der beschwerdeführenden Partei nicht geteilten - Ansicht, dass es sich um Entgelte für sonstige Leistungen im Sinne des § 58 Abs 2 EisbG handle) die umgehende Aufnahme von Entgeltbestimmungen erforderlich gewesen sei.

§ 59 Abs 1 Satz 1 EisbG bestimmte, dass die Schienennetz-Nutzungsbedingungen auf dem neuesten Stand zu halten und gegenüber jedem Zugangsberechtigten in gleicher Weise anzuwenden seien. Die belangte Behörde verkenne hier die Rechtsgrundlage grundlegend, wenn sie vermeine, dass gegenständlich eine Berufung auf diese Bestimmung nicht in Frage komme. Selbstverständlich müsse es dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen möglich sein, auf Behördenaufträge zeitgerecht zu reagieren und notwendige Änderungen der Schienennetz-Nutzungsbedingungen vorzunehmen.

Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte lange Vorlauffrist hänge mit der Netzfahrplanerstellung und der damit einhergehenden Zuweisung von Zugtrassen, welche im Netzfahrplan festgeschrieben werde, zusammen. Da hier eine für die Zugangsberechtigten langfristige Planbarkeit notwendig sei, sei diesbezüglich die lange Frist des § 65 Abs 3 EisbG nachvollziehbar. Dies erkläre auch den Verweis in § 59 Abs 2 EisbG auf § 65 Abs 3 EisbG.

Auch verkenne die belangte Behörde, dass die gegenständliche umgehende Aufnahme in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht deshalb erfolgte, um den Zugangsberechtigten zusätzlich ein Entgelt für Leistungen vorzuschreiben, die bisher kostenlos zur Verfügung gestellt wurden, sondern im Gegenteil - es seien auf Grund der Bescheide der belangten Behörde die Bedingungen für Leistungen, welche von der beschwerdeführenden Partei nicht als sonstige Leistungen qualifiziert werden - in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufgenommen worden. Die entsprechenden Leistungen seien von der beschwerdeführenden Partei auch vor Aufnahme in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu denselben Entgeltbestimmungen angeboten worden. Für die mitbeteiligte Partei sei also zu jedem Zeitpunkt klar gewesen, dass die gegenständlichen Leistungen nicht "gratis" angeboten werden.

Dem Eisenbahnverkehrsunternehmen sei es entgegen der Ansicht der belangten Behörde auch zumutbar, für die hier gegenständlichen Leistungen ein Entgelt zu bezahlen, sofern diese Leistungen in Anspruch genommen werden. Vor allem aber sei die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde nicht sachgerecht, da kein vernünftiger Grund ersichtlich sei, dass die beschwerdeführende Partei sonstige Leistungen kostenfrei zur Verfügung stellen sollte.

6.3. Gemäß § 59 Abs 2 EisbG haben Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Schienennetz-Nutzungsbedingungen sowie deren Änderungen mindestens vier Monate vor Ablauf der Frist (§ 65 Abs 3 EisbG) für die Einbringung von Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen unentgeltlich im Internet bereitzustellen. Die Frist, auf die in dieser Bestimmung verwiesen wird, betrifft die Zuweisung von Zugtrassen. Es wird damit - auch unter Berücksichtigung der damit umgesetzten Bestimmung des Art 3 Abs 4 der RL 2001/14 - deutlich, dass diese Vorlauffrist im Wesentlichen dem Zweck dient, das Verfahren der Netzplanerstellung in zeitlicher Hinsicht zu strukturieren und den Zugangsberechtigten rechtzeitig klare Informationen über Fahrwegkapazitäten zu geben.

§ 59 Abs 1 EisbG verpflichtet die Eisenbahninfrastrukturunternehmen dazu, die Schienennetz-Nutzungsbedingungen auf dem neuesten Stand zu halten. Damit wird Art 3 Abs 3 der RL 2001/14 umgesetzt, wonach die Schienennetz-Nutzungsbedingungen auf dem neuesten Stand zu halten und "bei Bedarf zu ändern" sind.

Wie die beschwerdeführende Partei darlegt, war die Aufnahme von Entgelten für die verfahrensgegenständlichen Leistungen die Folge einer durch die belangte Behörde getroffenen Entscheidung, da die beschwerdeführende Partei zuvor die - von der belangten Behörde nicht geteilte und in der Folge auch vom Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 30. Juni 2915 verworfene - Ansicht vertreten hat, dass es sich bei diesen Leistungen nicht um sonstige Leistungen im Sinne des § 58 Abs 2 EisbG handle und es dementsprechend nicht erforderlich wäre, die dafür verlangten Entgelte in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufzunehmen.

Vor diesem Hintergrund war die beschwerdeführende Partei daher gehalten, der rechtskräftigen behördlichen Entscheidung zu entsprechen und Regelungen betreffend die verfahrensgegenständlichen "sonstigen Leistungen" in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufzunehmen, um diese auf dem neuesten Stand zu halten (siehe auch dazu das oben zitierte hg Erkenntnis vom 30. Juni 2015, Punkt 24). Mit der die beschwerdeführende Partei treffenden Verpflichtung, die Schienennetz-Nutzungsbedingungen auf dem neuesten Stand zu halten und bei Bedarf zu ändern ist es nicht vereinbar, wenn die belangte Behörde die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Änderung deshalb für unwirksam erklärt hat, weil dabei die Frist für die Einbringung von Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen nicht eingehalten wurde. § 59 Abs 2 EisbG steht einer "bei Bedarf" erfolgenden Änderung bereits - unter Einhaltung der in dieser Frist normierten Frist - veröffentlichten Schienennetz-Nutzungsbedingungen, um einer behördlichen Entscheidung zu entsprechen, nicht entgegen.

7.1. Dennoch erweist sich die mit Spruchpunkt 1 des erstangefochtenen Bescheides erfolgte Ungültigerklärung von Entgeltbestimmungen im Ergebnis nicht als rechtswidrig. Die belangte Behörde hat diesen Spruchpunkt nämlich zusätzlich auch darauf gestützt, dass die Entgelte für die in Rede stehenden Leistungen nicht nach den Grundsätzen angemessenen Kostenersatzes und branchenüblichen Entgelts ermittelt worden seien.

7.2. Dazu verweist die beschwerdeführende Partei, dass sie sich im Hinblick auf die Branchenüblichkeit des Entgeltes an den vergleichbaren Märkten Schweiz und Deutschland orientiert habe. Im Hinblick auf die Angemessenheit des Kostenersatzes habe auf langjährige Erfahrungswerte zurückgegriffen werden können. Aus Sicht der beschwerdeführenden Partei würden die vorgeschriebenen Entgelte daher den Bestimmungen des EisbG entsprechen.

7.3. Dazu ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu der von ihr behaupteten Branchenüblichkeit im erstangefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich auseinandergesetzt hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen nicht geeignet waren, die Branchenüblichkeit der von ihr geforderten Entgelte zu belegen (zur Verpflichtung der Partei, das Branchenübliche näher darzulegen, vgl das hg Erkenntnis vom 27. November 2014, Zl 2013/03/0092, Punkt 3.2.). Dem tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch der in § 70 Abs 1 EisbG einschlägige Grundsatz des angemessenen Kostenersatzes beinhaltet, dass das Entgelt in Beziehung zu den Kosten der Leistungserbringung steht (vgl das eben zitierte hg Erkenntnis vom 27. November 2014, Punkt 3.1.). Auch diesbezüglich hat sich die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei auseinandergesetzt und festgehalten, dass die beschwerdeführende Partei nicht dargelegt hat, wie sie die Entgelte anhand des Grundsatzes des angemessenen Kostenersatzes und branchenüblichen Entgelts ermittelt habe. Die beschwerdeführende Partei habe insbesondere nicht angegeben, ob und in welcher Höhe sie bei der Ermittlung der Entgelte Kosten zugrunde gelegt habe. Auch aufbauend auf dieser, von der beschwerdeführenden Partei in ihrer Beschwerde nicht bestrittenen Feststellung erweist sich die in Spruchpunkt 1 des erstangefochtenen Bescheides erfolgte Ungültigerklärung von Entgeltbestimmungen nicht als rechtswidrig.

7.4. Vor diesem Hintergrund - der Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei, die Entgelte anhand der Grundsätze des angemessenen Kostenersatzes und branchenüblichen Entgelts (selbst) zu ermitteln und dazu im Verfahren vor der Behörde unter anderem das Branchenübliche näher darzulegen - gehen auch die sich auf die Beurteilung der Entgelte beziehenden Verfahrensrügen, wonach die belangte Behörde (zusammengefasst) Ermittlungspflichten verletzt und gegen das "Überraschungsverbot" verstoßen habe, ins Leere.

8. Soweit sich die beschwerdeführende Partei gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung wendet, die Heranziehung der I GmbH sei rechtswidrig, ist festzuhalten, dass dies keine tragende Begründung des erstangefochtenen Bescheides darstellt. Da die Beurteilung, dass die für unwirksam erklärten Entgelte von der beschwerdeführenden Partei nicht nach den Grundsätzen des angemessenen Kostenersatzes und branchenüblichen Entgelts ermittelt wurden, sich auf alle mit Spruchpunkt 1 des erstangefochtenen Bescheides für ungültig erklärten Entgelte bezieht, kommt es auf die von der belangten Behörde weiter vorgetragenen Argumente, die pauschalen "Bearbeitungskosten", die von Zugangsberechtigten aufgrund der Heranziehung der I GmbH zu bezahlen sind, seien (auch) deshalb rechtswidrig, weil die beschwerdeführende Partei die von dieser Gesellschaft erfüllten Aufgaben selbst hätte wahrnehmen müssen, nicht mehr an (vgl zur I GmbH im Übrigen unten Punkt 12.2).

9. Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dass der Bescheidspruch des erstangefochtenen Bescheides überschießend sei und ihr die belangte Behörde als gelinderes Mittel ein nicht diskriminierendes Verhalten aufzuerlegen oder das diskriminierende Verhalten zu untersagen gehabt hätte. Es wäre an der belangten Behörde gelegen, der beschwerdeführenden Partei ein nicht diskriminierendes Verhalten aufzutragen; dies aber nicht derart, dass die verfahrensgegenständlichen Teile der Schienennetz-Nutzungsbedingungen für unwirksam erklärt werden und der beschwerdeführenden Partei aufgetragen werde, diese Teile zu entfernen und "insbesondere für die Bereitstellung der Leistungen kein Entgelt mehr einzuheben."

Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit dem Spruch des erstangefochtenen Bescheides der beschwerdeführenden Partei der Sache nach ohnehin den Auftrag erteilt hat, ein diskriminierendes (gesetzwidriges) Verhalten zu unterlassen (dies insbesondere auch durch die Spruchpunkte 2 und 3). Ein Auftrag, "für die Bereitstellung der Leistungen kein Entgelt mehr einzuheben", ist dem Spruch des erstangefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen. Da es der beschwerdeführenden Partei, wie oben (Punkt 6.3) dargelegt, auch nicht verwehrt ist, diesbezügliche Änderungen der Schienennetz-Nutzungsbedingungen "bei Bedarf" vorzunehmen, wird sie durch den Spruch des erstangefochtenen Bescheides auch im Ergebnis nicht verpflichtet, die in Rede stehenden Leistungen - wie die belangte Behörde offenbar meint - ohne Entgelt zu erbringen (vgl auch dazu bereits das hg Erkenntnis vom 30. Juni 2015, Zlen 2012/03/0087, 0098, 0099 und 0107, Punkt 24).

10. Da die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid damit keine Rechtswidrigkeit aufzeigt, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

11.1. Mit den Spruchpunkten 1)a, 1)c)ii., 2) und 3) des zweitangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde Bestimmungen der Schienennetz-Nutzungsbedingungen für unwirksam erklärt, die mit der Heranziehung der I GmbH durch die beschwerdeführende Partei im Zusammenhang mit der Erbringung sonstiger Leistungen im Sinne des § 58 Abs 2 EisbG zusammenhängen.

11.2. Die beschwerdeführende Partei macht dazu zunächst geltend, dass die Bereitstellung der hier gegenständlichen Leistungen (Verwertung von Bahngrundflächen) durch die I GmbH nicht nur möglich, sondern sogar gesetzlich geboten sei. Aufgabe der I GmbH sei es gemäß § 24 Bundesbahngesetz, die Liegenschaften der beschwerdeführenden Partei, ausgenommen (unter anderem) jener, die ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen für die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen (§ 58 Eisenbahngesetz 1957) benötige, bestmöglich zu bewirtschaften und zu verwerten.

11.3. Dieses Vorbringen ist getragen vom Rechtsstandpunkt der beschwerdeführenden Partei, wonach die verfahrensgegenständlichen Leistungen keine sonstigen Leistungen im Sinne des § 58 Abs 2 EisbG seien.

Unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht, die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 30. Juni 2015 bestätigt wurde, bietet § 24 Bundesbahngesetz allerdings keinen Rechtsgrund dafür, die Bewirtschaftung und Verwertung jener (Teile von) Liegenschaften, die für die Zurverfügungstellung der verfahrensgegenständlichen Leistungen benötigt werden, der I GmbH zu übertragen.

12.1. Die beschwerdeführende Partei macht weiters geltend, dass die I GmbH die entsprechenden Verträge im Namen und auf Rechnung der beschwerdeführenden Partei abschließe. Dass sich ein Unternehmen eines weiteren Unternehmens bediene, das Verträge für den Vollmachtgeber abschließe, sei ein im Wirtschaftsverkehr üblicher und notwendiger Vorgang. Für die beschwerdeführende Partei sei die Ansicht der belangten Behörde, wonach die beschwerdeführende Partei vom Rechtsinstitut der Vertretung nicht Gebrauch machen dürfe, nicht nachvollziehbar, ändere das doch nichts am Abschluss des Vertrages durch die beschwerdeführende Partei. Überdies sei der Auftrag- und Vollmachtnehmer an die entsprechenden Vorgaben gebunden und dürfe Geschäfte nur in jenem Umfang abschließen, der auch von der Vollmacht und dem entsprechenden Auftragsverhältnis gedeckt sei.

Selbst wenn es zu einer Konfliktsituation kommen würde, wäre die beschwerdeführende Partei Ansprechpartnerin und es würde ein entsprechendes Verhandlungsverfahren eingeleitet werden, um im Konfliktfall eine diskriminierungsfreie Zuweisung zu gewährleisten. Dementsprechend sei auch die I GmbH angewiesen worden, Konfliktsituationen zu melden. Derartige Konfliktsituationen habe es im Hinblick auf die hier gegenständlichen Leistungen allerdings noch nicht gegeben. Die Einschaltung eines Vertreters sei auch sachgerecht, da die I GmbH mit der Verwaltung der Bahnhofsgebäude und damit mit den hier in Rede stehenden Flächen betraut sei. Dadurch könnten Mehrgleisigkeiten und unnötige Kosten vermieden werden.

12.2. Die beschwerdeführende Partei ist Zuweisungsstelle im Sinne des § 62 Abs 1 EisbG und übt - wie die belangte Behörde auch im zweitangefochtenen Bescheid festgestellt hat - diese Funktion selbst aus. Die beschwerdeführende Partei hat also nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die mit der Funktion als Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben, wie dies § 62 Abs 2 EisbG eröffnet, ganz oder teilweise an "ein anderes geeignetes Unternehmen" mit schriftlichem Vertrag zu übertragen, was gemäß § 62 Abs 4 EisbG der Schienen-Control GmbH bekannt zu geben wäre.

§ 62 EisbG geht davon aus, dass "Aufgaben" der Zuweisungsstelle übertragen werden und stellt damit - anders als die beschwerdeführende Partei meint - nicht darauf ab, in wessen Namen und auf wessen Rechnung die von der Zuweisungsstelle eingegangenen Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden. Dies erhellt auch aus § 70a Abs 1 EisbG, wonach im Falle einer Übertragung der Aufgaben der Funktion einer Zuweisungsstelle an ein anderes Unternehmen dieses Verträge mit den Zugangsberechtigten im Namen und auf Rechnung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens abzuschließen hat, also als offener Stellvertreter des Eisenbahninfrastrukturunternehmens tätig wird.

Die Beauftragung (und Bevollmächtigung) eines anderen Unternehmens durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen, für das Eisenbahninfrastrukturunternehmen Aufgaben der Zuweisungsstelle wahrzunehmen, stellt daher auch dann eine - nur mit Verständigung der Schienen-Control GmbH zulässige - Übertragung von Aufgaben der Zuweisungsstelle dar, wenn das beauftragte Unternehmen als offener Stellvertreter tätig wird.

Es kommt daher nicht darauf an, ob im vorliegenden Fall die I GmbH "beauftragt und bevollmächtigt" ist, im Namen der beschwerdeführenden Partei die Verträge abzuschließen, sondern ob sie von der beschwerdeführenden Partei tatsächlich Aufgaben übertragen erhalten hat, die nach den maßgebenden Rechtsvorschriften von der Zuweisungsstelle wahrzunehmen sind. Daran kann aber nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zum Inhalt der in den Spruchpunkten 1)a, 1)c)ii., 2) und 3) enthaltenen Bedingungen kein Zweifel bestehen.

Die Untersagung der in den Spruchpunkten 1)a, 1)c)ii., 2) und

3) genannten Bedingungen erweist sich somit nicht als rechtswidrig.

13.1. Mit den Spruchpunkten 1)b und 1)c)i. des zweitangefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthaltene Bestellfristen für Serviceleistungen und Promotion-Tätigkeiten als unwirksam erklärt. Dabei handelt es sich einerseits um eine Frist von zehn Werktagen, die für eine rechtzeitige Bearbeitung von Anträgen auf Nutzung von Verkehrsflächen innerhalb von Personenbahnhöfen für Serviceleistungen oder Promotion-Tätigkeiten notwendig sei, wenn für einen gewünschten Bahnhof kein Plan aufliege, und andererseits um die generellen Fristen von drei Werktagen (wenn keine Anlagen wie Werbeständer oder Stehtische eingesetzt werden) bzw von sieben Werktagen (in anderen Fällen), die als Vorlauffrist für die Bearbeitung erforderlich seien.

13.2. Die beschwerdeführende Partei führt aus, dass sie bereits im Verfahren eingehend dargestellt habe, dass eine Vorlaufzeit von einigen Werktagen aus sicherheitstechnischen Erwägungen jedenfalls erforderlich sei. Rechtsfehlerhaft sei auch die Beurteilung der belangten Behörde, wonach es die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 8 Abs 2 ASchG nicht erfordere, bei jeder Bestellung eines Einsatzes von Servicemitarbeitern die Einhaltung einer bestimmten Vorlaufzeit zu verlangen.

Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde sei aus der von ihr dabei herangezogenen VO 1371/2007 nicht ableitbar. Hinsichtlich der in Art 18 geregelten Verspätungen fehle jede Begründung dafür, dass diese den Einsatz von Servicemitarbeitern eines Eisenbahnverkehrsunternehmens erfordern. Weder sei das der VO 1371/2007 zu entnehmen, noch entspreche dies dem praktischen Vorgehen. Die Verpflichtung gemäß Art 18 VO 1371/2007 werde durch den Bahnhofsbetreiber erfüllt. Was Art 23 und Art 24a der VO 1371/2007 angehe, so werde im Bescheid apodiktisch festgestellt, dass dies mit Vorlauffristen nicht vereinbar sei. Dabei übersehe die belangte Behörde, dass für die Hilfeleistung an Bahnhöfen gemäß Art 19 VO 1371/2007 der Bahnhofsbetreiber zuständig sei. Der Einsatz von Servicemitarbeitern sei daher gar nicht erforderlich. Umso weniger bestehe eine Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei, einen solchen Einsatz ohne Vorlauffrist zu genehmigen bzw zu dulden. Aber auch für alle anderen Hilfsdienste sehe die VO 1371/2007 nicht vor, dass Servicemitarbeiter zum Einsatz zu gelangen hätten.

Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeit von Servicemitarbeitern nicht für jeden Einzelfall angemeldet werden müsse, sondern dass dies auch für bestimmte Arten von Tätigkeiten, zB Einsatz bei Hilfeleistungen nach Art 18 VO 1371/2007 , für alle konkreten Fälle en bloc im Vorhinein für einen bestimmten Zeitraum angemeldet werden könne.

13.3. Die hier gegenständlichen Regelungen betreffen Bedingungen, unter denen die beschwerdeführende Partei (bestimmte) sonstige Leistungen im Sinne des § 58 Abs 2 EisbG zur Verfügung stellt, und waren von der beschwerdeführenden Partei daher gemäß § 59 Abs 1 EisbG in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufzunehmen. Dabei hatte die beschwerdeführende Partei zu berücksichtigen, dass sie diese Leistungen gemäß § 58 Abs 5 EisbG - unter anderem - transparent, angemessen und wirtschaftlich realistisch anzubieten hat.

Die beschwerdeführende Partei ist daher verpflichtet, auch bei der - grundsätzlich als wirtschaftlich realistisch anzusehenden - Festlegung von "Vorlaufzeiten" (der Sache nach Bearbeitungsfristen) für die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen eine angemessene Regelung zu treffen, durch die die Inanspruchnahme der Leistungen nicht erschwert wird, indem längere als zur Bearbeitung des Zugangsantrags tatsächlich erforderliche "Vorlaufzeiten" vorgesehen werden. Sachlich nicht gerechtfertigte "Vorlaufzeiten" können den Zugang von Eisenbahnverkehrsunternehmen erschweren und sind daher nicht als "angemessen" im Sinne des § 58 Abs 5 EisbG anzusehen.

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall die Auffassung vertreten, dass es die VO 1371/2007 erfordere, dass Eisenbahnverkehrsunternehmen auch ohne Vorlauffrist Zugang zu Personenbahnhöfen erhalten. Sie hat dies mit Verpflichtungen begründet, die Eisenbahnverkehrsunternehmen aus der VO 1371/2007 treffen, und die nicht in jedem Fall die Einhaltung einer längeren Vorlaufzeit, wie sie in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen vorgesehen ist, ermöglichen.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei verweist in diesem Zusammenhang im Wesentlichen darauf, dass ein Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht verpflichtet sei, die Hilfeleistungen selbst zu erbringen, sondern diese auch durch den Bahnhofsbetreiber - die beschwerdeführende Partei - oder ein von der beschwerdeführenden Partei namhaft gemachtes Unternehmen erbracht werden könnten bzw nicht in jedem Fall den Einsatz von (zusätzlichen) Servicemitarbeitern erforderten.

Dem ist entgegenzuhalten, dass nach Art 18 der VO 1371/2007 die Hilfeleistung bei einer Verspätung alternativ durch das Eisenbahnunternehmen oder den Bahnhofsbetreiber zu erbringen ist. Es muss dem Eisenbahnunternehmen daher möglich sein, diese Leistungen selbst zu erbringen, schon um die das Eisenbahnunternehmen, nicht aber den Bahnhofsbetreiber, treffenden Pflichten aus dem mit dem Fahrgast geschlossenen Beförderungsvertrag zu erfüllen.

Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie - unter Hinweis auf die Unvorhersehbarkeit von Verspätungen - davon ausgegangen ist, dass die Hilfeleistungspflicht gemäß Art 18 der VO 1371/2007 auch einen kurzfristigen Einsatz von Servicepersonal durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen erfordern kann, sodass die in den Spruchpunkten 1)b und 1)c)i. des zweitangefochtenen Bescheides verwiesenen "Vorlaufzeiten", die auf derartige Fälle nicht Bedacht nehmen, damit nicht mehr als in jedem Fall angemessen angesehen werden können.

Eine Regelung, die der zweckmäßigen Erfüllung einer durch eine Rechtsvorschrift festgelegten Verpflichtung eines zugangsberechtigten Eisenbahnverkehrsunternehmens entgegenstehen kann, könnte nur in Ausnahmefällen sachlich gerechtfertigt sein, etwa wenn zwingende technische Gründe die Leistungserbringung unmöglich machen würden. Derartige Gründe wurden von der beschwerdeführenden Partei hier nicht geltend gemacht; den vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Erfüllung von Arbeitnehmerschutzvorschriften (konkret § 8 Abs 2 ASchG) könnte - jedenfalls für derartige kurzfristig in Anspruch zu nehmende Leistungen - auch auf andere Weise Rechnung getragen werden, etwa durch die Bedingung, dass in derartigen Fällen nur bereits entsprechend unterwiesene Arbeitnehmer des Eisenbahnverkehrsunternehmens zum Einsatz kommen dürfen.

Ob die hier gegenständlichen "Vorlaufzeiten" in jedem Fall unangemessen sind - was bei einer Regelvorlaufzeit von drei Tagen nicht von vornherein anzunehmen ist -, braucht hier nicht näher untersucht zu werden. Die beschwerdeführende Partei hat es nämlich in der Hand, entsprechend differenzierte Fristen in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufzunehmen. Solange dies nicht erfolgt, müssen Zugangsberechtigte jedoch davon ausgehen, dass in jedem nach dem Wortlaut der Bestimmung erfassten Fall die dort vorgesehene Vorlaufzeit zur Anwendung kommt. Die belangte Behörde war daher auch berechtigt, die Verwendung dieser - jedenfalls für bestimmte Fälle eine unangemessen lange Vorlaufzeit festlegenden - Bedingung für unwirksam zu erklären (vgl zur "kundenfeindlichsten Auslegung" bei der Prüfung von Geschäftsbedingungen durch die Telekom-Regulierungsbehörde etwa die hg Erkenntnisse vom 31. Jänner 2005, Zl 2004/03/0066, und vom 3. September 2008, Zl 2008/03/0125).

14. Auch die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

15. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (vgl § 79 Abs 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014). Dem Bund war Aufwandsersatz für die Aktenvorlage nur einmal zuzusprechen, da der (einheitliche) Verfahrensakt nur einmal (zu der unter Zl 2013/03/0034 protokollierten Beschwerde) vorgelegt wurde.

Wien, am 16. Dezember 2015

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