VwGH 2014/11/0001

VwGH2014/11/000127.1.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, Hofrat Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache des AK in V (S), vertreten durch Dr. Roland Grilc, Mag. Rudolf Vouk und Dr. Maria Skof, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 16. Juli 2012, Zl. KUVS-K3-824-827/5/2012, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Normen

EMRK Art6;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
EMRK Art6;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Mit hg. Beschluss vom 16. Dezember 2013, Zl. 2013/11/0216, wurde das Verfahren über die Beschwerde gegen den obzitierten Bescheid vom 16. Juli 2012 gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt, weil der damalige Beschwerdeführer (und nunmehrige Antragsteller) entgegen dem am 17. Oktober 2013 hg. verfügten Verbesserungsauftrag die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde innerhalb der vorgegebenen Frist nur unzureichend verbessert hatte (der ergänzende Schriftsatz wurde - entgegen der ausdrücklichen Anordnung in der genannten Verfügung - nicht in dreifacher, sondern nur in zweifacher Ausfertigung vorgelegt).

Mit dem zur hg. Zl. 2014/11/0001 protokollierten Schriftsatz vom 15. Jänner 2014 beantragt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Vorlage einer weiteren Ausfertigung des ergänzenden Beschwerdeschriftsatzes. Er begründet dies damit, dass er erst durch die am 13. Jänner 2014 erfolgte Zustellung des obgenannten Beschlusses, Zl. 2013/11/0216, von der unzureichenden Verbesserung (Ergänzung) der Beschwerde erfahren habe und meint, dass die seinerzeitige lediglich zweifache anstatt dreifache Vorlage des ergänzenden Beschwerdeschriftsatzes ein unvorhergesehenes Ereignis iSd § 46 VwGG darstelle.

Zwar sei eine Rekonstruktion der Ursache der bloß zweifachen Vorlage des ergänzenden Beschwerdeschriftsatzes "mit letzter Sicherheit nicht mehr möglich", doch sei "als wahrscheinlich … anzunehmen", dass die Ursache in einem Hörfehler der Schreibkraft des Rechtsvertreters beim Schreiben des Diktates des ergänzenden Beschwerdeschriftsatzes liege, zumal auf dem ergänzenden Beschwerdeschriftsatz "zweifach" anstelle "dreifach" vermerkt sei. Es sei ohne weiteres möglich, dass der Schreibkraft beim "Abtippen des Diktates" ein Hörfehler (z.B. wegen undeutlicher Aussprache am Diktat, Hintergrundgeräusche, etc.) unterlaufen sei, zumal der Unterschied der Worte "zweifach" und "dreifach" bloß in zwei Buchstaben liege. Wegen des dichten Terminkalenders habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den ergänzenden Beschwerdeschriftsatz vor dessen Abfertigung "offenbar nicht noch einmal kontrolliert, ob der Schriftsatz nun zweifach oder dreifach einzubringen wäre".

Im vorliegenden Fall ist gemäß § 79 Abs. 11 Z. 2 VwGG die Bestimmung des § 46 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 maßgebend, die auszugsweise wie folgt lautet:

"§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

…"

Den Wiedereinsetzungswerber gemäß § 46 VwGG trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt. Diese Nachweispflicht bezieht sich auch auf die Darlegung, dass der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen hat und dass ihm nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt (vgl. den hg. Beschluss vom 25. April 2013, Zl. 2013/10/0075, mwN).

Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis überhaupt glaubhaft gemacht werden kann, wenn sich das zur Fristversäumnis führende Geschehen nicht mehr (mit Sicherheit) rekonstruieren lässt, sondern sogar vom Antragsteller selbst nur als wahrscheinlich angenommen wird, somit eine Mutmaßung darstellt (vgl. auch in diesem Zusammenhang den genannten Beschluss Zl. 2013/10/0075).

Unstrittig und durch die verwaltungsgerichtliche Aktenlage belegt ist jedenfalls, dass der ergänzende Beschwerdeschriftsatz des seinerzeitigen Beschwerdeführers und nunmehrigen Antragstellers deshalb nur in zweifacher Ausfertigung vorgelegt wurde, weil auf diesem Schriftsatz - entgegen dem hg. verfügten Verbesserungsauftrag - die Vorlage bloß "zweifach" vermerkt war. Hätte der Rechtsvertreter des Antragstellers den ergänzenden Beschwerdeschriftsatz vor Abfertigung ordnungsgemäß kontrolliert, so wäre ihm dies aufgefallen. Da eine solche Kontrolle aber nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag unterblieb, kann der Fehler des Rechtsvertreters des Antragstellers (der dem Letztgenannten nach ständiger hg. Rechtsprechung zuzurechnen ist) nicht als bloß minderer Grad des Versehens gewertet werden.

Im Hinblick auf die eindeutige Anordnung in der hg. Verfügung vom 17. Oktober 2013, den ergänzenden Schriftsatz "in dreifacher Ausfertigung" vorzulegen (dabei handelte es sich bereits um einen Mängelbehebungsauftrag, sodass entgegen der Ansicht des Antragstellers ein weiterer Verbesserungsauftrag auch mit Blick auf Art. 6 EMRK nicht mehr erforderlich war), kommt es entgegen dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag nicht darauf an, ob in den Verfahren anderer Gerichtshöfe die Vorlage einer geringeren Anzahl an Ausfertigungen erforderlich ist.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 Abs. 1 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 27. Jänner 2014

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