VwGH 2013/10/0075

VwGH2013/10/007525.4.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über den Antrag der S R in Innsbruck, vertreten durch Mag. Mathias Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Burggraben 4/4, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15. Dezember 2012, Zl. Va-456-52820/1/2, betreffend Mindestsicherung, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15. Dezember 2012, zugestellt am 27. Dezember 2012, wurde der Antragstellerin eine einmalige Unterstützung zur Sicherung des Wohnbedarfes in Höhe von EUR 451,00 gewährt.

Mit an das Bezirksgericht Innsbruck (BG) übermittelter Eingabe vom 30. Jänner 2013 beantragte die Antragstellerin, vertreten durch Frau J.M., Mitarbeiterin des Vereines "D", die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid beim Verfassungsgerichtshof.

Mit Beschluss des BG vom 4. Februar 2013, Zl. 16 Nc 1/13x-2, wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe zurückgewiesen. Begründend führte das BG im Wesentlichen aus, es handle sich um kein streitiges oder außerstreitiges Zivilverfahren, sondern vielmehr um ein Verwaltungsverfahren.

Dieser Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 4. März 2013 begehrte die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof gemäß 46 VwGG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe) sowie gleichzeitig die Bewilligung der Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Begründend führte die Antragstellerin aus, aufgrund eines unvorhergesehenen bzw. unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG sei der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe von der ansonsten mit solchen Angelegenheiten betrauten und äußerst genau arbeitenden J.M. nicht - wie vorgesehen - an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt worden, sondern an das BG. Eine derartige falsche Adressierung eines solchen Antrages sei der Genannten bisher noch nie passiert; es sei nicht mehr exakt erklärbar, "warum das falsche Gericht zur Bewilligung der Verfahrenshilfe herangezogen worden" sei. Dieser Fehler stelle eine entschuldbare Fehlleistung dar.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Wiedereinsetzung nicht.

Den Wiedereinsetzungswerber gemäß § 46 VwGG trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt. Diese Nachweispflicht bezieht sich auch auf die Darlegung, dass der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen hat und dass ihm nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt (vgl. den hg. Beschluss vom 31. Mai 2012, Zl. 2011/23/0286).

Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag enthält keinerlei detailliertes sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu den konkreten Umständen, die zur falschen Adressierung des Verfahrenshilfeantrages (an das BG) durch die bevollmächtigte Vertreterin der Antragstellerin und dazu führten, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof beantragt wurde. Mit dem bloßen Hinweis, dass diese Umstände "nicht mehr exakt erklärbar" seien, gelingt es der Antragstellerin nicht darzulegen, inwiefern ihre Vertreterin die bei der Einbringung von Rechtsmitteln (Rechtsbehelfen) gebotene Sorgfaltspflicht im vorliegenden Fall nicht außer Acht gelassen hätte bzw. dass die Vertreterin an der ursprünglich falschen Adressierung des Verfahrenshilfeantrages kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden träfe.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 Abs. 1 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 25. April 2013

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