VwGH Ro 2014/10/0087

VwGHRo 2014/10/008712.8.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des R R in Wien, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid der Rechtsmittelkommission des Senates der Universität Wien vom 21. Juni 2013, Zl. ReMiK 919 (749) - 2012/13, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung und Rückerstattung des Studienbeitrages, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §56;
AVG §73 idF 2013/I/033;
B-VG Art130 Abs1 Z3 idF 2013/I/115;
B-VG Art132 Abs3 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 idF 2012/I/051;
B-VG Art144 Abs3;
StubeiV 2004 §2b Abs3;
StubeiV 2004 §2b Abs4 Z3;
UniversitätsG 2002 §91;
UniversitätsG 2002 §92 Abs1 Z5;
UniversitätsG 2002 §92;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGbk-ÜG 2013 §4;
VwGG §38 idF 2013/I/033 impl;
VwRallg;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §56;
AVG §73 idF 2013/I/033;
B-VG Art130 Abs1 Z3 idF 2013/I/115;
B-VG Art132 Abs3 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 idF 2012/I/051;
B-VG Art144 Abs3;
StubeiV 2004 §2b Abs3;
StubeiV 2004 §2b Abs4 Z3;
UniversitätsG 2002 §91;
UniversitätsG 2002 §92 Abs1 Z5;
UniversitätsG 2002 §92;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGbk-ÜG 2013 §4;
VwGG §38 idF 2013/I/033 impl;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 2013 wurde ein Antrag des Revisionswerbers auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2010/2011 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe am 31. März 2011 fristgerecht einen Antrag auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2010/2011 aus Gründen der Erwerbstätigkeit (wegen eines über der Geringfügigkeitsgrenze gelegenen Einkommens, nämlich EUR 5.008,36) eingebracht.

Am 22. Juni 2012 sei dem Revisionswerber der Verbesserungsauftrag, bis zum 13. Juli 2012 den Einkommensteuerbescheid 2009 als Nachweis seiner Einkünfte vorzulegen, mit dem Hinweis übermittelt worden, dass für den Fall der nicht fristgerechten Mängelbehebung der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde. Am 12. Juli 2012 sei ein Schriftsatz, nicht jedoch der Einkommensteuerbescheid 2009 des Revisionswerbers eingelangt.

Für die Ermittlung der Studienbeitragspflicht sei der Einkommensteuerbescheid verpflichtend vorzulegen (Hinweis auf § 2b Abs. 4 Z. 3 Studienbeitragsverordnung 2004). Auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit würden im Einkommenssteuerbescheid festgelegt.

Der Antrag auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2010/2011 sei somit mangelhaft eingebracht worden. Da die aufgetragene Verbesserung nicht vorgenommen worden sei, sei die (zurückweisende) Entscheidung der Erstbehörde sachlich richtig gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 7. August 2013 zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 20. Februar 2014, B 876/2013-9, ablehnte und sie in der Folge über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers mit Beschluss vom 4. Juni 2014, B 876/2013-11, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der vor dem Verwaltungsgerichtshof auftragsgemäß ergänzten Beschwerde (Revision gemäß § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG) macht der Revisionswerber Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

1. Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden (vgl. den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029). Gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG gelten daher für die Behandlung der vorliegenden Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.

2. Die Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 - UG 2002, BGBl. I. Nr. 120/2002 idF BGBl. I. Nr. I Nr. 52/2013, lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Studienbeitrag

§ 91. (1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 26 und § 54 Abs. 3, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH. Auch außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.

(...)

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

§ 92. (1) Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen

(...)

5. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.

(...)"

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004, BGBl. II Nr. 55/2004 idF BGBl. II Nr. 211/2010, lauten wie folgt:

"Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 des Universitätsgesetzes 2002

§ 2b. (1) Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 vor, so kann die oder der Studierende einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.

(...)

(3) Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.

(4) Für den Nachweis der Gründe gemäß § 92 Abs. 1 Z 4, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes:

(...)

3. Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetz 2002) ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. (...)"

3.1. Zunächst ist auszuführen, dass aufgrund der Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG durch die Erstbehörde "Sache" des Berufungsverfahrens nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2013, Zl. 2012/10/0213, mwN).

Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem - den Revisionswerber betreffenden - Erkenntnis vom 19. Februar 2014, Zl. 2013/10/0184, ausgeführt hat, liegt ein gemäß § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähiger Mangel vor, wenn mit einem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages wegen Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit der Einkommenssteuerbescheid über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nicht vorgelegt wird.

Der Revisionswerber bestreitet nicht, dass er dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist und den Einkommensteuerbescheid 2009 nicht vorgelegt hat.

3.2. Soweit er in diesem Zusammenhang vorbringt, er sei außerstande gewesen, einen Einkommensteuerbescheid für 2009 vorzulegen, weil sein Einkommensteuerverfahren für 2009 noch nicht abgeschlossen gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass es dem Revisionswerber frei gestanden wäre, bei der Erstbehörde einen Antrag auf Erstreckung der Frist zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides zu stellen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Rz 29). Dass der Revisionswerber von der Möglichkeit eines Fristerstreckungsersuchens Gebrauch gemacht hätte, wird in der Revision jedoch nicht behauptet.

4.1. Der Revisionswerber bringt darüber hinaus vor, ein Antrag auf Feststellung des Nichtvorliegens der Studienbeitragspflicht gemäß § 91 Abs. 1 UG 2002 und ein - ausdrücklich als Eventualantrag bezeichneter - auf § 92 Abs. 1 Z. 5 UG 2002 gestützter Rückerstattungsantrag seien als einheitlicher Antrag zu qualifizieren, sofern der als "Eventualantrag" bezeichnete Antrag nicht ausdrücklich so formuliert sei, dass er erst dann erledigt werden solle, wenn ein - vom Eventualbegehren verschiedener - Haupt- oder Primärantrag erfolglos geblieben sei. Dieser einheitliche Antrag umfasse somit den Antrag auf Feststellung bezüglich der Studienbeitragspflicht gemäß § 91 Abs. 1 UG 2002 und den Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages wegen Erwerbstätigkeit gemäß § 92 Abs. 1 Z. 5 UG 2002.

Ein "rechtzeitig eingebrachter Antrag auf Feststellung bezüglich der Studienbeitragspflicht gemäß § 91 Abs. 1 UG 2002" sei jedenfalls im Rahmen eines Erlass- bzw. Rückerstattungsverfahrens mitzubehandeln. Dies habe sowohl die Erstbehörde als auch die belangte Behörde als Berufungsbehörde unterlassen. Dadurch sei der Antrag des Revisionswerbers jedenfalls zum Teil nicht erledigt worden, weshalb er in seinem Recht auf Entscheidung verletzt worden sei.

4.2. Auch damit gelingt es der Revision nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Wie aus dem Sachverhaltsvorbringen des Revisionswerbers selbst hervorgeht, hat der Revisionswerber am 17. Dezember 2010 einen "Antrag auf Erlass bzw. Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2010/2011" gemäß § 91 Abs. 1 UG 2002 gestellt und diesen Antrag mit Schreiben vom 31. März 2011 wiederholt. In beiden Schreiben hat der Revisionswerber beantragt, dass über seinen auf § 91 Abs. 1 UG 2002 gestützten Antrag mit Leistungsbescheid bzw. "in eventu" mit Feststellungsbescheid abgesprochen werde. Mit weiterer Eingabe vom 31. März 2011 hat der Revisionswerber einen Eventualantrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2010/2011 wegen Erwerbstätigkeit gemäß § 92 Abs. 1 Z. 5 UG 2002 gestellt.

Mit diesen Eingaben wurde somit als Antragsgegenstand der Erlass und die Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2010/2011 festgelegt. Dass der Revisionswerber diese Anträge unter teilweiser Verwendung des Wortes "Eventualantrag" auf von einander verschiedene gesetzliche Vorschriften stützte, vermag daran nichts zu ändern. Insbesondere begründete dies keinen Eventualantrag, zielt ein Eventualantrag doch im Wege einer ausdrücklich formulierten (aufschiebenden) Bedingung darauf ab, dass er erst dann erledigt werden soll, wenn ein - vom Eventualbegehren verschiedener - Haupt- oder Primärantrag erfolglos geblieben ist (vgl. wiederum das den Revisionswerber betreffende hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2014, mwN).

Die belangte Behörde ist somit zu Recht - nach dem objektiven Erklärungswert der angeführten Eingaben - insofern von einem einzigen Antrag ausgegangen.

Dass über den in den Eingaben vom 17. Dezember 2010 und 31. März 2011 allenfalls enthaltenen Eventualantrag des Revisionswerbers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht abgesprochen wurde, vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Berufungsbescheides zu bewirken, belastet doch nur die Erledigung eines Eventualantrages vor der Erledigung des Hauptantrages den diesbezüglichen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2014, mwN).

Dass ein Eventualantrag allenfalls unerledigt geblieben ist, bewirkt umgekehrt - entgegen der offenbar in der Revision vertretenen Auffassung - nicht die Rechtwidrigkeit des den Hauptantrag erledigenden Bescheides. Die Entscheidungspflicht der Behörde kann nicht mit Revision geltend gemacht werden.

5.1. Schließlich vertritt der Revisionswerber die Auffassung, dass der Einkommensteuerbescheid bei Selbständigen lediglich dokumentiere, dass in einem Kalenderjahr ein bestimmtes Einkommen bezogen worden sei. Daraus sei aber nicht ersichtlich, wann die dem Einkommen zugrunde liegende Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sei. Da der Revisionswerber im Jahr 2009 auf Honorarbasis tätig gewesen sei, könne die belangte Behörde die Erfüllung der in § 92 Abs. 1 Z. 5 UG 2002 geregelten Voraussetzung auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides gar nicht beurteilen (und hätte daher eine beantragte Anfrage bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Daten des Revisionswerbers durchführen müssen).

5.2. Auch dieses Vorbringen kann die Revision nicht zum Erfolg führen, weil es die Rechtslage verkennt:

Nach dem - unter 2. wiedergegebenen - § 2b Abs. 4 Z. 3 StubeiV 2004 ist die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit iSd § 92 Abs. 1 Z. 5 UG 2002 durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Eine andere Möglichkeit, diesen Nachweis zu erbringen, sehen die anzuwendenden Bestimmungen nicht vor.

6. Da somit bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die vom Revisionswerber behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 12. August 2014

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