VwGH 2013/10/0184

VwGH2013/10/018419.2.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des R R in Wien, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid der Rechtsmittelkommission des Senates der Universität Wien vom 21. Juni 2013, Zl. ReMiK 920 (788) - 2012/13, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung und Rückerstattung des Studienbeitrags, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
StubeiV 2004 §2b Abs3;
StubeiV 2004 §2b Abs4 Z3;
UniversitätsG 2002 §22 Abs1;
UniversitätsG 2002 §22 Abs4;
UniversitätsG 2002 §91;
UniversitätsG 2002 §92 Abs1 Z5;
UniversitätsG 2002 §92;
VwRallg;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
StubeiV 2004 §2b Abs3;
StubeiV 2004 §2b Abs4 Z3;
UniversitätsG 2002 §22 Abs1;
UniversitätsG 2002 §22 Abs4;
UniversitätsG 2002 §91;
UniversitätsG 2002 §92 Abs1 Z5;
UniversitätsG 2002 §92;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Universität Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 2013 wurde ein "Antrag (des Beschwerdeführers) auf Erlass und Rückerstattung" des Studienbeitrages für das Sommersemester 2011 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 20. Juni 2011 fristgerecht einen Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2011 aus Gründen der Erwerbstätigkeit (wegen eines über der Geringfügigkeitsgrenze gelegenen Einkommens, nämlich EUR 5.128,62) eingebracht.

Am 27. Juni 2012 sei dem Beschwerdeführer der Verbesserungsauftrag, bis 13. Juli 2012 den Einkommensbescheid 2010 als Nachweis seiner Einkünfte vorzulegen, mit dem Hinweis übermittelt worden, dass für den Fall der nicht fristgerechten Mängelbehebung der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde. Der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2010 sei nicht vorgelegt worden. Für die Ermittlung der Studienbeitragspflicht sei der Einkommensteuerbescheid gemäß § 2b Abs. 4 Z. 3 Studienbeitragsverordnung 2004 verpflichtend vorzulegen.

Der Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2011 sei fristgerecht, aber mangelhaft eingebracht worden. Da die aufgetragene Verbesserung nicht vorgenommen worden sei, sei die erstbehördliche Entscheidung (mit der der Antrag des Beschwerdeführers auf "Erlass des Studienbeitrages" zurückgewiesen worden war) sachlich richtig gewesen. Da darin über den Rückerstattungsantrag des Beschwerdeführers nicht entschieden worden sei, habe die belangte Behörde den Bescheidspruch richtig gestellt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keinen Erlassantrag für das Sommersemester 2011 eingebracht, sei zu entgegnen, dass Rückerstattungsanträge jedenfalls auch Erlassungsanträge implizierten, weil eine Rückerstattung nur zulässig sei, wenn ein Erlassungstatbestand vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 52/2013, lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Studienbeitrag

§ 91. (1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 26 und § 54 Abs. 3, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH. Auch außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.

(...)

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

§ 92. (1) Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen

(...)

5. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.

(...)

(2) Über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entscheidet das Rektorat."

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004, BGBl. II Nr. 55/2004 idF BGBl. II Nr. 211/2010, lauten wie folgt:

"Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 des Universitätsgesetzes 2002

§ 2b. (1) Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 vor, so kann die oder der Studierende einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.

(...)

(3) Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.

(4) Für den Nachweis der Gründe gemäß § 92 Abs. 1 Z 4, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes:

(...)

3. Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetz 2002) ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. (...)"

2. Zunächst ist auszuführen, dass aufgrund der Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG durch die Erstbehörde "Sache" des Berufungsverfahrens nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2013, Zl. 2012/10/0213, mwN).

Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Bei den von dieser Bestimmung umfassten - materiellen oder formellen - Mängeln handelt es sich um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2013, mwN).

Ob es sich beim Fehlen der Einkommensbestätigung des Beschwerdeführers um einen einer Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zugänglichen Mangel des Antrags handelt, ist insbesondere anhand der Bestimmungen des jeweiligen Materiengesetzes zu beurteilen (vgl. etwa wiederum das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2013, sowie das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0033, mwN).

Nach dem - unter 1. wiedergegebenen - § 2b Abs. 4 Z. 3 StubeiV 2004 ist die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit iSd § 92 Abs. 1 Z. 5 UG durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Wird mit einem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages wegen Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit ein solcher Einkommenssteuerbescheid nicht vorgelegt, so stellt dies daher einen gemäß § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähigen Mangel dar.

Dies geht im Übrigen auch aus der Bestimmung des § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 hervor, welche u.a. die Fristen, bis wann Anträge auf Rückzahlung zulässig sind, festlegt und diesbezüglich - im letzten Satz - ausführt, dass "die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten" darf.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist und den Einkommensteuerbescheid 2010 nicht vorgelegt hat.

3.1. Die Beschwerde behauptet die Unzuständigkeit der als Erstbehörde tätig gewordenen Vizerektorin für Studierende und Lehre und bringt dazu im Wesentlichen vor, deren Erledigung vom 5. April 2013 sei von dieser - in Abkehr von der früheren Praxis - ausdrücklich "für das Rektorat" erlassen worden. Sollte die sachliche Zuständigkeit in Hinblick auf die Geschäftsordnung des Rektorates tatsächlich der Vizerektorin für Studierende und Lehre zukommen und diese daher im eigenen Namen zu entscheiden haben, wäre der bekämpfte Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

3.2. Dieses Vorbringen trifft allerdings nicht zu:

Zu den Aufgaben des Rektorats zählt gemäß § 22 Abs. 1 Z. 9 UG die Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe.

Gemäß § 22 Abs. 3 erster Satz UG besteht das Rektorat aus der Rektorin oder dem Rektor und bis zu vier Vizerektorinnen oder Vizerektoren. Gemäß § 22 Abs. 4 UG ist die Rektorin oder der Rektor Vorsitzende oder Vorsitzender des Rektorats und dessen Sprecherin oder Sprecher.

Gemäß § 22 Abs. 6 UG hat das Rektorat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Universitätsrats bedarf und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In dieser Geschäftsordnung ist festzulegen, welche Agenden gemäß § 22 Abs. 1 UG 2002 den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen, welche Agenden von zwei Mitgliedern des Rektorats und welche von allen Mitgliedern gemeinsam wahrzunehmen sind.

Auch wenn Vizerektoren die ihnen durch die Geschäftsordnung übertragenen Angelegenheiten allein zu besorgen haben (vgl. etwa das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 9. Dezember 2013, Zlen. 2011/10/0179, 0180, mwN), sind deren Entscheidungen dennoch solche des Rektorats und als solche vom Rektor nach außen zu vertreten (vgl. § 22 Abs. 1 und 4 UG sowie Mayer in Mayer, UG2 § 22 Anm. Vl.1.).

Die Fertigungsklausel des erstbehördlichen Bescheides "Für das Rektorat: Die Vizerektorin für Studierende und Lehre Ao. Univ.- Prof. Mag. Dr. (C.)" ist somit nicht zu beanstanden; eine von der belangten Behörde als Berufungsbehörde aufzugreifende Unzuständigkeit der eingeschrittenen Erstbehörde lag somit nicht vor.

4.1. Die Beschwerde bringt darüber hinaus vor, der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag an das Rektorat der Universität Wien vom 20. Juni 2011 die Rückerstattung des für das Sommersemester 2011 entrichteten Studienbeitrages beantragt und diesen Hauptantrag ausdrücklich auf die Bestimmung des § 91 Abs. 1 UG gestützt. Insofern habe der Beschwerdeführer beantragt, dass über seinen Antrag gemäß § 91 Abs. 1 UG - "hilfsweise durch einen Feststellungsbescheid" - jedenfalls bescheidmäßig abgesprochen werde. Damit sei offenkundig, dass der Beschwerdeführer eine Rückzahlung des bereits entrichteten Studienbeitrags begehrt habe, weil er die Voraussetzungen für die Befreiung von der Studienbeitragspflicht nach § 91 Abs. 1 UG als erfüllt erachtet habe. Hilfsweise habe er einen Feststellungsbescheid beantragt.

Ungeachtet der Frage, ob ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrags abseits der Bestimmungen des § 92 UG auch auf § 91 Abs. 1 UG gestützt werden könne, hätte die Erstbehörde das auf § 91 Abs. 1 UG gestützte - "eindeutig als Hauptantrag formulierte" - Begehren jedenfalls behandeln müssen. Im Fall der Zurück- oder Abweisung des Hauptantrages hätte die Behörde das "Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 91 Abs 1 UG 2000" feststellen müssen und sich erst dann mit dem "zweiten Eventualantrag" vom 14. September 2011 auf Rückzahlung des geleisteten Studienbeitrages "wegen Erwerbstätigkeit im Jahr 2011" beschäftigen können. Erst danach hätte sich die belangte Behörde mit dem "weiteren Eventualantrag" auf Rückerstattung vom 30. September 2011 beschäftigen dürfen, welcher sich auf § 92 Abs. 1 Z. 5 UG gestützt habe.

Werde ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belaste dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Eine solche Unzuständigkeit sei von der belangten Behörde als Berufungsbehörde von Amts wegen aufzugreifen und der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen.

4.2. Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte und nicht das Gewollte (vgl. etwa wiederum das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 9. Dezember 2013, mwN).

Mit Eingabe vom 20. Juni 2011 stellte der Beschwerdeführer einen "Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2011 gem § 91 Abs 1 UG 2002" wegen Einhaltung der genannten Studiendauer. "Hilfsweise" beantragte er die "Erlassung eines Feststellungsbescheides" bezüglich seiner "Verpflichtung zur Entrichtung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2011 im Hinblick auf § 91 Abs 1 UG 2002".

Mit weiteren Eingaben vom 14. und 30. September 2011 stellte der Beschwerdeführer einen "Eventualantrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2011 wegen Vollerwerbstätigkeit" bzw. einen "Eventualantrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2011 gemäß § 92 Abs 1 Z 5 UG 2002".

Sowohl in dem ersten der beiden in der Eingabe vom 20. Juni 2011 enthaltenen Anträge als auch in den weiteren Anträgen vom 14. und 30. September 2011 wird als Antragsgegenstand die Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2011 festgelegt. Dass der Beschwerdeführer diese Anträge unter teilweiser Verwendung des Wortes "Eventualantrag" auf von einander verschiedene gesetzliche Vorschriften stützte, vermag daran nichts zu ändern. Insbesondere begründete dies keinen Eventualantrag, zielt ein Eventualantrag doch im Wege einer ausdrücklich formulierten (aufschiebenden) Bedingung darauf ab, dass er erst dann erledigt werden soll, wenn ein - vom Eventualbegehren verschiedener - Haupt- oder Primärantrag erfolglos geblieben ist (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 9. Dezember 2013, mwN).

Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie - nach dem objektiven Erklärungswert der angeführten Eingaben - insofern von einem einzigen Antrag und nicht etwa von einem Hauptantrag und zwei Eventualanträgen ausgegangen ist.

Dass mit dem erstbehördlichen Bescheid über den in der Eingabe vom 20. Juni 2011 (tatsächlich) enthaltenen Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides (über dessen Verpflichtung zur Bezahlung eines Studienbeitrages für das Sommersemester 2011) nicht abgesprochen wurde, vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Berufungsbescheides zu bewirken, belastet doch nur die Erledigung eines Eventualantrages vor der Erledigung des Hauptantrages den diesbezüglichen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (vgl. etwa mit Nachweisen aus der hg. Rechtsprechung Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 4).

Im Fall einer tatsächlichen Säumnis der Erstbehörde in dieser Hinsicht wäre dem Beschwerdeführer ein Antrag nach § 73 Abs. 2 AVG möglich gewesen.

5. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid den Verfahrensgegenstand erweitert, weil der Beschwerdeführer keinen Antrag auf "Erlass" des Studienbeitrages gestellt habe.

Der Beschwerdeführer hat sich allerdings bei seinem Antrag auf "Rückerstattung des Studienbeitrages" (u.a.) auf einen Erlassungstatbestand (§ 92 Abs. 1 Z. 5 UG) gestützt, welcher zudem einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages voraussetzt (vgl. § 2b Abs. 1 StubeiV 2004). Dass die belangte Behörde somit von einem Antrag auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2011 ausgegangen ist, erscheint unbedenklich.

6. Soweit der Beschwerdeführer eine Verfassungs- bzw. Gesetzwidrigkeit von § 2b Abs. 4 Z. 3 StubeiV 2004 und - allenfalls - § 92 Abs. 1 Z. 5 Satz 1 UG 2002 geltend macht, ist darauf zu verweisen, dass für die Behandlung eines solchen Vorbringens der Verwaltungsgerichtshof zufolge Art. 133 Z. 1 iVm Art. 144 Abs. 1 B-VG nicht zuständig ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2013, Zl. 2011/10/0175). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aufgrund des Beschwerdevorbringens auch nicht veranlasst, einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

7. Aufgrund des Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG (in der hier maßgeblichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) abzuweisen.

8. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG (idF BGBl. I Nr. 122/2013) und § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 auf die §§ 47ff VwGG (in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 19. Februar 2014

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