VwGH Ro 2014/09/0052

VwGHRo 2014/09/00521.10.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision 1. der Disziplinaranwältin der Österreichischen Zahnärztekammer Mag. H B in Innsbruck, und 2. des Disziplinarrates der Österreichischen Zahnärztekammer in Wien, beide vertreten durch Dr. Mag. Günther Riess, Dr. Erwin Köll und Mag. Christine Schneider, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 38, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 2. Mai 2014, Zl. LVwG- 2014/37/0354-8, betreffend Freispruch in einer Disziplinarangelegenheit nach dem Zahnärztekammergesetz (belangte Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Zweitrevisionswerber; mitbeteiligte Partei: Dr. G B in Innsbruck, vertreten durch: Dr. H. Burmann, Dr. P. Wallnöfer, Dr. R. Bacher, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Meraner Straße 1, weitere Partei:

Bundesministerin für Gesundheit), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §6;
ABGB §7;
ÄrzteG 1998 §94;
VwRallg;
ZahnärztekammerG 2006 §54 Abs1;
ZahnärztekammerG 2006 §54 Abs3;
ZahnärztekammerG 2006 §54 Abs4;
ZahnärztekammerG 2006 §54;
ABGB §6;
ABGB §7;
ÄrzteG 1998 §94;
VwRallg;
ZahnärztekammerG 2006 §54 Abs1;
ZahnärztekammerG 2006 §54 Abs3;
ZahnärztekammerG 2006 §54 Abs4;
ZahnärztekammerG 2006 §54;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Österreichische Zahnärztekammer hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Zahnärztekammer vom 4. Oktober 2013 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, gegen seinen Kollegen DDr. AS nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung vor Gericht Klage erhoben zu haben, ohne zuvor das kollegiale Schlichtungsverfahren nach § 54 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) vor der Zahnärztekammer beantragt zu haben. Er wurde deshalb mit einer Geldstrafe bestraft.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei stattgegeben und diese vom genannten Vorwurf freigesprochen.

Die "ordentliche" Revision wurde für zulässig erklärt.

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

"Der Mitbeteiligte hat mit den Schriftsätzen vom 12.01.2010, vom 05.50.2010 und vom 30.03.2011 seinen Kollegen DDr. AS bei der Landeszahnärztekammer Tirol angezeigt. In seinen Anzeigen hat der Mitbeteiligte seinem Kollegen DDr. AS Verstöße gegen die Werberichtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer vorgeworfen, und zwar eine verbotene Produktwerbung für das Produkt 'Invisalign', wettbewerbswidrige Einschaltungen von Inseraten im 'Herold Tirol 2009/2010 Innsbruck Stadt/Land' und im 'Herold Tirol 2010/2011 Innsbruck Stadt/Land'. In den beiden Anzeigen vom 05.05.2010 und vom 30.03.2011 hat der Mitbeteiligte angekündigt, dass er selbst rechtliche Schritte gegen DDr. AS einleiten werde. In seiner Anzeige vom 30.03.2011 hat dies der Mitbeteiligte für den Fall angekündigt, dass in der neuen, im Herbst 2011 erscheinenden Ausgabe des 'Herold' wiederum den Werberichtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer widersprechende Inserate des DDr. AS vorhanden seien.

Die Landeszahnärztekammer Tirol hat diese Anzeigen an die Österreichische Zahnärztekammer in Wien weitergeleitet. Ob die Österreichische Zahnärztekammer Maßnahmen gegen DDr. AS, wie etwa die Einbringung einer Klage nach dem UWG etc veranlasst hat, lässt sich nicht feststellen.

Die Landeszahnärztekammer Tirol hat sich mit Schreiben vom 09.05.2011 an den Mitbeteiligten gewandt. In diesem Schreiben setzte sich die Landeszahnärztekammer Tirol mit der Anzeige des Mitbeteiligten vom 02.05.2011 und den darin enthaltenen Kritikpunkten auseinander. Dieses Schreiben hat sich allerdings nicht auf die Anzeigen des Mitbeteiligten vom 11.(richtig: 12.)01.2010, 05.05.2010 und 30.11.2010 betreffend DDr. AS bezogen und wurde in diesem Schreiben auf das verpflichtende Schlichtungsverfahren nach § 54 ZÄKG nicht eingegangen.

Im August 2011 hat der Mitbeteiligte DDr. AS wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung nach dem UWG beim Landesgericht Innsbruck als zuständigem Zivilgericht geklagt (Klage vom 29.07.2011). Dieses Verfahren hat mit einem anlässlich der mündlichen Verhandlung am 20.10.2011 abgeschlossenen Vergleich geendet. In diesem Vergleich hat sich DDr. AS zu genau umschriebenen Unterlassungen verpflichtet.

Zu der im August 2011 beim Landesgericht Innsbruck eingereichten Klage hat am 01.09.2011 Mag. HB als zuständige Sachbearbeiterin der Landeszahnärztekammer Tirol mit (dem Mitbeteiligten) ein Telefongespräch geführt. Gegenstand dieses Telefongespräches war auch die Bestimmung des § 54 ZÄKG. Der genaue Inhalt dieses Telefongesprächs lässt sich allerdings nicht feststellen.

Der Mitbeteiligte hat im Schriftsatz vom 14.09.2011 unter Hinweis auf ein Gespräch mit seinem Rechtsvertreter die Landeszahnärztekammer Tirol ersucht, ihm mitzuteilen, ob das Zahnärztegesetz eine Regelung enthalte, nach der bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Kollegen eine verpflichtende Schlichtung vorgesehen sei.

Diese Anfrage beantwortete die Landeszahnärztekammer Tirol mit Schriftsatz vom 26.09.2011. Darin hat die Landeszahnärztekammer Tirol auf § 54 Abs 1 ZÄKG hingewiesen und diese Bestimmung wörtlich zitiert.

Die Landeszahnärztekammer Tirol hat die Einbringung der Klage durch den Mitbeteiligten gegen seinen Kollegen DDr. AS als Verstoß gegen § 54 ZÄKG qualifiziert und bereits mit Schriftsatz vom 14.09.2011 bei der Österreichischen Zahnärztekammer eine Disziplinaranzeige gegen den Mitbeteiligten erstattet."

Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Disziplinaranwältin der Österreichischen Zahnärztekammer und der Disziplinarrat der Österreichischen Zahnärztekammer Revision.

Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er beantragte, der Revision keine Folge zu geben und ihm Aufwandersatz zuzusprechen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zur Auslegung des § 54 Abs. 1 ZÄKG fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Von der Auslegung dieser Norm hängt die Beurteilung der Rechtsrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung ab.

Die "ordentliche" Revision wurde daher zu Recht vom Landesverwaltungsgericht Tirol für zulässig erklärt.

Sie ist aber nicht berechtigt.

Die maßgeblichen Bestimmungen des ZÄKG, BGBl. I Nr. 154/2005,

lauten:

"Kollegiales Schlichtungsverfahren

§ 54. (1) Kammermitglieder sind verpflichtet, alle sich untereinander im Rahmen der Berufsausübung ergebenden Streitigkeiten vor Einbringung einer gerichtlichen Klage oder Erhebung einer Privatanklage der zuständigen Landeszahnärztekammer oder bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern, die nicht derselben Landeszahnärztekammer zugeordnet sind, der Österreichischen Zahnärztekammer vorzulegen.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt für Kammermitglieder, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, nur insoweit, als sich die Streitigkeiten nicht auf das Dienstverhältnis oder die Dienststellung beziehen.

(3) Die Zeit, während der die Landeszahnärztekammer bzw. die Österreichische Zahnärztekammer mit der Streitigkeit befasst ist, ist in die Verjährungsfrist sowie in andere Fristen für die Geltendmachung der betreffenden Ansprüche bis zur Dauer von drei Monaten nicht einzurechnen.

(4) Die betroffenen Kammermitglieder dürfen eine zivilrechtliche Klage erst einbringen bzw. Privatanklage erheben, sobald entweder die dreimonatige Frist verstrichen oder das kollegiale Schlichtungsverfahren vor Ablauf dieser Zeit beendet ist.

(5) Nähere Bestimmungen über das kollegiale Schlichtungsverfahren sind von der Österreichischen Zahnärztekammer in einer kollegialen Schlichtungsordnung festzulegen.

...

§ 122. (in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2006) (1) Folgende Verordnungen, Richtlinien und sonstigen Vorschriften der Österreichischen Ärztekammer, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs betreffen, sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2005 bis zur Erlassung der entsprechenden Rechtsakte der Österreichischen Zahnärztekammer für Angehörige des zahnärztlichen Berufs anzuwenden:

...

6. Schlichtungsordnung vom 30. Mai 1964;

..."

Nach einer im Akt einliegenden Auskunft der Erstrevisionswerberin wendet die Österreichische Zahnärztekammer gemäß § 122 Abs. 1 Z. 6 ZÄKG die Schlichtungsordnung der österreichischen Ärztekammer an, eine eigene Schlichtungsordnung der Zahnärztekammer sei noch nicht erlassen worden. Gegenteiliges ist nicht hervorgekommen.

Die Schlichtungsordnung der Österreichischen Ärztekammer vom 30. Mai 1964 (Schlichtungsordnung), bestimmt in ihrem § 4:

"(1) Aufgabe des Schlichtungsausschusses ist die Schlichtung aller zwischen Kammerangehörigen bei Ausübung des ärztlichen Berufes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Standesvertretung sich ergebenden Streitigkeiten. Er hat auch auf die Herstellung eines guten Einvernehmens unter den Kammerangehörigen unter Bedachtnahme auf das Ansehen der österreichischen Ärzteschaft hinzuwirken. Zu diesem Zwecke sind die Kammerangehörigen verpflichtet, vor Einbringung einer zivilgerichtlichen Klage oder Erhebung einer Privatanklage im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sich ergebende Streitigkeiten dem Schlichtungsausschuss zur Schlichtung vorzulegen.

..."

§ 35 des Zahnärztegesetzes (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2012 lautet:

"Verbot standeswidrigen Verhaltens, Werbebeschränkung und Provisionsverbot

(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufs jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen. Ein Verhalten ist standeswidrig, wenn es geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder Interessen des Berufsstandes zu schädigen.

(2) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben sich jeder unwahren, unsachlichen, diskriminierenden oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigenden Anpreisung oder Werbung ihrer zahnärztlichen Leistungen zu enthalten.

(3) Angehörige des zahnärztlichen Berufs dürfen keine Vergütungen für die Zuweisung von Kranken an sie oder durch sie, sich oder einem anderen versprechen oder zusichern lassen, geben oder nehmen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.

...

(5) Die Österreichische Zahnärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form des in Abs. 1 bis 3 genannten Verhaltens erlassen."

Gemäß § 19 Abs. 2 Z. 3 ZÄKG obliegt der Österreichischen Zahnärztekammer die Erlassung von Vorschriften über die Art und Form zulässiger zahnärztlicher Informationen (Werberichtlinien). Für den für das gegenständliche Verfahren relevanten Zeitraum galten die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer am 05./06. Juni 2009 beschlossenen Werberichtlinien.

Der Mitbeteiligte hat in seinen Anzeigen seinem Berufskollegen DDr. AS Verstöße gegen diese Werberichtlinien vorgeworfen, aus deren Inhalt geht auch zweifelsfrei hervor, dass es um eine Differenz über Werbemaßnahmen des DDr. AS ging und der Mitbeteiligte von diesem erreichen wollte, dass DDr. AS diese unterlässt.

Zu Recht gehen daher die Parteien und das

Landesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich um eine

Streitigkeit im Rahmen der Berufsausübung handelt, weshalb

§ 54 ZÄKG anzuwenden ist.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 54 Abs. 1 ZÄKG, dem auch

§ 4 Abs. 1 Schlichtungsordnung (mit Ausnahme der

Einbringungsstelle) entspricht, sind derartige

Berufsstreitigkeiten vor Einbringung einer gerichtlichen Klage

oder Erhebung einer Privatanklage der zuständigen

Landeszahnärztekammer vorzulegen.

§ 54 Abs. 1 ZÄKG erlegt dem Kammermitglied ausschließlich eine Vorlagepflicht an die zuständige Zahnärztekammer im Falle einer Berufsstreitigkeit vor Ergreifen gerichtlicher Schritte auf.

Es besteht kein Hinweis, dass dem Gesetzgeber des ZÄKG bei der Formulierung des § 54 ZÄKG oder der Österreichischen Ärztekammer als Normerlasser der Schlichtungsordnung bei § 4 Schlichtungsordnung eine planwidrige Lücke unterlaufen wäre. Daher ist eine Ausdehnung eines klaren Gesetzeswortlautes, insbesondere in einer verpflichtenden Norm (etwa im Wege der Analogie), nicht zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 2010, Zl. 2010/09/0081). Damit ist dem auf der Analogie zu anderen Normen und der dazu ergangenen Rechtsprechung beruhenden Vorbringen der Revisionswerber der Boden entzogen.

§ 54 ZÄKG enthält keine der ihm von den Revisionswerbern unterstellten - über den Wortlaut der Norm hinausgehenden - Inhalte. Weder wird jemand, der eine Berufsstreitigkeit der zuständigen Kammer meldet, zu einer bestimmten Form dieser Vorlage verpflichtet, noch enthält § 54 das Verbot der Forderung nach Einleitung disziplinärer Schritte, noch ist ein ausdrücklicher Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens normiert. Ebensowenig enthält Abs. 1 einen Hinweis auf den Zweck, wie dies mit der Formulierung "zur Schlichtung" in anderen Berufsordnungen, wie etwa in § 94 Ärztegesetz, ausdrücklich normiert ist.

Wird eine Berufsstreitigkeit von einem Kammermitglied der zuständigen Zahnärztekammer (in welcher Form auch immer) vorgelegt, ist von dieser nach Einlangen einer Anzeige über diese Berufsstreitigkeit einerseits von Amts wegen und andererseits ohne unnötigen Aufschub ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, was sich aus der zeitlichen Limitierung von Fristen in § 54 Abs. 3 (dieser Absatz richtet sich nicht an das Kammermitglied, sondern an die jeweilige Kammer) und 4 ZÄKG unzweifelhaft ergibt.

Der Mitbeteiligte hat bereits im seinem Schriftsatz vom 12. Jänner 2010 eine Berufsstreitigkeit an die Landeszahnärztekammer Tirol (in Form einer "Anzeige") herangetragen. Es war nach dem eben Gesagten im Hinblick auf § 54 ZÄKG für die Auslösung der Verpflichtung der Zahnärztekammer zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens belanglos, in welcher Form diese Vorlage erfolgte. Auch die in dieser "Anzeige" enthaltene Forderung, gegen die "Ordination" ein "Disziplinarverfahren einzuleiten und entsprechende Strafmaßnahmen zu verhängen", entspricht daher der Vorlageverpflichtung des § 54 Abs. 1 ZÄKG.

Der Hinweis der Revisionswerber auf die Urteile des Obersten Gerichtshofes vom 16. Juni 1954, 2 Ob 421/54, und vom 20. Jänner 1960, 6 Ob 11/60, geht fehl, weil diese Urteile sich nicht damit befassen, was der maßgebliche Inhalt des § 54 ZÄKG ist, sondern im Wesentlichen nur Aussagen zur Zulässigkeit des Rechtsweges trotz Unterlassung der Anrufung einer Kammer beinhalten.

Das Vorbringen der Revisionswerber, das sich auf die "Zulässigkeit einer Sanktion gegen die Unterlassung eines Schlichtungsversuches" bezieht, basiert auf dem nicht zutreffenden Normverständnis der Revisionswerber und geht deshalb ins Leere.

Der Mitbeteiligte ist bereits mit seinem ersten Schriftsatz vom 12. Jänner 2010 seiner Vorlageverpflichtung gemäß § 54 Abs. 1 ZÄKG nachgekommen. Er hat erst nach weiteren, auf den ersten Schriftsatz Bezug nehmenden Schriftsätzen an die zuständige Landeszahnärztekammer und nach Verstreichen der dreimonatigen Frist des § 54 Abs. 4 ZÄKG (mehr als ein Jahr gerechnet von der ersten Anzeige, ca. fünf Monate nach der wiederholten Vorlage) die Klage vom 29. Juli 2011 nach dem UWG erhoben. Er ist daher seinen Verpflichtungen nach § 54 Abs. 1 und 4 ZÄKG vollständig nachgekommen.

Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013. Wien, am 1. Oktober 2014

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