VwGH 2010/09/0081

VwGH2010/09/008122.4.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der D GmbH in T, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 24. Februar 2010, Zl. LGSOÖ/Abt.1/08114/161/2009, betreffend Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §6;
ABGB §7;
AuslBG §14a Abs1 Z1 idF 2005/I/101;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs2;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 2009/I/120;
AuslBG §4 Abs3;
AuslBG §4 Abs6 Z1;
AuslBG §4 Abs6 Z2;
AuslBG §4 Abs6 Z3;
AuslBG §4 Abs6 Z4;
AuslBG §4 Abs6 Z5;
AuslBG §4 Abs6 Z6;
AuslBG §4 Abs6;
AuslBG;
AVG §38;
NAG 2005 §44 Abs4 idF 2009/I/029;
NAG 2005 §44 Abs4 idF 2009/I/122;
NAG 2005 §44 Abs5 idF 2009/I/122;
NAG 2005 §54 Abs1;
NAG 2005 §57;
NAG 2005 §8;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg impl;
VwRallg;
ABGB §6;
ABGB §7;
AuslBG §14a Abs1 Z1 idF 2005/I/101;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs2;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 2009/I/120;
AuslBG §4 Abs3;
AuslBG §4 Abs6 Z1;
AuslBG §4 Abs6 Z2;
AuslBG §4 Abs6 Z3;
AuslBG §4 Abs6 Z4;
AuslBG §4 Abs6 Z5;
AuslBG §4 Abs6 Z6;
AuslBG §4 Abs6;
AuslBG;
AVG §38;
NAG 2005 §44 Abs4 idF 2009/I/029;
NAG 2005 §44 Abs4 idF 2009/I/122;
NAG 2005 §44 Abs5 idF 2009/I/122;
NAG 2005 §54 Abs1;
NAG 2005 §57;
NAG 2005 §8;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg impl;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Februar 2010 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für den ghanesischen Staatsbürger PM unter anderem mit der Begründung abgewiesen, dass das Asylverfahren des PM in zweiter Instanz seit 24. Oktober 2008 rechtskräftig negativ abgeschlossen sei. Er verfüge über kein Aufenthaltsrecht gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG.

Der Antrag des PM auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beschränkt gemäß § 44 Abs. 4 NAG sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 18. Dezember 2009 (zugestellt am 23. Dezember 2009) abgelehnt worden. Ein ordentliches Rechtsmittel gegen diesen Bescheid stehe nicht mehr zu, daher werde das Verfahren wegen Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung nicht unterbrochen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der oben wiedergegebene Sachverhalt wird in der Beschwerde nicht bestritten, insbesondere wird nicht behauptet, dass PM vor Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin bringt vor, PM habe gegen den abweisenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 18. Dezember 2009 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. PM sei seit 6. August 2000 durchgehend in Österreich aufhältig, woraus sich ergebe, dass er in Österreich sozial und beruflich bestens integriert sei. Er habe in Österreich eine "Vielzahl von Freunden", nehme "rege am gesellschaftlichen Leben teil" und arbeite seit Mai 2001 durchgehend in Österreich. Seit 1. September 2003 arbeite er bei der Beschwerdeführerin und es liege daher auch eine erhebliche betriebliche Integration vor. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin erfülle PM die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "beschränkt" gemäß § 44 Abs. 4 NAG.

Rechtlich bringt die Beschwerdeführerin vor, im Zuge der Reformierung des NAG und der Einführung der unbeschränkten und beschränkten Niederlassungsbewilligung nach den §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3, 4 NAG sei es nicht zu einer Änderung des AuslBG gekommen. Daher hätten in § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG die Antragsteller der neuen Niederlassungsbewilligungen nicht berücksichtigt werden können. Die Beschwerdeführerin ortet bei "Altasylfällen" wie dem des PM eine "Lücke" des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG, welche durch Analogie geschlossen werden müsse. Es sollte jedem Antragsteller nach § 44 Abs. 4 NAG "nicht nur möglich sein eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten, vielmehr wäre es ganz wesentlich diesem vorrangig auf Grund seines langjährigen Aufenthalts und der meist guten Integration eine solche zu erteilen".

Die hier wesentlichen Bestimmungen des § 4 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 120/2009, in Kraft getreten am 1. Jänner 2010, lauten:

"(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn

...

7. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht nach §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt;

..."

§ 44 Abs. 4 und 5 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, in Kraft getreten am 1. Jänner 2010, lautet:

"(4) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem 1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und

2. mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist.

Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der Deutschen Sprache, zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Sicherheitsdirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß § 74 und § 73 AVG gehemmt. Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(5) Anträge gemäß Abs. 4 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Behörde über einen solchen Antrag hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde jedoch mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten ..."

Gemäß § 81 Abs. 15 NAG sind alle nach Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 122/2009 anhängigen Verfahren gemäß § 44 Abs. 4 NAG nach den Bestimmungen des BGBl. I Nr. 122/2009 zu Ende zu führen.

§ 44 Abs. 4 NAG wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 eingeführt, mit der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 erweitert und § 44 Abs. 5 NAG neu normiert. Da das AuslBG zeitgleich mit dieser letzten Novelle des NAG novelliert wurde, ist schon von daher gesehen dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, dass er planwidrig eine Lücke in § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG geschaffen oder übersehen hätte. Zudem ist vor dem Hintergrund des § 44 Abs. 5 NAG, wonach Anträge gemäß Abs. 4 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach dem NAG vermitteln, die Absicht des Gesetzgebers, in solchen Fällen dem Antragsteller nach § 44 Abs. 4 NAG auch kein Recht auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung zukommen zu lassen, klar zu erkennen. Jedenfalls dann, wenn wie hier kein Hinweis darauf besteht, dass dem Gesetzgeber eine planwidrige Lücke unterlaufen wäre, ist eine Ausdehnung eines klaren Gesetzeswortlautes im Wege der Analogie nicht zulässig.

Damit gleicht der vorliegende Beschwerdefall demjenigen, der mit dem hg. Erkenntnis vom 9. November 2009, Zl. 2009/09/0245, entschieden wurde. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:

"Die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 bis 3 und eine der in Abs. 6 Z. 1 bis 6 AuslBG genannten Kriterien müssen kumulativ vorliegen. Liegt daher nur eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist auf das Vorhandensein einer der anderen Voraussetzungen nicht mehr einzugehen und der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2004, Zl. 2003/09/0154).

Dem Zweitbeschwerdeführer wurde unbestrittenermaßen noch kein Aufenthaltstitel zuerkannt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070, ausgeführt hat, sind Aufenthaltstitel behördliche Entscheidungen, mit denen ein Recht auf Aufenthalt oder Niederlassung grundsätzlich mit konstitutiver Wirkung eingeräumt wird. Der Zweitbeschwerdeführer behauptet auch nicht, dass die sonstigen in § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG genannten Voraussetzungen vorlägen.

Soweit die Beschwerdeführer ein Zuwarten mit der Entscheidung (offenbar gemeint: eine Aussetzung des Verwaltungsverfahrens gemäß § 38 AVG) begehren, ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren nach dem AuslBG die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG besteht, keine Vorfrage darstellt, sondern vielmehr das Vorliegen eines Aufenthaltstitels nach dem NAG Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG ist. Daher besteht keine Rechtsgrundlage dafür, das Verfahren nach dem AuslBG auszusetzen, um bis zur Erlassung eines konstitutiven, rechtsgestaltenden Bescheides über die Erteilung eines Aufenthaltsrechtes zuzuwarten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2009/09/0233)."

Diese Ausführungen gelten auch für den vorliegenden Fall.

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. April 2010

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