Normen
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §34 Abs1a idF 2013/I/033;
VwRallg;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §34 Abs1a idF 2013/I/033;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Unstrittig handelt es sich bei der Agrargemeinschaft T, der hier mitbeteiligten Partei, um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996).
Die revisionswerbende Gemeinde beantragte mit Schriftsatz vom 14. März 2011
a) die Agrarbehörde möge gemäß § 33 Abs. 5 TFLG 1996 feststellen, dass die Verpachtung der Jagd auf der T-Alpe eine Tätigkeit ist, die die Nutzung der Substanz agrargemeinschaftlicher Grundstücke betrifft, in eventu, in welchem Verhältnis diese Tätigkeit auf die Nutzung der Substanz einerseits oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung agrargemeinschaftlicher Grundstücke andererseits entfällt,
b) die Agrarbehörde möge gemäß § 33 Abs. 5 TFLG 1996 feststellen, dass es sich bei der Duldung der Errichtung und Instandhaltung von Liftanlagen und der Benützung des Gebietes der T-Alpe zu Zwecken des Wintersportes um eine Tätigkeit handelt, die die Nutzung der Substanz agrargemeinschaftlicher Grundstücke betrifft, in eventu, in welchem Verhältnis diese Tätigkeit die Nutzung der Substanz einerseits oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung agrargemeinschaftlicher Grundstücke andererseits betrifft.
Die mitbeteiligte Agrargemeinschaft beantragte am 18. April 2011,
a) die Agrarbehörde möge gemäß § 37 Abs. 7 in Verbindung mit § 33 Abs. 5 TFLG 1996 feststellen, dass die Jagdpachterlöse ausschließlich der Agrargemeinschaft zustehen und die politische Ortsgemeinde darauf keinen Anspruch hat,
b) die Agrarbehörde möge gemäß § 37 Abs. 7 in Verbindung mit § 33 Abs. 5 TFLG 1996 feststellen, dass die Einnahmen der Antragstellerin aus den am 19. Februar 2010 bestandenen Skiservitutsverträgen keine "Substanzerträge" gemäß § 33 Abs. 5 TFLG 1996 darstellen und deshalb nicht der Ortsgemeinde zustehen.
Darüber entschied das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) mit Bescheid vom 1. Februar 2012 folgendermaßen:
"A) Es wird festgestellt, dass die jagdliche Nutzung auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken der Agrargemeinschaft die Substanz dieser Grundstücke betrifft und - soweit es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 handelt - die erzielten Einnahmen aus dieser Tätigkeit dem Rechnungskreis II abzüglich der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte zuzuordnen sind.
B) Es wird festgestellt, dass die Nutzung auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken der Agrargemeinschaft zum Zwecke der Ausübung des Wintersports mit allen damit verbundenen weiteren Nutzungen wie die Errichtung und Erhaltung von Liftanlagen (Aufstiegshilfen) und dergleichen die Substanz dieser Grundstücke betrifft und - soweit es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 handelt - die erzielten Einnahmen aus dieser Tätigkeit dem Rechnungskreis II abzüglich der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte zuzuordnen sind."
Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die revisionswerbende Gemeinde als auch die Agrargemeinschaft Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. September 2013 gab die belangte Behörde den Berufungen Folge und behob den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG.
Die belangte Behörde teilte in der Begründung vorerst die Ansicht der Erstbehörde, dass sowohl die Jagdverpachtung als auch die entgeltliche Einräumung von Dienstbarkeiten für die Ausübung des Wintersports als Substanznutzung gemäß § 33 Abs. 5 TFLG 1996 anzusehen sei.
Zur Aufhebung des Erstbescheides gelangte die belangte Behörde aus folgenden Überlegungen:
Die AB habe die angefochtene Entscheidung auf § 33 Abs. 5 TFLG 1996 gestützt, welche Bestimmung so zu verstehen sei, dass sie nur eine Entscheidung in Bezug auf Grundstücke des atypischen Gemeindegutes nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 ermögliche und nicht über alle agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Eigentum einer Agrargemeinschaft. Hinsichtlich der vom Erstbescheid umfassten, über das ehemalige Gemeindegut hinausgehenden Grundstücke sei der Bescheid daher aufzuheben.
Die Anträge der Agrargemeinschaft hätten sich auch auf § 37 Abs. 7 TFLG bezogen, die Erstbehörde habe aber ihre Entscheidung ausschließlich auf § 33 Abs. 5 leg. cit. gestützt. Auch die Feststellung der Erstbehörde, wonach die aus den als Substanznutzungen festgestellten Nutzungen erzielten Einnahmen dem Rechnungskreis II abzüglich der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte zuzuordnen seien, werde von § 33 Abs. 5 TFLG 1996 nicht getragen, weil nach dieser Bestimmung festzustellen sei, "in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen seien."
Auch die Zuordnung von Einnahmen zu einem der für die Gemeindegutsagrargemeinschaften zu führenden Rechnungskreise sei in § 33 Abs. 5 TFLG 1996 nicht vorgesehen. Müsse eine Zuordnung zu einem Rechnungskreis auf Antrag der Agrargemeinschaft oder eines ihrer Mitglieder im Einzelfall durch die Behörde erfolgen, so sei dies Gegenstand einer Streitentscheidung gemäß § 37 Abs. 7 leg. cit. Strittige Zuordnungsfragen zu den beiden Rechnungskreisen I und II könnten nicht im Zuge einer Feststellungsentscheidung gelöst werden. Somit seien auch diese Feststellungen, die sich vermeintlich an § 33 Abs. 5 letzter Halbsatz TFLG 1996 orientierten, infolge der Berufungen aufzuheben. Hinweise darauf, dass mit diesen Spruchteilen allenfalls über die strittige Zuordnung bestimmter Einnahmen nach § 37 Abs. 7 TFLG 1996 abgesprochen werden sollte, ergäben sich nicht.
Des Weiteren habe die Erstbehörde in beiden Spruchpunkten eine pauschale Festlegung der Zuordnung, aber auch des Verhältnisses der Nutzungserlöse vorgenommen und daher entgegen ihren Begründungsausführungen auch über die Eventualanträge der Gemeinde abgesprochen. Auch dieser Aspekt belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.
Zusammenfassend erklärte die belangte Behörde, es ergebe sich auf Grund der von der Erstbehörde verwendeten Formulierungen und der in die Erledigung hereinspielenden gesetzlichen Bestimmungen eine deutliche Unklarheit, ob mit dem Erstbescheid lediglich eine Feststellungsentscheidung getroffen werden oder ob auch eine Rechtsgestaltung bzw. ein Leistungszuspruch erfolgen sollte. Auch der Umfang der Erledigung der eingebrachten Anträge bleibe bei genauer Betrachtung äußerst undeutlich, was sich auch aus der offensichtlichen Vermengung der angewendeten bzw. mitberücksichtigten Bestimmungen des TFLG 1996 und aus der unscharfen Abgrenzung der zu erledigenden Anträge ergebe.
Es liege kein Fall des § 66 Abs. 2 AVG vor, weil es sich nicht um eine Unklarheit auf Sachverhaltsebene handle, sondern es habe der Bescheid wegen der nicht auszuräumenden Zweifel seines Erledigungsumfangs aufgehoben werden müssen. Die Erstbehörde werde in der Folge über die primären Feststellungsanträge der Gemeinde gemäß § 33 Abs. 5 TFLG 1996 zu entscheiden haben; hinsichtlich des verbleibenden Antrags der Agrargemeinschaft betreffend die Erlöse aus den für Wintersportzwecke eingeräumten Dienstbarkeiten und die Ansprüche auf diese Erlöse werde eine Streitentscheidung gemäß § 37 Abs. 7 leg. cit. zu ergehen haben.
Gegen diesen Bescheid erhob die Gemeinde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 24. Februar 2014, B 1553/2013-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof forderte die Beschwerdeführerin in sinngemäßer Anwendung der §§ 4 Abs. 1 und 5 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwbkG-ÜG) in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG auf, die der Beschwerde anhaftenden Mängel zur Ausführung einer Revision zu beheben und insbesondere die Gründe anzuführen, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen.
Die revisionswerbende Gemeinde verbesserte die abgetretene Beschwerde und führte zu den Zulässigkeitsgründen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG mehrere rechtliche Aspekte an, die sie als grundsätzliche Rechtsfragen ansah.
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof gab das an die Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Tirol bekannt, auf die Erstattung einer Gegenschrift zu verzichten.
Die mitbeteiligte Partei nahm am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht teil.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Da die Abtretung der gegen diesen Bescheid zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde erst mit Beschluss dieses Gerichtshofes vom 24. Februar 2014, B 1553/2013-4, erfolgte, handelt es sich nicht um eine Beschwerde, bei deren Behandlung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 8 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des B-VG und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden hat. Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden (vgl. den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/10/0029, ua).
Richtet sich die Revision - wie vorliegend - gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 3 B-VG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, wäre sie demnach unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorlägen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof hat im Rahmen der nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG geltend gemachten Zulässigkeitsgründe zu erfolgen (vgl. nochmals den genannten Beschluss vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029, mit Verweis auf den hg. Beschluss vom 20. Februar 2014, Zl. Ro 2014/07/0016).
2. Die revisionswerbende Gemeinde macht als Zulässigkeitsgrund geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe noch nie entschieden, dass es zulässig wäre, einen Antrag (gemeint wohl: Bescheid), mit welchem eine Behörde über einen im Gesetz vorgesehenen Antrag einer Partei entscheidet, gemäß § 66 Abs. 4 AVG und nicht etwa gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben, sodass das Verfahren - entgegen der Vorschrift des § 73 AVG - ohne Entscheidung über den Antrag beendet wäre.
Entgegen diesem Vorbringen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach die Ansicht vertreten, dass in besonders gelagerten Fällen die Behebung eines angefochtenen Erstbescheides nach § 66 Abs. 4 AVG zur Folge haben kann, dass der Antrag der Partei wieder unerledigt und darüber neuerlich zu entscheiden ist (vgl. dazu näher die Ausführungen in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 109 zu § 66, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Es trifft zu, dass gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufungsbehörde in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden hat. Ausnahmen hievon bilden lediglich der Fall der Zurückweisung der Berufung und der Fall qualifizierter Mangelhaftigkeit des relevanten Sachverhaltes, in dem eine Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Unterbehörde erfolgen kann (§ 66 Abs. 2 AVG). Aus der Begründung des eine (ersatzlose) Behebung gemäß § 66 Abs. 4 AVG aussprechenden Berufungsbescheides kann sich jedoch auch eine Situation ergeben, wonach ein der Entscheidung zugrunde liegender Antrag wieder unerledigt, aber neuerlich von der Unterinstanz meritorisch zu erledigen ist (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 29. Oktober 1998, 98/07/0111, vom 13. April 2000, 99/07/0202, und vom 21. November 2002, 2002/07/0107).
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich zweifelsfrei, dass der Antrag der revisionswerbenden Partei wieder unerledigt und daher von der Behörde erster Instanz neuerlich meritorisch zu entscheiden sei. Der von der revisionswerbenden Gemeinde in den Raum gestellte Fall, das Verfahren wäre nun ohne Entscheidung über ihren Antrag endgültig beendet, liegt daher nicht vor.
Im Rahmen des genannten Zulässigkeitsgrundes bestreitet die Revisionswerberin lediglich das Bestehen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der genannten Verfahrenskonstellation. Darauf, ob die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht von der Möglichkeit der ersatzlosen Behebung Gebrauch machte, stellt die Revision nicht ab; die Revisionswerberin nimmt darauf in ihren Zulässigkeitsgründen nicht Bezug.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird mit der genannten Behauptung der revisionswerbenden Partei daher nicht geltend gemacht.
3. Damit von einer Rechtsfrage gesprochen werden kann, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, muss sie sich inhaltlich auf eine durch den angefochtenen Bescheid mögliche Rechtverletzung beziehen und sich daher innerhalb der Sache des Verwaltungsverfahrens bewegen (vgl. den hg. Beschluss vom 23. April 2014, Ro 2014/07/0008).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Feststellungsbescheid der Erstbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben. Eine Rechtsverletzung könnte allenfalls darin liegen, dass der ABB für das Folgeverfahren Rechtsansichten überbunden würden, die die Revisionswerberin in ihren Rechten verletzten.
Es kann dahinstehen, ob eine Behebung nach § 66 Abs. 4 AVG - im Gegensatz zu einer Aufhebung und Zurückverweisung einer Sache nach § 66 Abs. 2 AVG - für das weitere Verfahren gar keine Bindung der Unterbehörden an die die Behebung tragenden Rechtsansichten bewirkt (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2013, 2012/05/0154), oder ob der Aufhebung im vorliegenden Fall die Konsequenz zukommt, dass die Unterinstanz in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde bei gleicher Sach- und Rechtslage nicht neuerlich die gleichen Feststellungen wie im aufgehobenen Erstbescheid treffen darf (vgl. dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 2. Juni 2004, 2002/04/0188, und vom 29. September 2011, 2010/21/0429).
Mit der Novelle zum TFLG 1996, LGBl. Nr. 70/2014 (in Kraft seit 1. Juli 2014), wurden nämlich (ua) die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 5 und 37 Abs. 7 TFLG 1996 geändert; insbesondere entfiel die in § 33 Abs. 5 letzter Satz TFLG 1996 vorgesehen gewesene Möglichkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden.
Angesichts dieser Änderung der Rechtslage ist nicht davon auszugehen, dass dem in Revision gezogenen Erkenntnis Rechtsansichten zu entnehmen sind, denen für das Folgeverfahren Bindungswirkung zukommt.
Eine Rechtsverletzung der Revisionswerberin kann damit nicht einhergehen, weshalb sich ein Eingehen auf die Aspekte der Revision erübrigt, die sich mit den die Behebung tragenden Rechtsansichten befasst.
4. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. November 2014
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