Normen
BauG Vlbg 2001 §40 Abs3;
BauG Vlbg 2001 §52;
BauG Vlbg 2001 §55 Abs1 litj;
BauG Vlbg 2001 §55 Abs2;
MRK Art6 Abs1;
VStG §19;
VStG §9;
VwGG §39 Abs2 Z4;
VwGG §39 Abs2 Z6;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2014:2013060029.X00
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2011, Zl. 2010/06/0238, vom 19. Dezember 2012, Zlen. 2012/06/0143, 0144, sowie vom 14. Mai 2014, Zlen. 2012/06/0226, 2013/06/0006, verwiesen.
Mit dem erstgenannten Erkenntnis, Zl. 2010/06/0238, wurde eine Beschwerde der Rechtsvorgängerin der P. GmbH, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, gegen den Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft D. (BH) vom 3. September 2010 betreffend das im Instanzenzug (Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde L. vom 23. Februar 2010; Bescheid der Berufungskommission der Marktgemeinde L. vom 31. Mai 2010) - bis zum Vorliegen einer allfälligen Baubewilligung für ein Wettlokal - ausgesprochene Verbot der Verwendung eines Geschäftslokals in einem näher genannten Gebäude in L. als Wettlokal und somit die sofortige Schließung des gegenständlichen Wettlokals zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 40 Abs. 3 Vorarlberger Baugesetz (BauG) als unbegründet abgewiesen.
Da das Wettlokal dennoch betrieben wurde, leitete die BH ein Zwangsvollstreckungsverfahren ein (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zlen. 2012/06/0143, 0144).
Mit dem hg. Erkenntnis, Zlen. 2012/06/0226, 2013/06/0006, wurden Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 19. November 2012 und vom 17. Dezember 2012 abgewiesen. Mit den genannten Bescheiden waren Berufungen des Beschwerdeführers gegen Straferkenntnisse der BH vom 23. August 2011 und vom 30. September 2011 wegen Übertretungen des BauG (insoweit) keine Folge gegeben worden, als nach den Feststellungen das Wettbüro zumindest am 16. Mai 2011 bzw. am 7. Juni 2011 und am 16. September 2011 entgegen der Verfügung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes betrieben und über den Beschwerdeführer deshalb jeweils eine Geldstrafe verhängt worden war.
Mit dem nun zur Zl. 2013/06/0029 angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 2013 wurde - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der BH vom 15. November 2011 insoweit Folge gegeben, als Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren hierüber eingestellt wurde. Der Berufung gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der BH wurde keine Folge gegeben. Mit diesem Spruchpunkt 1. war der Beschwerdeführer als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der P. GmbH wegen einer Verletzung des § 55 Abs. 1 lit. j BauG iVm "den Bescheiden des Bürgermeisters der Marktgemeinde L. vom 23.02.2010 (...) und vom 31.05.2010 (...)" bestraft worden. Bei Kontrollen durch die Sicherheitswache L. am 5. Oktober 2011 um 14:55 Uhr und am 10. Oktober 2011 um 16:10 Uhr sei festgestellt worden, dass das genannte Unternehmen zumindest zu diesen Zeitpunkten die vollstreckbare Verfügung des Bürgermeisters der Marktgemeinde L. vom 23. Februar 2010 bzw. vom 31. Mai 2010 nicht befolgt habe, da im gegenständlichen Lokal das bezeichnete Wettlokal zu den angeführten Tatzeitpunkten nach wie vor betrieben worden sei.
Gemäß § 55 Abs. 2 BauG wurde deshalb - insoweit - über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 76 Stunden) verhängt.
Mit dem zur Zl. 2013/06/0032 angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der BH vom 21. Mai 2012 insoweit Folge gegeben, als Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren hierüber eingestellt wurde. Der Berufung gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses wurde keine Folge gegeben. Mit diesem Spruchpunkt 1. war der Beschwerdeführer als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der P. GmbH wegen einer Verletzung des § 55 Abs. 1 lit. j BauG iVm "den Bescheiden des Bürgermeisters der Marktgemeinde L. vom 23.02.2010 (...) und vom 31.05.2010 (...)" bestraft worden. Bei Kontrollen durch die Polizeiinspektion L. am 17. Jänner 2012 um 18:30 Uhr, um 19:05 Uhr und um 22:15 Uhr, sowie am 18. Jänner 2012 um 14:15 Uhr sei festgestellt worden, dass die bereits mehrfach genannte vollstreckbare Verfügung des Bürgermeisters der Marktgemeinde L. vom 23. Februar 2010 nicht befolgt worden sei, weil im gegenständlichen Lokal das bezeichnete Wettlokal zu den angeführten Tatzeitpunkten nach wie vor betrieben worden sei.
Auch in diesem Fall wurde über den Beschwerdeführer - insoweit - gemäß § 55 Abs. 2 BauG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 76 Stunden) verhängt.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihren Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat erwogen:
Auf die vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefälle sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Zunächst ist festzuhalten, dass der mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde L. vom 23. Februar 2010 gemäß § 40 Abs. 3 BauG erlassene Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes rechtskräftig wurde (vgl. das hg. Erkenntnis, Zl. 2010/06/0238) und der Titelbescheid gemäß § 52 BauG auch gegen die P. GmbH als Rechtsnachfolgerin der damaligen Verpflichteten wirkt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis, Zlen. 2012/06/0143, 2012/06/0144).
In den Beschwerden wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe als griechischer Staatsbürger ein Recht auf Zustellung behördlicher Schriftstücke in einer für ihn verständlichen Sprache. Es lägen mehrere Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen derselben Sache vor, parallele Sanktionen verstießen gegen das Doppelbestrafungsverbot. Die P. GmbH habe hinsichtlich des Titelbescheides Anträge auf Vollstreckungsaufschiebung, auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, auf Aussetzung sowie weitere Anträge gestellt, die "bis dato unerledigt" seien. Bis zu deren Erledigung sei eine Bestrafung des Beschwerdeführers "wegen Präjudizialität" unzulässig. Die erstinstanzlichen Bescheide seien nicht vom Bezirkshauptmann bzw. lediglich "im Auftrag" gefertigt gewesen. Im Kopf der erstinstanzlichen Bescheide habe jeweils die Angabe des Bescheidadressaten gefehlt. Im Spruch der erstinstanzlichen Bescheide sei jeweils ein "Baugesetz" zitiert, ohne anzugeben, um welches Baugesetz es sich handle.
Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes und der anzuwendenden Rechtslage jenen Fällen, die dem hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2014, Zlen. 2012/06/0226, 2013/06/0006, zugrunde lagen. Aufgrund der dort dargestellten Erwägungen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zeigt das gegenständliche Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide auf.
Auch die vorgebrachte Anhängigkeit eines Verfahrens über einen Antrag auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung stand der Erlassung der angefochtenen Bescheide nicht entgegen. Eine rechtskräftige Baubewilligung für die Verwendung des Geschäftslokales als Wettbüro hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.
Der Beschwerdeführer behauptet ferner eine verfehlte Beweiswürdigung der Behörde und bringt vor, er habe die Tat nicht eingestanden und es sei zum schuldspruchgegenständlichen Zeitpunkt kein Wettbüro am betreffenden Standort betrieben worden.
Demgegenüber begegnet die Beweiswürdigung der belangten Behörde, es sei erwiesen, dass das gegenständliche Lokal zu den angegebenen Zeitpunkten als Wettbüro betrieben worden sei, auf Grund der Ergebnisse der Kontrollen der Sicherheitswache L. am 5. Oktober 2011 und am 10. Oktober 2011 (hg. Zl. 2013/06/0029) sowie der Kontrollen der Polizeiinspektion L. am 17. Jänner 2012 (an drei verschiedenen Zeitpunkten) und am 18. Jänner 2012 und der Aussagen der in der mündlichen Berufungsverhandlung als Zeugen vernommenen Polizeibeamten (hg. Zl. 2013/06/0032) keinen Bedenken. Nach den vorliegenden Beweisen war bei den Kontrollen festgestellt worden, dass das Lokal jeweils geöffnet und eine Angestellte anwesend war, die Bildschirme in Betrieb waren und sich (mit einer Ausnahme) auch Gäste im Lokal befunden hatten.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe keine Gelegenheit gehabt, an einer mündlichen Berufungsverhandlung teilzunehmen und von einer Ladung zu einer Verhandlung keine Kenntnis gehabt, und die belangte Behörde habe ihm keine Gelegenheit gegeben, von den Zeugenaussagen Kenntnis zu nehmen, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Akteninhalt in beiden Berufungsverfahren ordnungsgemäß zu mündlichen Verhandlungen geladen wurde.
Hinsichtlich des zur Zl. 2013/06/0029 anhängigen Beschwerdeverfahrens wird in diesem Zusammenhang erneut gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung im Erkenntnis vom 14. Mai 2014, Zlen. 2012/06/0226, 2013/06/0006, (zum dort zweitangefochtenen Bescheid) verwiesen.
Betreffend das zur Zl. 2013/06/0032 anhängige Beschwerdeverfahren ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Ladung vom 9. Juli 2012 zu der für 25. September 2012 anberaumten mündlichen Berufungsverhandlung nach Hinterlegung am 25. Juli 2012 behoben hat, keinen Antrag auf Verschiebung der Verhandlung gestellt hat und zur mündlichen Verhandlung (bei der auch die erwähnten Zeugen vernommen wurden) nicht erschienen ist.
Das gegenständliche Vorbringen zeigt somit keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers auf.
In beiden Beschwerden wird schließlich die Strafbemessung als verfehlt bemängelt. Die Strafe - so führt der Beschwerdeführer jeweils aus - hätte von der belangten Behörde gemildert werden müssen, weil ein Spruchpunkt des erstinstanzlichen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verfahren dazu eingestellt worden sei. Die Strafe sei auch zu hoch bemessen, weil die Behörde zu den vom Beschwerdeführer jeweils in seiner Rechtfertigung zu seinen persönlichen Verhältnissen gemachten Angaben keine abweichenden Feststellungen getroffen habe. Darüber hinaus sei die Strafe im Vergleich zu Geldstrafen "für schwere Kriminaldelikte" überhöht.
Gemäß § 19 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten (idF des BGBl. I. Nr. 100/2011 die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten) sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zunächst erweist sich das in Rede stehende Beschwerdevorbringen bereits insofern als nicht nachvollziehbar, als mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde ohnehin jeweils der Spruchpunkt 2. der erstinstanzlichen Straferkenntnisse aufgehoben wurde und damit auch die dafür verhängte Geldstrafe in der Höhe von jeweils EUR 4.000,-- weggefallen ist.
Ferner sind gemäß § 55 Abs. 2 BauG Verwaltungsübertretungen der vorliegenden Art mit einer Geldstrafe bis zu EUR 28.000,-- zu bestrafen. Angesichts dessen liegen die (unter den Spruchpunkten 1.) verhängten Strafen in der Höhe von jeweils EUR 5.000,-- im unteren Bereich des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraumes. Die Strafhöhe erweist sich als angemessen, zumal die Behörde als Erschwerungsgrund auch eine einschlägige Tatbegehung des Beschwerdeführers (Bescheid vom 9. März 2010) berücksichtigen durfte.
Schließlich erweist sich das vom Beschwerdeführer in seiner erstinstanzlichen Rechtfertigung jeweils erstattete Vorbringen, er verfüge über kein Einkommen und kein Vermögen und er habe "familiäre Sorgepflichten", hinsichtlich der behaupteten Sorgepflichten als zu wenig konkret und hinsichtlich der Angaben zu seinem Vermögen als unrichtig. Dem in den Verwaltungsakten beiliegenden Auszug aus dem Firmenbuch zufolge ist der Beschwerdeführer nämlich handelsrechtlicher Geschäftsführer sowie Gesellschafter der P GmbH; er leistete eine Stammeinlage in der Höhe von EUR 17.500,--.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist der belangten Behörde daher keine verfehlte Strafbemessung vorzuwerfen. Die nun erstmals mit den Beschwerden vorgelegten und als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung zu wertenden Auszüge aus dem Jahresabschluss der P. GmbH vom 31. Dezember 2011, die einen Jahresfehlbetrag von EUR 34.507,47 ausweisen, ändern daran ebenso wenig wie die nun in den Beschwerden zu den Anträgen auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erstatteten Ausführungen zu den Familienverhältnissen und zum Firmenbesitz.
Die Beschwerden erweisen sich somit insgesamt als unbegründet und waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer jeweils beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden, weil der Anforderung des Art. 6 Abs. 1 EMRK durch die Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, bereits entsprochen wurde.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden §§ 47 ff iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014).
Wien, am 26. Juni 2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)