VwGH 2006/03/0170

VwGH2006/03/017020.3.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des A H in R, Deutschland, vertreten durch Dr. Karl Ulrich Janovsky, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stafflerstraße 2, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 9. Oktober 2006, Zl LWSJF-LR 1607/4, betreffend Abschussplan, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
JagdG Tir 2004 §37 Abs8;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
JagdG Tir 2004 §37 Abs8;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Abschuss von Rotwild im Genossenschaftsjagdgebiet A für das Jagdjahr 2006/2007 abweichend vom Antrag gemäß § 37 Abs 8 lit b des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG) festgesetzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen gerichtete Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zl 2004/03/0172, wurden vom Verwaltungsgerichtshof die Anforderungen, die an einen Bescheid zu stellen sind, mit dem - wie im vorliegenden Fall - der Abschussplan abweichend vom Antrag nach § 37 Abs 8 TJG festgesetzt wird, im Einzelnen dargestellt. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen. Vor diesem Hintergrund ist Basis für die Abschussplanerstellung die verlässliche Erhebung des Wildstandes. Für eine verlässliche Ermittlung haben dabei in erster Linie die Ergebnisse von umfassenden und gewissenhaft durchgeführten Wildzählungen maßgeblich zu sein.

Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde - zusammengefasst -

davon ausgegangen, dass der Rotwildbestand "im Großraum K im Allgemeinen und in den Revieren des Atales im Besonderen wieder im Ansteigen begriffen" sei. Auch wenn der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass die Entwicklung des Rotwildbestandes in seinem Jagdrevier eine andere sei und tatsächlich die Winterstände im strittigen Jagdgebiet annähernd gleich geblieben seien, erfordere der ansteigende Rotwildbestand im Atal eine Anhebung der Abschusszahlen in allen Revieren. "Kleinliche Berechnungen" darüber, ob ein Revier stärker belastet werde als ein anderes, seien nicht notwendig und auch nicht möglich.

Damit kann nicht gesagt werden, dass dem angefochtenen Bescheid eine verlässliche Wildzählung im beschwerdegegenständlichen Jagdrevier zu Grunde liegt. Eine solche Zählung kann auch nicht durch den von der belangten Behörde hervorgehobenen Umstand ersetzt werden, dass der Bezirksjagdbeirat beschlossen habe, der Behörde für das strittige Jagdrevier einen Abschuss von mindestens 28 Stück Rotwild vorzuschlagen.

Der angefochtene Bescheid war deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.

Wien, am 20. März 2007

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