Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit erstinstanzlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 7. März 2011 wurde die Beschlagnahme eines Glücksspielgeräts, eines Stiftsteckschlüssels, eines weiteren Schlüssels sowie des in dem Eingriffsgegenstand befindlichen Spielgelds gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1 lit. a Glücksspielgesetz (GSpG) in Verbindung mit § 53 Abs. 3 GSpG angeordnet. Dieser Bescheid wurde an den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt. Im Kopf des Bescheides war diese Gesellschaft sowohl per Adresse in Z als auch per Adresse in E angeführt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde im Rubrum als erstbeschuldigte Partei die W s.r.o. in Z und als zweitbeschuldigte Partei die W s.r.o. in E genannt. Es wurde ausgeführt, dass die W s.r.o. in Z und die W s.r.o. in E "dieselbe Rechtspersönlichkeit haben, weshalb die Führung von zwei Akten gegenüber der gleichen Person mit dem gleichen Sachverhalt unzulässig ist."
Mit Bescheid vom 16. April 2012, Zl. Senat-KO-11-1003, gab die belangte Behörde der gegen den Bescheid erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. April 2012, Zl. Senat-KO-11-1004, gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung (ein weiteres Mal) keine Folge.
Begründend führte die belangte Behörde aus, auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse und des Vorbingens im Berufungsverfahren stehe fest, dass die W s.r.o. in E keine eigene Rechtspersönlichkeit habe, weswegen dieser gegenüber kein zusätzlicher Bescheid zu erlassen gewesen sei, sohin auch kein gesondertes Berufungsrecht bestanden habe. Die Berufung sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Mit dem hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0500, wurde aufgrund der Beschwerde der W s.r.o. der Bescheid der belangten Behörde vom 16. April 2012 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17. April 2012 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Im Rubrum der Beschwerde ist die W s.r.o. per Adresse in E angeführt, gezeichnet ist die Beschwerde mit "für W s.r.o.".
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
Die W s.r.o. (FN 363792p) ist eine Gesellschaft (spolecnost s rucenim omezenym) nach tschechischem Recht mit Sitz in Z und einer Zweigniederlassung in E. Es liegt daher eine Gesellschaft vor, bei der es sich um eine einheitliche Rechtspersönlichkeit handelt, wovon die Parteien ohnehin zutreffend ausgegangen sind.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die W s.r.o. nur einmal berufungslegitimiert ist und hat die Berufung, soweit sie ein zweites Mal erhoben wurde, zu Recht zurückgewiesen. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Beschlagnahmebescheid bestätigt, in der Begründung wurde allerdings ausdrücklich ausgeführt, dass es sich um eine Zurückweisung handle (s. die Wiedergabe des angefochtenen Bescheides). Wenn aber - wie hier - aus dem Inhalt des Bescheides, mit dem der Antrag abgewiesen wurde, zweifelsfrei hervorgeht, dass die Behörde die Zulässigkeit einer meritorischen Entscheidung verneint hat, so liegt in der an Stelle einer Zurückweisung des Antrages erfolgten Abweisung lediglich ein Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass mit dem Bescheid keine meritorische Entscheidung in Form einer Abweisung des Antrages vorgenommen wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 1. Juni 2006, Zl. 2005/07/0035, mwN, und vom 13. März 2002, Zl. 2001/12/0181). Durch diese Zurückweisung, nachdem bereits eine inhaltliche Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den bekämpften Bescheid erfolgt war, wurde die beschwerdeführende Partei jedenfalls nicht in Rechten verletzt.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 11. Juli 2014
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