VwGH 2012/17/0500

VwGH2012/17/050029.10.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der W s.r.o. in Z, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich - Außenstelle Wiener Neustadt vom 16. April 2012, Zl. Senat-KO-11-1003, betreffend Beschlagnahme nach GSpG zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit erstinstanzlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 7. März 2011 wurde die Beschlagnahme von einem Glücksspielgerät, einem Stiftsteckschlüssel, einem weiteren Schlüssel sowie dem im Eingriffsgegenstand befindlichen Spielgeld, für die der Verfall oder die Einziehung vorgesehen ist, gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 53 Abs. 3 Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet. Die betreffenden Gegenstände waren in einem Lokal in Korneuburg aufgestellt. Der Beschlagnahmebescheid ist an die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der gegenständlichen Geräte und als "Veranstalterin" gerichtet.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge.

Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, mit dem zum Kontrollzeitpunkt betriebsbereit aufgestellten Glücksspielgerät seien virtuelle Walzenspiele angeboten worden. Die Entscheidung über Gewinn oder Verlust hinge vorwiegend vom Zufall ab. Es liege keine Konzession für die durchgeführten Ausspielungen vor. Zurecht sei die erstinstanzliche Behörde von einem Verdacht, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Glücksspielgerät in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und somit fortgesetzt gegen die Bestimmung des § 52 GSpG verstoßen werde, ausgegangen. Dieser Verdacht liege auch noch zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung vor. Die Befugnisse der Verwaltungsbehörden für Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 53, 54 GSpG blieben von der Subsidiaritätsklausel des § 52 Abs 2 GSpG unberührt.

2. Mit Beschluss vom 24. September 2012, B 684/2012, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese unter einem gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab. In der ergänzten Beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die Beschwerde bringt unter anderem vor, die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach § 53 Glücksspielgesetz sei solange gegeben, als nicht die ausschließliche Gerichtszuständigkeit feststehe. Im vorliegenden Fall sei auf Grund der tatsächlich geleisteten Einsätze von über EUR 10,-- die ausschließliche Gerichtszuständigkeit gegeben, weshalb die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für die Beschlagnahme ausgeschlossen sei. Bei richtiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage hätte die belangte Behörde den bekämpften Bescheid wegen Unzuständigkeit beheben müssen.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jenem Beschwerdefall, welchen der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0507, zu entscheiden hatte. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Der angefochtene Bescheid ist aus diesen Gründen wegen Rechtwidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455 im Rahmen des gestellten Begehrens.

Wien, am 29. Oktober 2013

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