Normen
AWG 2002 §1 Abs3 Z4;
AWG 2002 §2 Abs1;
AWG 2002 §2 Abs3 Z2;
AWG 2002 §6 Abs1 ;
AWG 2002 §6 Abs1;
AWG 2002 §1 Abs3 Z4;
AWG 2002 §2 Abs1;
AWG 2002 §2 Abs3 Z2;
AWG 2002 §6 Abs1 ;
AWG 2002 §6 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Aufgrund eines Antrags der mitbeteiligten Partei vom 15. Februar 2012 stellte die Bezirkshauptmannschaft Leoben (die Erstbehörde) mit Bescheid vom 17. Februar 2012 gemäß § 6 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) fest, dass es sich bei zwei im Auftrag der beschwerdeführenden Partei transportierten Kraftfahrzeugen, nämlich einem Mercedes 1624 LAK und einem MAN 26.280 C-68393 (beide Fahrzeuge näher bezeichnet), um gefährlichen Abfall im Sinne des AWG 2002 handle.
Begründend führte die Erstbehörde - gestützt auf ein Gutachten eines Amtssachverständigen vom 14. Februar 2012 - im Wesentlichen aus, der MAN weise massive Korrosionsschäden an tragenden Teilen des Fahrgestells auf; sowohl Längs- als auch Querholm seien durchgerostet. Aufgrund dieser Schäden befinde sich das Fahrzeug in keinem betriebssicheren, für den bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand. Weitere Bilder und verbale Beschreibungen der Zollwache belegten darüber hinaus den Verlust von Betriebsmitteln (Öl, Kühlerflüssigkeit). Neben den weitgehend irreparablen Schäden an der Struktur des Fahrzeuges seien daher auch Reparaturen am Motor und/oder an Hydraulikteilen erforderlich, um das Fahrzeug einem bestimmungsgemäßen Gebrauch zuzuführen. Eine Reparatur erscheine aufgrund der durchgehenden Korrosionsschäden, die es unmöglich machten, durch einfache Schweißarbeiten die Schäden zu beseitigen und die tragende Funktion des "Rückgrats" des Fahrzeuges wiederherzustellen, zu wirtschaftlichen Bedingungen in Österreich nicht möglich.
Der Mercedes weise massive Korrosionsschäden, insbesondere im Bereich der Fahrerkabine und im Bereich des Rahmens bzw. des Aufbaus, auf. Laut Beschreibung der Zollwache zeige auch der Motorblock dieses LKW deutliche Ölaustritte auf. Es sei anzunehmen, dass das Fahrzeug zumindest 30 Jahre alt sei. Die Wiederherstellung eines gebrauchsfähigen und den Zulassungsbestimmungen in Österreich entsprechenden Zustandes sei daher aus fachlicher Sicht wirtschaftlich nicht möglich.
Daher seien beide Fahrzeuge als gefährlicher Abfall der Abfallschlüsselnummer 35201 gemäß der Anlage V der Abfallverzeichnisverordnung zu klassifizieren. Gefährliche Bestandteile seien u.a. flüssige Betriebsmittel (Öl, Bremsflüssigkeit, Kühlerflüssigkeit, Treibstoff) und Starterbatterien.
2.1. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung und brachte darin u.a. vor, jeder Motor, auch der von Neufahrzeugen, verliere in geringen Mengen Betriebsmittel und Öl; diese Flüssigkeiten setzten sich aber im Normalfall an den Teilen ab und gelangten nicht in die Umwelt. Aus dem bloßen Umstand des Vorhandenseins von Betriebsmittelresten an Teilen der Fahrzeuge könne daher nicht geschlossen werden, dass eine Gefahr für die Umwelt vorliege.
Dazu legte die beschwerdeführende Partei ein Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Kraftfahrzeuge vom 4. Juni 2012 vor, in welchem dieser (unter anderem) ausführte, dass beide Fahrzeuge zwar nicht im großen Ausmaß, aber kontinuierlich Betriebsmittel verlören. Eine "positive § 55a Überprüfung wäre nicht gegeben".
Der MAN befinde sich "aufgrund der visuellen Besichtigung" in einem guten, den Einsatzbedingungen entsprechenden Zustand. Es seien wenige Durchrostungen am Hilfsrahmen bzw. Kipperaufbau sowie leichte Hydraulikverluste feststellbar. Für die diesbezüglichen Instandsetzungsarbeiten sei ein Kostenvoranschlag in der Höhe von EUR 2.600,-- exkl. MwSt. vorgelegt worden; diese Kosten seien ausreichend, um die angeführten Mängel zu beheben. Der Aufwand, um den Betriebsmittelverlust wieder zu beheben, sei beim MAN sehr gering, weil nur einige Abdichtarbeiten durchzuführen seien. Ob "sonstige Mängel lt. § 55 Überprüfung" vorhanden seien, habe "ohne Hilfsmittel nicht festgestellt werden" können.
Der Mercedes befinde sich "aufgrund der visuellen Besichtigung" in einem weitaus schlechteren Zustand. Am gesamten Führerhaus, am Hilfsrahmen und Kipperaufbau (nicht aber am Fahrzeugrahmen) seien erhebliche Durchrostungen feststellbar. Da die Hauptsubstanz, nämlich der Fahrzeugrahmen, keine Durchrostungen aufweise, könne das Fahrzeug "mit erheblichem Zeit- und Materialaufwand" wieder aufgebaut werden.
Nach erfolgter Reparatur der Mängel wären beide Fahrzeuge wieder zur bestimmungsgemäßen Verwendung tauglich.
2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Juli 2012 wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der subjektive Abfallbegriff sei nicht gegeben, jedoch sei die objektive Abfalleigenschaft der beiden Kraftfahrzeuge anzunehmen.
Die Beurteilung durch den von der beschwerdeführenden Partei beigezogenen Sachverständigen führe in Bezug auf Flüssigkeitsverluste und Rostschäden zu keiner anderen fachlichen Beurteilung (als das von der Erstbehörde zugrunde gelegte Gutachten). Der Austritt von Flüssigkeiten sei von beiden Sachverständigen festgestellt worden.
Mit Blick auf § 2 Abs. 3 AWG 2002 führte die belangte Behörde aus, unter der "bestimmungsgemäßen Verwendung" eines LKW sei nicht nur die Zurücklegung von Fahrten von Ort zu Ort, sondern gerade auch der Transport von Gütern einschließlich des verkehrssicheren Anfahrens und Stehenbleibens unter voller Beladung zu verstehen. Allein aufgrund des Allgemeinzustandes, des Alters und der Rostschäden der Fahrzeuge sei unter Zugrundelegung der Fotos bereits aufgrund der allgemeinen Verkehrsauffassung die Möglichkeit einer bestimmungsgemäßen Verwendung auszuschließen. Trotz entsprechender Aufforderung durch die belangte Behörde sei ein Nachweis der Möglichkeit einer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht erbracht worden.
Der (von der beschwerdeführenden Partei beauftragte) Gutachter sei zum Schluss gekommen, dass die Motoren gestartet werden könnten. Eine "Probefahrt" sei ebensowenig durchgeführt worden wie ein Bremstest oder eine wiederkehrende Begutachtung nach § 57a Kraftfahrgesetz zum Nachweis des "gesetzeskonformen Betriebes auf österreichischen Straßen". Auch eine "Aussage zur Fahr- und Bremsbereitschaft" sei nicht getroffen worden. Der Sachverständige habe für beide Fahrzeuge strukturelle Schäden im Bereich tragender Teile bescheinigt. Die Rostschäden könnten seiner Einschätzung nach fachgerecht und vollständig behoben werden und ermöglichten nach deren Behebung, die einen erheblichen Material- und Zeitaufwand bedingten, auch wieder einen "bestimmungsgemäßen Gebrauch". Da eine Aussage des Gutachters zu den nicht augenscheinlichen Mängeln fehle, sei daraus in Hinblick auf einen allfälligen wirtschaftlichen Gesamtaufwand zur Wiederherstellung der bestimmungsgemäßen Verwendung - entgegen dem Standpunkt der beschwerdeführenden Partei - nichts zu gewinnen.
Wenn bereits aus diesem Grund im Zeitpunkt der Beurteilung im Februar 2012 bzw. Juni 2012 eine "bestimmungsgemäße Verwendung nicht gegeben" gewesen sei, sei somit die "objektive Abfalleigenschaft anzunehmen".
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reiche für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes im Sinne von § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne von § 1 Abs. 3 AWG 2002 aus. Der Eintritt einer tatsächlichen Verunreinigung sei nicht erforderlich.
Beide Sachverständige bescheinigten einen kontinuierlichen Öl- und Hydraulikverlust. Dadurch sei eine Beeinträchtigung der Schutzinteressen im Sinne von § 1 Abs. 3 AWG 2002 "bereits eingetreten". Aufgrund der übereinstimmenden Beurteilung zum Betriebsmittelverlust könnten weitere Feststellungen hierzu unterbleiben.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
2. Die Bestimmungen des AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 9/2011, lauten - auszugsweise - wie folgt:
"§ 1. (...)
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
- 5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
- 6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
(...)
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
(...)
(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
- 1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
- 2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
(...)
§ 6. (1) Bestehen begründete Zweifel,
- 1. ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,
- 2. welcher Abfallart diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder
3. ob eine Sache gemäß den unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden: EG-VerbringungsV), ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, bei der Verbringung notifizierungspflichtiger Abfall ist,
hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen. (...)"
3. Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, dass hinsichtlich der gegenständlichen Fahrzeuge nicht der subjektive Abfallbegriff, jedoch der objektive Abfallbegriff erfüllt sei.
Die belangte Behörde stützt diese Rechtsansicht insbesondere auf die Ausführungen des im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen und begründet sie im Wesentlichen mit dem "kontinuierlichen Öl- und Hydraulikverlust" bei beiden LKW. Wegen dieses Verlustes von Betriebsmitteln ging die belangte Behörde von einer Beeinträchtigung von Schutzinteressen im Sinne von § 1 Abs. 3 AWG 2002 aus.
4.1. Die Beschwerde bestreitet den Verlust der Betriebsmittel nicht, bringt dagegen allerdings im Wesentlichen vor, im gesamten Verfahren habe sich "kein Hinweis" auf eine mögliche Gefährdung der Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ergeben. Es fehlten konkrete Feststellungen dazu, welche Gefahren (iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002) von den LKW ausgingen. Die belangte Behörde habe die Rechtslage verkannt, indem sie ohne nähere Begründung wegen des geringen Verlustes von Betriebsmitteln eine mögliche Gefährdung der Schutzgüter des AWG 2002 angenommen habe.
4.2. Damit gelingt es der Beschwerde allerdings nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Wie der Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, hat der Umstand, dass in gelagerten Altfahrzeugen umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen wie
z. B. Bremsflüssigkeiten oder Motoröl vorhanden sind, nach der Lebenserfahrung einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind. Um davon ausgehen zu können, bedarf es keiner detaillierten Untersuchung. Auf eine konkrete Kontamination kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens von "gefährlichem Abfall" nicht an (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2013, Zl. 2013/07/0032, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. November 2010, Zl. 2007/07/0035).
Dass bei den gegenständlichen (Alt‑)Fahrzeugen der Verlust von Betriebsmitteln vorliegt, ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unstrittig. Das wiedergegebene Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ist daher nicht geeignet, die behördliche Annahme hinsichtlich des Vorliegens von gefährlichem Abfall zu entkräften.
Der tatsächliche Austritt von Öl oder sonstigen Betriebsmitteln aus Fahrzeugen ist zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002) nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die Möglichkeit eines Austrittes von Betriebsmitteln aus den LKW (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2010, Zl. 2009/07/0131, mwN).
5.1. Darüber hinaus bringt die Beschwerde im Wesentlichen vor, selbst dann, wenn Abfall im objektiven Sinn vorliege, sei nach § 2 Abs. 3 erster Satz (Z. 2) AWG 2002 eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse erforderlich, solange eine Sache in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung stehe. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass die beiden LKW nicht mehr in einer bestimmungsgemäßen Verwendung stünden, weil aufgrund des Allgemeinzustandes, des Alters und der Rostschäden der Fahrzeuge nach allgemeiner Verkehrsauffassung die Möglichkeit zur bestimmungsgemäßen Verwendung auszuschließen sei. Zu dieser Feststellung komme die belangte Behörde, weil sie "aktenwidrig" verborgene Mängel als Grundlage heranziehe, die tatsächlich nicht festgestellt worden seien.
Die beschwerdeführende Partei habe konkret dargelegt und dies auch durch das von ihr vorgelegte Gutachten untermauert, dass die beiden LKW mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand in einen Zustand überführt werden könnten, der eine bestimmungsgemäße Verwendung auch auf öffentlichen Straßen erlaube. Aufgrund dieses Gutachtens stehe fest, dass die Fahrzeuge fahrtüchtig, wenn auch reparaturbedürftig seien.
Die belangte Behörde habe sich damit aber nicht auseinandergesetzt. Hätte sich die belangte Behörde gesetzeskonform verhalten, wäre sie zu einem für die beschwerdeführende Partei günstigeren Ergebnis gelangt, nämlich dass die beiden LKW noch in einer bestimmungsgemäßen Verwendung stünden, woraus folge, dass diese kein Abfall im Rechtssinne seien.
5.2. Nach der hg. Judikatur ist die Abfalleigenschaft eines Fahrzeuges, selbst wenn dieses Betriebsmittel verlieren sollte, dann zu verneinen, wenn es noch in Gebrauch steht, wobei allerdings nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen kann, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2 AWG 2002 (vgl. etwa wiederum das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2013, mwN).
In dem bereits dem erstbehördlichen Bescheid zugrunde gelegten Gutachten des Amtssachverständigen wurde hinsichtlich des MAN u.a. ausgeführt, dass sich dieser aufgrund seiner massiven Korrosionsschäden in keinem betriebssicheren, für den bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand befinde und "irreparable Schäden an der Struktur des Fahrzeuges" aufweise; darüber hinaus seien Reparaturen an Motor und Hydraulikteilen notwendig. Zum Mercedes führte der Amtssachverständige u.a. aus, dass die Wiederherstellung eines gebrauchsfähigen und den Zulassungsbestimmungen in Österreich entsprechenden Zustandes aufgrund dessen Alters und Zustandes aus fachlicher Sicht wirtschaftlich nicht möglich sei.
Gestützt auf dieses Amtssachverständigengutachten vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung aufgrund des Allgemeinzustandes, des Alters und der Rostschäden der Fahrzeuge die Möglichkeit einer bestimmungsgemäßen Verwendung auszuschließen sei.
Angesichts der wiedergegebenen fachkundigen Beurteilung hätte es allerdings eines entsprechenden Nachweises durch die beschwerdeführende Partei bedurft, dass die gegenständlichen Fahrzeuge "mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand" für ihren ursprünglichen Zweck nutzbar gemacht werden könnten (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2013).
Diesen Nachweis hat die beschwerdeführende Partei allerdings - entgegen ihrer Auffassung - durch das von ihr vorgelegte Gutachten nicht erbracht:
Zu dem LKW der Marke MAN wurde darin zwar zunächst ausgeführt, dass sich dieser "aufgrund der visuellen Besichtigung" in einem guten, den Einsatzbedingungen entsprechendem Zustand befinde, nur wenige Durchrostungen am Hilfsrahmen bzw. Kipperaufbau sowie leichte Hydraulikverluste feststellbar seien und die Kosten von EUR 2.600 exkl. MwSt. laut vorgelegtem Kostenvorschlag ausreichend seien, um die angeführten Mängel zu beheben. Allerdings führte der von der beschwerdeführenden Partei beigezogene Privatsachverständige auch aus, er habe "ohne Hilfsmittel" nicht feststellen können, ob "sonstige Mängel lt. § 55 Überprüfung" vorhanden seien.
Angesichts dessen ist die Auffassung der belangten Behörde, dass in Hinblick auf einen allfälligen wirtschaftlichen Gesamtaufwand zur Wiederherstellung der bestimmungsgemäßen Verwendung aus dem wiedergegebenen Gutachten nichts zu gewinnen sei, weil eine Aussage zu den nicht augenscheinlichen Mängeln fehle, fallbezogen nicht zu beanstanden. Davon, dass die belangte Behörde dabei "aktenwidrig" vorgegangen wäre, kann - entgegen der wiedergegebenen Behauptung der Beschwerde - keine Rede sein.
Hinsichtlich des LKW der Marke Mercedes ergibt sich aus dem von der beschwerdeführenden Partei eingeholten Gutachten selbst, dass dieser "in einem weitaus schlechteren Zustand" (als der MAN) sei und nur "mit erheblichem Zeit- und Materialaufwand" wieder aufgebaut werden könne.
Der beschwerdeführenden Partei ist es somit nicht gelungen nachzuweisen, dass die beiden Fahrzeuge mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand für ihren ursprünglichen Zweck nutzbar gemacht werden könnten; die Beurteilung der belangten Behörde, dass hinsichtlich beider Fahrzeuge der objektive Abfallbegriff erfüllt ist, ist somit nicht als rechtswidrig zu erkennen.
6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 20. November 2014
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