Normen
AWG 2002 §2 Abs1 Z2;
AWG 2002 §2 Abs1;
AWG 2002 §2 Abs3 Z2;
AWG 2002 §2 Abs4 Z1;
AWG 2002 §2 Abs4 Z3;
AWG 2002 §5 Abs1;
AWG 2002 §6 Abs1 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin betreibt in L. eine Anlage zur Übernahme, Aufbereitung und Verwertung von Metallabfällen und - produktionsrückständen sowie von Alt- und Gebrauchtfahrzeugen. Nach ihren Angaben würden sowohl alte, schadhafte, havarierte als auch gebrauchte, außer Betrieb genommene, aber weiterhin betriebs- oder funktionsfähige Fahrzeuge und Fahrzeugteile übernommen. Da sie neben ihrer abfallwirtschaftsrechtlichen Tätigkeit auch zur Ausübung des Handelsgewerbes berechtigt sei, beabsichtige sie, hinkünftig Fahrzeuge und Fahrzeugteile - soweit rechtlich zulässig - unter Anwendung der gewerberechtlichen Normen für die Handelstätigkeit zu übernehmen.
Auf Grund eines von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14. Mai 2012 gestellten Antrages auf Feststellung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), dass vier näher bezeichnete, von der Beschwerdeführerin übernommene Gebrauchtfahrzeuge kein Abfall im Sinn des AWG 2002 seien, führte die Bezirkshauptmannschaft Mödling (BH) zunächst am 12. Juni 2012 eine mündliche Verhandlung durch. Bei dieser gab ein Amtssachverständiger für Kraftfahrzeugtechnik folgendes Gutachten ab:
"Befund
Beim heutigen Lokalaugenschein auf dem Areal der (Beschwerdeführerin) wurden 4 Fahrzeuge der Klasse M auf Fahrzeugart, Fahrzeugstand, Betriebsstoffe und Lochung der Begutachtungsplakette augenscheinlich überprüft und in den Beilagen 1 - 4 dokumentiert. Für die Dokumentation wurden 19 Lichtbilder angefertigt.
Der schwarze Kombinationskraftwagen der Marke Audi 80, Kilometerleistung 173.047, mit der Fahrgestellendnummer 180669 ist in einem nicht zulassungsfähigen Zustand.
Folgende Teile wurden ausgebaut bzw. sind nicht vorhanden:
Lichtmaschine
Zündverteiler
Servopumpe
Scheinwerfer
Folgende Beschädigungen sind erkennbar:
- Heckscheibe eingeschlagen
- Bremsscheiben sehr stark verrostet
- Fahrzeugsitze sehr stark beschmutzt
Im Fahrzeuginneren lagern folgende Teile:
Starterbatterie
- Hydraulikpumpe von Servolenkung
Kunststoffteile
Der graue PKW der Marke Mazda 323, mit der Fahrgestellendnummer 577860, Kilometerleistung 230.058 ist in einem nicht zulassungsfähigen Zustand.
Folgende Beschädigungen sind erkennbar:
- Größere Beschädigungen an Türen links
- Linker vorderer Kotflügel, wurde provisorisch reparariert
- Rechtes Heck stark deformiert
- Linke Seitenfenster zerschlagen
- Radhaus rechts hinten durchgerostet
- Seitenschweller durchgerostet
- Bremsscheiben stark angerostet
- Abgasanlage undicht
- Innenraum massiv verschmutzt
Tropfenbildung vom Motoröl auf unterer Motorabdeckung erkennbar.
Der rote PKW der Marke KIA Shuma, mit der Fahrgestellendnummer 5414419, Kilometerleistung 155.788 ist in einem nicht fahrbereiten aber kompletten Zustand. Motor lässt sich durchdrehen, startet aber nicht. Startfähigkeit lässt sich möglicherweise mit Minimalaufwand wiederherstellen.
Innenraum, Innenpolsterung sehr stark verschmutzt.
Das Kombinationskraftfahrzeug der Marke Peugeot xRd 306, mit der Fahrgestellendnummer 962574, Kilometerleistung 204.928 ist in einem nicht zulassungsfähigen Zustand.
Folgende Teile wurden ausgebaut:
Motor
- KAT-Abgasanlage
- Außenspiegel rechts links
Folgende Beschädigungen sind erkennbar:
Getriebegruppe
Türgriff
- Fahrertüre und Beifahrertüre
- Sitzpolsterung stark verschmutzt
Im Fahrzeuginneren lagern folgende Teile:
- Motor mit Restbetriebsstoff
Heckleuchten
- Luftfilter, Ansauganlage
Kunststoffabdeckteile
Gutachten
Aus kraftfahrzeugtechnischer Sicht sind die Fahrzeuge der Marke Audi 80, Mazda 323 und Peugeot 306 als Ersatzteilträger und durch die vorhandenen Betriebsstoffe als gefährlicher Abfall einzustufen. Die Wiederherstellungskosten und die Reparaturkosten überschreiten unverhältnismäßig hoch den Zeitwert, um diese Fahrzeuge in einen zulassungsfähigen Zustand zu bringen. Gemäß den veröffentlichten Leitlinien der EU-Kommission zur Abgrenzung von Alt- und Gebrauchtfahrzeugen wird ebenfalls darauf eingegangen, dass Fahrzeuge als Abfall einzustufen sind, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert der Fahrzeuge übersteigen.
Weitere Kriterien sind:
- letzter Pflichttermin für die nationale technische Verkehrssicherheitsprüfung um mehr als 2 Jahre überschritten
- unzureichender Schutz gegen Transportschäden, sowie Schäden, die beim Transport von Ersatzteilen im Fahrzeuginneren entstehen können
Der PKW der Marke KIA Shuma ist aus technischer Sicht und auf Grund seines guten Allgemeinzustandes und der mittelmäßigen Kilometerleistung in seinem Zeitwert mit geringem Aufwand in einen zulassungsfähigen Zustand zu bringen. Aus fachlicher Sicht ist das Fahrzeug somit kein Fahrzeugwrack und auch nicht dazu bestimmt, als Ersatzteilträger zu dienen bzw. recycelt zu werden."
Mit Bescheid vom 27. Juni 2012 stellte die BH gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 fest, dass die drei Kraftfahrzeuge der Marken Audi 80, Mazda 323 und Peugeot xRd 306 Abfall im Sinne des AWG 2002 seien, wobei sie gefährlichen Abfall darstellten, zuzuordnen der Schlüsselnummer 35203 "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl)".
Weiters wurde festgestellt, dass das Kraftfahrzeug der Marke KIA Shuma nicht Abfall im Sinn des AWG 2002 sei.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid, soweit mit ihm die drei Fahrzeuge der Marken Mazda 323, Peugeot xRd 306 und Audi 80 als gefährlicher Abfall festgestellt wurden, Berufung, der mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Dezember 2012 keine Folge gegeben wurde.
In ihren Erwägungen bestätigte die belangte Behörde zunächst die Rechtsansicht der BH, dass Rechtsgrundlagen im Verfahren zur Feststellung der Abfalleigenschaft ausschließlich das AWG 2002 und die für diese Rechtsfrage relevanten europarechtlichen Richtlinien und Verordnungen seien. Auf ausländische Rechtsvorschriften sei jedoch nicht abzustellen.
Nach weiteren grundsätzlichen rechtlichen Ausführungen - u.a. zum subjektiven und objektiven Abfallbegriff - hielt die belangte Behörde in ihren Erwägungen zunächst zum Fahrzeug der Marke Audi 80 fest, die Beschwerdeführerin habe eingeräumt, dass sich dieses Kfz in keinem zulassungsfähigen Zustand befinde. Nach dem verfahrenseinleitenden Antrag diene dieses Kfz zur Veräußerung von Karosserieersatzteilen. Gegenstand des Feststellungsverfahrens sei - wie beantragt - das Fahrzeug in seiner Gesamtheit, nicht jedoch die Beurteilung, ob die Karosserie dieses PKW zur Wiederverwendung geeignet wäre. Im Übrigen sei diesbezüglich festzuhalten, dass die Karosserie einen "Altstoff" gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 darstellen könnte. Nach § 5 Abs. 1 AWG 2002 gälten Altstoffe solange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet würden. Auch die Karosserie sei solange als Abfall anzusprechen, bis sie in zulässiger Weise als Substitut von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werde.
Das Kfz der Marke Audi 80 sei nicht zur bestimmungsgemäßen Verwendung, also zu Beförderungszwecken, sondern zur Demontage mit dem Ziel der Rückgewinnung von Bauteilen übergeben worden. Nach dem Gutachten des kfz-technischen Amtssachverständigen seien für die Betriebsfähigkeit und für die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges wesentliche Bestandteile ausgebaut worden bzw. es seien diese nicht mehr vorhanden. Weiters weise das Fahrzeug starke Beschädigungen auf, etwa eine eingeschlagene Heckscheibe und sehr stark verrostete Bremsscheiben. Darüber hinaus weise das Auto wesentliche Betriebsstoffe auf; vom Amtssachverständigen habe der Austritt von Betriebsmittelstoffen festgestellt werden können.
Die Beschwerdeführerin habe nicht nachweisen können, dass das Fahrzeug durch geringfügige Reparaturen in einen betriebs- und verkehrssicheren Zustand gesetzt werden könnte. Ebenso wenig sei die vom Amtssachverständigen bekundete mangelnde Zulassungsfähigkeit des Fahrzeuges widerlegt worden.
Das Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen beruhe auf einem ausreichenden Befund, die Schlussfolgerungen seien auf Grund der aufgezeigten Mängel und der festgestellten Kilometerleistung des Fahrzeuges schlüssig und nachvollziehbar.
Nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sei dieses Fahrzeug zur Veräußerung von Karosserieersatzteilen übernommen worden. Entsprechend den Festlegungen im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 sei bei diesem Fahrzeug der subjektive Abfallbegriff erfüllt, weil aus den obigen Feststellungen der Schluss gezogen werden könne, dass sich der Vorbesitzer dieses nicht zulassungsfähigen, zum Teil zerlegten Autos entledigt habe.
Auf Grund der fehlenden Zulassungsfähigkeit des gegenständlichen Kfz, der Tatsache, dass gemäß dem Gutachten des Amtssachverständigen jedenfalls umweltrelevante Mengen an Betriebsmitteln im Fahrzeug noch vorhanden seien, und weil ein Austritt von Betriebsmittelstoffen habe festgestellt werden können, sei wegen der möglichen Gefährdung von Boden und Gewässer auch der objektive Abfallbegriff erfüllt.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Abfalleigenschaft des Fahrzeuges anhand wiederverwendbarer, verwertbarer bzw. recyclingbarer Ersatzteile des Fahrzeuges beurteilt werden müsste, könne von der belangten Behörde "nicht bestätigt" werden. Einerseits widerspräche eine derartige Eingrenzung des Verfahrensgegenstandes dem von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag, über die Abfalleigenschaft des Fahrzeuges Audi 80 abzusprechen. Andererseits könnte ein Abfallende gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 erst durch eine zulässige Verwendung dieser Bauteile eintreten.
Festgehalten werde in diesem Zusammenhang auch, dass eine "Wiederverwendung" gemäß § 2 Abs. 5 Z 4 AWG 2002 voraussetze, dass die Bestimmung nur für Bestandteile gelte, die keine Abfälle seien.
Eine Verwertung sei gemäß § 15 Abs. 4a AWG 2002 nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar sei, keine Schutzgüter (im Sinn des § 1 Abs. 3 AWG 2002) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden könnten und durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen werde. Wie festgehalten, sei dieses Fahrzeug für seinen bestimmungsgemäßen Zweck (Beförderung) mangels Betriebsbereitschaft, Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit nicht einsetzbar, sodass eine zulässige Verwertung schon aus diesem Grund nicht vorliegen könne.
Das Kfz der Marke Mazda 323 werde nach Angaben der Beschwerdeführerin zur Reparatur für die innerbetriebliche Verwendung im konzerneigenen Unternehmen außerhalb des EU-Raumes bereitgehalten und weise einen Unfallschaden auf. Soweit die Beschwerdeführerin ausführe, dass die Erfüllung nationaler technischer Vorschriften für die Beurteilung der Verkehrssicherheit nicht maßgebend sei, weil eine Verwendung dieses Fahrzeuges im EU-Ausland beabsichtigt sei, so erliege sie einem Rechtsirrtum. Im gegenständlichen Feststellungsverfahren seien die nationalen und europäischen Normen relevant. Eine bestimmungsgemäße Verwendung im Hinblick auf Betriebs- und Verkehrssicherheit sei demnach nach dem österreichischen Stand der Technik bzw. § 57a Kraftfahrgesetz 1967 (KfG 1967) zu beurteilen. Auch gemäß der (zur Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vereinbarten) Anlaufstellen-Leitlinie Nr. 9, Pkt. 11 lit. b) sei die Betriebsbereitschaft eines Gebrauchtfahrzeuges gemäß den nationalen Maßgaben über die technische Überwachung von einem im Versandstaat zugelassenen Prüfer vorzunehmen, welcher demnach die österreichischen Normen zu berücksichtigen habe.
Im Zusammenhang mit dem Berufungsvorbringen, das Fahrzeug weise einen Unfallschaden auf und könnte mit durchaus wirtschaftlichem Aufwand repariert werden, werde von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 2007 (richtig: 2004), Zl. 2004/07/0038, sinngemäß ausgeführt, dass die festgestellten Schäden eine "bestimmungsgemäße Verwendung" nicht ausschließen würden. Aus der angeführten Rechtsprechung - so die belangte Behörde - könne eine entsprechende Rechtsmeinung aber nicht abgeleitet werden.
Dem Gutachten des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen sei zu entnehmen, dass das Fahrzeug eine Kilometerleistung von 230.058, ferner größere Beschädigungen an der Tür links, am linken vorderen Kotflügel, starke Deformationen am rechten Heck, eine Zerschlagung des linken Seitenfensters, eine Durchrostung des rechten hinteren Radhauses, eine Durchrostung des Seitenschwellers, eine starke Anrostung der Bremsscheiben, eine undichte Abgasablage sowie eine massive Verschmutzung des Innenraumes aufweise. Außerdem sei eine Tropfenbildung von Motoröl auf der unteren Motorabdeckung erkennbar gewesen.
Auf Grund des höheren, entsprechend der Kilometerleistung bestimmbaren Alters des Fahrzeuges, der festgestellten massiven Beschädigungen des Autos sowie auf Grund seiner Fachkunde habe der Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar beurteilen können, dass die notwendigen Wiederherstellungskosten und die Reparaturkosten zur Erreichung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges den Zeitwert des Fahrzeuges unverhältnismäßig hoch überschreiten würden.
Das Gutachten des Amtssachverständigen hätte von der Beschwerdeführerin durch kein Beweismittel erschüttert werden können. Ebenso wenig sei eine Bescheinigung vorgelegt worden, aus der hervorgehe, dass lediglich geringfügige Reparaturarbeiten am Fahrzeug notwendig seien. Angesichts der vorliegenden Fotodokumentation des Kfz, des widerspruchsfreien Gutachtens des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen und der festgestellten Mängel sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich als Schutzbehauptung zu werten.
Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen seien im Fahrzeug der Marke Mazda 323 jedenfalls umweltrelevante Mengen an Betriebsmitteln noch vorhanden gewesen und habe ein Austritt von Motoröl festgestellt werden können. Von diesem Fahrzeug gehe deshalb eine mögliche Gefährdung für die Schutzgüter Boden und Gewässer aus, weshalb der objektive Abfallbegriff erfüllt sei. Zutreffend habe die BH die Zuordnung des Kfz zur Schlüsselnummer 35203 und die Einstufung als gefährlicher Abfall feststellen können.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, das gegenständliche Fahrzeug sei gemäß der erwähnten Anlaufstellen-Leitlinie Nr. 9 als reparierbarer Gebrauchtwagen einzustufen, hielt die belangte Behörde entgegen, dass unter Pkt. 8. der Leitlinie lediglich sechs Ausschlusskriterien für die Einstufung eines Gebrauchtfahrzeuges angeführt seien und deshalb Rückschlüsse auf die Abfalleigenschaft eines Fahrzeuges anhand dieser Bestimmungen nicht gezogen werden könnten. Nach Pkt. 11. dieser "Richtlinie" sei die Reparierbarkeit sowie deren Geringfügigkeit im Zweifelsfall vom Besitzer des Fahrzeuges zu bescheinigen. Entsprechend dem Pkt. 11. lit. b) sei die Abfalleigenschaft des Fahrzeuges von der zuständigen Behörde anhand eines Amtssachverständigenbeweises beurteilt worden.
Ferner führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe eingeräumt, dass sich das Kfz der Marke Peugeot xRd 306 in keinem zulassungsfähigen Zustand befinde. Dieses Kraftfahrzeug diene gemäß dem verfahrenseinleitenden Antrag zur Veräußerung von Karosserieersatzteilen.
Gemäß dem Gutachten des kfz-technischen Amtssachverständigen seien wesentliche Fahrzeugbestandteile, insbesondere der Motor und die KAT-Abgasanlage, bereits ausgebaut worden. Ferner weise das Fahrzeug Beschädigungen im Bereich der Getriebegruppe und der Fahrer- und Beifahrertüre auf. Auch befänden sich noch umweltrelevante Mengen an Betriebsstoffen im Fahrzeug (Getriebeöl, Bremsflüssigkeit, Differentialöl).
Im Hinblick auf das von der Beschwerdeführerin wie zum Pkw Audi 80 erstattete gleiche Berufungsvorbringen werde auf die diesbezügliche rechtliche Begründung verwiesen. Auch hinsichtlich des Kfz der Marke Peugeot xRd 306 sei kein Gutachten vorgelegt worden, welches das Gutachten des Amtssachverständigen erschüttern könnte. Ebenso wenig sei von der Beschwerdeführerin belegt worden, dass dieses Fahrzeug mit geringfügigen Reparaturen wieder betriebs- und verkehrssicher gemacht werden könnte.
Auch dieses Fahrzeug sei nicht zu Beförderungszwecken, sondern zur Demontage von Bauteilen übergeben worden. Entsprechend den Festlegungen im Bundes-Abfallwirtschaftsplan sei bei diesem Fahrzeug der subjektive Abfallbegriff erfüllt, weil aus den getroffenen Feststellungen der Schluss gezogen werden könne, dass sich der Vorbesitzer dieses nicht zulassungsfähigen, zum Teil zerlegten Autos entledigt habe.
Auf Grund der fehlenden Betriebsbereitschaft des Fahrzeuges und der Tatsache, dass gemäß dem Gutachten des Amtssachverständigen jedenfalls umweltrelevante Mengen an Betriebsmitteln im Fahrzeug noch vorhanden seien, sei wegen der möglichen Gefährdung von Boden und Gewässer durch dieses schadhafte Auto auch der objektive Abfallbegriff erfüllt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 35/2012, lauten:
"§ 1. (…)
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
(…)
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
(…).
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
- 1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
- 2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
(…)
(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. "Altstoffe"
a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.
(…)
3. "gefährliche Abfälle" jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.
(…)
(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
(…)
4. ist "Wiederverwendung" jedes Verfahren, bei dem Produkte sowie Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich eingesetzt und bestimmt waren.
5. ist "Verwertung" jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem
a) sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder
b) - im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung - die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.
Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (zB die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen. Anhang 2 Teil 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren.
6. ist "Vorbereitung zur Wiederverwendung" jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Produkte sowie Bestandteile von Produkten, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können.
7. ist "Recycling" jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Produkten, Sachen oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.
§ 5. (1) Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.
(…)
§ 6. (1) Bestehen begründete Zweifel,
1. ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, (…)
hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen. (…)"
Zu den Kfz der Marken Audi 80 und Peugeot xRd 306:
Nach Beurteilung der belangten Behörde ist hinsichtlich der beiden genannten Fahrzeuge unter anderem der objektive Abfallbegriff erfüllt. Sie stützte diese Rechtsansicht auf die Ausführungen des im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen kfztechnischen Amtssachverständigen und begründete sie im Zusammenhang mit dem Kfz der Marke Audi 80 mit dessen fehlender Zulassungsfähigkeit, dem Vorhandensein umweltrelevanter Mengen an Betriebsmitteln im Fahrzeug und dem Austritt von Betriebsmittelstoffen. Hinsichtlich des Kfz der Marke Peugeot xRd 306 verwies die belangte Behörde auf dessen fehlende Betriebsbereitschaft und das Vorhandensein umweltrelevanter Mengen an Betriebsmitteln im Fahrzeug. In beiden Fällen ging die Behörde von einer möglichen Gefährdung von Boden und Gewässern (vgl. dazu § 1 Abs. 3 Z 2, 3 und 4 AWG 2002) aus.
Nach der Lebenserfahrung hat der Umstand, dass in gelagerten Altfahrzeugen umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen wie z.B. Bremsflüssigkeiten oder Motoröl vorhanden sind, einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind. Um davon ausgehen zu können, bedarf es keiner detaillierten Untersuchung. Auf eine konkrete Kontamination kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens von "gefährlichem Abfall" nicht an (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. November 2010, Zl. 2007/07/0035, mwN).
Die Beschwerdeführerin trat den der Beurteilung der belangten Behörde zugrunde liegenden Ausführungen des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Sie bringt in der Beschwerde zwar allgemein vor, dass keine Gefährdung der Umwelt von den beiden in Rede stehenden Fahrzeugen ausgehe, bestreitet jedoch die Feststellungen der belangten Behörde im Ergebnis konkret lediglich mit dem Vorbringen, dass sich die Karosserien der beiden Fahrzeuge in gutem Zustand befänden und hier Ölaustritte oder Ölverschmutzungen nicht gegeben seien.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die - auf die beiden Fahrzeuge als solche bezogenen - gutachterlichen Schlussfolgerungen hinsichtlich des Vorliegens von gefährlichem Abfall zu entkräften. Wie auch die belangte Behörde zutreffend ausführte, bildete auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2012 die Feststellung der Abfalleigenschaft der Fahrzeuge in ihrer Gesamtheit und nicht von einzelnen Teilen derselben den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens. Dass aber bei den hier in Rede stehenden Fahrzeugen die im angefochtenen Bescheid festgestellten umweltrelevanten Mengen an Betriebsmitteln vorgefunden wurden, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht.
In der Beschwerde wird nun vorgebracht, die Karosserien der beiden Fahrzeuge seien als Ersatzteile geeignet. Diese Ersatzteile seien als in einer "bestimmungsgemäßen Verwendung" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 stehend anzusehen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft es zwar zu, dass die Abfalleigenschaft eines Pkw, selbst wenn dieser Betriebsmittel verlieren sollte, dann zu verneinen ist, wenn er noch in Gebrauch steht, wobei allerdings nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen kann, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002. So wurde etwa der Gebrauch eines Lkw "zum Ausschlachten", also der Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile, nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als "bestimmungsgemäße Verwendung" im Sinne der genannten Bestimmung beurteilt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. September 2010, Zl. 2008/07/0170, mwN). Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall der geplanten Verwendung der Karosserien der beiden Altfahrzeuge als Ersatzteile. Ein nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßer Gebrauch der Fahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 wird damit nicht aufgezeigt.
Soweit die Beschwerde ferner - jedoch erneut im Hinblick auf bei den Fahrzeugen vorhandene "Ersatzteile" - auf die gesetzlichen Begriffsdefinitionen der "Wiederverwendung", "Verwertung" bzw. "Recycling" Bezug nimmt, ist nicht ersichtlich, weshalb aus diesem nicht weiter konkretisierten Vorbringen abzuleiten sein sollte, dass die gegenständlichen Fahrzeuge der Marken Audi 80 und Peugeot xRd 306 nicht als gefährliche Abfälle zu qualifizieren wären.
Sollte mit diesem Vorbringen auf die "Altstoffe" regelnden gesetzlichen Bestimmungen abgestellt werden, so hat dem bereits die belangte Behörde zutreffend entgegnet, dass ein Abfallende gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 erst durch eine zulässige Verwendung der Bauteile eintreten könnte. Darüber hinaus ist erneut auf den bereits dargelegten Verfahrensgegenstand zu verweisen.
Da sich somit die Beurteilung der belangten Behörde, hinsichtlich der Fahrzeuge der Marken Audi 80 und Peugeot xRd 306 sei der objektive Abfallbegriff im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 erfüllt, als zutreffend erweist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob auch vom Vorliegen der subjektiven Abfalleigenschaft des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 auszugehen wäre.
Zum Kfz der Marke Mazda 323:
Auch hinsichtlich dieses Altfahrzeuges ging die belangte Behörde wegen einer möglichen Gefährdung für die Schutzgüter Boden und Gewässer von der Erfüllung des objektiven Abfallbegriffes aus. Unter Hinweis auf die gutachtlichen Ausführungen des kfztechnischen Amtssachverständigen legte die belangte Behörde ihrer Beurteilung zugrunde, dass im Fahrzeug der Marke Mazda 323 jedenfalls umweltrelevante Mengen an Betriebsmitteln vorhanden seien und ein Austritt von Motoröl festgestellt habe werden können. Diese unbedenklichen Feststellungen werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
In der Beschwerde wird nun vorgebracht, dass das in Rede stehende Fahrzeug an einen Konzernstandort außerhalb der Europäischen Union verbracht werden und dort nach den notwendigen geringfügigen Reparaturen zur weiteren innerbetrieblichen Verwendung dienen solle. Das Abstellen auf die Erfüllung nationaler technischer Vorschriften für die Verkehrssicherheit sei im Hinblick auf die Verwendung im EU-Ausland nicht maßgeblich. Da das Fahrzeug zur Reparatur für die innerbetriebliche Verwendung bestimmt sei, stehe es aus rechtlicher Sicht immer noch in "bestimmungsgemäßer Verwendung". Eine solche Verwendung sei kraftfahrrechtlich trotz des Ablaufes der Überprüfungsfrist zulässig, weil § 1 KFG 1967 eine Zulassung nur für die Verwendung auf öffentlichen Verkehrsflächen fordere. Nach den Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 9 zur Abfallverbringungsverordnung handle es sich beim gegenständlichen PKW um ein reparierbares Gebrauchtfahrzeug (Typ 2).
Auch die Beschwerdeführerin teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass für die Klärung der Frage, ob eine Sache im österreichischen Recht als Abfall zu qualifizieren ist oder nicht, die nationalen und europarechtlichen Rechtsgrundlagen heranzuziehen sind.
Zunächst nennen auch die in der Beschwerde herangezogenen, die gemeinsame Auffassung aller Mitgliedstaaten zur Frage, wie die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 betreffend die Verbringung von Altfahrzeugen auszulegen ist, darstellenden, nicht rechtsverbindlichen Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 9. unter Pkt. 9. lit. g) als relevanten Indikator für die Einstufung eines Gebrauchtfahrzeuges als Abfall u.a. den Umstand, dass das Fahrzeug ein Sicherheitsrisiko oder eine Gefahr für die Umwelt darstellt, z. B. weil Betriebsflüssigkeiten freigesetzt werden (Gefahr der Wasserverschmutzung durch Kraftstoff, Bremsflüssigkeit, Frostschutzmittel, Batteriesäure, Kühlflüssigkeit).
Im Gutachten des kfz-technischen Amtssachverständigen wurde die Beurteilung, dass die Wiederherstellungskosten und die Reparaturkosten (u.a. hinsichtlich des gegenständlichen Fahrzeuges) unverhältnismäßig hoch den Zeitwert überschreiten, nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Herstellung eines zulassungsfähigen Zustandes des Fahrzeuges, sondern auch unter Hinweis auf die in den Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 9 zur Abgrenzung von Alt- und Gebrauchtfahrzeugen dargelegte Auffassung aller Mitgliedstaaten, Fahrzeuge seien als Abfall einzustufen, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert der Fahrzeuge übersteigen, getroffen. Der Umstand, dass der Amtssachverständige seine Beurteilung der Unwirtschaftlichkeit der erforderlichen Reparaturen ohne Nennung genauer zahlenmäßiger Beträge vorgenommen hat und weder die BH noch die belangte Behörde eine diesbezügliche Ergänzung des Gutachtens in Auftrag gegeben haben, führte im vorliegenden Fall - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht zu einem wesentlichen Verfahrensmangel. Die entsprechenden Erwägungen der belangten Behörde, wonach die Beurteilung des Amtssachverständigen auf Grund des durch die Kilometerleistung bestimmbaren höheren Alters des Fahrzeuges und der - im Einzelnen dargelegten - massiven Beschädigungen des Fahrzeuges im Hinblick auf seine Fachkunde schlüssig und nachvollziehbar sei, sind nämlich nicht zu beanstanden.
Angesichts der genannten fachkundigen Beurteilung hätte es aber - wovon die Beschwerdeführerin im Übrigen bereits im verfahrenseinleitenden Antrag selbst ausgegangen war - eines entsprechenden Nachweises bedurft, dass das gegenständliche Fahrzeug durch lediglich "geringfügige Reparaturen" und in nicht unwirtschaftlicher Weise für seinen ursprünglichen Zweck (zukünftig eingeschränkt auf eine innerbetriebliche Verwendung) nutzbar gemacht werden könnte.
Noch im verfahrenseinleitenden Antrag hatte die Beschwerdeführerin zur Nachweisführung, ob eine Reparatur des Fahrzeuges Mazda 323 als geringfügig angesehen werden könne, auf die "bevorstehende Überprüfung durch den Sachverständigen der Behörde" verwiesen. Nachdem der von der BH beigezogene kfztechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten allerdings hinsichtlich des Vergleichs der Reparaturkosten mit dem Zeitwert zu einem anderen Ergebnis gekommen war, beharrte die Beschwerdeführerin zwar weiterhin auf ihrer bereits im Antrag vertretenen Ansicht, blieb dafür jedoch jeglichen Nachweis schuldig.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass auch die in der Beschwerde genannten Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 9 in ihrem Punkt 11. lit. b) sublit. ii) für - wie vorliegend von der Beschwerdeführerin behauptet - "reparierbare Gebrauchtwagen (Typ 2)" dann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass ein Gebrauchtfahrzeug als Abfall eingestuft werden kann, entsprechende Nachweiserfordernisse über die Reparierbarkeit des Fahrzeuges und deren Geringfügigkeit festlegen.
Die Beschwerdebehauptung, der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 27. Mai 2007 (richtig: 2004), Zl. 2004/07/0038, bei einem vergleichbaren Schadensbild entschieden, dass das dort beurteilte Fahrzeug noch in "bestimmungsgemäßer Verwendung" stehe, trifft nicht zu. Die Aufhebung des damals angefochtenen Bescheides erfolgte allein deshalb, weil dem Beschwerdeführer ein - dem Sachverhalt jedoch nicht zu entnehmendes - (langfristiges) "Ablagern" eines als gefährlicher Abfall einzustufenden Gegenstandes vorgeworfen worden war. Darüber hinausgehende Aussagen wurden vom Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis nicht getroffen.
Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen darzulegen, dass das Fahrzeug der Marke Mazda 323 in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßen Verwendung im Sinn des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 steht.
Aus den dargestellten Erwägungen ist die Beurteilung der belangten Behörde, dass auch hinsichtlich des genannten Fahrzeuges der objektive Abfallbegriff erfüllt ist, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 25. Juli 2013
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