VwGH 2013/07/0032

VwGH2013/07/003225.7.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der S GmbH in W, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. Dezember 2012, Zl. RU4-B-254/001-2012, betreffend Feststellung gemäß § 6 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zu Recht erkannt:

Normen

AWG 2002 §2 Abs1 Z2;
AWG 2002 §2 Abs1;
AWG 2002 §2 Abs3 Z2;
AWG 2002 §2 Abs4 Z1;
AWG 2002 §2 Abs4 Z3;
AWG 2002 §5 Abs1;
AWG 2002 §6 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin betreibt in L. eine Anlage zur Übernahme, Aufbereitung und Verwertung von Metallabfällen und - produktionsrückständen sowie von Alt- und Gebrauchtfahrzeugen. Nach ihren Angaben würden sowohl alte, schadhafte, havarierte als auch gebrauchte, außer Betrieb genommene, aber weiterhin betriebs- oder funktionsfähige Fahrzeuge und Fahrzeugteile übernommen. Da sie neben ihrer abfallwirtschaftsrechtlichen Tätigkeit auch zur Ausübung des Handelsgewerbes berechtigt sei, beabsichtige sie, hinkünftig Fahrzeuge und Fahrzeugteile - soweit rechtlich zulässig - unter Anwendung der gewerberechtlichen Normen für die Handelstätigkeit zu übernehmen.

Auf Grund eines von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14. Mai 2012 gestellten Antrages auf Feststellung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), dass vier näher bezeichnete, von der Beschwerdeführerin übernommene Gebrauchtfahrzeuge kein Abfall im Sinn des AWG 2002 seien, führte die Bezirkshauptmannschaft Mödling (BH) zunächst am 12. Juni 2012 eine mündliche Verhandlung durch. Bei dieser gab ein Amtssachverständiger für Kraftfahrzeugtechnik folgendes Gutachten ab:

"Befund

Beim heutigen Lokalaugenschein auf dem Areal der (Beschwerdeführerin) wurden 4 Fahrzeuge der Klasse M auf Fahrzeugart, Fahrzeugstand, Betriebsstoffe und Lochung der Begutachtungsplakette augenscheinlich überprüft und in den Beilagen 1 - 4 dokumentiert. Für die Dokumentation wurden 19 Lichtbilder angefertigt.

Der schwarze Kombinationskraftwagen der Marke Audi 80, Kilometerleistung 173.047, mit der Fahrgestellendnummer 180669 ist in einem nicht zulassungsfähigen Zustand.

Folgende Teile wurden ausgebaut bzw. sind nicht vorhanden:

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 35/2012, lauten:

"§ 1. (…)

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

(…)

2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

(…).

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

  1. 1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
  2. 2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

    (…)

(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. "Altstoffe"

a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder

b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

(…)

3. "gefährliche Abfälle" jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.

(…)

(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

(…)

4. ist "Wiederverwendung" jedes Verfahren, bei dem Produkte sowie Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich eingesetzt und bestimmt waren.

5. ist "Verwertung" jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem

a) sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder

b) - im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung - die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.

Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (zB die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen. Anhang 2 Teil 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren.

6. ist "Vorbereitung zur Wiederverwendung" jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Produkte sowie Bestandteile von Produkten, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können.

7. ist "Recycling" jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Produkten, Sachen oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

§ 5. (1) Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.

(…)

§ 6. (1) Bestehen begründete Zweifel,

1. ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, (…)

hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen. (…)"

Zu den Kfz der Marken Audi 80 und Peugeot xRd 306:

Nach Beurteilung der belangten Behörde ist hinsichtlich der beiden genannten Fahrzeuge unter anderem der objektive Abfallbegriff erfüllt. Sie stützte diese Rechtsansicht auf die Ausführungen des im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen kfztechnischen Amtssachverständigen und begründete sie im Zusammenhang mit dem Kfz der Marke Audi 80 mit dessen fehlender Zulassungsfähigkeit, dem Vorhandensein umweltrelevanter Mengen an Betriebsmitteln im Fahrzeug und dem Austritt von Betriebsmittelstoffen. Hinsichtlich des Kfz der Marke Peugeot xRd 306 verwies die belangte Behörde auf dessen fehlende Betriebsbereitschaft und das Vorhandensein umweltrelevanter Mengen an Betriebsmitteln im Fahrzeug. In beiden Fällen ging die Behörde von einer möglichen Gefährdung von Boden und Gewässern (vgl. dazu § 1 Abs. 3 Z 2, 3 und 4 AWG 2002) aus.

Nach der Lebenserfahrung hat der Umstand, dass in gelagerten Altfahrzeugen umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen wie z.B. Bremsflüssigkeiten oder Motoröl vorhanden sind, einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind. Um davon ausgehen zu können, bedarf es keiner detaillierten Untersuchung. Auf eine konkrete Kontamination kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens von "gefährlichem Abfall" nicht an (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. November 2010, Zl. 2007/07/0035, mwN).

Die Beschwerdeführerin trat den der Beurteilung der belangten Behörde zugrunde liegenden Ausführungen des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Sie bringt in der Beschwerde zwar allgemein vor, dass keine Gefährdung der Umwelt von den beiden in Rede stehenden Fahrzeugen ausgehe, bestreitet jedoch die Feststellungen der belangten Behörde im Ergebnis konkret lediglich mit dem Vorbringen, dass sich die Karosserien der beiden Fahrzeuge in gutem Zustand befänden und hier Ölaustritte oder Ölverschmutzungen nicht gegeben seien.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die - auf die beiden Fahrzeuge als solche bezogenen - gutachterlichen Schlussfolgerungen hinsichtlich des Vorliegens von gefährlichem Abfall zu entkräften. Wie auch die belangte Behörde zutreffend ausführte, bildete auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2012 die Feststellung der Abfalleigenschaft der Fahrzeuge in ihrer Gesamtheit und nicht von einzelnen Teilen derselben den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens. Dass aber bei den hier in Rede stehenden Fahrzeugen die im angefochtenen Bescheid festgestellten umweltrelevanten Mengen an Betriebsmitteln vorgefunden wurden, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht.

In der Beschwerde wird nun vorgebracht, die Karosserien der beiden Fahrzeuge seien als Ersatzteile geeignet. Diese Ersatzteile seien als in einer "bestimmungsgemäßen Verwendung" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 stehend anzusehen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft es zwar zu, dass die Abfalleigenschaft eines Pkw, selbst wenn dieser Betriebsmittel verlieren sollte, dann zu verneinen ist, wenn er noch in Gebrauch steht, wobei allerdings nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen kann, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002. So wurde etwa der Gebrauch eines Lkw "zum Ausschlachten", also der Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile, nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als "bestimmungsgemäße Verwendung" im Sinne der genannten Bestimmung beurteilt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. September 2010, Zl. 2008/07/0170, mwN). Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall der geplanten Verwendung der Karosserien der beiden Altfahrzeuge als Ersatzteile. Ein nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßer Gebrauch der Fahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 wird damit nicht aufgezeigt.

Soweit die Beschwerde ferner - jedoch erneut im Hinblick auf bei den Fahrzeugen vorhandene "Ersatzteile" - auf die gesetzlichen Begriffsdefinitionen der "Wiederverwendung", "Verwertung" bzw. "Recycling" Bezug nimmt, ist nicht ersichtlich, weshalb aus diesem nicht weiter konkretisierten Vorbringen abzuleiten sein sollte, dass die gegenständlichen Fahrzeuge der Marken Audi 80 und Peugeot xRd 306 nicht als gefährliche Abfälle zu qualifizieren wären.

Sollte mit diesem Vorbringen auf die "Altstoffe" regelnden gesetzlichen Bestimmungen abgestellt werden, so hat dem bereits die belangte Behörde zutreffend entgegnet, dass ein Abfallende gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 erst durch eine zulässige Verwendung der Bauteile eintreten könnte. Darüber hinaus ist erneut auf den bereits dargelegten Verfahrensgegenstand zu verweisen.

Da sich somit die Beurteilung der belangten Behörde, hinsichtlich der Fahrzeuge der Marken Audi 80 und Peugeot xRd 306 sei der objektive Abfallbegriff im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 erfüllt, als zutreffend erweist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob auch vom Vorliegen der subjektiven Abfalleigenschaft des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 auszugehen wäre.

Zum Kfz der Marke Mazda 323:

Auch hinsichtlich dieses Altfahrzeuges ging die belangte Behörde wegen einer möglichen Gefährdung für die Schutzgüter Boden und Gewässer von der Erfüllung des objektiven Abfallbegriffes aus. Unter Hinweis auf die gutachtlichen Ausführungen des kfztechnischen Amtssachverständigen legte die belangte Behörde ihrer Beurteilung zugrunde, dass im Fahrzeug der Marke Mazda 323 jedenfalls umweltrelevante Mengen an Betriebsmitteln vorhanden seien und ein Austritt von Motoröl festgestellt habe werden können. Diese unbedenklichen Feststellungen werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

In der Beschwerde wird nun vorgebracht, dass das in Rede stehende Fahrzeug an einen Konzernstandort außerhalb der Europäischen Union verbracht werden und dort nach den notwendigen geringfügigen Reparaturen zur weiteren innerbetrieblichen Verwendung dienen solle. Das Abstellen auf die Erfüllung nationaler technischer Vorschriften für die Verkehrssicherheit sei im Hinblick auf die Verwendung im EU-Ausland nicht maßgeblich. Da das Fahrzeug zur Reparatur für die innerbetriebliche Verwendung bestimmt sei, stehe es aus rechtlicher Sicht immer noch in "bestimmungsgemäßer Verwendung". Eine solche Verwendung sei kraftfahrrechtlich trotz des Ablaufes der Überprüfungsfrist zulässig, weil § 1 KFG 1967 eine Zulassung nur für die Verwendung auf öffentlichen Verkehrsflächen fordere. Nach den Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 9 zur Abfallverbringungsverordnung handle es sich beim gegenständlichen PKW um ein reparierbares Gebrauchtfahrzeug (Typ 2).

Auch die Beschwerdeführerin teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass für die Klärung der Frage, ob eine Sache im österreichischen Recht als Abfall zu qualifizieren ist oder nicht, die nationalen und europarechtlichen Rechtsgrundlagen heranzuziehen sind.

Zunächst nennen auch die in der Beschwerde herangezogenen, die gemeinsame Auffassung aller Mitgliedstaaten zur Frage, wie die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 betreffend die Verbringung von Altfahrzeugen auszulegen ist, darstellenden, nicht rechtsverbindlichen Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 9. unter Pkt. 9. lit. g) als relevanten Indikator für die Einstufung eines Gebrauchtfahrzeuges als Abfall u.a. den Umstand, dass das Fahrzeug ein Sicherheitsrisiko oder eine Gefahr für die Umwelt darstellt, z. B. weil Betriebsflüssigkeiten freigesetzt werden (Gefahr der Wasserverschmutzung durch Kraftstoff, Bremsflüssigkeit, Frostschutzmittel, Batteriesäure, Kühlflüssigkeit).

Im Gutachten des kfz-technischen Amtssachverständigen wurde die Beurteilung, dass die Wiederherstellungskosten und die Reparaturkosten (u.a. hinsichtlich des gegenständlichen Fahrzeuges) unverhältnismäßig hoch den Zeitwert überschreiten, nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Herstellung eines zulassungsfähigen Zustandes des Fahrzeuges, sondern auch unter Hinweis auf die in den Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 9 zur Abgrenzung von Alt- und Gebrauchtfahrzeugen dargelegte Auffassung aller Mitgliedstaaten, Fahrzeuge seien als Abfall einzustufen, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert der Fahrzeuge übersteigen, getroffen. Der Umstand, dass der Amtssachverständige seine Beurteilung der Unwirtschaftlichkeit der erforderlichen Reparaturen ohne Nennung genauer zahlenmäßiger Beträge vorgenommen hat und weder die BH noch die belangte Behörde eine diesbezügliche Ergänzung des Gutachtens in Auftrag gegeben haben, führte im vorliegenden Fall - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht zu einem wesentlichen Verfahrensmangel. Die entsprechenden Erwägungen der belangten Behörde, wonach die Beurteilung des Amtssachverständigen auf Grund des durch die Kilometerleistung bestimmbaren höheren Alters des Fahrzeuges und der - im Einzelnen dargelegten - massiven Beschädigungen des Fahrzeuges im Hinblick auf seine Fachkunde schlüssig und nachvollziehbar sei, sind nämlich nicht zu beanstanden.

Angesichts der genannten fachkundigen Beurteilung hätte es aber - wovon die Beschwerdeführerin im Übrigen bereits im verfahrenseinleitenden Antrag selbst ausgegangen war - eines entsprechenden Nachweises bedurft, dass das gegenständliche Fahrzeug durch lediglich "geringfügige Reparaturen" und in nicht unwirtschaftlicher Weise für seinen ursprünglichen Zweck (zukünftig eingeschränkt auf eine innerbetriebliche Verwendung) nutzbar gemacht werden könnte.

Noch im verfahrenseinleitenden Antrag hatte die Beschwerdeführerin zur Nachweisführung, ob eine Reparatur des Fahrzeuges Mazda 323 als geringfügig angesehen werden könne, auf die "bevorstehende Überprüfung durch den Sachverständigen der Behörde" verwiesen. Nachdem der von der BH beigezogene kfztechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten allerdings hinsichtlich des Vergleichs der Reparaturkosten mit dem Zeitwert zu einem anderen Ergebnis gekommen war, beharrte die Beschwerdeführerin zwar weiterhin auf ihrer bereits im Antrag vertretenen Ansicht, blieb dafür jedoch jeglichen Nachweis schuldig.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass auch die in der Beschwerde genannten Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 9 in ihrem Punkt 11. lit. b) sublit. ii) für - wie vorliegend von der Beschwerdeführerin behauptet - "reparierbare Gebrauchtwagen (Typ 2)" dann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass ein Gebrauchtfahrzeug als Abfall eingestuft werden kann, entsprechende Nachweiserfordernisse über die Reparierbarkeit des Fahrzeuges und deren Geringfügigkeit festlegen.

Die Beschwerdebehauptung, der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 27. Mai 2007 (richtig: 2004), Zl. 2004/07/0038, bei einem vergleichbaren Schadensbild entschieden, dass das dort beurteilte Fahrzeug noch in "bestimmungsgemäßer Verwendung" stehe, trifft nicht zu. Die Aufhebung des damals angefochtenen Bescheides erfolgte allein deshalb, weil dem Beschwerdeführer ein - dem Sachverhalt jedoch nicht zu entnehmendes - (langfristiges) "Ablagern" eines als gefährlicher Abfall einzustufenden Gegenstandes vorgeworfen worden war. Darüber hinausgehende Aussagen wurden vom Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis nicht getroffen.

Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen darzulegen, dass das Fahrzeug der Marke Mazda 323 in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßen Verwendung im Sinn des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 steht.

Aus den dargestellten Erwägungen ist die Beurteilung der belangten Behörde, dass auch hinsichtlich des genannten Fahrzeuges der objektive Abfallbegriff erfüllt ist, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 25. Juli 2013

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