VwGH 2008/07/0170

VwGH2008/07/017030.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des R P in K, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3. Juni 2008, Zl. RU4-B- 175/002-2008, betreffend einen Beseitigungsauftrag nach § 73 AWG 2002, zu Recht erkannt:

Normen

AWG 2002 §1 Abs3 Z1;
AWG 2002 §1 Abs3;
AWG 2002 §2 Abs1 Z2;
AWG 2002 §2 Abs1;
AWG 2002 §2 Abs3 Z2;
AWG 2002 §2 Abs3;
AWG 2002 §73;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AWG 2002 §1 Abs3 Z1;
AWG 2002 §1 Abs3;
AWG 2002 §2 Abs1 Z2;
AWG 2002 §2 Abs1;
AWG 2002 §2 Abs3 Z2;
AWG 2002 §2 Abs3;
AWG 2002 §73;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus einem Aktenvermerk der Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft S (BH) vom 8. Mai 2007 ergibt sich, dass im Zuge einer am 18. April 2007 durchgeführten Begehung der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke Nr. 56/1, 57/2 und .9, je KG S, folgende Situation festgestellt wurde:

"Auf Grundstück 56/1 und teilweise auf Grundstück 57/2 und .9 der KG S sind auf ungedichteter Fläche folgende Abfälle gelagert:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 bis 3, 15 Abs. 3 und 73 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 haben folgenden Wortlaut:

"§ 1. (1) ...

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

  1. 5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
  2. 6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

    7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

    8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

    9. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

  1. 1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
  2. 2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

    Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.

    ...

§ 15. (1) ...

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

  1. 1. hiefür genehmigten Anlagen oder
  2. 2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

§ 73. (1) Wenn

1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen."

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass bei allen genannten Materialien der objektive Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG iVm § 1 Abs. 3 AWG 2002 (offenbar der Z 1, 3 und 4) verwirklicht worden sei. Zu der Frage, ob diese Materialien gegebenenfalls auch den subjektiven Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erfüllten, finden sich keine Ausführungen. Zu überprüfen war daher, ob die Qualifikation der genannten Ablagerungen als Abfall im objektiven Sinn zutraf oder nicht.

1. Zu den 30 m3 verrottetem Bioabfall:

Gegenstand dieses Punktes des Entfernungsauftrages ist ausschließlich die Entfernung von 30 m3 verrottetem Bioabfall, den die belangte Behörde - folgt man der Begründung des angefochtenen Bescheides - als organisch kompostierbares Material einstufte. Von der noch in der ersten Erhebung vom 18. April 2007 erwähnten Vermischung des Biomülls mit Hausmüll ist keine Rede mehr.

Nach § 2 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002 ist u.a. die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von organisch kompostierbarem Material als Abfall dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3 AWG) erforderlich, wenn dieses im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfällt und im unmittelbaren Bereich eines solchen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt wird.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde reicht es für die Qualifikation von organisch kompostierbarem Material als Abfall nicht, dass diese Materialien nicht im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und nicht im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass der Einleitungssatz des § 2 Abs. 3 AWG 2002 das Wort "jedenfalls" enthält und dass diese Relativierung auch für den letzten Satz des § 2 Abs. 3 AWG 2002 gilt. Daraus folgt, dass bei Anfall und Verwendung dieses Materials im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes jedenfalls davon auszugehen ist, dass die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung dieses Materials als Abfall nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3 AWG) erforderlich ist, der Abfallbegriff aus objektiver Sicht also nicht erfüllt wird. Fehlt aber ein solcher landwirtschaftlicher Betrieb, ist - wie der Beschwerdeführer im diesbezüglichen Beschwerdevorbringen zutreffend meint - im Einzelfall anhand der Kriterien des § 1 Abs. 3 AWG 2002 zu prüfen, ob die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist oder nicht.

Diesem Verständnis des § 2 Abs. 3 letzter Satz steht auch das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2005, 2004/07/0206, nicht entgegen, handelte es sich doch dort um einen Fall, in dem die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen des objektiven Abfallbegriffes (nach § 1 Abs. 3 AWG 2002) geprüft und bejaht hat. Vor diesem Hintergrund ist die Aussage in diesem Erkenntnis zu verstehen, dass Mist nur dann nicht Abfall ist, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002 erfüllt sind.

Daraus folgt aber, dass es hier einer näheren Prüfung bedurft hätte, ob es sich um Abfall im objektiven Sinn handelt; dabei wäre aber auch eine nähere Darstellung der Materialien, die die Behörde mit dem Begriff "Bioabfall" beschrieb, notwendig gewesen. Diese Ergänzungsbedürftigkeit führt zur Rechtswidrigkeit dieses Bescheidpunktes.

2. In Bezug auf die anderen Materialien meint der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe hier jeweils die Bestimmung des § 2 Abs. 3 erster Satz AWG 2002 verkannt, zumal diese Gegenstände unverändert in einer für sie bestimmungsgemäßen Verwendung stünden und daher nicht als Abfall zu qualifizieren seien. Auf seine Einwände in der Berufung sei die Behörde nicht eingegangen.

2.1. In den beiden Aktenvermerken, die die maßgebliche Grundlage für die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde bilden, findet sich die Feststellung, dass die PKW auf "ungedichteter Fläche" gelagert seien und es sich "augenscheinlich" um Abfall handle. Die belangte Behörde verwies darauf, dass Autowracks per se laut Schlüsselnummer 16 01 04 der Abfallverzeichnisverordnung als gefährlicher Abfall einzustufen seien.

Der Beschwerdeführer bestreitet wie schon in der Berufung, dass es sich bei den Autos um Autowracks handle, und macht geltend, diese seien funktionsfähig und würden verkauft bzw seien verkauft worden; sie stünden in einer bestimmungsgemäßen Verwendung.

Nun ist die Abfalleigenschaft eines PKW, selbst wenn dieser Betriebsmittel verlieren sollte, dann zu verneinen, wenn er noch in Gebrauch steht, wobei allerdings nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen kann, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002. So stellt der Gebrauch eines LKW "zum Ausschlachten", also der Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile, nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht die "bestimmungsgemäße Verwendung" im Sinne der genannten Bestimmung dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 2006, 2005/07/0173).

Den Aktenvermerken der technischen Gewässeraufsicht sind nähere Angaben über den konkreten Zustand der drei PKW, insbesondere im Hinblick auf ihre derzeitige und mögliche weitere Verwendbarkeit, nicht zu entnehmen. In der Berufung hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Volvo rot ein voll funktionsfähiger PKW sei, den er zu verkaufen beabsichtige, dass der Fiat nach der Reparatur des Retourganges verkauft werde und dass der VW Bus gelb wegen Verkaufs (bereits im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides) gar nicht mehr vorhanden gewesen sei.

Auf dieses Vorbringen in der Berufung geht der angefochtene Bescheid mit keinem Wort ein. Insbesondere wird nicht näher geklärt, ob der VW Bus gelb im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides überhaupt noch vorhanden war. Der Umstand, dass der VW Bus gelb im Aktenvermerk über die Begehung am 24. Jänner 2008 noch aufgelistet wurde, sagt nichts über sein Vorhandensein im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 8. Februar 2008 aus. Wäre der VW Bus gelb aber bereits im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht mehr vorhanden gewesen, hätte die belangte Behörde den abfallwirtschaftspolizeilichen Auftrag in diesem Punkt aufheben müssen.

In Bezug auf die beiden anderen PKW hat der Beschwerdeführer ihre Funktionsfähigkeit bzw Möglichkeit der Ingebrauchnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 behauptet, ohne dass die belangte Behörde dem in irgendeiner Weise nachgegangen wäre. Handelte es sich aber bei den Autos um solche, die weiterhin im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2 AWG 2002 in bestimmungsgemäßem Gebrauch stehen, so stellten diese Autos keinen Abfall dar. Ob dies auch auf den Fiat zutrifft, dessen Retourgang zu reparieren war, kann mangels näherer Feststellungen auch in Bezug auf dieses Auto nicht beurteilt werden.

Im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Entfernung der Autos hat die belangte Behörde ihren Bescheid daher mit wesentlichen Ermittlungsmängeln belastet; der angefochtene Bescheid erweist sich diesbezüglich als rechtswidrig.

2.2. Ähnliches gilt für den Auftrag betreffend die "vier Traktorreifen mit Felgen", zu denen der Beschwerdeführer in der Berufung ausführte, sie seien Reservereifen für seinen ICP Bagger. Damit macht er aber ihren weiteren bestimmungsgemäßen Gebrauch im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 geltend. Darauf ist die belangte Behörde ebenfalls nicht näher eingegangen.

Ob diese alten Traktorreifen (alle oder einzelne) als Ersatzreifen für den vom Beschwerdeführer genannten Bagger im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 tatsächlich in Gebrauch stehen bzw. ob sie auf Grund ihrer Beschaffenheit überhaupt noch in Gebrauch stehen können, ist ebenfalls von sachverständiger Seite nicht näher geklärt worden. Da dies aber aufgrund der fehlenden Ermittlungen nicht ausgeschlossen werden kann, erweist sich auch dieser Teil des angefochtenen Bescheides als mangelhaft.

Im Übrigen wäre es notwendig gewesen, auf sachverständiger Ebene festzustellen, welche öffentlichen Interessen im Sinn des § 1 Abs. 3 AWG 2002 die Behandlung der Reifen als Abfall erforderlich machten, um überhaupt ihre Subsumtion unter den Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 vornehmen zu können. Solche Feststellungen wurden nicht getroffen; die diesbezüglichen Ausführungen in den Aktenvermerken, auf die sich der angefochtene Bescheid offenbar bezieht, stellen - neben der nicht näher erläuterten Bemerkung, es handle sich "offensichtlich um Abfall" - lediglich eine Wiederholung des Gesetzestextes, aber keine Darstellung konkreter Beeinträchtigungen der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannten öffentlichen Interessen durch die vorgefundenen Ablagerungen dar.

2.3. Der Entfernungsauftrag bezieht sich auch auf 30 alte Strommasten. In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer in seiner Berufung geltend, es handle sich in Wahrheit nur um 17 Strommasten, die als "witterungsbeständige Unterlage" für diverse Materialien diene. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Strommasten aus Gründen der Witterungsbeständigkeit mit Öl imprägniert worden und als solche als gefährlicher Abfall einzustufen seien.

Der Beschwerdeführer meint in der Beschwerde, er werde erstmals und nicht auf fachkundiger Ebene mit dem Vorhalt konfrontiert, die Strommasten seien aus Gründen der Witterungsbeständigkeit mit Öl imprägniert und daher der Schlüsselnummer 17213 des Abfallkataloges laut ÖNORM S 2100 zuzuordnen. Die Strommasten seien nicht imprägniert worden.

Um welche Masten in welcher Qualität es sich im vorliegenden Fall handelt, geht aber weder aus den im Akt erliegenden Aktenvermerken noch aus sonstigen Feststellungen auf fachkundiger Ebene hervor. Auf welche Grundlage sich die Behauptung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, die Strommasten seien aus Gründen der Witterungsbeständigkeit mit Öl imprägniert worden, gründet, kann daher nicht nachvollzogen werden. Wenn aber die Behauptung des Beschwerdeführers zuträfe, dass die Strommasten nicht imprägniert seien, so wäre jedenfalls nicht vom Vorliegen gefährlichen Abfalls auszugehen. Ergänzend sei bemerkt, dass auch die Zuordnung zu den Schlüsselnummern der Abfallverzeichnisverordnung nicht nachvollziehbar erscheint.

Auch hier gilt aber, dass die objektive Abfalleigenschaft der Strommasten nach § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 selbst keinesfalls feststeht, fehlen doch Feststellungen auf sachverständiger Ebene, welche öffentlichen Interessen im Sinn des § 1 Abs. 3 AWG 2002 die Behandlung der Strommasten als Abfall erforderlich machten. Solche Feststellungen wurden nicht getroffen; die diesbezüglichen Ausführungen in den Aktenvermerken beinhalten auch hier keine Darstellung konkreter Beeinträchtigungen der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannten öffentlichen Interessen durch die Ablagerung der Strommasten.

Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass der Gebrauch von Strommasten "als witterungsbeständige Unterlage für diverse Materialien" keinen bestimmungsgemäßen Gebrauch im Sinn des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 darstellte; diese Bestimmung könnte der Beschwerdeführer daher nicht für sich in Anspruch nehmen.

Schließlich blieb auch der Hinweis des Beschwerdeführers unbeachtet, wonach es sich gar nicht um 30, sondern lediglich um 17 Strommasten handle. Auch diesem Vorbringen wäre zur Vermeidung von Verfahrensfehlern seitens der belangten Behörde nachzugehen gewesen.

2.4. Im Zusammenhang mit den 3 Ballen Altkunststoffplatten brachte der Beschwerdeführer vor, es handle sich dabei um "Werkstättenfußböden zum eigenen Bedarf." Nun stellt die Lagerung von 3 Ballen Altkunststoffplatten im Freien, selbst dann, wenn dieses Material als Werkstättenfußböden geeignet wäre, ebenfalls keinen bestimmungsgemäßen Gebrauch dieses Materials im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 dar. Der Beschwerdeführer kann in Bezug auf dieses Material diese Bestimmung nicht für sich geltend machen.

Auch hier gilt aber, dass die objektive Abfalleigenschaft der Altkunststoffplatten nach § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 selbst keinesfalls feststeht, fehlen doch Feststellungen auf sachverständiger Ebene, welche öffentlichen Interessen im Sinn des § 1 Abs. 3 AWG 2002 die Behandlung der Altkunststoffplatten als Abfall erforderlich machten. Solche Feststellungen wurden auch hier nicht getroffen. Wie bereits ausgeführt, beinhalten die Ausführungen in den Aktenvermerken keine Darstellung konkreter Beeinträchtigungen der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannten öffentlichen Interessen durch die Ablagerung der Altkunststoffplatten.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass mit Ausnahme des Bioabfalles die übrigen Punkte des abfallwirtschaftspolizeilichen Auftrages an Begründungsmangeln leiden.

2.5. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 30. September 2010

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