VwGH 2013/03/0071

VwGH2013/03/007123.10.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des L T in H, vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Rahlgasse 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. April 2013, Zl LF1-J-145/022-2012, betreffend Entziehung der Jagdkarte, zu Recht erkannt:

Normen

JagdG NÖ 1974 §135 Abs1 Z16;
JagdG NÖ 1974 §2 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §29 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §61 Abs1 Z12;
JagdG NÖ 1974 §61;
JagdG NÖ 1974 §62;
JagdG NÖ 1974 §64;
JagdG NÖ 1974 §65;
JagdG NÖ 1974 §83 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §84 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §84 Abs5;
JagdRallg;
VStG §44a Z3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. Angefochtener Bescheid

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde die dem Beschwerdeführer am 26. Jänner 1978 ausgestellte Jagdkarte gemäß § 61 Abs 1 Z 12 iVm § 62 des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl 6500 idF LGBl 6500-25 (JG), für ungültig erklärt und ausgesprochen, dass diese auf die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft der Entziehung eingezogen werde. Weiters wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die Jagdkarte unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (BH) vorzulegen.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Mit Straferkenntnis der BH vom 14. Juni 2011 sei gegen den Beschwerdeführer als Gesellschafter der Jagdgesellschaft H, die für die Jagdperiode vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2010 die Genossenschaftsjagdgebiet H gepachtet habe, wegen rechtswidriger Teilung der Flächen dieses Genossenschaftsjagdgebietes zum Zwecke der Jagdausübung (Übertretung des § 29 Z 1 iVm § 31 Abs 1 Z 30 JG) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 330,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) verhängt worden.

Mit Strafverfügung der BH vom 13. April 2012 iVm dem Bescheid der BH vom 8. Mai 2012 seien über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 84 Abs 2 JG iVm § 135 Abs 1 Z 29 JG wegen Nichtführung der Abschussliste Geldstrafen in der Höhe von insgesamt EUR 1.221,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: insgesamt 148 Stunden) verhängt worden. Der Beschwerdeführer habe es als Jagdausübungsberechtigter des Genossenschaftsjagdgebietes H zu verantworten, dass im Zeitraum vom 26. Februar 2011 bis zum 16. Oktober 2011 an 37 Tagen keine unverzügliche Eintragung der erlegten oder gefallenen 49 Rehwildstücke in die Abschussliste 2011 erfolgt sei.

Beide Verwaltungsstrafen seien in Rechtskraft erwachsen. Mit (im Instanzenzug ergangenem) Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juni 2012 sei die Jagdgesellschaft H verpflichtet worden, im Jagdjahr 2010 den Abschuss von Rehwild im Jagdgebiet "Genossenschaftsjagdgebiet H" durch "Grünvorlage" nachzuweisen.

Die Behörde sei im Entziehungsverfahren an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen und Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt sei, feststehe. Auf Grund der angeführten rechtskräftigen Verwaltungsstrafen gegen den Beschwerdeführer stehe fest, dass dieser wiederholt wegen der Übertretung von jagdrechtlichen Bestimmungen bestraft worden sei. Insofern sei der Tatbestand des § 61 Abs 1 Z 12 dritter Fall JG (wiederholte Übertretungen) erfüllt. Zu beachten sei allerdings, dass nach der 18. Novelle zum NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl 6500-26, bei wiederholten Verstößen unter anderem wegen jagdrechtlicher Bestimmungen ein Verweigerungs- und damit ein Entziehungsgrund betreffend die Jagdkarte nur dann vorliege, wenn die Person rechtskräftig bestraft worden sei und wenn die Schwere des Deliktes dies erfordere. Dadurch habe der Jagdgesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass nicht sofort bei der "2. Übertretung" einer jagdrechtlichen Bestimmung automatisch die Verweigerung der Ausstellung bzw der Entzug der Jagdkarte erfolgen müsse. Vielmehr sei eine Wertung der Gravität der Übertretungen vorzunehmen und die Schwere des Vergehens zu berücksichtigen, was (nach den Gesetzesmaterialien) einerseits anhand des vollendeten Delikts und andererseits anhand des Verschuldens zu beurteilen sei.

Vorliegend könne nicht von "leichten" Übertretungen - im Sinn von in einer leichten Begehungsform übertretenen bloßen Ordnungsvorschriften - gesprochen werden. Aus dem JG gehe eindeutig hervor, dass der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet sei, die erlegten Schalenwildstücke unverzüglich in einer Abschussliste einzutragen und diese der Behörde zur Überprüfung zur Verfügung zu halten. Diese Verpflichtung diene der laufenden Überprüfung der Einhaltung der behördlich verfügten Abschüsse. Eine Kontrolle im Jahr 2011 habe zweifelsfrei ergeben, dass der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Darüber hinaus seien über einen längeren Zeitraum offenbar keine ausreichenden Aufzeichnungen über die Rehwildabschüsse geführt worden. Daraus habe sich bereits die Notwendigkeit einer strengeren Kontrolle der Abschusserfüllung im Jagdgebiet durch Vorschreibung einer Grünvorlage für das Jagdjahr 2012 ergeben. Die Verpflichtung zur Führung von Abschusslisten solle (auch) Betrugshandlungen vorbeugen und sei als ein wesentliches Element im Zusammenhang mit der Führung eines geordneten Jagdbetriebs zu werten. Dazu komme, dass vorliegend nicht nur wiederholt (im Sinne von zweifach) gegen diese rechtlichen Vorschriften verstoßen worden sei, sondern dass insgesamt 37 Übertretungen iSd § 34 Abs 2 JG vorlägen (die Strafverfügung der BH vom 13. April 2012 nenne 37 unterschiedliche Tatzeitpunkte). Der Beschwerdeführer habe über einen langen Zeitraum (von Februar bis zum Oktober 2011) diese jagdrechtliche Bestimmung negiert. Er habe sich mehrfach der gesetzlichen Verpflichtung widersetzt, erlegte Schalenwildstücke laufend in eine Abschussliste einzutragen und diese der Behörde zur Überprüfung zur Verfügung zu halten.

Auch der Verstoß gegen § 29 Abs 1 JG sei als gravierend zu werten. Es sei hier nämlich zu einer unzulässigen räumlichen Aufteilung des Genossenschaftsjagdgebietes H zu Zwecken der Jagdausübung gekommen. Dazu komme, dass sich der Beschwerdeführer äußerst uneinsichtig zeige, weil er immer wieder versuche, sein anhaltendes Fehlverhalten zu rechtfertigen. Der Unrechtsgehalt seines Handelns scheine ihm nicht wirklich bewusst zu sein. An einen erfahrenen Jäger und ein Jagdaufsichtsorgan wie den Beschwerdeführer sei aber ein strenger Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Jagdschutzorgane seien öffentliche Landeskulturwachen und hätten als solche polizeiliche Funktionen auszuüben. Nach § 2 des Gesetzes über Jagd- und Fischereiaufseher stehe diesen das Recht zu, Personen, die bei der Ausübung einer strafbaren Handlung an Sachen betreten würden, die ihrer Aufsicht unterlägen, zum Zweck der Vorführung bei der Behörde festzunehmen, weiters stehe ihnen nach § 72 JG das Recht zu, in bestimmten Situationen von der Waffe Gebrauch zu machen. Der Beschwerdeführer als Jagdaufsichtsorgan sei verpflichtet, sich über die relevanten Rechtsvorschriften laufend zu informieren und sich der Folgen von Bestrafungen auf Grund von Übertretungen dieser Bestimmungen bewusst zu sein. Auch unter diesem Aspekt könne nicht mehr von einem geringfügigen Verschulden im Sinne eines entschuldbaren Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die vorliegenden Tathandlungen stellten damit keine "einmaligen Verfehlungen" dar, die den Jagdkartenentzug nicht erforderlich machen würden.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es Aufgabe der belangten Behörde gewesen wäre, sich näher mit dem Kontrolltermin am 24. Oktober 2011 und den Vorgängen rund um diesen Termin auseinander zu setzen, und dass weiters die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel aufzunehmen gewesen wären, um die Beweisführung anzutreten, dass zwar nicht die formulargemäße Abschussliste geführt worden sei, aber doch eine Abschussliste geführt worden sei, und dass der Beschwerdeführer "zur Jagdteilung gedrängt wurde und nur ein minderer Grad des Schuldvorwurfs gegeben sei", sei Folgendes entgegen zu halten: Die Verweigerung der Jagdkarte und der Jagdkartenentzug seien verwaltungsbehördliche Sicherungsmaßnahmen und keine Strafe. Eine Beurteilung aus strafrechtlichen Gesichtspunkten, wie etwa der Vergeltung, der Strafbemessung, des Vorliegens von Milderungs- und Erschwernisgründen oder der Berücksichtigung von wirtschaftlichen Verhältnissen, sei nicht vorzunehmen. § 61 Abs 1 Z 12 JG stelle nicht darauf ab, ob jemand eine Verwaltungsübertretung begangen habe, sondern ob er wegen einer solchen bestraft worden sei. Im Jagdkartenentzugsverfahren seien die Jagdbehörden an rechtskräftige Verwaltungsstrafen insofern gebunden, als damit die Tatsachen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststehen. Diese Bindungswirkung erfließe auch aus Strafverfügungen. Für die belangte Behörde stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer die Abschussliste 2011 nicht ordnungsgemäß geführt habe und dass er einer unzulässigen räumlichen Teilung eines Jagdgebiets zu Zwecken der Jagdausübung zugestimmt habe. Die beantragten Zeugeneinvernahmen in diesem Zusammenhang seien entbehrlich, weil der für die belangte Behörde maßgebliche Sachverhalt auf Grund der rechtskräftigen Bestrafungen feststehe. Zufolge der Bindung an die rechtskräftigen Bestrafungen sei der belangten Behörde auch die Prüfung eines vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten mangelnden Verschuldens an den ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen verwehrt. Bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer wegen anderer Übertretungen des JG rechtskräftig bestraft worden sei, "wenn die Schwere des Deliktes dies erfordert" (vgl § 61 Abs 1 Z 12 JG), handle es sich um eine rechtliche und nicht um eine Fachfrage, die der Befassung des Jagdbeirates als jagdfachlichen Beratungsorganes bedurft hätte.

Betreffend den gegenständlichen Jagdkartenentzug sehe § 61 Abs 1 Z 12 JG eine Höchstdauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der letzten Bestrafung vor; aus § 61 Abs 2 JG ergebe sich eine Mindestentziehungsdauer von einem Jahr. Vorliegend könne mit einer Verhängung der Mindestdauer nicht das Auslangen gefunden werden. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass es sich bei dem zu beurteilenden Fehlverhalten um wiederholte Verstöße gegen jagdrechtliche Bestimmungen handle, die über einen längeren Zeitraum geführt worden seien, wobei auch der hohe Grad der Sorglosigkeit und die mangelnde Einsicht des Beschwerdeführers sowie seine Funktion als Jagdaufsichtsorgan zu berücksichtigen seien. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass die Entziehung der Jagdkarte eine Sicherungsmaßnahme darstelle, um Gefährdungen für Menschen und Umwelt hintanzuhalten. Angesichts des schwerwiegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers sei die Festsetzung einer Entziehungsdauer von zwei Jahren nötig und angemessen; diese entspreche bei Übertretung zweier unterschiedlicher jagdrechtlicher Bestimmungen einer Entziehungsdauer von jeweils einem Jahr für jeden Verstoß. Die festgesetzte Entziehungsdauer liege somit innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Höchstrahmens und berücksichtige § 61 Abs 2 JG. B. Beschwerdeverfahren

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben bzw dahingehend abzuändern, dass die gänzliche und sofortige Einstellung des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens verfügt würde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

C. Erwägungen

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1.1. Gemäß § 61 Abs 1 Z 12 JG ist die Ausstellung der Jagdkarte Personen zu verweigern, die "wegen einer Übertretung dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde, oder Personen, die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert, für längstens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten Bestrafung".

Gemäß § 61 Abs 2 JG hat die Verweigerung oder Entziehung der Jagdkarte in einem Fall des § 61 Abs 1 Z 12 JG mindestens auf ein Jahr zu erfolgen.

Gemäß § 62 JG ist dann, wenn Tatsachen, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde nachträglich bekannt werden, die Behörde verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen.

1.1.2. § 61 Abs 1 Z 12 JG umfasst somit zum einen den Fall einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung, wenn durch diese gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde (erste Alternative), und zum anderen den Fall wiederholter rechtskräftiger Bestrafungen wegen bestimmter Übertretungen, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert (zweite Alternative).

Für beide Fälle ist es erforderlich, dass die betreffende Person bestraft sein muss, was bedeutet, dass die von der Behörde auszusprechende Rechtsfolge der Entziehung der Jagdkarte die Verhängung einer Strafe iSd § 44a Z 3 VStG voraussetzt (vgl in diesem Sinn VwGH vom 26. April 2011, 2010/03/0042).

Für die zweite Alternative reichen Bestrafungen wegen zweier selbständig zu beurteilender Straftaten nach den dort genannten Rechtsvorschriften aus, um den ersten Teil des Verweigerungs- bzw den Entzugstatbestand nach § 62 iVm § 61 Abs 1 Z 12 JG zu verwirklichen; dabei spielt es keine Rolle, ob die Bestrafungen wegen desselben Delikts oder wegen verschiedener Delikte erfolgen, die Delikte und ihre Bestrafungen zeitlich eng beieinander liegen oder nicht und die Bestrafungen verfahrenstechnisch in einem Straferkenntnis oder in zwei getrennten Entscheidungen vorgenommen wurden (vgl in diesem Sinn VwGH vom 27. Februar 2013, 2011/03/0080).

Im vorliegenden Fall kommt im Übrigen eine Entziehung der Jagdkarte nach § 62 iVm § 61 Abs 1 Z 12 erster Fall ohnehin nicht in Betracht. Die Nichtführung der Abschussliste iSd § 84 Abs 1 JG stellt nach der Rechtsprechung keine Übertretung des JG dar, durch die gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wird (vgl VwGH vom 15. März 1984, 82/03/0041). Bei der Weidgerechtigkeit handelt es sich um einen im Zusammenhang mit der Ausübung der der Jagd stehenden Sorgfaltsmaßstab (siehe § 2 Abs 2 JG; vgl in diesem Sinn

VwGH vom 12. September 2006, 2003/03/0081 (VwSlg 16.991 A/2006);

VwGH vom 19. Dezember 2006, 2005/03/0229 (VwSlg 19.089 A/2006)). Der Begriff der Weidgerechtigkeit stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der als Sammelbegriff alle ungeschriebenen und geschriebenen Regeln für das einwandfreie Beherrschen des Jagdhandwerkes und die ethische Einstellung des Jägers zum Mitmenschen und zum Tier betrifft (vgl dazu und zum Folgenden VwGH vom 25. November 1992, 92/01/0594, mwH). In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde etwa ausgesprochen, dass die Jagd dann weidgerecht ausgeübt wird, wenn sie in einer Weise ausgeführt wird, die dem herkömmlichen Jagdgebrauch entspricht. In diesem Sinn ist die Frage weidgerechten Verhaltens von einer Tatfrage abhängig, nämlich der des herrschenden Jagdgebrauches. Auf dem Boden dieser Rechtsprechung kann auch die weitere dem Beschwerdeführer zur Last liegende Übertretung des § 29 Abs 1 JG - da sie nicht in einem direkten Zusammenhang mit der Ausübung der Jagd steht - nicht als Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit eingestuft werden kann. Schließlich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer eine Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen hätte.

1.2. Gemäß § 29 Z 1 JG sind Vereinbarungen, durch die ein Genossenschaftsjagdgebiet zum Zwecke der Jagdausübung der Fläche nach aufgeteilt wird, verboten und daher ungültig.

Gemäß § 84 Abs 1 JG muss der Jagdausübungsberechtigte (außer im Fall eines - hier nicht gegebenen - umfriedeten Eigenjagdgebietes) eine Abschussliste führen und dafür die von der Landesregierung bestimmten Formulare verwenden. Nach § 84 Abs 2 JG hat der Jagdausübungsberechtigte die einzelnen Abschüsse und die gefallenen Wildstücke des Schalenwildes unverzüglich, und die anderen erlegten oder gefallenen Wildstücke in einer Gesamtsumme spätestens vor der Vorlage der Abschussliste an die Bezirksverwaltungsbehörde, und ferner jeden unbeabsichtigten Fang und jede unbeabsichtigte Tötung der in § 3 Abs 2 JG genannten Tierarten spätestens vor der Vorlage der Abschussliste an die Bezirksverwaltungsbehörde in die Abschussliste einzutragen. § 84 Abs 3 JG ordnet ua an, dass die Abschussliste während des Jagdjahres beim Jagdausübungsberechtigten aufliegen muss. Nach § 84 Abs 4 JG dürfen die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde in die Abschussliste jederzeit einsehen. Gemäß § 84 Abs 5 JG ist die Abschussliste bis zum 15. Jänner des folgenden Jagdjahrs der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Grund der Eintragungen in der Abschussliste den Erhaltungszustand des Wildes sowie die Fälle des unbeabsichtigten Fangens oder Tötens der in § 3 Abs 2 JG genannten Tierarten zu überwachen.

1.3. Gemäß § 135 Abs 1 JG begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer (Z 29) verpflichtet ist, bestimmte Listen oder sonstige Unterlagen aller Art zu führen oder der Behörde vorzulegen und diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht vorlegt, und wer (Z 30) einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwider handelt.

2. Die belangte Behörde ist im Entziehungsverfahren an die rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsachen der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststehen (vgl VwGH vom 17. Dezember 2007, 2007/03/0201, mwH). Damit kann das (ausführliche) Vorbringen, mit dem eine rechtliche Mangelhaftigkeit der in Rede stehenden - unstrittig rechtskräftigen - verwaltungsbehördlichen Bestrafungen des Beschwerdeführers behauptet wird, die Beschwerde nicht zum Erfolg führen. Dies gilt etwa für die Hinweise des Beschwerdeführers, er habe die Abschüsse zwar nicht in den von der Landesregierung bestimmten Formularen, aber ohnehin auf "Hilfszetteln" eingetragen, und es habe sich bei dem Verstoß gegen § 84 Abs 1 JG in Wahrheit um ein fortgesetztes Delikt (zum Begriff des fortgesetzten Deliktes vgl etwa VwGH vom 25. August 2010, 2010/03/0025) gehandelt, dessentwegen er nur einmal, nicht aber 37 Mal hätte bestraft werden dürfen. Gleiches gilt für die Behauptung, der Beschwerdeführer sei zur besagten Teilung des Genossenschaftsjagdgebietes im Jahr 2001 massiv gedrängt worden, sowie für die in diesem gesamten Zusammenhang (auch mit Blick auf Art 6 EMRK) erstatteten Verfahrensrügen (etwa betreffend die Unterlassung der Einvernahme von Zeugen).

3. Entgegen der Beschwerde kann die Auffassung der belangten Behörde, dass die Schwere der den Bestrafungen wegen Übertretungen des JG zugrunde liegenden Delikte die Entziehung der Jagdkarte des Beschwerdeführers erfordere, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Zunächst war die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung nicht an die von der Verwaltungsstrafbehörde vorgenommene Strafzumessung gebunden (vgl in diesem Sinne VwGH vom 28. März 2006, 2006/03/0042), weshalb für den Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er sei wegen seiner Übertretung des § 29 Abs 1 JG (lediglich) mit einer Geldstrafe in Höhe von EUR 330,-- bestraft worden, nichts zu gewinnen ist.

Ferner bedeutet das Nichtführen der Abschussliste - noch dazu über einen Zeitraum von etwa zehn Monaten - eine gravierende Beeinträchtigung der Jagdbetriebsführung iSd §§ 80 ff JG. Die Abschussliste stellt die Grundlage für die Kontrolle der Einhaltung der Abschussverfügung bzw Abschussbewilligung - zentraler Instrumente für die Jagdbetriebsführung - dar (vgl § 83 Abs 1 JG), wobei die unbegründete Überschreitung oder unbegründete Unterschreitung der in der Abschussbewilligung oder in der Abschussverfügung festgesetzten Abschusszahl unter Strafe steht (vgl § 135 Abs 1 Z 16 JG). Die Führung einer Abschussliste erfolgt nur dann gesetzmäßig, wenn dafür die von der Landesregierung bestimmten Formulare verwendet werden (vgl § 84 Abs 1 JG). Wird keine dem Gesetz entsprechende Abschussliste geführt, beeinträchtigt dies ferner die Überwachung des Erhaltungszustands des Wildes durch die Behörde (§ 84 Abs 5 JG). Auch die Aufteilung des Genossenschaftsjagdgebiets der Fläche nach zum Zweck der Jagdausübung stellt eine maßgeblich ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der Jagdbetriebsführung dar, zumal eine solche Teilung die Erfüllung der Verpflichtung eines Jagdausübungsberechtigten - so etwa die Führung der Abschussliste nach § 84 Abs 1 JG - beeinträchtigen kann.

Da die Einhaltung der hier maßgeblichen, für die Jagdbetriebsführung bedeutsamen Verpflichtungen, gegen die der Beschwerdeführer verstoßen hat, von jedem Jagdausübungsberechtigten verlangt werden muss, kann weiters auch deshalb der behördlichen Beurteilung nicht entgegengetreten werden, dass die Schwere dieser Delikte die Entziehung der Jagdkarte iSd § 61 Abs 1 Z 12 vorletzter Halbsatz JG erfordert. Für den Beschwerdeführer - dem unstrittig die Position eines Jagdaufsichtsorgans zukam - fällt dieser Gesichtspunkt besonders gravierend ins Gewicht, weil ein Organ der Jagdaufsicht nach dem JG dazu berufen ist, die Einhaltung jagdgesetzlicher Bestimmungen zu überwachen (vgl insbesondere § 64 JG; vgl dazu VwGH vom 26. April 2005, 2001/03/0238). Bei diesem Ergebnis kann es dahinstehen, ob für die Schwere der Delikte auch eine von der belangten Behörde ins Treffen geführte - von der Beschwerde allerdings in Abrede gestellte - Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers in Anschlag gebracht werden kann.

Wenn die Beschwerde kritisiert, dass vor der Erlassung des bekämpften Bescheids der Bezirksjagdbeirat nicht gehört worden sei, ist sie darauf zu verweisen, dass eine Befassung dieses Jagdbeirats in der vorliegenden Angelegenheit nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten am 11. Juli 2012 ohnehin erfolgte. Damit wurde vorliegend § 132 Abs 10 JG - wonach die Jagdbeiräte in allen Fragen, die fachliche Angelegenheiten der Jagd berühren, zu hören sind - entsprochen; wenn die Beschwerde meint, dass sich dieser Beirat nicht zur Schwere der Delikte iSd § 61 Abs 1 Z 12 JG geäußert habe, vermag dies daran nichts zu ändern.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Kostenersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 23. Oktober 2013

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