VwGH 2001/03/0238

VwGH2001/03/023826.4.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des GK in G, vertreten durch Dr. Karl Kuprian, Rechtsanwalt in 4820 Bad Ischl, Kaiser-Franz-Josef-Straße 16, gegen den Bescheid des Beschwerdesenates des Ehrengerichtes der Salzburger Jägerschaft vom 19. Februar 2001, Zl. E-Akt XXIV/99, betreffend Verletzung der Jägerehre, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art140;
B-VG Art18;
B-VG Art7;
JagdG Slbg 1977 §97 Abs3;
JagdG Slbg 1977 §97 Abs4;
JagdG Slbg 1993 §113 Abs1 idF 1998/I/069;
JagdG Slbg 1993 §138 Abs2 lita idF 1998/I/069;
JagdG Slbg 1993 §138 Abs3 idF 1998/I/069;
JagdG Slbg 1993 §138 Abs3 litc idF 1998/I/069;
JagdG Slbg 1993 §138 Abs4 idF 1998/I/069;
JagdRallg;
EMRK Art7;
VStG §19;
VStG §21;
VStG §22;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art140;
B-VG Art18;
B-VG Art7;
JagdG Slbg 1977 §97 Abs3;
JagdG Slbg 1977 §97 Abs4;
JagdG Slbg 1993 §113 Abs1 idF 1998/I/069;
JagdG Slbg 1993 §138 Abs2 lita idF 1998/I/069;
JagdG Slbg 1993 §138 Abs3 idF 1998/I/069;
JagdG Slbg 1993 §138 Abs3 litc idF 1998/I/069;
JagdG Slbg 1993 §138 Abs4 idF 1998/I/069;
JagdRallg;
EMRK Art7;
VStG §19;
VStG §21;
VStG §22;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Salzburger Jägerschaft Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid ("Erkenntnis") des Ehrengerichtes der Salzburger Jägerschaft vom 19. Juli 2000 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt,

"dass er als Pächter, Jagdleiter und Jagdaufsichtsorgan des Jagdrevieres 2222 'R' Wildregion 10.1 (Gemeindegebiet ...)

I) es zugelassen habe, dass

a) H.W. im oben angeführten Jagdrevier am 14. August 1999 einen ca. 2-jährigen Rehbock der Klasse II erlegte, obwohl zum damaligen Zeitpunkt laut Abschussplan kein Rehbock dieser Altersklasse mehr frei war und GK es unterließ, diesen Abschuss in die Abschussliste einzutragen, innerhalb von 5 Tagen dem Hegemeister schriftlich zu melden und die Trophäe bei der Hegeschau vorzulegen,

b) P.S. am 18.9.1999 einen Gamsbock der Klasse III, A.W. am 20.9.1999 einen solchen der Klasse II und H.S. am 22.9.1999 ebenfalls einen Gamsbock der Klasse II erlegten und GK es unterließ, diese Abschüsse in die Abschussliste einzutragen, innerhalb von 5 Tagen dem Hegemeister schriftlich zu melden und die Trophäen bei der Hegeschau vorzulegen, wobei laut Abschussplan weder für den Gamsbock des P.S., noch für den Gamsbock der H.S. ein Stück dieser Altersklasse mehr frei waren;

c) J.K. am 25.10.1999 im oben angeführten Jagdrevier eine 3-jährige Gamsgeiß der Klasse III erlegte und GK es unterließ, den Abschuss in die Abschussliste einzutragen, innerhalb von 5 Tagen dem Hegemeister schriftlich zu melden und die Trophäe bei der Hegeschau vorzulegen;

II) es unterließ, für die unter I) b) angeführten Jagdgäste eine Jagdgastkarte für den Erlegungszeitraum auszustellen;

III) er am 15.11.1999 im genannten Jagdrevier einen 9- jährigen Gamsbock der Klasse I erlegte, obwohl laut Abschussplan zu diesem Zeitpunkt ein Gamsbock dieser Klasse nicht mehr frei war und er es unterließ, den Abschuss in die Abschussliste einzutragen, innerhalb von 5 Tagen dem Hegemeister schriftlich zu melden und er bei der Hegeschau die Trophäe fälschlich als am 20.9.1999 von A.W. erlegt bezeichnete."

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Jägerehre durch einen groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit gemäß § 138 Abs. 2 lit. a des Salzburger Jagdgesetzes 1993 (JG 1993) verletzt; über ihn wurde deshalb gemäß § 138 Abs. 3 lit. c JG 1993 die Strafe des zeitlichen Ausschlusses aus der Salzburger Jägerschaft auf die Dauer von zehn Jahren verhängt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die belangte Behörde.

Mit dem angefochtenen Bescheid ("Erkenntnis") wurde dieser Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Erstbescheid in seinem Punkt III. aufgehoben; der Beschwerdeführer wurde

"von dem Vorwurf, er habe am 15.11.1999 im Jagdrevier 2222 'R', Wildregion 10.1. einen 9-jährigen Gamsbock der Klasse I erlegt, obwohl laut Abschussplan ein Gamsbock dieser Klasse nicht mehr frei war und es unterlassen, diesen Abschuss in die Abschussliste einzutragen und innerhalb von fünf Tagen dem Hegemeister schriftlich zu melden, und er habe bei der Hegeschau die Trophäe fälschlich als von einem am 20.9.1999 von A.W. getätigten Abschuss herstammend bezeichnet, freigesprochen und diesbezüglich das Verfahren eingestellt."

Im Übrigen wurde der Beschwerde keine Folge gegeben. Die Strafe wurde insofern neu bemessen, als die Dauer des zeitlichen Ausschlusses aus der Salzburger Jägerschaft mit sieben Jahren (beginnend mit dem Datum des angefochtenen Bescheides) bestimmt wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer sei zur Tatzeit Jagdinhaber, Jagdleiter und Jagdaufsichtsorgan des Reviers 2222 Eigenjagd "R" gewesen. Die Einhaltung der jagdrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch die Verpflichtung zur Meldung getätigter Abschüsse und zur Ausstellung von Jagdgastkarten sei für ihn schon aus dieser Funktion her eine Selbstverständlichkeit gewesen, wozu noch seine besonders verantwortliche Stellung als Mitglied des Bezirksjagdrates und als ehemaliger Hegeringleiter gekommen sei. Alle fraglichen Erlegungen von Wild seien dem Beschwerdeführer bekannt gewesen und er habe bis auf einen Fall die Erleger selbst geführt. Die Abschüsse hätten im Zeitraum August bis Oktober 1999 stattgefunden, also nicht etwa knapp vor der Hegeschau, die ja erst im März 2000 stattgefunden habe, sodass zumindest fünf Monate Zeit gewesen wäre, noch eine Meldung - wenn auch lange verspätet - durchzuführen. Es handle sich auch nicht nur um ein einzelnes Stück, das vielleicht in Vergessenheit hätte geraten können, sondern um eine Vielzahl. Wenn sich der Beschwerdeführer auf ein "Vergessen" der Meldungen berufe, stehe dem vor allem auch der Umstand entgegen, dass er - wenn auch erheblich verspätet - den Gamsabschuss vom 15. November 1999 doch gemeldet habe. Es entbehre daher jeder Glaubwürdigkeit, anzunehmen, der Beschwerdeführer hätte dabei nicht auch an die zahlreichen weiteren, nicht gemeldeten Abschüsse gedacht. Bei einem so genannten "Fersensporn", an dem der Beschwerdeführer zur fraglichen Zeit gelitten habe, handle es sich auch keinesfalls um eine Erkrankung, die mit einer monatelangen Gedächtnisstörung verbunden sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer nach einem Attest des H.W. vom 22. Mai 2000 in der letzten Septemberwoche an Kreislaufschwäche durch einen grippalen Infekt gelitten habe, hätte er noch Monate Zeit gehabt, die Meldungen (wenn auch verspätet) nachzuholen. Aus den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen sei daher für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen. Aus dem Gesamteindruck und in Würdigung aller aufgenommenen Beweise teile daher die belangte Behörde die Auffassung der Erstbehörde, dass der Beschwerdeführer seine Vorgangsweise vorsätzlich gewählt und die Meldungen sowie die Ausstellung der Jagdgastkarten absichtlich unterlassen habe. Wenn er darauf verweise, es wäre in der Vergangenheit der Abschuss nicht voll erfüllt worden bzw. auch unter Einrechnung der nicht gemeldeten Stücke wäre über den möglichen Abschuss nicht hinausgegangen worden, könne diese Argumentation nicht überzeugen. Es sei eine in vielen Verfahren festgestellte Erfahrungstatsache, dass gerade bei Erlegung lange vor Ende der Schusszeit die Nichtmeldung den Sinn habe, noch immer Stücke für einen allfälligen Abschuss "offiziell" frei zu haben, um diese bei Bedarf dann vorschriftsmäßig erlegen und melden zu können. Für den Beschwerdeführer habe auch ein erhebliches finanzielles Interesse an diesen Abschüssen bestanden. Durch die drei Abschüsse "S./W." sei ein Betrag von etwa einem Drittel der vom Beschwerdeführer aufzubringenden Jagdpacht hereingekommen. Die belangte Behörde habe sich daher nicht in der Lage gesehen, davon auszugehen, dass die Vorgangsweise des Beschwerdeführers fahrlässig oder "aus einem Versehen" erfolgt sei.

Ausgehend von den als erwiesen angenommenen Fakten halte die belangte Behörde die von der Erstbehörde verhängte Strafe eines zeitlichen Ausschlusses in der Dauer von zehn Jahren als angemessen. Dies deshalb, weil als Milderungsgrund tatsächlich nur die bisherige jagdrechtliche Unbescholtenheit vorliege, als Erschwerungsumstände hingegen die mehrfache Wiederholung des jagdrechtlichen Verstoßes und der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Jagdaufsichtsorgan besonders verpflichtet gewesen sei, auf die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften zu achten, ferner als Mitglied des Bezirksjagdrates eine besondere Vertrauensstellung genossen habe und als ehemaliger Hegeringleiter besonders über die jagdrechtlichen Verpflichtungen informiert gewesen sei. Durch den Wegfall des Schuldspruches hinsichtlich des besagten Gamsbockes am 15. November 1999 sei jedoch die Strafe neu zu bemessen gewesen. Der belangten Behörde erscheine unter Abwägung des Milderungs- und der Erschwerungsgründe ein Ausschluss in der Dauer von sieben Jahren als angemessen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die vorliegend maßgeblichen Regelungen des Salzburger Jagdgesetzes 1993 - JG, LGBl Nr 100 in der Fassung LGBl Nr 69/1998, lauten (auszugsweise) wie folgt:

"§ 138

(1) Eine von einem Mitglied der Salzburger Jägerschaft begangene Verletzung der Jägerehre wird unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung durch das Ehrengericht der Salzburger Jägerschaft geahndet. Sind seit dem Zeitpunkt, an dem das missbilligte Verhalten aufgehört hat, fünf Jahre vergangen, darf kein Straferkenntnis mehr gefällt werden. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(2) Die Jägerehre wird verletzt:

a) durch einen groben Verstoß gegen die

Weidgerechtigkeit, das ist insbesondere durch Übertretung der

Vorschriften der §§ 54, 61 bis 66, 70 bis 72, 75, 76, 77 und 101

Abs 1;

b) durch ein sonstiges Verhalten, auf Grund dessen

sich das Mitglied als der Mitgliedschaft der Salzburger

Jägerschaft unwürdig erweist.

(3) Die vom Ehrengericht zu verhängenden Strafen sind:

a) die Erteilung eines Verweises;

b) die Verhängung eines Bußgeldes bis zu 100.000 S zu

Gunsten der Wohlfahrtseinrichtungen der Salzburger Jägerschaft;

c) der zeitliche Ausschluss aus der Salzburger

Jägerschaft auf höchstens fünfzehn Jahre;

d) der dauernde Ausschluss aus der Salzburger

Jägerschaft.

(4) Bei der Bemessung der Strafe ist von der Schuld des Täters auszugehen und auf die Art und Schwere der Verletzung, auf die damit verbundene Gefährdung oder Schädigung jagdlicher Interessen und auf allgemeine Erschwerungs- und Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Bemessung des Bußgeldes sind andere, für die selbe Tat verhängte gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafen zu berücksichtigen."

"§ 139

(1) Das Ehrengericht entscheidet in erster Instanz durch den Ehrensenat, in zweiter Instanz durch den Beschwerdesenat.

...

(6) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren vor dem Ehrengericht die Bestimmungen des VStG sinngemäß Anwendung."

"§ 143

...

(2) Auf das Berufungsverfahren finden die §§ 140 und 141 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Einstellung des Verfahrens unzulässig ist und eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden kann. Der Beschwerdesenat ist berechtigt, die Entscheidung des Ehrensenates in jeder Richtung abzuändern. Gegen Entscheidungen des Beschwerdesenates ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig."

2. Der Beschwerdeführer stellt sein dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegendes Fehlverhalten nicht in Abrede. Entgegen der Beschwerde wurde in der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides auch nachvollziehbar und schlüssig dargelegt (vgl insbesondere das hg Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl 85/02/0053), dass der Beschwerdeführer dieses Fehlverhalten vorsätzlich setzte.

3. Entgegen der Beschwerde nennt der Spruch des bekämpften Bescheides auch nach § 139 Abs 6 JG iVm § 44 a Z 2 VStG die Verwaltungsvorschrift, die durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers verletzt wurde. Die belangte Behörde gab der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Erstbescheid nur in Bezug auf den besagten Abschuss vom 15. November 1999 Folge und sprach aus, dass im Übrigen der Berufung keine Folge gegeben werde. Damit hat die belangte Behörde klar erkennbar in den übrigen Teilen den Spruch des Erstbescheids zum Bestand in ihrer Entscheidung gemacht. Durch diese Übernahme des Spruchs des Erstbescheids ergibt sich im angefochtenen Bescheid als Norm, die der Beschwerdeführer durch sein Verhalten verletzt hat, ohnehin die Bestimmung des § 138 Abs 2 lit a JG. Damit wurde aber auf dem Boden der hg Rechtsprechung (vgl das Erkenntnis vom 5. März 1997, Zl 96/03/0275) dem Erfordernis nach § 139 Abs 6 JG iVm § 44a Z 2 VStG Rechnung getragen. Von daher geht die Rüge, die belangte Behörde habe das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten nicht den in § 138 Abs 2 lit a JG demonstrativ aufgezählten Bestimmungen näher zugeordnet, fehl. Angesichts der (wie dargestellt unbedenklichen) Darstellung des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und dessen Zuordnung zu § 138 Abs 2 lit a JG besteht kein Grund zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer dieses Fehlverhalten - im Sinne einer Doppelbestrafung - nochmals zur Last gelegt werden könnte. Dass das im angefochtenen Bescheid näher dargestellte Fehlverhalten des Beschwerdeführers den im § 138 Abs 2 lit a JG genannten Vorschriften nicht subsumierbar wäre, wird in der Beschwerde im Übrigen auch gar nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund teilt der Verwaltungsgerichtshof auch nicht das Bedenken der Beschwerde, dass § 138 Abs 2 lit a leg cit wegen der darin enthaltenen demonstrativen Aufzählung von Rechtsvorschriften den Art 7 und 18 B-VG sowie dem Art 7 EMRK zuwiderlaufen würde.

4. Die Strafbemessung für die Verletzung der Jägerehre ist im § 138 Abs 3 und 4 JG abschließend geregelt (vgl das hg Erkenntnis vom 23. September 1987, Slg Nr 12.546/A, zu § 97 Abs 3 und 4 des Salzburger Jagdgesetzes, LGBl Nr 94/1977, die den Regelungen der Abs 3 und 4 des § 138 JG entsprechen). Da in § 138 Abs 3 und 4 JG eine dem Kumulationsprinzip des § 22 VStG entsprechende Regelung nicht vorgesehen ist, muss auch dann, wenn das inkriminierte Verhalten mehrere Einzeltathandlungen umfasst, eine einheitliche Strafe für das gesamte Verhalten verhängt werden. Dies übersieht der Beschwerdeführer, wenn er diese Vorgangsweise unter Hinweis auf § 19 VStG kritisiert. Angesichts dieser abschließenden Regelung im JG versagt auch der Beschwerdehinweis auf § 21 VStG. Da dem Beschwerdeführer (unstrittig) die Position eines Organes der Jagdaufsicht zukam, das nach dem JG dazu berufen ist, die Einhaltung jagdgesetzlicher Bestimmungen zu überwachen (vgl § 113 Abs 1 JG), und dem Beschwerdeführer (ebenfalls unstrittig) lediglich der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu Gute kam, kann angesichts der wiederholten dem Beschwerdeführer zur Last liegenden vorsätzlichen Verstöße gegen die Weidgerechtigkeit und der damit erfolgten besonderen Schädigung jagdlicher Interessen nicht gesagt werden, dass die belangte Behörde mit dem von ihr ausgesprochenen, unter der Hälfte der nach § 138 Abs 3 lit c JG zulässigen Ausschlussdauer von 15 Jahren liegenden Ausschluss aus der Salzburger Jägerschaft das ihr nach § 138 Abs 4 JG bei der Strafbemessung eingeräumte Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes gehandhabt hätte. Vor diesem Hintergrund geht auch das Vorbringen fehl, der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren immer wieder darauf hingewiesen, dass einzelne der erhobenen Vorwürfe keinen groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit darstellen könnten, und dass die belangte Behörde (behauptetermaßen) in anderen Verfahren bei gehäuften Verstößen wesentlich geringere Disziplinarstrafen ausgesprochen habe.

5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 26. April 2005

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