VwGH 2007/03/0201

VwGH2007/03/020117.12.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des J F in A, vertreten durch Dr. Robert Fuchs, Rechtsanwalt in 4300 St. Valentin, Hauptplatz 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 3. Oktober 2007, Zl LF1- J-139/036-2007, betreffend Entzug der Jagdkarte, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §135 Abs1 Z18;
JagdG NÖ 1974 §61 Abs1 Z12;
JagdG NÖ 1974 §62;
JagdG NÖ 1974 §87 Abs7;
JagdRallg;
VwRallg;
AVG §68 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §135 Abs1 Z18;
JagdG NÖ 1974 §61 Abs1 Z12;
JagdG NÖ 1974 §62;
JagdG NÖ 1974 §87 Abs7;
JagdRallg;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 18. Jänner 2007, mit dem die dem Beschwerdeführer ausgestellte Jagdkarte bis 29. November 2010 entzogen worden war, gemäß § 62 in Verbindung mit § 61 Abs 1 Z 12 NÖ Jagdgesetz 1974 in Verbindung mit § 66 Abs 4 AVG mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Ausstellung der Jagdkarte für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides verweigert werde.

1.2. Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus:

Der erstinstanzliche Bescheid habe sich auf der Rechtsgrundlage des § 61 Abs 1 Z 12 NÖ Jagdgesetz 1974 darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer mit Strafverfügungen vom 4. Oktober 2005 und 28. November 2005 jeweils wegen des Auslegens von Kirrfütterungen für Schalenwild bestraft worden sei. Die beiden Strafverfügungen seien in Rechtskraft erwachsen. In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe der Beschwerdeführer ausgeführt, die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen seien nicht von ihm selbst zu vertreten, sondern von seiner Ex-Ehefrau. Er habe die mit den Strafverfügungen verhängten geringen Geldstrafen "aus kollegialen Gründen" und auch deshalb bezahlt, weil es "für ihn aus wirtschaftlicher Sicht zweckdienlicher erschienen" sei, die geringfügigen Beträge zu bezahlen, als sich mit den völlig zu Unrecht ergangenen Strafverfügungen zu beschäftigen. Die Tathandlungen seien keine so massiven Verletzungen des NÖ Jagdgesetzes 1974, dass man von verabscheuungswürdigen Taten oder von Verstößen gegen die Weidgerechtigkeit ausgehen könnte.

§ 61 Abs 1 Z 12 leg cit sei "im vorliegenden Fall nicht anzuwenden".

1.3. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, gemäß § 61 Abs 1 Z 12 NÖ Jagdgesetz 1974 sei die Ausstellung der Jagdkarte Personen zu verweigern, die wegen einer Übertretung dieses Gesetzes, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde, oder Personen, die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdgesetzes, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung bestraft worden sind, für längstens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten Bestrafung. Die Verweigerung oder Entziehung der Jagdkarte habe gemäß § 61 Abs 2 leg cit mindestens auf ein Jahr zu erfolgen. Wenn Tatsachen, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern sei, erst nach Ausstellung eintreten oder der Behörde erst nachträglich bekannt werden, sei die Behörde gemäß § 62 NÖ leg. cit verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen.

Unter Bezugnahme auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die ihm mit den beiden Strafverfügungen angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht begangen, führte die belangte Behörde (was näher begründet wurde) aus, dieses Vorbringen sei unglaubwürdig. Die dem Beschwerdeführer angelasteten Verstöße gegen § 135 Abs 1 Z 18 in Verbindung mit § 87 NÖ Jagdgesetz 1974 stellten Verstöße gegen die Weidgerechtigkeit dar, weil durch das Ankirren das Wild in eine bestimmte Richtung in Bewegung gesetzt bzw sein Standort beeinflusst würde, um einen leichteren Abschuss zu ermöglichen, wodurch die Chance des Wildes, zu entkommen, verringert werde. Hinsichtlich der Dauer des Jagdkartenentzuges könne allerdings mit einer Reduzierung der Entzugszeit das Auslangen gefunden werden, "um eine Angleichung an übliche Entzugszeiten in vergleichbaren Fällen zu erreichen".

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

3.1. Gemäß § 61 Abs 1 NÖ Jagdgesetz 1974 ist die Ausstellung der Jagdkarte (unter anderem) Personen zu verweigern, die wegen einer Übertretung dieses Gesetzes, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde, oder Personen, die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdgesetzes, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung bestraft worden sind, für längstens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten Bestrafung (Z 12).

Gemäß § 61 Abs 2 leg cit hat die Verweigerung oder Entziehung der Jagdkarte auf mindestens ein Jahr zu erfolgen.

Gemäß § 62 leg. cit ist dann, wenn Tatsachen, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde nachträglich bekannt werden, die Behörde verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen.

Gemäß § 87 Abs 7 leg. cit ist die Kirrfütterung, also "das punktuelle Anlocken von Wild außerhalb von Fütterungen durch Vorlage geringer Mengen artgerechter Futtermittel, um das Wild zu beobachten oder zu erlegen" (§ 87 Abs 1 leg cit) verboten; ausgenommen davon ist nur das Schwarzwild.

Gemäß § 135 Abs 1 Z 18 leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer entgegen den Bestimmungen des § 87 Abs 3, 4, 6 und 7 leg cit Wildfütterungen vornimmt.

3.2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, den gegen ihn ergangenen Strafverfügungen sei kein Ermittlungsverfahren über "die Frage der tatsächlichen Täterschaft" vorausgegangen. Er habe im Entziehungsverfahren geltend gemacht, nicht er, sondern seine Ehegattin, welche die Täterschaft ausdrücklich zugestanden habe, habe die ihm angelasteten Delikte begangen. Einen Einspruch gegen die Strafverfügungen habe er im Hinblick auf die "relativ geringen Strafbeträge" und den mit einer allfälligen Bekämpfung verbundenen Aufwand nicht vorgenommen. Die belangte Behörde habe aber trotz dieses Vorbringens des Beschwerdeführers Ermittlungen darüber, wer tatsächlich die zu Grunde liegenden Straftaten begangen habe, unterlassen. § 61 Abs 1 Z 12 NÖ Jagdgesetz 1974 stelle aber nicht bloß auf eine Bestrafung ab, sondern darauf, dass der betroffene Jagdkartenbesitzer tatsächlich die Tat begangen habe.

3.2.2. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass die Behörde im Entziehungsverfahren an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden ist, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (vgl das hg Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, Zl 96/03/0338, mwN).

Von dieser Bindungswirkung sind auch Strafverfügungen erfasst (vgl das hg Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl 99/11/0072, mwN). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers begründet der Umstand, dass die belangte Behörde weitere "Ermittlungen über die tatsächliche Täterschaft" unterlassen hat, daher keinen Verfahrensmangel.

Die belangte Behörde hatte also ihrer Entscheidung die gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafverfügungen wegen Übertretungen nach § 135 Abs 1 Z 18 in Verbindung mit Abs 2 in Verbindung mit § 87 Abs 7 NÖ Jagdgesetz 1974 zu Grunde zu legen.

3.3.1. Unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides rügt der Beschwerdeführer weiter, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Jagdkarte auch dann nicht erfüllt seien, wenn man von seiner Täterschaft ausginge. Die erste Strafverfügung sei nämlich - wegen eines Vorfalls vom 3. Oktober 2005 - am 24. Oktober 2005 erlassen worden; dessen ungeachtet habe die erstinstanzliche Behörde, die Bezirkshauptmannschaft Amstetten, dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2005 die - nunmehr entzogene - Jagdkarte ausgestellt. Die geltend gemachte Tatsache sei daher vor Ausstellung der Jagdkarte eingetreten und der ausstellenden Behörde bei Ausstellung der Jagdkarte auch bekannt gewesen, weshalb eine Entziehung der Jagdkarte nach § 62 NÖ Jagdgesetz 1974 nicht in Betracht komme.

3.3.2. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend:

Der Entscheidung der belangten Behörde liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer jeweils wegen des Auslegens von Kirrfütterungen für Schalenwild, also wegen Übertretungen gemäß § 135 Abs 1 Z 18 in Verbindung mit § 87 Abs 7 NÖ Jagdgesetz 1974, bestraft wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt, dass derartige Übertretungen von Fütterungsvorschriften - unter Kirrung versteht man das Auslegen oder Ausstreuen von Futtermitteln, die dazu dienen, Wild an bestimmte Stellen anzulocken - als gröbliche Verletzung jagdrechtlicher Vorschriften und der Weidgerechtigkeit widersprechend anzusehen sind (vgl das hg Erkenntnis vom 8. Juni 2006, Zl 2004/03/0182, mwN).

Gemäß § 61 Abs 1 Z 12 NÖ Jagdgesetz 1974 rechtfertigt schon eine einmalige Übertretung dieses Gesetzes, wenn dadurch gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde, die Verweigerung der Ausstellung der Jagdkarte. Deshalb ist im Beschwerdefall nicht entscheidend, ob der erstinstanzlichen Behörde bei Ausstellung der Jagdkarte an den Beschwerdeführer die (erste) Strafverfügung vom 24. Oktober 2005 bekannt war, erging doch die (zweite) Strafverfügung vom 28. November 2005 - auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers - erst nach Ausstellung der Jagdkarte. Die Unterlassung näherer Feststellungen durch die belangte Behörde hinsichtlich des Datums der Ausstellung der Jagdkarte und einer allfälligen Kenntnis vom Vorliegen der Strafverfügung vom 24. Oktober 2005 zu diesem Zeitpunkt begründet daher keinen Verfahrensmangel.

4. Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 17. Dezember 2007

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