Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §40;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §68;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art11 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
GSGG §1;
GSGG §11 Abs2;
GSGG §11;
GSGG §12;
GSGG §13 Abs2;
GSGG §9 Abs2;
GSLG Vlbg 1963 §1;
GSLG Vlbg 1963 §10 Abs1;
GSLG Vlbg 1963 §10;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs1;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs2;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs6;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs7 lita;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs7 litb;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs7;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs8 litb;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, insofern damit die Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ausscheidung der Grundstücke Nrn. 1, 2, 3, .288, .1235/3, 1160, 1266/2, 1159/2, 1230, 1265/1, 1159/3, 1246/1, .273/2, 1152und 1248/1, alle KG B, aus der Güterweggenossenschaft B-O abgewiesen wurde.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Hinsichtlich des Vorverfahrens ist zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, 2010/07/0077, zu verweisen.
Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Alleineigentümer des Grundstücks Nr. 1276/2 in B und als solcher Mitglied der Güterweggenossenschaft B-O (in weiterer Folge: Güterweggenossenschaft) ist. Diese - auf Grund freier Übereinkunft der Eigentümer der im Einzugsgebiet des Güterweges gelegenen Grundstücke gebildete - Güterweggenossenschaft wurde mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde B (im Folgenden: ABB) vom 2. August 1967 auf Grundlage des § 13 des Vorarlberger Gesetzes über das land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht (im Folgenden: GSLG) aufsichtsbehördlich anerkannt.
In weiterer Folge wurden, jeweils auf Grundlage von Vollversammlungsbeschlüssen der Güterweggenossenschaft und nachfolgender Genehmigungsbescheide der ABB, weitere Grundstücke in die Güterweggenossenschaft einbezogen und der Wegkataster entsprechend angepasst.
Mit Schreiben vom 10. August 2009 beantragte der Beschwerdeführer bei der ABB, jeweils näher bezeichnete Grundstücke (im Eigentum der 1.- bis 46.-mitbeteiligten Parteien) aus der Güterweggenossenschaft auszuscheiden. Diese Grundstücke seien deshalb auszuschließen, da sie nicht land- und forstwirtschaftlich im Sinne des § 1 GSLG genutzt würden. Somit sei der Ausschlusstatbestand des § 13 Abs. 8 lit. b GSLG erfüllt.
Mit Bescheid vom 6. November 2009 wies die ABB die Anträge des Beschwerdeführers ab.
Mit Bescheid vom 4. Mai 2010 behob die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG den Bescheid der ABB ersatzlos und wies die Anträge des Beschwerdeführers als unzulässig zurück, weil der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 8 lit. b GSLG nicht antragslegitimiert sei, zumal es sich bei den auszuschließenden Grundstücken nicht um in seinem Eigentum stehende Grundstücke handle.
Mit dem eingangs genannten Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, 2010/07/0077, hob der Verwaltungsgerichtshof den vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Mai 2010 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Der Verwaltungsgerichtshof vertrat darin die Ansicht, dass es jedem Mitglied einer Bringungsgemeinschaft (Güterweggenossenschaft) möglich sei, einen Antrag nach § 13 Abs. 8 lit. b GSLG auf Ausscheidung eines Grundstückes zu stellen, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim auszuscheidenden Grundstück um ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück handle oder nicht. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer die Antragslegitimation für ein Vorgehen nach § 13 Abs. 8 lit. b GSLG zu Unrecht abgesprochen.
Mit Schreiben vom 16. März 2012 ersuchte die belangte Behörde im fortgesetzten Ermittlungsverfahren einen forsttechnischen Amtssachverständigen um Erstellung einer "Verbildlichung" der Liste der auszuscheidenden Grundstücke samt dem Grundstück des Beschwerdeführers auf einem Orthofoto.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 beauftragte die belangte Behörde einen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen mit einem Gutachten dazu, welche der verfahrensgegenständlichen Grundstücke in Mehrfachanträgen (Anm: Anträge für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen, die u.a. alle landwirtschaftlichen Parzellen eines Betriebes und die Anzahl und Höhe seiner Zahlungsansprüche enthalten) zu finden seien und wenn dies der Fall sei, durch wen sie bewirtschaftet würden (Name, Adresse, Betriebsnummer), und wenn dies nicht der Fall sei, ob sie dennoch land- und forstwirtschaftlich genutzt würden.
Mit Gutachten vom 24. Mai 2012 nahm der landwirtschaftliche Amtssachverständige dazu Stellung und wies darauf hin, dass die Überprüfung durch Einsicht in die Grundbuchsauszüge der betroffenen Grundstücke, durch das Durchsuchen aller Flächenbögen, die im Rahmen des Mehrfachantrages 1998 und 2011 eingereicht worden seien, und mit einer weiteren Durchsicht der Grundstücke in der INVEKOS-Datenbank durch Auskunft in der Landwirtschaftskammer Vorarlberg erfolgt sei.
Die laut übermittelten Daten 27 betroffenen Grundeigentümer besäßen laut Grundbuch 33 verschiedene Grundstücke. Das Grundstück Nr. 273/1 existiere nicht mehr und das Grundstück Nr. 1155 sei in Nr. 1155/1 und Nr. 1155/2 aufgeteilt worden. Hinsichtlich des letztgenannten Grundstückes sei G. V. neuer Eigentümer. Von den 33 Grundstücken seien seit 1998 im Rahmen des Mehrfachantrages 19 Grundstücke als landwirtschaftlich genutzte Flächen beantragt worden. In vielen Fällen seien nur Teilflächen als landwirtschaftlich genutzte Flächen angegeben worden. Von 27 Eigentümern würden in 17 Fällen die Flächen landwirtschaftlich genutzt, bei 10 Eigentümern sei dies nicht der Fall. Die einzelnen Bewirtschafter, Betriebsnummern und Anschriften seien der Liste zu entnehmen, ebenso wie die einzelnen Nutzungen laut Grundbuch. Von den 14 nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen sei aber davon auszugehen, dass die Grundstücke Nr. 1231/3 und Nr. 1154 forstwirtschaftlich genutzt würden.
Der beigelegten Tabelle können die Grundstücksnummern und Grundeigentümer, die landwirtschaftliche Nutzung laut Mehrfachantrag samt Betriebsnummer, die Angabe des jeweiligen Bewirtschafters samt seiner Anschrift und die Art der Nutzung ("Mähwiese/weide" oder "Dauerweide") entnommen werden. Eine weitere Tabelle verzeichnet die Nutzungen laut Grundbuch. Die GSt. Nrn. 1, 2 und 3, mit denen die Güterweggenossenschaft B-S in die Güterweggenossenschaft einbezogen ist, fehlen in beiden Tabellen.
Die Tabellen verzeichnen als nicht landwirtschaftlich genutzte Grundstücke die GSt. Nrn. .288, .1235/3, 1160, 1266/2, 1159/2, 1230, 1231/3, 1265/1, 1159/3, 1246/1, .273/2, 1152, 1154 und schließlich 1248/1.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2012 ersuchte die belangte Behörde neuerlich den forsttechnischen Amtssachverständigen um Darstellung des (inzwischen erstellten) Planausschnittes als Luftbildserie gemäß den verfügbaren Luftbildern von 1950 bis heute. Falls dies möglich sei, sollten auch die Kataster an die jeweiligen Jahre angepasst bzw. dargestellt werden. Weiters werde ersucht, die derzeit in Farbe dargestellten einbezogenen Grundstücke farblos, aber mit erkennbarer Umrandung, hervorzuheben. Dies sei erforderlich um festzustellen, welche Nutzungsänderungen im Laufe der Jahre auf den Grundstücken stattgefunden hätten.
Diese Unterlagen wurden mit Schreiben vom 4. Juni 2012 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2012 ersuchte die belangte Behörde das Landesvermessungsamt F um Prüfung, ob die betroffenen 33 Grundstücke aus den ursprünglich in die Güterweggenossenschaft einbezogenen Grundstücken gebildet worden seien bzw. ob einzelne dieser Grundstücke unverändert seit 1967 umfasst seien. Wenn möglich, solle der ursprüngliche Katasterstand (1967) planlich dargestellt werden. Weiters wäre eine Planbeilage hilfreich, in der der ursprüngliche Katasterstand mit dem aktuellen Katasterstand überlagert dargestellt werde.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2012 lud die belangte Behörde u. a. den Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung über seine Berufung am 8. August 2012. Ein allfälliges Nichterscheinen stehe der Verhandlung und der Entscheidung nicht im Wege.
Mit einem weiteren Schreiben vom gleichen Tag teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die bisherigen Vorgänge zur Ermittlung der Beweisergebnisse mit und übermittelte ihm deren Inhalt auf einem beigelegten USB-Stick, dies auf Grund des Umfangs der Datenmenge. Ein Zusatzauftrag an das Landesvermessungsamt im Hinblick auf die Flächennutzung aller in den genossenschaftlichen Verband einbezogenen Liegenschaften sei noch ausständig. Das Ergebnis werde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 8. August 2012 erörtert werden.
Mit einem am 30. Juli 2012 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben vom 23. Juli 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um die Verlegung des Verhandlungstermins, da der einschreitende Rechtsvertreter (= der Beschwerdeführer selbst) zur selben Zeit eine Verhandlung am Landesgericht in F verrichten müsse.
Mit E-Mail vom gleichen Tag teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass urlaubsbedingt keine Verschiebung der Verhandlung möglich sei. Der Beschwerdeführer werde gebeten, einen Vertreter zu entsenden.
Mit Schreiben vom 6. August 2012 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die belangte Behörde wolle die auf den 8. August 2012 anberaumte Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung abberaumen und ihm sämtliche bisher erhobenen Beweismittel in Schriftform übermitteln, damit er sich binnen einer angemessenen Frist zu diesen Beweismitteln äußern könne.
Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass der USB-Stick offensichtlich eine mechanische Beschädigung aufweise. Er sei für den Beschwerdeführer nicht einlesbar und sein Parteiengehör sei daher verletzt. Er wisse nicht, wie es zu dieser mechanischen Beschädigung gekommen sei. Wenn das Datenmaterial derart umfangreich sei, sei das Parteiengehör auch deshalb nicht gewahrt, da für die Sichtung der Unterlagen nur zwölf Arbeitstage zur Verfügung stünden. Der Beschwerdeführer bestehe auf einer schriftlichen Übermittlung des erforderlichen Beweismaterials, nicht einlesbare USB-Sticks stellten keine ordnungsgemäße Zurverfügungstellung von Gutachten dar. Bei 28 Antragsgegnern müsse dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit eingeräumt werden, eigenständige Sachverständigengutachten einzuholen, um die behördlicherseits ermittelten Beweisgrundlagen zu überprüfen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, kurzfristig einen Substituten zu bestellen und diesem einen Akt zu übergeben, der mittlerweile mehrere Aktenordner umfasse und eine detaillierte Kenntnis des Sachverhaltes sowie Ortskenntnisse im Bereich der betreffenden Güterweggenossenschaft erfordere.
Obwohl die Vertagungsbitte irrtümlich das Datum 23. Juli 2012 aufweise (ein Schreibfehler des Sekretariats), habe der Beschwerdeführer infolge urlaubsbedingter Abwesenheit erstmals nach seiner Rückkehr am 30. Juli 2012 die Möglichkeit erhalten, von der Verhandlung am 8. August 2012 Kenntnis zu erlangen. Am 23. Juli 2012 sei der Beschwerdeführer nachweislich im Urlaub in der Steiermark gewesen. Der Beschwerdeführer sichere zu, für den Fall der Vertagung der Verhandlung bis November 2012 und umgehender Übermittlung der "angeblich auf einem USB-Stick befindlichen Beweismittel" bis Ende Jänner 2013 keinen Devolutionsantrag einzubringen. Eine Frist von acht Tagen bei einem offensichtlich so umfangreichen Beweismaterial, welches nicht einmal in Schriftform von der belangten Behörde zur Post gegeben worden sei, verletze den Beschwerdeführer in fundamentalen Verfahrensrechten und sei zweifellos nicht zuletzt unter Hinweis auf Art. 6 EMRK verfassungswidrig und als grober Verfahrensmangel bzw. als grob rechtswidrige Verfahrensführung zu qualifizieren.
Am 8. August 2012 führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch, bei welcher der Beschwerdeführer nicht persönlich anwesend war, sondern als seinen Rechtsvertreter Rechtsanwalt Dr. F M entsandte.
Dabei wurde zunächst der USB-Stick, der an den Beschwerdeführer geschickt worden war, im Beisein des Beschwerdeführervertreters getestet, welcher nochmals erklärte, dass der USB-Stick am selben Morgen am Computer des Beschwerdeführers nicht funktioniert habe. Der Verhandlungsschrift ist zu entnehmen, dass dieser USB-Stick am Notebook eines Mitglieds der belangten Behörde angeschlossen worden sei und sich herausgestellt habe, dass der Computer das Gerät erkannte und die enthaltenen Dokumente anzeigte, welche sich ebenso problemlos öffnen wie einsehen ließen. Von einem mechanischen Defekt könne laut Verhandlungsschrift also keine Rede sein.
In weiterer Folge wurde die landwirtschaftsfachliche Stellungnahme vom 24. Mai 2012 an Hand einer Power-Point-Präsentation von einem Mitglied der belangten Behörde näher erklärt. Die Präsentation wurde zum Bestandteil der Verhandlungsniederschrift erklärt.
Im Anschluss daran erläuterte ein Vertreter des Landesvermessungsamtes seine Stellungnahme vom 19. Juli 2012, wobei wesentliches Ergebnis der katastertechnischen Untersuchung sei, dass sich seit 1967 nur zwei Grundstücke im Kataster nicht verändert hätten. Gemäß der Stellungnahme des Landesvermessungsamtes vom 7. August 2012 betrage die Gesamtfläche der in die Güterweggenossenschaft einbezogenen Grundstücke
685.274 m2; davon seien 47,54 % landwirtschaftliche Nutzfläche, 45,06 % Wald und 1,10 % Baufläche. Unter "Sonstige" fielen insbesondere Verkehrsflächen. Dem Schreiben vom 7. August 2012 sei darüber hinaus zu entnehmen, dass die Grundstücke Nrn. 1, 2 und 3 der Güterweggenossenschaft B-S bei dieser Berechnung nicht aufscheinen.
Der Bürgermeister der Gemeinde hielt fest, dass in den vergangenen Jahren im gegenständlichen Bereich viele Objekte gebaut worden seien, der gegenständliche Hang erschlossen worden sei und alle neu Hinzugekommenen Mitglieder in der Güterweggenossenschaft geworden seien. Dies sei so üblich und werde überall im Land so gehandhabt. Es bestehe ein bestens funktionierendes System, so sei zB die Schneeräumung gesichert.
Hinsichtlich der Bewirtschaftung stellte der Beschwerdeführervertreter im Folgenden die Frage, bei wie vielen Grundstücken unter jenen, die keine Mehrfachanträge gestellt hätten, Nichtlandwirte ihre Grundstücke durch einen Bewirtschafter bewirtschaften ließen. Dazu hielt ein Mitglied der belangten Behörde fest, dass dies laut den gutachterlichen Ausführungen zehn seien. Auf die Frage, wie viele von den 33 Eigentümern Landwirte seien und bei wie vielen die Bewirtschafter nicht die Eigentümer seien, erklärte die Vorsitzende, dass im konkreten Fall nicht relevant sei, ob die Antragsgegner selbst eine Landwirtschaft betrieben oder nicht. Maßgebend sei, ob diese Grundstücke landwirtschaftlich genutzt würden.
Zur Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wie gesagt werden könne, dass die Wiesen, die bis zu den Häusern gingen, landwirtschaftlich genutzt würden oder nicht, führte ein Mitglied der belangten Behörde aus, dass dies beim Augenschein u. a. am Pflanzenbewuchs habe festgestellt werden können und es außerdem der ortsüblichen Nutzung entspreche.
Zur nochmaligen Frage des Beschwerdeführervertreters, wie viele der Antragsgegner die Grundstücke selbst bewirtschafteten, hielt ein Mitglied der belangten Behörde fest, dass es in Bezug auf die zur Ausscheidung beantragten Grundstücke nur in einem Fall eine Übereinstimmung gebe, bei der der Eigentümer auch der Bewirtschafter sei, nämlich beim Grundstück Nr. 1215/4. Zu den Waldgrundstücken werde darauf verwiesen, dass diese typischerweise von den Eigentümern bewirtschaftet und nicht verpachtet würden. Auf die Frage des Beschwerdeführers, ob das Mitglied der belangten Behörde diesbezüglich Erhebungen durchgeführt habe, erklärte dieser, dass diese Bewirtschaftungsart landesüblich sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. August 2012 wies die belangte Behörde in Spruchpunkt 1 zunächst die Anträge des Beschwerdeführers auf Abberaumung der mündlichen Berufungsverhandlung sowie auf Übermittlung sämtlicher bisher erhobener Beweismittel in Schriftform zur Äußerung binnen angemessener Frist gemäß § 9 Abs. 3 und 4 Agrarverfahrensgesetz (im Folgenden: AgrVG 1950) iVm § 45 Abs. 3 AVG ab. Mit Spruchpunkt 2 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der ABB vom 10. November 2009 keine Folge gegeben.
Begründend führte die belangte Behörde nach einer umfassenden Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges zunächst zu Spruchpunkt 1 aus, dass dem Beschwerdeführer sowohl die Ladung zur mündlichen Verhandlung als auch die Beweisergebnisse - in Form des USB-Sticks - mit zwei gesonderten Schreiben der belangten Behörde vom 20. Juli 2012 zugeleitet worden und am 23. Juli 2012 nachweislich in der Kanzlei des Beschwerdeführers eingelangt seien. Damit sei einerseits das Parteiengehör in förmlicher Weise gewahrt worden und es liege zwischen dem Eingang der Verständigung über den Verhandlungstermin und der mündlichen Verhandlung am 8. August 2012 sogar eine Frist von mehr als den (gemäß § 9 Abs. 4 AgrVG 1950) gesetzlich normierten zwei Wochen.
Die große Datenmenge im konkreten Fall sei auf die seitens des Landesvermessungsamtes erstellten Plandarstellungen und die eingescannten Planurkunden und nicht auf den Umfang der Beweisergebnisse zurückzuführen. Zudem liege in der kompakten Zusammenführung aller erhoben Daten auf einem Datenträger und der nachweislichen Zustellung dieses Datenträgers samt Begleitschreiben an den Beschwerdeführer keine untaugliche Form für die Wahrung des Parteiengehörs. In der mündlichen Verhandlung habe sich gezeigt, dass ein Öffnen des Datenträgers am Notebook im Verhandlungssaal problemlos möglich gewesen sei. Der behauptete mechanische Defekt sei somit nicht vorgelegen. Zudem seien sowohl diese Beweisergebnisse als auch die zunächst noch ausständige Zusatzfrage, wie im Schreiben vom 20. Juli 2012 angekündigt, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 8. August 2012 von den Sachverständigen präsentiert und eingehend erörtert worden. Von einer Überraschung des Beschwerdeführers mit weiterem Beweismaterial könne daher keine Rede sein. Weiters könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, dessen Vorfahren Grundeigentümer von einbezogenen Grundstücken und Funktionäre der betreffenden Güterweggenossenschaft gewesen seien und der selbst Grundeigentümer eines einbezogenen Grundstückes sei, über die tatsächlichen Verhältnisse und die historische Entwicklung der Güterweggenossenschaft bereits gute Kenntnisse habe. Um die im konkreten Verfahren erhobenen Beweise zu sichten, sich sachlich damit auseinanderzusetzen und allenfalls fachlichen Rat etc. einzuholen, erscheine eine Frist von zwei Wochen daher völlig ausreichend.
Aus § 9 Abs. 3 AgrVG 1950 lasse sich außerdem kein Rechtsanspruch einer Partei auf Verlegung der mündlichen Verhandlung ableiten. Vielmehr müsse der Vorsitzende in der Ladung darauf hinweisen, dass ein Ausbleiben der Parteien oder ihrer Vertreter der Verhandlung und Entscheidung nicht im Wege stehe. Dies sei im konkreten Fall auch geschehen.
Zu Spruchpunkt 2 verwies die belangte Behörde zunächst darauf, dass die Erstellung, Erhaltung und Benützung des gegenständlichen Güterweges mit Bescheid vom 2. August 1967 von der ABB bewilligt worden sei. Aus den durch das Landesvermessungsamt erstellten Orthofotos aus dem Jahr 1951 vor und 1973 nach der Erstellung des Güterweges mit überlagertem Kataster (Stand 30. September 2011) zeige sich, dass es sich bei diesen Gebäuden nicht nur um landwirtschaftliche Gebäude (Ställe) gehandelt habe, sondern vielmehr schon im Gründungszeitpunkt (1967) Häuser, die einem ganzjährigen Wohnbedürfnis dienten, durch den Güterweg erschlossen worden seien. Dies belege etwa der im Rahmen der Vollversammlung vom 9. Dezember 1966 erstellte Aufteilungsschlüssel, der zeige, dass die Anschrift und damit die Wohnadresse "sämtlicher Berechtigter" auf einzubeziehende Grundstücke im Einzugsbereich des Güterweges gelautet habe.
Als Beispiel anzuführen sei das Grundstück Nr. .273/2, welches nach den Erhebungen des Landesvermessungsamtes zum Gutachten vom 19. Juli 2012 seit 1967 bis heute unverändert geblieben sei. Dieses habe bereits zum Zeitpunkt der Gründung der Güterweggenossenschaft ein Wohnhaus dargestellt. Als weiteres solches Beispiel zu nennen sei Grundstück Nr. .288 und das heutige Grundstück Nr. 1215/4, welches bereits im Gründungszeitpunkt die Bauparzelle .283 mit Wohnhaus umfasst habe.
Dennoch sei der Güterweg in Spruchpunkt III/1 des Gründungsbescheides als landwirtschaftliche Bringungsanlage im Sinne der §§ 1, 2 und 13 GSLG definiert worden. Das Gutachten des Landesvermessungsamtes vom 19. Juli 2012 habe eindeutig ergeben, dass - mit Ausnahme von GSt. Nrn. 1159/3, 1159/2 und 1160 - sämtliche in der landwirtschaftsfachlichen Stellungnahme vom 24. Mai 2012 genannten Grundstücke in der heutigen Form aus Grundstücken des Wegekatasters der ursprünglichen Güterweggenossenschaft im Gründungsbescheid vom 2. August 1967 und damit - Gebäude ausgenommen - aus landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften gebildet worden seien. Dabei seien die GSt. Nrn. .273/2 und 1154 unverändert geblieben.
Selbst wenn diese landwirtschaftlichen Grundstücke im Laufe der Zeit Veränderungen unterworfen worden seien, Teilungen stattgefunden hätten und Bauplätze ausparzelliert worden seien, habe sich am Bedarf eines Bringungsrechtes bis dato nichts geändert. Wie die Darstellung des Landesvermessungsamtes zeige, würden diese Grundstücke nach wie vor land- oder forstwirtschaftlich genutzt; dies ergebe sich auch aus der Stellungnahme des landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 24. Mai 2012, wonach von den zur Ausscheidung beantragten Grundstücken 19 Grundstücke landwirtschaftlich und zwei Grundstücke forstwirtschaftlich genutzt würden. Die Ergebnisse dieser Gutachten seien auch nicht bestritten worden.
Wenn der Beschwerdeführer anzweifle, dass die Wiesen, die bis zu den Häusern reichten, tatsächlich landwirtschaftlich genutzt würden, so habe der landwirtschaftliche Experte dazu ausgeführt, dass er die landwirtschaftliche Nutzung am Pflanzenwuchs festgestellt habe und dass diese außerdem der ortsüblichen Nutzung entspreche. Diese Nutzung als Gebäude und als landwirtschaftlich genutzte Fläche gelte auch für das Grundstück des Beschwerdeführers selbst (wird näher ausgeführt). Es sei daher ein aufrechter Bedarf für den Weiterbestand des Bringungsrechtes für die Güterweggenossenschaft zu bejahen.
Aufgrund des Gründungsbescheides sei nach wie vor von einer landwirtschaftlichen Bringungsanlage im Sinne des Güter- und Seilwegerechtes auszugehen, der die Rechtsnatur eines nichtöffentlichen Weges zukomme. An diesem rechtskonformen Zustand habe sich die Behörde zu orientieren.
In weiterer Folge verwies die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 11 Abs. 2 GSLG in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 33/2008 und auf deren Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30. November 2006, G 149/06-11 und V 62/06-11. Mit der danach ergangenen genannten Novelle 2008 seien auch vom ursprünglichen land- und forstwirtschaftlichen Zweck abweichende Nutzungen eines Güterweges vom Gesetzgeber toleriert worden.
Im konkreten Fall sei der Bezug zu § 11 Abs. 2 GSLG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 33/2008 maßgebend; diese Novelle vollziehe die gesellschaftliche Weiterentwicklung der Güterweggenossenschaften, deren Gründung vielfach in den 1960er Jahren stattgefunden habe, und die damit verbundenen (geänderten) Nutzungen von Grund und Boden im Einzugsbereich eines Güterweges nach. Diese Änderung, die den jedenfalls berechtigten Benutzerkreis definiere, trage unter anderem der aktuellen Tatsache Rechnung, dass auf (bereits) einbezogenen Grundstücken Wohnungen oder Wohnräume errichtet worden seien, die der Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfs dienten.
Daraus lasse sich ableiten, dass auch eine andere als die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines Güterweges seiner Rechtsnatur nicht zuwiderlaufe. Wenn aber eine andere als land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Güterweges Besuchern oder Fußgängern zugebilligt werde, müsse dies auch für die Mitglieder der Güterweggenossenschaft selbst, die Grundeigentümer seien und z. B. von den genannten Personen besucht würden, zur Anwendung kommen. Nichts anderes normiere § 11 Abs. 2 lit. a GSLG. Diese - auch durch den Verfassungsgerichtshof gestützte - erweiterte und sich nicht mehr ausschließlich am land- und forstwirtschaftlichen Zweck orientierende Auffassung von der Benützung eines Güterweges sei mit der Auslegung des § 13 Abs. 8 lit. b GSLG, wonach allein das "Nichtzutreffen der Voraussetzungen nach § 1" eine Ausscheidung eines Grundstückes aus dem genossenschaftlichen Verband bewirken könne, nicht in Einklang zu bringen.
Im Unterschied zu § 13 Abs. 7 lit. b GSLG, der die nachträgliche Einbeziehung von Grundflächen über Antrag des Eigentümers regle, sei dem Wortlaut der lit. a leg. cit. nicht zu entnehmen, dass sich die Voraussetzungen des § 1 GSLG hinsichtlich des aufzunehmenden Grundstückes und des vorhandenen Güter- und Seilweges erst nachträglich herausstellen oder durch eine dauernde Änderung der Bewirtschaftungsart des aufzunehmenden Grundstückes ergeben müssten. Es könne durchaus die Ansicht vertreten werden, dass auf Grundlage dieser Bestimmung durch Übereinkunft zwischen der Genossenschaft und dem Eigentümer des einzubeziehenden Grundstückes auch nicht land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in die Güterweggenossenschaft aufgenommen werden (und verbleiben) könnten. Dem entspreche auch die gelebte Praxis in Vorarlberg.
Unabhängig von dem Fall der nachträglichen Einbeziehung neuer, von vornherein nicht land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen, müssten zumindest Grundstücke, die - wie der Großteil im konkreten Fall - ursprünglich land- und forstwirtschaftlich genutzt gewesen seien, jedoch später als Teilflächen infolge der Ausparzellierung von Bauplätzen nicht mehr land- oder forstwirtschaftlich genutzt würden, als weiterhin in die Güterweggenossenschaft einbezogen gelten und könne § 13 Abs. 8 lit. b GSLG nicht so weit reichen, solche Grundstücke auf Antrag auszuscheiden. Andernfalls würde für alle vom Ausscheidungsbegehren umfassten Grundstücke keine Zufahrt mehr bestehen und wären die Antragsgegner angehalten, sich eine solche z. B. auf dem Zivilrechtsweg zu erstreiten.
Im Hinblick auf den Inhalt des Bringungsrechtsverhältnisses werde aber eingeräumt, dass man auf einer Bringungsanlage als Regel ein Überwiegen land- oder forstwirtschaftlicher Zwecke verlangen werde müssen. Überwögen nicht mehr diese Zwecke, so hätten sich die Verhältnisse der Einräumung geändert und es müsste eine neue Rechtsnatur etwa für einen Güterweg gefunden werden.
Von den laut aktuellem Wegkataster der Güterweggenossenschaft angehörigen 287 Grundstücken zweifle der Beschwerdeführer die land- und forstwirtschaftliche Nutzung lediglich bei 33 Grundstücken - die Grundstücke der Güterweggenossenschaft B - S ausgenommen - an. Die landwirtschaftsfachliche Detailprüfung dazu habe ergeben, dass von diesen 33 Grundstücken noch 19 landwirtschaftlich und zwei forstwirtschaftlich genutzt würden. Von den angezweifelten Grundstücken verblieben de facto nur zwölf, denen eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung abzusprechen sei. In Zusammenschau mit der Gesamtzahl der Grundstücke der gegenständlichen Güterweggenossenschaft und der genannten Regel folge daraus, dass der gegenständliche Güterweg zumindest überwiegend nach wie vor land- und forstwirtschaftlichen Zwecken diene und das zugunsten der Güterweggenossenschaft im Jahr 1967 eingeräumte Bringungsrecht auf den in Spruchpunkt III/2 des Gründungsbescheides aufgezählten Grundstücken unverändert zur Bewirtschaftung dieser Grundstücke - wenn auch in veränderter Form - erforderlich sei. Bestätigt werde dieser Schluss durch die ergänzende Stellungnahme des Landesvermessungsamtes vom 7. August 2012, wonach das Flächenausmaß der in die Güterweggenossenschaft einbezogenen Grundstücke in Summe 685.274 m2 aufweise. Davon betrage der Anteil der landwirtschaftlichen Nutzflächen 47,54 % und der Anteil der Waldflächen 45,06 %. Hingegen mache der Anteil der Bauflächen 1,10 % und der Anteil der "sonstigen Flächen" (insbesondere Verkehrsflächen) 2,29 % aus. Daraus folge, dass der Flächenanteil der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke rund 93 % betrage.
Hinsichtlich der Frage des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wie viele der Antragsgegner die Grundstücke, die vom Ausscheidungsantrag umfasst seien, selbst bewirtschafteten und wie viele sie bewirtschaften ließen, sei darauf hinzuweisen, dass es darauf bei der Prüfung der Berechtigung der Anträge des Beschwerdeführers nicht ankomme. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Mai 1992, 89/07/0142, ergebe sich, dass der Umstand, dass beide Mitbeteiligte im damaligen Verfahren "selbst keine Landwirtschaft betrieben", nicht bedeuten müsse, dass keines der ihnen gehörenden einbezogenen Grundstücke landwirtschaftlich genutzt werde und zu dieser Nutzung das Bringungsrecht nicht erforderlich wäre. Daraus folge, dass es im konkreten Fall nicht relevant sei, ob die Antragsgegner selber eine Landwirtschaft betrieben oder nicht. Es sei lediglich maßgebend, ob diese Grundstücke zum aktuellen Zeitpunkt land- oder forstwirtschaftlich genutzt würden, sei es durch den Grundeigentümer selbst oder einen anderen Bewirtschafter. Dies sei geprüft worden und habe sich eine mehrheitlich faktische andere Nutzung der Bringungsanlage aus den ergänzenden Ermittlungen in zweiter Instanz nicht ergeben. Daraus folge, dass - trotz der im Lauf der Zeit eingetretenen Nutzungsänderungen von mehreren bereits einbezogenen, ursprünglich land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken unter Einbeziehung auch neuer, bebauter Grundstücke durch freie Übereinkunft - die Rechtsnatur des Güterweges als solcher im Sinne des GSLG erhalten geblieben sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligten Parteien beteiligten sich nicht am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides vor, dass zumindest die zwölf Liegenschaften, denen von der belangten Behörde eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung abgesprochen werde, ausgeschieden werden hätten müssen. Die belangte Behörde missachte insofern die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, 2010/07/0077, geäußerte Rechtsansicht.
Der Bescheidbegründung sei nicht zu entnehmen, welche Liegenschaften land- und forstwirtschaftlich genutzt würden und welche nicht. Weiters werde nicht klar, wie die landwirtschaftliche Nutzung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften erfolge. Der Bescheidbegründung sei insbesondere nicht zu entnehmen, welcher Art die landwirtschaftliche Nutzung sei. Die Bescheidbegründung beschäftige sich nicht mit der rechtlich relevanten Frage, welche Liegenschaften von den Eigentümern selbst bzw. durch Dritte land- und forstwirtschaftlich genutzt würden.
Anhand des Pflanzenbewuchses könne überhaupt nicht festgestellt werden, ob eine Liegenschaft landwirtschaftlich genutzt werde oder nicht, da beispielsweise Gras gleicherweise auf landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften wie auch auf Liegenschaften wachse, welche nur mehr privaten Wohnzwecken dienten und in keinem wie auch immer gearteten Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Nutzung stünden. Liegenschaften, die ausschließlich Wohnzwecken dienten, beispielsweise keine Wohnräumlichkeiten im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes darstellten, dürften nicht Mitglied einer Güterweggenossenschaft sein. Der Begründung des angefochtenen Bescheides sei schließlich auch nicht zu entnehmen, welche Liegenschaften Förderungen für ihre landwirtschaftliche Nutzung bezögen.
Hinsichtlich der Verletzung von Verfahrensvorschriften führt der Beschwerdeführer zunächst aus, dass in der mündlichen Verhandlung die Frage, wie viele von den 33 Eigentümern Landwirte seien und bei wie vielen die Bewirtschafter Andere seien, von der Vorsitzenden nicht zugelassen worden sei. Dies begründe einen Verfahrensmangel, da offenkundig einzelne dieser Eigentümer weder selbst Landwirte seien noch andere Bewirtschafter diese Liegenschaften landwirtschaftlich nutzten.
Das Gutachten vom 24. Mai 2012 sei dem Beschwerdeführer bis zum heutigen Tage nicht übermittelt worden. Wegen einer Power-Point-Präsentation in der Berufungsverhandlung, die im Gesetz gar nicht vorgesehen sei, sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, inhaltlich Stellung zu nehmen oder ein Privatgutachten zu erstatten. Hier liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
Dem Beschwerdeführer habe man einen für ihn nicht lesbaren USB-Stick übermittelt. Er habe de facto nach seiner Urlaubsrückkehr am 30. Juli 2012 nur acht Tage Zeit gehabt, sich anhand eines nicht einlesbaren USB-Sticks mit den Erhebungen der belangten Behörde zu beschäftigen. Zu den Beweisergebnissen der Berufungsverhandlung habe er sich gar nicht äußern können. Es entbehre rechtsstaatlichen Grundsätzen, in der Berufungsverhandlung vom 8. August 2012 neues Beweismaterial zu präsentieren und bereits fünf Tage später den Bescheid auszufertigen, berücksichtige man, dass der 11. und der 12. August 2012 ein Samstag bzw. Sonntag gewesen seien.
Das Verfahren sei von der belangten Behörde unfair geführt worden. Die belangte Behörde habe es nicht einmal wert gefunden, die von ihr erhobenen Beweismittel dem Beschwerdeführer nachweislich in schriftlicher Form zur Kenntnis zu bringen. Der belangten Behörde sei es auch egal gewesen, ob der USB-Stick für den Beschwerdeführer einlesbar gewesen sei. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer keine ausreichende Möglichkeit zur Vorbereitung auf die Berufungsverhandlung gewährt. Für die Übermittlung von Beweisergebnissen mittels Datenträger ohne vorherige Abklärung, ob dieser für die Partei einlesbar sei, fehle es an jeder Rechtsgrundlage.
Der Vertagungsantrag sei jedenfalls berechtigt gewesen, zumal der Beschwerdeführer von sich aus mitgeteilt habe, dass er bis Jänner 2013 keinen Devolutionsantrag einbringen werde. Hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die gleiche Zeit zugebilligt, wie sie zur Ermittlung der Beweisergebnisse benötigt hätte, hätte der Beschwerdeführer Beweismittel vorlegen können, insbesondere Privatgutachten dahingehend, dass sämtliche Antragsgegner ihre Liegenschaft nicht mehr land- und forstwirtschaftlich nutzten. Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt, den Beschwerdeführer einzuvernehmen, welcher ausgeführt hätte, dass sämtliche Antragsgegner über keinerlei land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften verfügten. Die belangte Behörde habe es darüber hinaus auch unterlassen, den Beschwerdeführer zu allfälligen Lokalaugenscheinen des landwirtschaftlichen Sachverständigen beizuziehen.
Sollte ein landwirtschaftliches Sachverständigengutachten beigezogen werden, wie es dem Beschwerdeführer bislang nie übermittelt worden sei und deshalb auch bestritten bleibe, so sei dieses Gutachten völlig unschlüssig und nicht nachvollziehbar, da es nicht belege, auf welche Art und Weise die Liegenschaften der Antragsgegner land- und forstwirtschaftlich genutzt würden.
Dem Beschwerdeführer sei auch die Möglichkeit genommen worden, an die Antragsgegner Fragen zu stellen, da diese dann die Fragen dahingehend beantwortet hätten, dass ihre Liegenschaften weder selbst noch durch Dritte land- und forstwirtschaftlich genutzt würden.
Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, dass die bisherige Verfahrensführung durch eine Voreingenommenheit ihm gegenüber gekennzeichnet gewesen sei. So habe es mehr als zwei Jahre gedauert, bis endlich die Parteistellung des Beschwerdeführers anerkannt worden sei. Die bisherige Verfahrensführung sei davon geprägt worden, dass sich die Organwalter der belangten Behörde einer unvertretbaren Rechtsauffassung befleißigt hätten. So sei das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 2012, 2010/07/0077 nichts anderes als die Fortführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur inhaltlich deutlichen und klaren Bestimmung des § 13 Abs. 8 lit. b GSLG. Diese Bestimmung sei sowohl von ihrem Wortlaut her unmissverständlich als auch "mehrfach interpretiert" durch Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes. Die gesamte Verfahrensführung sei nicht nur das Ergebnis einer unvertretbaren Rechtsauffassung, welche zu Amtshaftungsansprüchen geführt habe, sondern auch das Ergebnis einer befangenen und voreingenommenen Verfahrensführung zum Nachteil des Beschwerdeführers.
Insbesondere die Vorsitzende der belangten Behörde hätte die Vorsitzführung abgeben müssen. Sie sei eindeutig befangen und voreingenommen, da sie dem Beschwerdeführer keine lesbaren Beweismittel zur Verfügung gestellt, ihm weiters keine Möglichkeit geboten habe, sich zu den Ergebnissen der Berufungsverhandlung zu äußern, den berechtigten Vertagungsantrag abgewiesen und eine "von A bis Z nicht objektiv nachvollziehbare Bescheidbegründung" abgeliefert habe, welche auf der Tatsachenebene nicht nachvollziehbar sei. Die Vorsitzende hätte infolge Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen von sich aus den Vorsitz zurücklegen müssen.
2.1. Der Beschwerdeführer verweist mehrfach auf den ersten Rechtsgang, der zur Aufhebung des damals angefochtenen, den Antrag des Beschwerdeführers mangels Legitimation zurückweisenden Berufungsbescheides mit dem hg. Erkenntnis 2010/07/0077 führte, und meint, den Vorgaben dieses Erkenntnis sei mit dem angefochtenen Bescheid nicht entsprochen worden.
Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht liegt die mit diesem Erkenntnis für das Folgeverfahren bindend ausgesprochene Rechtsansicht aber allein darin, dass der Beschwerdeführers als Mitglied der Güterweggenossenschaft auch in Bezug auf nicht in seinem Eigentum stehende Grundstücke zur Antragstellung nach § 13 Abs. 8 lit. b GSLG legitimiert ist. Der belangten Behörde wurde daher eine Sachentscheidung über die Anträge des Beschwerdeführers aufgetragen, die sie mit dem angefochtenen Bescheid auch traf.
Eine inhaltliche Vorgabe dahingehend, wie über die Anträge des Beschwerdeführers zu entscheiden wäre, ist diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hingegen nicht zu entnehmen. Durch die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Sachentscheidung über die Anträge des Beschwerdeführers wurde die belangte Behörde der ihr mit dem Vorerkenntnis überbundenen Rechtsansicht gerecht.
Wenn der Beschwerdeführer - wie zB mit den zuletzt wiedergegebenen Ausführungen - auf die Verfahrensführung im ersten Rechtsgang und die dort von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht verweist, so ist diese nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
2.2. Die hier wesentlichen Bestimmungen des GSLG lauten:
"Anspruch auf Einräumung eines Bringungsrechtes
§ 1. Wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung einer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft dadurch unmöglich gemacht oder erheblich beeinträchtigt wird, dass zur Bringung der im land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewonnenen oder gewinnbaren land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnisse oder zur Heranschaffung der zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der Liegenschaft erforderlichen Sachen keine oder nur eine unzulängliche oder den Betrieb mit unverhältnismäßigen Kosten belastende Verbindung besteht, kann der Eigentümer, Fruchtnießer oder Pächter (§ 5) begehren, dass ihm die zur Behebung dieser Nachteile notwendigen land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechte - im Folgenden kurz Bringungsrechte genannt - eingeräumt werden.
(…)
Abänderung und Aufhebung des Bringungsrechtes
§ 10. (1) Wenn sich die für die Einräumung des Bringungsrechtes maßgebend gewesenen Verhältnisse dauernd geändert haben, kann sowohl der Berechtigte wie auch der Verpflichtete bei der Agrarbehörde eine Änderung oder Aufhebung eines durch Erkenntnis der Agrarbehörde auf Grund dieses Gesetzes eingeräumten Bringungsrechtes verlangen; wenn durch ein Bringungsrecht mehrere Personen (Besitzungen) belastet sind, gilt das von einem Belasteten gestellte Verlangen für das ganze Bringungsrecht. Über ein solches Verlangen kann die Agrarbehörde unter Anwendung der §§ 1 bis 5 eine den geänderten Verhältnissen entsprechende Erweiterung oder Einschränkung oder bei dauerndem Entfalle des Bedürfnisses die Aufhebung des Bringungsrechtes verfügen.
(2) (…)
Güter- und Seilwege
§ 11. (1) (…)
(2) Güterwege dürfen jedenfalls von folgenden Personen benützt werden:
a) Eigentümer der in die Güterwegegenossenschaft einbezogenen Grundstücke, soweit die Benützung zur Ausübung ihrer Rechte an den einbezogenen Grundstücken erfolgt; dies gilt auch für Bauberechtigte, Dienstbarkeitsberechtigte, Pächter sowie Mieter von Wohnungen oder Wohnräumen, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sofern die Nutzung der einbezogenen Grundstücke im Kostenaufteilungsschlüssel nach § 13 Abs. 2 berücksichtigt ist;
b) Eigentümer der mit einem Bringungsrecht belasteten Grundstücke, die nicht in die Güterwegegenossenschaft einbezogen sind, soweit die Benützung zur Ausübung ihrer Rechte an den belasteten Grundstücken erfolgt; dies gilt auch für Bauberechtigte, Dienstbarkeitsberechtigte, Pächter und Mieter, die ihr Recht vom Eigentümer solcher Grundstücke ableiten;
c) Haushaltsangehörige, Arbeitskräfte, Lieferanten, Handwerker und Erbringer land- oder forstwirtschaftlicher Dienstleistungen der in lit. a und b angeführten Personen;
d) Personen, die eine in lit. a oder b angeführte Person oder einen Haushaltsangehörigen in Wohnungen oder Wohnräumen, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, besuchen;
e) Personen in Erfüllung öffentlicher Aufgaben, insbesondere Personen der Rettung, der Feuerwehr, der Polizei, des Gesundheitsdienstes, des Veterinärdienstes, der Forst-, Jagd- und Fischereiaufsicht, der Wildbach- und Lawinenverbauung und der Wasserwirtschaft;
f) Fußgänger.
(3) (…)
§ 13. (1) Zur Anlage und zum Betrieb von Güter- und Seilwegen können auf Grund freier Übereinkunft oder auf Grund einer Verfügung der Agrarbehörde (Abs. 6) Güter- oder Seilwegegenossenschaften gebildet werden. Die Bildung einer solchen Genossenschaft ist an die in den folgenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen gebunden.
(2) (…)
(5) Wer ein in den genossenschaftlichen Verband einbezogenes Grundstück erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu allen aus der Mitgliedschaft entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung ist eine Grundlast, die erst mit der ordnungsmäßigen Ausscheidung des belasteten Grundstückes aus dem genossenschaftlichen Verbande oder mit der Auflösung der Genossenschaft erlischt. Für die nicht länger als drei Jahre rückständigen Leistungen besteht an der damit belasteten Liegenschaft ein gesetzliches Pfandrecht mit dem Vorzugsrechte vor allen Privatpfandrechten. Die Genossenschaft kann rückständige Leistungen ihrer Mitglieder im Verwaltungswege eintreiben.
(6) Ist das von der Mehrheit der Grundeigentümer eines Bringungsgebietes gestellte Begehren, ihnen ein gemeinschaftliches Bringungsrecht einzuräumen, begründet, so kann die Minderheit der Grundeigentümer von der Agrarbehörde verhalten werden, der zur Ausführung und Benützung des Güter- oder Seilweges von der Agrarbehörde zu bildenden Genossenschaft beizutreten, wenn die Anlage auch der Minderheit offenbar zum Vorteil gereichen würde. Über ein bezügliches Begehren hat die Behörde zunächst das Genossenschaftsgebiet, das ist die Gesamtheit der Liegenschaften, festzustellen, auf welche hinsichtlich der Verbindung, für die das gemeinschaftliche Bringungsrecht begehrt wird, die Voraussetzungen des § 1 zutreffen. Auf Grund dieser Feststellung hat die Behörde zu prüfen, ob jene Personen, welche das Begehren gestellt oder diesem zugestimmt haben, die Mehrheit bilden, wobei die Stimmen dieser Personen nach dem Katastralreinertrag ihrer zum Genossenschaftsgebiete gehörigen Liegenschaften zu errechnen sind.
(7) Eine nachträgliche Einbeziehung von Grundflächen in den genossenschaftlichen Verband kann erfolgen
a) durch Übereinkunft zwischen der Genossenschaft und dem Eigentümer des einzubeziehenden Grundstückes und die Anerkennung dieser Übereinkunft durch die Behörde; die Übereinkunft muss sich auch auf den Kostenanteilsbetrag und die Wertigkeit der Stimme des neuen Mitgliedes beziehen;
b) über Antrag des Eigentümers eines Grundstückes oder der Genossenschaft, wenn sich das Vorhandensein der Voraussetzungen des § 1 hinsichtlich des aufzunehmenden Grundstückes und des vorhandenen Güter- und Seilweges erst nachträglich herausstellt oder durch eine dauernde Änderung der Bewirtschaftungsart des aufzunehmenden Grundstückes ergibt; hiebei hat die Behörde auch über den Kostenanteilsbetrag und die Wertigkeit der Stimme des neuen Mitgliedes zu entscheiden; bei der Bemessung des Anteiles an den Herstellungskosten ist die bisher an der Bringungsanlage durch den Gebrauch, Witterungseinflüsse u.dgl. eingetretene Wertminderung zu berücksichtigen.
(8) Eine nachträgliche Ausscheidung von Grundstücken aus dem genossenschaftlichen Verband kann erfolgen:
a) durch Übereinkunft zwischen der Genossenschaft und dem Eigentümer des auszuscheidenden Grundstückes und Anerkennung der Übereinkunft durch die Behörde;
b) über Antrag des Eigentümers eines dem Genossenschaftsgebiete angehörenden Grundstückes oder der Genossenschaft, wenn es sich ergibt, dass bei den auszuscheidenden Grundstücken die Voraussetzungen des § 1 nicht zutreffen oder infolge einer dauernden Änderung der Bewirtschaftungsart weggefallen sind. Hiebei hat die Behörde unter Berücksichtigung der bisher für das auszuscheidende Grundstück erfolgten Gebrauchnahme der Bringungsanlage und der an ihr durch den genossenschaftlichen Gebrauch, Witterungseinflüsse u.dgl. eingetretenen Wertverminderung zu bestimmen, ob und in welcher Höhe von der Genossenschaft an den Eigentümer des auszuscheidenden Grundstückes der von diesem für dieses Grundstück geleistete Beitrag an Errichtungs- und Abänderungskosten rückzuzahlen ist; nach Ablauf von mehr als sechs Jahren seit der Leistung des Betrages ist ein Rückersatz nicht mehr zu leisten.
(9) (…)"
2.3. Die belangte Behörde stützt die Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers auf mehrere Argumentationslinien; im Wesentlichen vertritt sie die Ansicht, dass Grundstücke, die ursprünglich land- und forstwirtschaftlich genutzt gewesen seien, jedoch später als Teilflächen infolge der Ausparzellierung von Bauplätzen nicht mehr land- oder forstwirtschaftlich genutzt würden, als weiterhin in die Güterweggenossenschaft einbezogen gelten müssten und dass § 13 Abs. 8 lit. b GSLG nicht so weit reichen könne, solche Grundstücke auf Antrag auszuscheiden. Allerdings müsse im Hinblick auf als Vorliegen eines Bringungsrechtsverhältnisses als Regel ein Überwiegen land- oder forstwirtschaftlicher Zwecke (bezogen auf die gesamte Weganlage) verlangt werden. Gegenständlich verblieben nur zwölf Grundstücke, denen eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung abzusprechen sei. Die Rechtsnatur des Güterweges als solche im Sinne des GSLG sei somit erhalten geblieben.
2.4. Der Güterweg der Güterweggenossenschaft stellt zweifelsfrei eine Bringungsanlage im Sinne des GSLG dar. Die Rechtsnatur des Güterweges beruht auf dem rechtkräftigen Gründungsbescheid vom 2. August 1967, mit dem nicht nur die Güterweggenossenschaft gegründet wurde, sondern wo in Spruchpunkt IV die Erstellung, Erhaltung und Benützung des Güterweges nach Maßgabe des damals erstellten Projektes und der in der Verhandlungsschrift vom 9. Dezember 1966 enthaltenen Bedingungen gemäß § 11 Abs. 1 GSLG bewilligt wurde. Auch Spruchpunkt III. des Gründungsbescheides stellt klar, dass der Güterweg eine landwirtschaftliche Bringungsanlage im Sinne der §§ 1, 2 und 13 GSLG ist und dass das erforderliche Bringungsrecht zu Lasten näher bezeichneter Grundstücke verschiedener Eigentümer eingeräumt wird.
An der Rechtsnatur dieser Bringungsanlage änderte auch das Ausscheiden einzelner berechtigter Grundstücke im Sinne des § 13 Abs. 8 GSLG nichts. Es änderte sich diesfalls nur die Zahl der Berechtigten (und damit die Anteilsverhältnisse und der Schlüssel für die Erhaltungskosten).
Die verfahrensauslösenden Ausscheidungsanträge hatten auch nicht die Bringungsanlage und deren Rechtsnatur im Auge, sondern die Ausscheidung bestimmter berechtigter Liegenschaften. Auch wenn aus diversen Äußerungen des Beschwerdeführers im Verfahren die Absicht erkennbar erscheint, der Weg möge als öffentlicher Weg von der Gemeinde übernommen werden, so ist doch im vorliegenden Fall eine rein rechtliche Beurteilung der konkreten Ausscheidungsbegehren vorzunehmen.
Damit scheidet aber eine gesamthafte Betrachtung des Weges und der Bringungsverhältnisse als Grundlage für die Entscheidung über die Berechtigung von Ausscheidungsbegehren aus. Für eine Beurteilung der Grundstücke anhand ihrer Nutzung in Abwägung zur Nutzung der übrigen in die Güterweggenossenschaft einbezogenen Grundstücke, also die von der belangten Behörde vertretene "Gesamtbeurteilung" aller in die Güterweggenossenschaft einbezogenen Grundstücke, bietet das Gesetz keine Grundlage.
Die belangte Behörde stellte, insofern unwidersprochen vom Beschwerdeführer fest, dass nur ein geringer Teil der berechtigten Liegenschaften von den Ausscheidungsbegehren umfasst sind. Für die nicht verfahrensgegenständlichen Grundstücke bleibt der Gründungsbescheid (bzw. allenfalls später ergangene Einbeziehungsbescheide) die maßgebliche Rechtsgrundlage.
Ganz allgemein ist zur Entscheidung über ein Ausscheidungsbegehren aber darauf hinzuweisen, dass dabei die satzungsgemäße Ausübung der Bringungsberechtigung selbst nicht zu beurteilen ist. Die Ausscheidung ist keine Sanktion für eine allfällige rechtswidrige Ausübung des Bringungsrechtes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1992, 89/07/0142).
2.5. Das im Zeitpunkt der Erlassung des Gründungsbescheides in der Fassung der Wiederverlautbarung mit LGBl. Nr. 25/1963 in Kraft stehende GSLG sah nun - wie auch in der derzeit geltenden Fassung - in § 13 Abs. 1 leg. cit. zwei Möglichkeiten der Bildung einer Güterweggenossenschaft vor.
Zum einen konnte eine Güterweggenossenschaft auf Grund freier Übereinkunft, zum anderen aber auf Grund einer Verfügung der Agrarbehörde nach § 13 Abs. 6 leg. cit. gegründet werden. Im vorliegenden Fall wurde die Güterweggenossenschaft auf Grund freier Übereinkunft gebildet, zu deren Entstehung nach § 13 Abs. 2 leg. cit. die Anerkennung durch die Agrarbehörde notwendig war; diese Anerkennung ist Gegenstand des Gründungsbescheides (Anerkennungsbescheides) vom 2. August 1967.
Während einer Gründung mittels behördlicher Verfügung nach § 13 Abs. 6 leg. cit. ausdrücklich die Prüfung der Voraussetzungen des § 1 GSLG vorauszugehen hatte und hat, war und ist dem Gesetz eine solche Anordnung im Zusammenhang mit der Anerkennung einer auf Grund freier Übereinkunft gebildeten Güterweggenossenschaft durch die Agrarbehörde nicht zu entnehmen.
Dieser Unterschied, auf den die belangte Behörde zutreffend hinwies, gilt gleichermaßen für die nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken im Sinne des § 13 Abs. 7 GSLG. Auch hier findet sich zum einen die Möglichkeit der nachträglichen Einbeziehung durch Übereinkunft zwischen der Genossenschaft und den Eigentümern des einzubeziehenden Grundstückes und die agrarbehördliche Anerkennung dieser Übereinkunft (lit. a) und zum anderen die durch die Behörde vorzunehmende nachträgliche Einbeziehung über Antrag, welche aber wiederum nur bei Vorhandensein der Voraussetzungen des § 1 GSLG hinsichtlich des aufzunehmenden Grundstückes erfolgen darf.
Aus dieser unterschiedlichen Konstruktion im Gesetz, die nur bei behördlichem Einschreiten (§ 13 Abs. 1 iVm Abs. 6 GSLG zum einen, § 13 Abs. 7 lit b GSLG zum anderen) eine Prüfung der Voraussetzungen des § 1 leg. cit. ausdrücklich vorschreibt, dies aber bei der Bildung der Genossenschaft bzw. bei nachträglicher Einbeziehung von Grundstücken auf Grundlage freier Vereinbarung unterlässt, kann abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber bei Akten, die auf freier Vereinbarung aller Beteiligten beruhten, der Prüfung dieser Voraussetzung ein geringeres Gewicht beilegte.
Es erscheint daher durchaus möglich, dass bereits im Gründungsbescheid bzw. in den nachfolgenden Bescheiden, mit denen die nachträgliche Einbeziehung weiterer Grundstücke im Sinne des § 13 Abs. 7 lit. a GSLG anerkannt wurde, Grundstücke als berechtigt in die Güterweggenossenschaft aufgenommen wurden, auf die die Voraussetzungen des § 1 leg. cit. bereits damals nicht zutrafen. Diese Bescheide sind rechtskräftig.
2.6. Für die rechtliche Beurteilung der Ausscheidungsbegehren bietet § 13 Abs. 8 lit. b GSLG die rechtliche Grundlage. Diese Bestimmung stellt - wie im Übrigen auch die §§ 1, 13 Abs. 7 und Abs. 8 lit. a leg. cit. - auf das einzelne Grundstück ab, dessen Ausscheidung aus der Güterweggenossenschaft daher jeweils gesondert zu beurteilen ist.
§ 13 Abs. 8 lit. b GSLG ermöglicht die nachträgliche Ausscheidung von Grundstücken aus dem genossenschaftlichen Verband, wenn es sich ergibt, dass bei den auszuscheidenden Grundstücken die Voraussetzungen des § 1 leg. cit. nicht zutreffen oder infolge einer dauernden Änderung der Bewirtschaftungsart weggefallen sind.
Die als maßgeblich genannten Voraussetzungen des § 1 leg.cit. liegen nun darin, dass zur Bringung von im land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewonnenen oder gewinnbaren land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder zur Heranschaffung der zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der Liegenschaft erforderlichen Sachen keine oder nur eine unzulängliche oder den Betrieb mit unverhältnismäßigen Kosten belastende Verbindung besteht.
§ 13 Abs. 8 lit. b GSLG nennt als zweite Alternative für die nachträgliche Ausscheidung einbezogener Grundstücke die "dauernde Änderung der Bewirtschaftungsart." Damit sollen die Fälle erfasst werden, in denen die Bewirtschaftungsart der notleidenden Grundstücke ein Bringungsrecht erforderlich machte, die nunmehrige Bewirtschaftungsart aber eine solche Notwendigkeit nicht mehr nach sich zieht. Diese Alternative ist mit den "Voraussetzungen des § 1 leg. cit." nicht ident; so wäre zB der Fall einer Alternativerschließung der ehemals notleidenden Grundstücke gleicher Bewirtschaftungsart davon nicht erfasst.
Fraglich ist im vorliegenden Fall, ob die erste Alternative ("wenn die Voraussetzungen des § 1 leg. cit. nicht zutreffen") nicht einschränkend dahingehend zu verstehen ist, dass Grundstücke nur dann auszuscheiden sind, wenn "die Voraussetzungen des § 1 leg. cit. nicht mehr zutreffen."
Für dieses Verständnis sprechen folgende Überlegungen:
2.6.1. Wie bereits dargelegt, war es in den Fällen einer nachträglichen Einbeziehung nach § 13 Abs. 7 lit. a leg. cit. bzw. bei einer Güterweggenossenschaft nach § 13 Abs. 1 erster Fall, jeweils auf Grund freier Übereinkunft, gar nicht zwingend notwendig, die Voraussetzungen des § 1 leg. cit. zu prüfen, weil es - als Folge der freiwilligen Einigung - schon von Gesetzes wegen darauf nicht entscheidend ankommen sollte. Eine spätere Prüfung des Vorliegens dieser Voraussetzungen erwiese sich dann aber als Systembruch. Dies würde nämlich dazu führen, dass es bei einer auf freier Vereinbarung gegründeten und anerkannten Güterweggenossenschaft jederzeit (über Antrag eines einzelnen Partners der Übereinkunft oder der Genossenschaft) möglich wäre, ohne irgendeine Änderung der ursprünglich maßgeblichen Verhältnisse ein Grundstück wieder auszuscheiden. Damit fehlte einem rechtskräftigen Anerkennungs- bzw. Einbeziehungsbescheid aber die Rechtssicherheit.
Für eine solche, weit über § 68 AVG hinausgehende Eingriffsmöglichkeit in die Rechtskraft von Bescheiden fehlte aber die Erforderlichkeit im Sinne des Art. 11 Abs. 2 B-VG, sodass auch eine verfassungskonforme Deutung dieser Bestimmung nur das Verständnis zulässt, dass es auch hier auf eine Änderung der Verhältnisse seit dem Anerkennungszeitpunkt ankommt und nicht auf eine neuerliche Prüfung der damals bereits gegebenen Voraussetzungen.
2.6.2. Für dieses Verständnis spricht auch folgende Überlegung:
In ähnlicher Weise wie § 13 Abs. 8 lit. b GSLG regelt auch § 10 Abs. 1 GSLG ein Antragsrecht unter anderem des Verpflichteten auf Abänderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes, wenn sich die für die Einräumung des Bringungsrechtes maßgebend gewesenen Verhältnisse dauernd geändert haben.
Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Bestimmungen ist jener, dass § 13 Abs. 8 lit. b GSLG das Bestehen einer Güterweggenossenschaft voraussetzt, aus welcher das betreffende Grundstück ausgeschlossen werden soll; § 10 leg. cit. hat den Fall im Auge, wo einem einzigen Berechtigten ein Bringungsrecht eingeräumt wurde und der Verpflichtete dessen Aufhebung oder Abänderung begehrt.
Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 1 GSLG wird aber erkennbar, dass auch die Bestimmung des § 13 Abs. 8 lit. b leg. cit. so zu verstehen ist, dass eine dauernde Änderung der für die Einräumung des Bringungsrechtes - bzw. für die Einbeziehung des jeweiligen Grundstückes in die Güterweggenossenschaft - maßgebend gewesenen Verhältnisse gegeben sein muss. Eine unterschiedliche Behandlung von Grundstücken innerhalb eines Genossenschaftsverbandes dahingehend, dass diese jederzeit wieder ausgeschlossen werden könnten, wenn die Voraussetzungen des § 1 GSLG - somit ohne Prüfung der Änderung der maßgebend gewesenen Verhältnisse - nicht vorliegen, und solchen Grundstücken, die nicht in einem genossenschaftlichen Verband organisiert sind, ist nicht nachvollziehbar und wäre auch nicht sachgerecht.
Vielmehr legt auch der Vergleich mit der Regelung des § 10 leg. cit. nahe, dass § 13 Abs. 8 lit. b GSLG bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 1 GSLG eine Änderung der bei der Rechtseinräumung gegebenen, maßgebenden Verhältnisse voraussetzt.
2.6.3. Schließlich wird eine solche Annahme auch durch den Blick in die Güter- und Seilwege-Landesgesetze anderer Bundesländer bestätigt:
So regelt etwa § 11 Abs. 1 des Tiroler Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1970 (im Folgenden: Tir GSLG 1970) in Umsetzung des § 9 Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967 in ganz ähnlicher Art und Weise wie § 10 Abs. 1 GSLG die Abänderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes. § 15 Abs. 6 Tir GSLG 1970 - im II. Hauptstück über die (diesbezüglich mit den Güterweggenossenschaften des GSLG vergleichbaren) Bringungsgemeinschaften - hält fest, dass die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft durch Bescheid der Agrarbehörde erlischt, mit dem die Bringungsgemeinschaft aufgelöst oder das Ausscheiden des Mitgliedes verfügt wird, weil die Voraussetzungen im Sinne des Gesetzes nicht mehr gegeben sind, womit wiederum auf eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Einräumung des Bringungsrechtes bzw. Einbeziehung des betreffenden Grundstückes in die Bringungsgemeinschaft abgestellt wird.
Ähnliche Regelungen enthält sowohl das Steiermärkische Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969 in den §§ 11 Abs. 1 und 16 Abs. 3 als auch das Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970 in den §§ 12 Abs. 1 und 15 Abs. 2. Diese Gesetze gehen bei einer Konstellation wie der hier vorliegenden davon aus, dass es auf eine Änderung der Verhältnisse ankommt.
2.6.4. Aus den vorstehenden Überlegungen folgt für die erste Alternative des § 13 Abs. 8 lit. b GSLG, dass dieser Ausscheidungsgrund an den Verhältnissen zu messen ist, die im Zeitpunkt der Anerkennung der Genossenschaft bzw. der nachträglichen Einbeziehung von Grundstücken bereits gegeben waren. Lagen bereits damals die Voraussetzungen des § 1 leg. cit. nicht vor (womit offenbar - arg.: "freie Vereinbarung" - alle Betroffenen einverstanden waren), so kommt ein Vorgehen nach § 13 Abs. 8 lit. b leg. cit. nicht in Frage, weil sich im Verhältnis zu damals nichts geändert hat.
Lagen die Voraussetzungen des § 1 hingegen damals vor (zB ein land- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück mit Bringungsnotstand) und fielen sie später weg (zB Ende dieser Nutzung wegen Bebauung mit einem Wohnhaus, das nicht auch land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient), so wäre ein Ausscheidungsgrund gegeben.
Dieser Grundgedanke gilt auch für spätere Einbeziehungen. War im Zeitpunkt der rechtskräftig gewordenen Einbeziehung auf Grundlage einer freien Vereinbarung klar, dass es sich um ein Wohnhaus und dessen Erschließung handelte, so kann dieser Umstand nicht später als Grundlage für eine Ausschließung des Grundstückes herangezogen werden.
Darauf, ob vor dem Hintergrund des GSLG damals eine solche Anerkennung bzw. eine solche Einbeziehung zu Recht erfolgte oder nicht, kommt es bei dieser Prüfung hingegen nicht an.
2.7. § 13 Abs. 8 GSLG lautet in seinem Einleitungssatz dahingehend, dass eine nachträgliche Ausscheidung von Grundstücken aus dem genossenschaftlichen Verband - bei Vorliegen der Ausscheidungsvoraussetzungen - erfolgen "kann".
Eine zwingende Anordnung zur Ausscheidung dieser Grundstücke liegt in dieser Formulierung des Gesetzes nicht. § 13 Abs. 6 GSLG stellt eine Ermessensbestimmung dar, die im Sinne des Gesetzes zu handhaben ist.
Dabei ist zu beachten, dass der Regelfall von Ausscheidungsbegehren der Fall ist, in dem der Ausscheidungswillige selbst einen Antrag auf Ausscheidung seines Grundstückes stellt. Der Ermessensübung wird in solchen Fällen eine Abwägung der Interessenslage des Ausscheidungswilligen mit der der Genossenschaft zu Grunde zu legen sein; ein Bringungsnotstand des Ausscheidungswilligen ist in der Regel als Folge der Stattgebung des Antrags nicht anzunehmen.
Liegt aber - wie hier - ein Antrag eines Mitglieds auf Ausscheidung von Grundstücken eines anderen Mitglieds vor und sind die in § 13 Abs. 8 lit. b GSLG genannten Voraussetzungen gegeben, so hat im Rahmen der Ermessensübung eine Interessensabwägung zwischen den Interessen des Antragstellers zum einen und den Interessen des vom Ausscheidungsbegehren Betroffenen zum anderen zu erfolgen. Dem Gesetzgeber kann nämlich nicht unterstellt werden, dass er die Interessen des vom Ausscheidungsbegehren Betroffenen am Weiterbestand der Zufahrt völlig ignorieren hätte wollen. Diese Beurteilung hat jedenfalls einzelfallbezogen stattzufinden; in diese Prüfung und Abwägung sind u.a. die Gegebenheiten im Zeitpunkt der Einbeziehung, der Grund für die Veränderung der Verhältnisse, die konkrete Betroffenheit des Antragstellers und mögliche Erschließungsalternativen einzubeziehen.
3. Dies bedeutet für die vom Ausscheidungsbegehren betroffenen einzelnen Grundstücke Folgendes:
3.1. Hinsichtlich der Grundstücke Nrn. .288, .1235/3, 1160, 1266/2, 1159/2, 1230, 1265/1, 1159/3, 1246/1, .273/2, 1152 und 1248/1, die nach den gutachtlichen Ausführungen im Schreiben vom 24. Mai 2012 weder land- noch forstwirtschaftlich genutzt werden, wären somit deren tatsächliche Nutzung und die faktisch gegebenen Verhältnisse im Zeitpunkt ihrer Einbeziehung in die Güterweggenossenschaft zu ermitteln und mit der derzeit bestehenden Nutzung zu vergleichen gewesen. Orthofotos und Grundbuchsauszüge erscheinen diesbezüglich aber zu wenig aussagekräftig. Wäre damals eine landwirtschaftliche Nutzung vorgelegen, die später wegfiel, so lägen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 8 lit. b GSLG vor. In diesen Fällen hätte eine Interessensabwägung im Sinne des Obgesagten (siehe Punkt 2.7.) Platz greifen müssen.
Ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsansicht unterließ die belangte Behörde die diesbezüglich erforderlichen Ermittlungen. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher hinsichtlich der (im Instanzenzug erfolgten) Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers bezüglich der genannten zwölf Grundstücke als inhaltlich rechtswidrig.
3.2. Bei den Grundstücken der Güterweggenossenschaft B-S sind dem Verwaltungsverfahren keinerlei Ermittlungen dazu zu entnehmen, wie die Grundstücke Nrn. 1, 2 und 3 (dabei handelt es sich offenbar um "fiktive Grundstücksnummern") in die Güterweggenossenschaft einbezogen wurden bzw. wie die - offenbar hinter der Einbeziehung dieser "Grundstücke" stehende - Nutzung des Weges durch die Mitglieder der Güterweggenossenschaft B-S im Zeitpunkt der Einbeziehung erfolgte; eine Interessensabwägung im obgenannten Sinn ist dem angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht zu entnehmen.
Auch im Zusammenhang mit der Einbeziehung dieser Güterweggenossenschaft als Berechtigte ergibt sich daher ein weiterer Ermittlungsbedarf; im Umfang der Abweisung des auf die Ausscheidung dieser Grundstücke gerichteten Antrags des Beschwerdeführers erweist sich der angefochtene Bescheid daher ebenfalls als rechtswidrig.
3.3. Zu den verbleibenden 19 Grundstücken, die laut angefochtenem Bescheid aktuell landwirtschaftlich und den 2 Grundstücken, die forstwirtschaftlich genutzt werden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bei einer bestehenden land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung und einer Bringungsnotwendigkeit eine Nutzung im Sinne des § 1 GSLG vorliegt, sodass eine Änderung der Nutzungsart im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Einbeziehung nicht mehr geprüft werden müsste.
Wenn § 13 Abs. 8 lit. b GSLG als einen möglichen Grund für die Ausscheidung von Grundstücken die "dauernde Änderung der Bewirtschaftungsart" nennt, so nur im Zusammenhang mit dem Umstand, dass dadurch die früher gegebene Notwendigkeit der Bringung weggefallen sein könnte. Dass diese Voraussetzungen bei den aktuell land- bzw. forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken vorlägen, wurde weder behauptet noch ist dies aktenkundig.
Somit wäre die Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers in diesen Fällen zu Recht erfolgt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit mehreren Argumenten.
3.3.1. Wenn der Beschwerdeführer die Frage der Person des Bewirtschafters anspricht, so ist er zunächst darauf zu verweisen, dass bereits dem Vorerkenntnis vom 26. Jänner 2012, 2010/07/0077 (in der Wiedergabe des dort zitierten hg. Erkenntnisses vom 4. Mai 1992, 89/07/0142), zu entnehmen ist, dass die Tatsache, dass die Eigentümer eines Grundstückes selbst keine Landwirtschaft betreiben, nicht bedeuten muss, dass keines der ihnen gehörenden einbezogenen Grundstücke landwirtschaftlich genutzt wird und zu dieser Nutzung das Bringungsrecht, wie in § 1 GSLG ausgeführt, nicht erforderlich wäre (vgl. zur fehlenden Notwendigkeit der Eigenbewirtschaftung auch das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, 2001/07/0010). Die Frage, welche Liegenschaften von den Eigentümern selbst bzw. welche von Dritten land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, ist für die Beurteilung der Ausscheidungsvoraussetzungen daher nicht relevant.
Daher geht auch die damit im Zusammenhang stehende Verfahrensrüge fehl, wonach die Vorsitzende der belangten Behörde zu Unrecht die Frage, welche von den 33 Eigentümern Landwirte seien und bei wie vielen die Bewirtschafter Andere seien, nicht zugelassen habe, zumal dieser Frage die Relevanz für den Verfahrensausgang fehlt.
Ergänzend wird bemerkt, dass sich das Ausscheidungsbegehren immer nur auf ein konkretes Grundstück (mit einer Grundstücksnummer) bezieht. Liegen in Bezug auf einen Teil eines solchen Grundstückes die Ausscheidungsvoraussetzungen (zB wegen der Bewirtschaftung durch einen Dritten im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes) nicht vor, so kann dieses Grundstück nicht ausgeschieden werden. Und zwar auch dann nicht, wenn sich auf diesem Grundstück auch ein Wohnhaus befindet, das - im Gegensatz zum Einbeziehungszeitpunkt - nicht mehr land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient. Wie bereits erwähnt, hat die hier allein verfahrensrelevante Frage der Ausscheidung von Grundstücken mit der Frage der konkreten Ausübung des Bringungsrechtes nichts zu tun.
3.3.2. Auch der Verweis des Beschwerdeführers darauf, dass anhand des Pflanzenbewuchses alleine eine landwirtschaftliche Nutzung nicht festgestellt werden könne, geht ins Leere, da sich die Beurteilung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dieser Grundstücke entsprechend dem Gutachten vom 24. Mai 2012 jedenfalls auf das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Förderung auf der Grundlage von Mehrfachanträgen stützen konnte (wohingegen jedoch die Beurteilung gemäß der Nutzungsbezeichnung im Grundbuch nicht geeignet wäre, um die tatsächliche Nutzung des Grundstückes festzustellen); dass diese Methode der Ermittlung der Nutzung untauglich wäre, bringt der Beschwerdeführer aber nicht vor und ist dies im gegenständlichen Fall auch nicht erkennbar.
3.3.3. Wenn der Beschwerdeführer releviert, dass der Bescheidbegründung nicht zu entnehmen sei, welche Liegenschaften - auf welche Art - land- und forstwirtschaftlich genutzt würden und welche nicht, und welche Liegenschaften Förderungen für ihre landwirtschaftliche Nutzung bezögen, übersieht er, dass bereits dem genannten Gutachten vom 24. Mai 2012 sowohl Förderungen als auch die Art der etwaigen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung ("Mähwiese/weide" oder "Dauerweide") jedes Grundstückes entnommen werden kann. Die gekürzte Wiedergabe dieses Gutachtens in der Bescheidbegründung (S. 10 oben) verletzt keine Rechte des Beschwerdeführers, zumal der Inhalt dieses Gutachtens in der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vorgetragen und erörtert wurde. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer schließlich auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Darstellung von Ermittlungsergebnissen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durch eine Power-Point-Präsentation keineswegs rechtswidrig ist.
3.3.4. Auch die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensrügen liegen nicht vor:
Vorauszuschicken ist, dass der Übermittlung von Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, die größere Datenmengen (wie zB bei Plänen oder Orthofotos) umfassen, per USB-Stick an eine Verfahrenspartei, die unbestritten über einen Computer verfügt (nach dem Inhalt seiner Schriftsätze verfügte der Beschwerdeführer über eine eigene Homepage und eine Mailadresse), grundsätzlich keine Bestimmung des AVG entgegen steht.
Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren hinsichtlich des USB-Sticks richtete sich nun darauf, dass dieser einen "mechanischen Schaden" aufweise. Damit stellt der Beschwerdeführer aber nicht auf die generelle Unzulässigkeit der Übermittlung von Beweisergebnissen per USB-Stick ab oder auf das Fehlen eines Computers oder einer entsprechenden Software, sondern lediglich darauf, dass ihm kein schadhafter Datenträger übermittelt werden dürfe, den er wegen eines Defekts nicht einlesen könne.
Diesbezüglich hat die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2012 aber den Nachweis geführt, dass der USB-Stick keinen mechanischen Schaden aufwies, konnte doch auf diesen und die darauf gespeicherten Daten problemlos zugegriffen werden. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung gelangte die belangte Behörde auf Grund dieser Ermittlungen zur Schlussfolgerung, dass beim USB-Stick kein mechanischer Schaden vorliege.
Der Verwaltungsgerichtshof hat keinen Anlass, das Ergebnis dieser Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerde nimmt der Beschwerdeführer zudem auf den Umstand, dass beim USB-Stick kein mechanischer Schaden festgestellt werden konnte, nicht mehr ausdrücklich Bezug. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens rechtzeitig zukamen und seinem Rechtsvertreter darüber hinaus auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gelangten.
Wenn der Beschwerdeführer weiters moniert, dass er nur acht Tage Zeit gehabt hätte, sich mit den offenbar umfangreichen Ergebnissen der Erhebungen der belangten Behörde auseinander zu setzen, ist er darauf zu verweisen, dass nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid die große Datenmenge auf die Plandarstellungen des Landesvermessungsamtes und die eingescannten Planurkunden und nicht auf den Umfang der Beweisergebnisse zurückzuführen sind, sodass eine Zeitdauer von - wegen des Urlaubs des Beschwerdeführers - faktisch acht Tagen als nicht zu knapp bemessen erscheint; überdies erfolgte die Zustellung der Beweisergebnisse nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde bereits eine Woche vor den vom Beschwerdeführer genannten acht Tagen.
Auch die Ausführungen zu den Beweisergebnissen der Berufungsverhandlung - deren ihm zurechenbare Kenntnisnahme durch den Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung am 8. August 2012 der Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestreitet - sind nicht geeignet, eine Relevanz eines etwaigen Verfahrensmangels aufzuzeigen, legt der Beschwerdeführer doch nicht dar, wie er sich zu diesen konkret geäußert hätte und inwiefern die Behörde auf Grund dieser Äußerungen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dem Vertreter des Beschwerdeführers stand es offen, bei der mündlichen Verhandlung Fragen zu stellen, insbesondere in Bezug auf die präsentierten Gutachten. Dies hat der Vertreter des Beschwerdeführers auch getan.
Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er, hätte ihm die belangte Behörde ausreichend Zeit eingeräumt, Beweismittel wie insbesondere Privatgutachten vorlegen hätte können, aus denen hervorgekommen wäre, dass sämtliche Antragsgegner ihre Liegenschaften nicht mehr land- und forstwirtschaftlich nutzten, oder dass er dies bei einer persönlichen Einvernahme dargetan hätte, ist er neuerlich darauf zu verweisen, dass die Eigentümer der in die Güterweggenossenschaften einbezogenen Grundstücke nicht verpflichtet sind, ihre Grundstücke selbst land- oder forstwirtschaftlich zu bewirtschaften. Diesen Rügen fehlt daher die Relevanz für den Verfahrensausgang.
Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus vermeint, dass er zu allfälligen Lokalaugenscheinen des landwirtschaftlichen Sachverständigen beizuziehen gewesen wäre, ist er darauf zu verweisen, dass das Gesetz die Beiziehung der Parteien zum Augenschein durch Amtssachverständige nicht anordnet (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2006, 2005/07/0153, ua). Eine Rechtsverletzung zeigt er mit diesem Vorbringen daher nicht auf.
3.3.5. Schließlich ist auch eine Befangenheit der Vorsitzenden der belangten Behörde vom Beschwerdeführer nicht erfolgreich geltend gemacht worden.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird, wenn also das Behördenorgan durch seine persönliche Beziehung zur Sache oder zu den an der Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, 2004/10/0108).
Mit seinem allgemeinen Vorbringen zur Vorgangsweise der Vorsitzenden im ersten Rechtsgang und im Berufungsverfahren gibt der Beschwerdeführer aber keinen Hinweis auf dahinter stehende unsachliche psychologische Motive. Auch der Hinweis auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen zeigt eine Befangenheit nicht auf. Die Einbringung einer Beschwerde gegen ein Organ für sich allein, das heißt ohne Hinzutreten weiterer Umstände, bietet keinen Anlass, die Befangenheit dieses Organs anzunehmen.
Würde allein die Einbringung einer derartigen Beschwerde Befangenheit auslösen, hätte es jede Partei in der Hand, sich durch Einbringung derartiger Rechtsbehelfe dem gesetzlichen Richter zu entziehen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. August 2006, 2006/02/0122, vom 6. September 2012, 2012/09/0013, und vom 21. Oktober 2009, 2009/06/0088). Weitere Umstände, die eine Befangenheit der Vorsitzenden der belangten Behörde aufzeigten, hat der Beschwerdeführer aber nicht genannt, sodass auch sein diesbezügliches Vorbringen nicht geeignet war, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
3.3.6. Die Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers erfolgte daher im Übrigen im Ergebnis zu Recht, sodass die Beschwerde in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
4. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere auf § 50 VwGG.
Wien, am 27. Juni 2013
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