Normen
GSGG §11;
GSGG §12;
GSGG §2;
GSGG §9 Abs2;
GSLG Vlbg 1963 §1;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs7 litb;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs7;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs8 litb;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
GSGG §11;
GSGG §12;
GSGG §2;
GSGG §9 Abs2;
GSLG Vlbg 1963 §1;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs7 litb;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs7;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs8 litb;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des Grundstücks Nr. 1276/2 in B und als solcher Mitglied der erstmitbeteiligten Güterweggenossenschaft.
Mit Schreiben vom 10. August 2009 stellte der Beschwerdeführer an die Agrarbezirksbehörde B (im Folgenden: ABB) den Antrag, jeweils näher bezeichnete (28) Liegenschaften (im Eigentum der 2.- bis 47.-mitbeteiligten Parteien) aus der erstmitbeteiligten Güterweggenossenschaft auszuscheiden. Diese Liegenschaften seien deshalb auszuschließen, da sie nicht land- und forstwirtschaftlich im Sinne des § 1 des Vorarlberger Gesetzes über das land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht (im Folgenden: GSLG) genutzt würden. Somit sei der Ausschlusstatbestand des § 13 Abs. 8 lit. b GSLG erfüllt.
Der Obmann der Güterweggenossenschaft nahm am 12. Oktober 2009 zum Antrag des Beschwerdeführers Stellung und führte dazu aus, dass der überwiegende Teil der Antragsgegner durchaus Landwirte seien bzw. in landwirtschaftlichen Familienbetrieben mithelfen würden. Der Obmann vertrete sämtliche angeführte Antragsgegner, welche ausdrücklich dagegen seien, aus der Güterweggenossenschaft ausgeschieden oder ausgeschlossen zu werden.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 erklärte der Beschwerdeführer, dass die Ausführungen des Obmannes der Güterweggenossenschaft unrichtig seien. Es werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Landwirtschaft beantragt, welches ergeben werde, dass die Antragsgegner lediglich Einfamilienwohnhäuser errichtet hätten und keine landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften besäßen.
Mit Bescheid vom 6. November 2009 wies die ABB den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 8 lit. b GSLG ab.
Begründend führte die ABB aus, dass die eingeschränkte Nutzung eines Güterweges für land- und forstwirtschaftliche Zwecke nur bei der zwangsweisen Einräumung eines landwirtschaftlichen Geh- und Fahrrechtes im Sinne der §§ 1 und 2 GSLG gelte. Bei Einverständnis des Grundeigentümers und der Güterweggenossenschaft könne der Güterweg über die land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinaus auch für andere im öffentlichen Interesse stehende Zwecke genützt werden; hier liege kein Verstoß gegen das GSLG vor. Somit sei die Einholung des Sachverständigengutachtens nicht erforderlich und die Einbeziehung der aufgelisteten Mitglieder in die Güterweggenossenschaft nicht rechtswidrig.
Darüber hinaus führte die ABB unter Hinweis auf das Erkenntnis (richtig: den Beschluss) des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juli 1995, 92/07/0155, aus, dass sich dieses zwar auf die Aufnahme eines Grundstückes in die Güterweggenossenschaft gemäß § 13 Abs. 7 lit. b GSLG beziehe, es für die Lösung der hier anstehenden Rechtsfrage dennoch herangezogen werden könne. Die Aufnahme bzw. der Ausschluss von Grundflächen vom genossenschaftlichen Verband erfolge unter denselben Kriterien. Der Antragsteller habe sowohl bei der Aufnahme als auch bei der Ausscheidung dieselbe Rechtsposition. Nach der genannten Entscheidung und gemäß § 13 Abs. 8 lit. a und b GSLG habe der Antragsteller als einzelnes Mitglied nicht das Recht zu verlangen, dass andere Mitglieder gegen ihren Willen in die Güterweggenossenschaft aufgenommen oder aus dieser ausgeschlossen werden. Ein Anspruch auf das Ausscheiden aus dem Genossenschaftsverband stehe daher nur dem Eigentümer des auszuscheidenden Grundstückes oder der Güterweggenossenschaft zu.
Mit Schreiben vom 10. November 2009 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen diesen Bescheid. Neuerlich wies er darauf hin, dass die angeführten Antragsgegner über keine land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften verfügten. Außerdem liege ein Verfahrensmangel darin, dass der beantragte landwirtschaftliche Sachbefund nicht aufgenommen worden sei.
Jedes Genossenschaftsmitglied sei berechtigt, einen Antrag auf Ausscheidung eines anderen Genossenschaftsmitgliedes aus der Güterweggenossenschaft zu stellen, wenn zu keinem Zeitpunkt eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft vorgelegen oder diese Nutzung auf Dauer eingestellt worden sei bzw. die Liegenschaft schon auf Grund ihrer Beschaffenheit für land- und forstwirtschaftliche Zwecke nicht geeignet sei. Die Berechtigung eines Antrages nach § 13 Abs. 8 lit. b GSLG sei allein daran zu bemessen, ob die Voraussetzungen des § 1 leg. cit. in Bezug auf jene Grundstücke, deren Ausscheidung begehrt worden sei, zutreffe oder ob sie in Folge dauernder Änderung der Bewirtschaftungsart weggefallen seien. Dabei sei das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Mai 1992, 89/07/0142, einschlägig. Die Antragsgegner hätten sich nicht gegen diesen Antrag ausgesprochen. Eine Bevollmächtigung des Obmannes sei nicht aktenkundig. Schon aus diesem Grund sei seinem Antrag Folge zu geben.
Die belangte Behörde führte am 28. April 2010 eine mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer einerseits und der Obmann der Güterweggenossenschaft anderseits anwesend waren.
Der Beschwerdeführer führte dabei aus, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Mai 1992 eindeutig sei. Die Rechtsansicht der ABB sei nicht zutreffend, und es fehlten Feststellungen und nähere Ausführungen zum Vorhandensein einer landwirtschaftlichen Nutzung.
Der Obmann der Güterweggenossenschaft erklärte, die vom gegenständlichen Verfahren betroffenen Mitglieder hätten ihm alle mitgeteilt, Mitglieder der Genossenschaft bleiben zu wollen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4. Mai 2010 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG der Bescheid der ABB ersatzlos aufgehoben und die Anträge des Beschwerdeführers wurden als unzulässig zurückgewiesen.
Nach der Darstellung des Sachverhaltes führte die belangte Behörde aus, dass die ABB einerseits eine inhaltliche Entscheidung getroffen habe, aber andererseits ihrem Bescheid verfahrensrechtliche Ausführungen zu entnehmen seien. Es sei somit zunächst die Antragslegitimation des Beschwerdeführers zu prüfen.
Unter Hinweis auf das Erkenntnis (richtig: den Beschluss) des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juli 1995, 92/07/0155, erklärte die belangte Behörde, dass zwar gegenständlich nicht ein Verfahren gemäß § 13 Abs. 7 lit. b GSLG vorliege, welches dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde gelegen sei, jedoch könne für die Frage der Parteistellung im Sinne der Antragstellung des Beschwerdeführers zu § 13 Abs. 8 lit. b GSLG daraus Wesentliches abgeleitet werden.
Bei einem Antrag gemäß § 13 Abs. 7 lit. b GSLG gehe es darum, dass ein Eigentümer eines Grundstückes unter den dort näher angeführten Voraussetzungen eine nachträgliche Einbeziehung seines Grundstückes in den genossenschaftlichen Verband beantragen könne. Gemäß § 13 Abs. 8 lit. b GSLG könne über Antrag des Eigentümers eines dem Genossenschaftsgebiet angehörenden Grundstückes unter den dort festgelegten Voraussetzungen die nachträgliche Ausscheidung seines Grundstückes aus dem genossenschaftlichen Verband erfolgen. Die zu prüfenden Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 7 lit. b leg. cit. seien dieselben wie jene gemäß § 13 Abs. 8 lit. b leg. cit. Die Voraussetzungen könnten daher je nach Vorliegen oder Nichtvorliegen zur nachträglichen Einbeziehung bzw. zur nachträglichen Ausscheidung von Grundstücken aus dem genossenschaftlichen Verband führen. In diesem Zusammenhang sei daher nicht erkennbar, warum die oben ausgeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Parteistellung gemäß § 13 Abs. 7 lit. b GSLG auf die Frage der Parteistellung bzw. Antragslegitimation im Sinne des § 13 Abs. 8 lit. b GSLG nicht angewendet werden solle. Weder aus dem GSLG noch aus sonstigen rechtsschutzfreundlichen Überlegungen ergäben sich Anhaltspunkte, die für eine erweiterte Parteistellung sprächen. Daher sei im Lichte der erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung gemäß § 13 Abs. 7 lit. b GSLG als auch auf Grund der zu § 13 Abs. 8 lit. b leg. cit. ausgeführten Überlegungen festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren an der Antragslegitimation gemangelt habe.
Wenn der Beschwerdeführer nun auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Mai 1992 verweise, so sei zu entgegnen, dass die Aufhebung des Bescheides in diesem Erkenntnis vor allem deshalb erfolgt sei, weil die belangte Behörde es unterlassen hätte, eindeutig zu klären, wie es sich mit bestimmten, ins Verfahren einbezogenen, im Eigentum des Erst- und der Zweitmitbeteiligten stehenden, dem Genossenschaftsgebiet angehörenden Grundstücken verhalten habe. Die belangte Behörde hätte im Zusammenhang mit der Antragstellung gemäß § 13 Abs. 8 lit. b GSLG diese Grundstücke einer diesbezüglichen Bewertung zuführen müssen; da dies nicht erfolgt sei, sei der Bescheid rechtswidrig gewesen. Die generelle Antragslegitimation eines Genossenschaftsmitgliedes auf Ausscheidung von Grundstücken aus dem genossenschaftlichen Verband, die nicht in dessen Eigentum stünden, könne nicht nachvollzogen werden. Es ergebe sich gerade das Gegenteil aus diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes. Antragsteller im Sinne des § 13 Abs. 8 lit. b GSLG könne neben der Genossenschaft nur der Eigentümer eines dem Genossenschaftsgebiet angehörenden Grundstücks sein. Dies führe der Verwaltungsgerichtshof selbst erläuternd in diesem Erkenntnis aus. Somit habe der Beschwerdeführer dieses Erkenntnis falsch interpretiert.
Da der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 8 lit. b GSLG nicht antragslegitimiert gewesen sei bzw. sei, hätte die erstinstanzliche Behörde die Anträge vom 10. August 2009 als unzulässig zurückweisen müssen. Die ABB habe aber über diese Anträge inhaltlich entschieden, was den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet habe, da keine inhaltliche Entscheidung hätte ergehen dürfen. Somit sei der bekämpfte Bescheid aufzuheben und das ursprüngliche Ansuchen zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie kostenpflichte Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer verweist in seinen Ausführungen im Wesentlichen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Mai 1992, 89/07/0142, aus dem sich ergebe, dass jedes einzelne Mitglied einer Güterweggenossenschaft berechtigt sei, einen Antrag auf Ausscheidung der weiteren Mitglieder einer Güterweggenossenschaft zu stellen, welche über keine land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften verfügten; sei es, dass sie diese Liegenschaften noch nie land- und forstwirtschaftlich genutzt hätten, oder dass auf Grund einer dauernden Änderung der Bewirtschaftungsart diese Liegenschaften nicht mehr land- und forstwirtschaftlich genutzt würden. Die Berechtigung eines Antrages nach § 13 Abs. 8 lit. b GSLG sei allein daran zu messen, ob die Voraussetzungen des § 1 leg. cit. in Bezug auf jene Grundstücke, deren Ausscheidung begehrt werde, zuträfen oder ob sie in Folge einer dauernden Änderung der Bewirtschaftungsart weggefallen seien. Auch habe die belangte Behörde keinerlei Tatsachenfeststellungen über die Nutzungen der Liegenschaften der Antragsgegner getroffen, weshalb der ermittelte Sachverhalt derart mangelhaft sei, dass über die Berechtigung der Anträge des Beschwerdeführers derzeit nicht abschließend entschieden werden könne.
Die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das von ihm beantragte landwirtschaftliche Sachverständigengutachten nicht eingeholt worden sei. Wäre dieses eingeholt worden, wäre hervorgekommen, dass die Liegenschaften der Antragsgegner zu keinem Zeitpunkt land- und forstwirtschaftlich genutzt worden seien und somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 GSLG nicht vorlägen.
2. § 13 GSLG lautet auszugsweise:
"§ 13 (1) (…)
(…)
(7) Eine nachträgliche Einbeziehung von Grundflächen in den genossenschaftlichen Verband kann erfolgen
a) durch Übereinkunft zwischen der Genossenschaft und dem Eigentümer des einzubeziehenden Grundstückes und die Anerkennung dieser Übereinkunft durch die Behörde; die Übereinkunft muss sich auch auf den Kostenanteilsbetrag und die Wertigkeit der Stimme des neuen Mitgliedes beziehen;
b) über Antrag des Eigentümers eines Grundstückes oder der Genossenschaft, wenn sich das Vorhandensein der Voraussetzungen des § 1 hinsichtlich des aufzunehmenden Grundstückes und des vorhandenen Güter- und Seilweges erst nachträglich herausstellt oder durch eine dauernde Änderung der Bewirtschaftungsart des aufzunehmenden Grundstückes ergibt; hiebei hat die Behörde auch über den Kostenanteilsbetrag und die Wertigkeit der Stimme des neuen Mitgliedes zu entscheiden; bei der Bemessung des Anteiles an den Herstellungskosten ist die bisher an der Bringungsanlage durch den Gebrauch, Witterungseinflüsse u.dgl. eingetretene Wertminderung zu berücksichtigen.
(8) Eine nachträgliche Ausscheidung von Grundstücken aus dem genossenschaftlichen Verband kann erfolgen:
a) durch Übereinkunft zwischen der Genossenschaft und dem Eigentümer des auszuscheidenden Grundstückes und Anerkennung der Übereinkunft durch die Behörde;
b) über Antrag des Eigentümers eines dem Genossenschaftsgebiete angehörenden Grundstückes oder der Genossenschaft, wenn es sich ergibt, dass bei den auszuscheidenden Grundstücken die Voraussetzungen des § 1 nicht zutreffen oder infolge einer dauernden Änderung der Bewirtschaftungsart weggefallen sind. Hiebei hat die Behörde unter Berücksichtigung der bisher für das auszuscheidende Grundstück erfolgten Gebrauchnahme der Bringungsanlage und der an ihr durch den genossenschaftlichen Gebrauch, Witterungseinflüsse u.dgl. eingetretenen Wertverminderung zu bestimmen, ob und in welcher Höhe von der Genossenschaft an den Eigentümer des auszuscheidenden Grundstückes der von diesem für dieses Grundstück geleistete Beitrag an Errichtungs- und Abänderungskosten rückzuzahlen ist; nach Ablauf von mehr als sechs Jahren seit der Leistung des Betrages ist ein Rückersatz nicht mehr zu leisten.
(…)"
Strittig ist, ob § 13 Abs. 8 lit. b GSLG lediglich der Güterweggenossenschaft und dem Eigentümer des vom Ausscheidungsbegehren betroffenen Grundstücks Antragslegitimation zuspricht, oder ob jeder Eigentümer eines dem Genossenschaftsgebiete angehörenden Grundstückes einen solchen Antrag in Bezug auf jedes einbezogene Grundstück, somit auch auf nicht in seinem Eigentum stehende Grundstücke, stellen kann.
Im bereits mehrfach genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Mai 1992, 89/07/0142, hatte der dortige Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren den Antrag auf Ausscheidung verschiedener, nicht in seinem Eigentum stehender Grundstücke aus dem Genossenschaftsverband der Güterweggenossenschaft gemäß § 13 Abs. 8 lit. b GSLG beantragt, ebenso wie den Ausschluss bestimmter Mitglieder (Mitbeteiligte) aus der Güterweggenossenschaft bei gleichzeitiger Aufhebung des ihnen eingeräumten Bringungsrechtes. Der Beschwerdeführer selbst war Eigentümer von dem Genossenschaftsgebiet der Güterweggenossenschaft angehörenden Grundstücken.
Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass das Begehren auf Ausschluss bestimmter Personen über die Ausscheidung bestimmter Grundstücke hinaus verfehlt sei. Nur durch die Ausscheidung aller seiner Grundstücke aus dem genossenschaftlichen Verband verliere der Berechtigte (Eigentümer) die Mitgliedschaft und die Bringungsberechtigung. Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
"Die Berechtigung eines Antrages nach § 13 Abs. 8 lit. b GSG. ist daher allein daran zu messen, ob die Voraussetzungen des § 1 in bezug auf jene Grundstücke, deren Ausscheidung begehrt wurde, zutreffen oder ob sie infolge einer dauernden Änderung der Bewirtschaftungsart weggefallen sind. (…)
Daß beide Mitbeteiligten "selbst keine Landwirtschaft betreiben", muß nicht bedeuten, daß keines der ihnen gehörenden einbezogenen Grundstücke landwirtschaftlich genutzt wird und zu dieser Nutzung das Bringungsrecht, wie in § 1 GSG. näher ausgeführt, nicht erforderlich wäre. Träfe dies allerdings zu, wäre das Ausscheidungsbegehren berechtigt. Denn es ist ein Unterschied, ob die Voraussetzungen nach § 1 GSG. vorliegen und Berechtigte den Güterweg auch noch zu anderen Zwecken benützen - wobei es nur um Art und Umfang der Rechtsausübung geht - oder ob jene Voraussetzungen überhaupt fehlen. Im Gegensatz zu einer dauernden "Änderung der Bewirtschaftungsart", die nach dem Gesetz den Wegfall der Voraussetzungen bewirkt, genügt in jeder anderen Hinsicht gemäß § 13 Abs. 8 lit. b GSG. das "Nichtzutreffen der Voraussetzungen des § 1". Es ist daher insoweit nicht maßgebend, ob sich, wie es im angefochtenen Erkenntnis heißt, seit einem bestimmten Vollversammlungsbeschluß und einer Erklärung von Genossenschaftsmitgliedern über eine Mitbenützung des Güterweges durch Hausgäste die Verhältnisse "geändert" haben."
Aus diesem Erkenntnis ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer im dortigen Fall einen dem hier vorliegenden Fall inhaltlich vergleichbaren verfahrensauslösenden Antrag gestellt hat. Zwar ist dem Erkenntnis auch eine Aussage über die Unzulässigkeit des damals verfahrensgegenständlichen Antrages zu entnehmen; diese bezieht sich aber auf den - im vorliegenden Fall nicht gegebenen - Antragsteil, mit dem der Ausschluss von bestimmten Personen begehrt worden war.
Hinsichtlich des Antrages auf Ausschluss bestimmter Grundstücke ergibt sich aus dem Erkenntnis hingegen, dass das Ausscheidungsbegehren - unter bestimmten noch zu prüfenden Voraussetzungen - inhaltlich "berechtigt" wäre, was die Zulässigkeit eines solchen Antrags voraussetzt. Dem Beschwerdeführer ist daher insofern Recht zu geben, dass dem hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1992 implizit die Zulässigkeit der Antragstellung eines Mitgliedes gemäß § 13 Abs. 8 lit. b GSLG in Bezug auf Grundstücke, deren Eigentümer der Antragsteller nicht ist, zu entnehmen ist.
Dieses Verständnis ergibt sich aber bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 8 GSLG. § 13 Abs. 8 lit. b GSLG ermöglicht eine nachträgliche Ausscheidung von Grundstücken aus dem genossenschaftlichen Verband über Antrag "des Eigentümers eines dem Genossenschaftsgebiete angehörenden Grundstückes". Schon der Gesetzeswortlaut stellt in Bezug auf den Antragsteller nicht auf die Eigentumsverhältnisse am auszuscheidenden Grundstück ab.
Dazu kommt, dass das Gesetz hier die Einzelzahl: "des Eigentümers" verwendet. Demgegenüber ist in der Folge aber nicht vom "auszuscheidenden Grundstück", sondern von "den auszuscheidenden Grundstücken" die Rede. Anders als im § 13 Abs. 7 lit. b GSLG beim einzubeziehenden Grundstück wird daher hier keine Verbindung zwischen Antragsberechtigung und Grundstück hergestellt (die Heranziehung des zu § 13 Abs. 7 GSLG ergangenen hg. Beschlusses vom 20. Juli 1995, 92/07/0155, zur Interpretation der Zulässigkeit eines Ausscheidungsantrages kommt schon deshalb nicht in Frage). Vielmehr genügt das Eigentum an einem dem Genossenschaftsgebiet angehörenden Grundstück für die Berechtigung, einen Antrag auf Ausscheidung (auch) anderer Grundstücke zu stellen. Das scheint auch konsequent, wird doch durch die (weitere) Zugehörigkeit eines Grundstückes zur Genossenschaft auch die rechtliche Interessensspähre der übrigen Genossenschaftsmitglieder berührt.
In diese Richtung geht im Übrigen auch die (neuere) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Frage, ob bei der Neuaufnahme von Mitgliedern die übrigen Genossenschaftsmitglieder Parteistellung haben.
So hat der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 17. September 2009, 2007/07/0164, die Auffassung vertreten, dass die rechtlichen Interessen einer Bringungsgemeinschaft und ihrer einzelnen Mitglieder auseinander fallen können, und dass in diesen Fällen den Mitgliedern nicht die Möglichkeit der Verfolgung ihrer Rechte genommen werden darf. So berührt zB die bescheidmäßige Feststellung des Bestehens der Mitgliedschaft und des Umfangs der Anteilsrechte eines Mitgliedes an der Bringungsgemeinschaft die Rechte der anderen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft. Das Ausmaß der Anteilsrechte eines Mitgliedes steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Anteilsrechten der anderen Mitglieder, ist doch der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzulegen. Diese Argumente sprechen für die Parteistellung der einzelnen Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft in einem Verfahren betreffend die Aufnahme eines neuen Mitgliedes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 2007, 2006/07/0014, und vom 12. Dezember 2002, 2001/07/0056).
Das dem Mitglied der Bringungsgenossenschaft zukommende Bringungsrecht gegenüber der Gemeinschaft wird durch die Anzahl der Benutzungsberechtigten in Umfang und Ausübung beeinflusst. Dies hat wiederum unmittelbare Auswirkung auf die Rechte und Pflichten der Mitglieder gegenüber der Gemeinschaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1996, 93/07/0037). Wird durch eine den Güterweg betreffende Angelegenheit die Rechtsstellung des einzelnen Mitgliedes anders als die Rechtsstellung der Bringungsgemeinschaft berührt, so kommt nicht nur der Bringungsgemeinschaft sondern auch den einzelnen Mitgliedern dieser Gemeinschaft Parteistellung im Verfahren zu.
Auf Grund dieser in der Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachten Überlegungen ist davon auszugehen, dass in einem (über Antrag des Aufnahmewerbers oder der Genossenschaft durchzuführenden) Aufnahmeverfahren allen Mitgliedern einer Güterweggenossenschaft Parteistellung zukommt. Spricht man einem Mitglied einer Güterweggenossenschaft aber das Recht zu, bei einer Neuaufnahme und der dadurch eingetretenen Veränderung der Verhältnisse als Partei mitzusprechen und so die eigenen Rechte zu wahren, so erscheint es konsequent, dass einem Mitglied (einem Eigentümer eines einbezogenen Grundstückes) - abgesehen vom Fall der Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis - ein rechtliches Instrument zur Verfügung stehen soll, das geeignet ist, die Nutzung des Bringungsweges entgegen den Bestimmungen des § 1 GSLG nicht nur hintanzuhalten, sondern auch (durch Ausschluss des betreffenden Grundstückes) zu beenden. Dieses Mittel stellt auf der Grundlage des § 13 Abs. 8 lit. b GSLG die Möglichkeit der Stellung eines Ausscheidungsantrages dar.
Es ist daher jedem Mitglied einer Bringungsgemeinschaft (Güterweggenossenschaft) möglich, einen Antrag nach § 13 Abs. 8 lit. b GSLG zu stellen, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim auszuscheidenden Grundstück um ein in seinem Eigentum stehendes Grundstücke handelt oder nicht.
3. Da die belangte Behörde dies verkannte und dem Beschwerdeführer die Antragslegitimation für ein Vorgehen nach § 13 Abs. 8 lit. b GSLG zu Unrecht absprach, verletzte sie Rechte des Beschwerdeführers und belastete den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, weshalb sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigte.
4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ersatz der Umsatzsteuer war nicht gesondert zuzusprechen, weil diese bereits im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. April 1999, 94/13/0097, ua).
Wien, am 26. Jänner 2012
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