VwGH 2012/11/0019

VwGH2012/11/001922.2.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in der Beschwerdesache des CK, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 6. Dezember 2011, Zl. S90571/5-Präs/2011, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach dem Auskunftspflichtgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13 Abs3;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
AVG §13 Abs3;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 21. Jänner 2012 brachte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof eine nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigte Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, der ihm am 12. Dezember 2012 zugestellt worden sei, ein.

Über der in Maschinschrift gefassten Wortfolge "Unterschrift und Stempel des Rechtsanwaltes" enthält die Beschwerde folgenden handschriftlichen Vermerk samt Namenszug des Beschwerdeführers:

"Die Unterschrift wird kommende Woche nachgereicht, da ich mich erst kurzfristig für eine Beschwerde entschieden habe."

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 21. September 2010, Zl. 2010/11/0108, ausgeführt:

"§ 34 Abs. 2 VwGG dient ebenso wie § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um z.B. auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. zum AVG das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0115; vgl. weiters den hg. Beschluss vom 2. September 2009, Zl. 2009/15/0141)."

Gegenständlich ist schon deshalb von einer rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestalteten Beschwerde auszugehen, weil dem Beschwerdeführer zumindest bewusst war, dass jedenfalls ein ohne Unterschrift eines Rechtsanwaltes verfasster Schriftsatz nicht den Voraussetzungen für eine Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 VwGG entspricht (ein Ausnahmefall im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG liegt gegenständlich nicht vor), er aber dennoch eine bloß mit seiner Unterschrift versehene Beschwerde einbrachte,

zumal er sich dafür "erst kurzfristig ... entschieden habe" (womit

er im Ergebnis in unzulässiger Weise die Verlängerung der Beschwerdefrist bewirken wollte).

Da der Beschwerdeführer den Mangel somit bewusst herbeigeführt hat und die Beschwerde bis zum Ende der sechswöchigen Beschwerdefrist (§ 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG) nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht hat, war diese nach dem Gesagten ohne weiteres Verbesserungsverfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 21. Februar 2012

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