VwGH 2009/15/0141

VwGH2009/15/01412.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache der M R in E, vertreten durch Martin Friedl, Wirtschaftstreuhänder in 4650 Lambach, Marktplatz 2, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 26. Mai 2009, 1. Zlen. RV/0438-L/07, RV/0442- L/07, betreffend einen Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO hinsichtlich der Einkommen und Umsatzsteuerbescheide 2004, 2. Zlen. RV/0438-L/07, RV/0442-L/07 betreffend die Abweisung eines Antrages auf Akteneinsicht, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §26 Abs1;
VwGG §28 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §28 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gegen die streitgegenständlichen Bescheide wurde die mit 8. Juli 2009 (vorletzter Tag der Frist) datierte und nachstehend wiedergegeben Beschwerde eingebracht:

"Beschwerde

gem. Art 131 (1) 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof

Die angefochtenen Bescheide wurden vom Senat (Linz) 11 der Außenstelle Linz des Unabhängigen Finanzsenates jeweils unter den Geschäftszahlen RV/0438-L/07 und RV/0442-L/07 protokolliert und sind am 28.5.2009 zu Handen des Beschwerdevertreters zugestellt worden, sodass die Frist zur Erhebung der Beschwerde gewahrt ist.

I. Beschwerdepunkte

Werden verbessert.

II. Sachverhalt und Verwaltungsgeschehen

Wird verbessert.

III. Beschwerdegründe

Werden verbessert.

Die Beschwerdeführerin stellt die

Anträge,

der Verwaltungsgerichtshof möge

  1. 1. eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen,
  2. 2. die angefochtenen Bescheide aufheben und
  3. 3. den Ersatz der Aufwendungen in vorgesehener Höhe zuerkennen.

    Edt bei Lambach, am 8.7.2009"

    Gemäß § 28 Abs. 1 VwGG haben Beschwerden u.a. den Sacherhalt, die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.

    Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt nicht eingehalten wurden, sind gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen. Dadurch sollen Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat die Partei die Mängel - wie im vorliegenden Fall klar und eindeutig erkennbar - bewusst herbeigeführt, um eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. Mayer, B-VG4 (2007) § 34 VwGG III., mwN).

    Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

    Wien, am 2. September 2009

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