VwGH 2010/11/0108

VwGH2010/11/010821.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache des E K in B, Brasilien, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 10. Dezember 2009, Zl. 41.550/1150- 9/09, betreffend Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13 Abs3;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs2;
ZPO §84;
AVG §13 Abs3;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs2;
ZPO §84;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11. Jänner 2010 zugestellt. Mit dem am 8. Februar 2010 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. März 2010, Zl. VH 2010/11/0010, dem Beschwerdeführer zugestellt am 15. April 2010, abgewiesen.

Am 15. Juni 2010 langte beim Verwaltungsgerichtshof die nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigte Beschwerde gegen den genannten Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten ein.

Nach Ausführungen zum Verfahrensgang und zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt der Beschwerdeführer - u.a. - aus, es sei ihm nicht gelungen, relevante Rechtsauskünfte zu erhalten, wie eine Beschwerde mittels eines in Österreich zugelassenen Rechtsanwaltes eingebracht werden könne, bzw. überhaupt einen bevollmächtigten Vertreter in Österreich zu finden. Abschließend ersucht der Beschwerdeführer um

"1. Regelung zur Einbringung eines verbesserten Schriftsatzes versehen mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes ...

2. Fristverlängerung für einen verbesserten Schriftsatz."

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - die Beschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, denen keiner der in Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegen steht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.

Gemäß § 61 Abs. 1 VwGG gelten für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß.

Gemäß § 73 Abs. 2 ZPO beginnt die Frist zur Einbringung der Klagebeantwortung, des Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl, der Einwendungen im Mandatsverfahren und im Bestandverfahren oder des Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil, wenn die beklagte Partei vor Ablauf der Frist, innerhalb der sie die entsprechenden Rechtsmittel einzubringen hätte, die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, frühestens mit der Zustellung des Bescheides, mit dem der Rechtsanwalt bestellt wird, bzw. mit dem Eintritt der Rechtskraft des die Beigebung eines Rechtsanwaltes versagenden Beschlusses.

Vor dem genannten Hintergrund hat der Beschwerdeführer zwar die Frist des § 26 Abs. 1 VwGG für die Erhebung einer Beschwerde (sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides) gewahrt. Für ein - weiteres - Verbesserungsverfahren besteht jedoch kein Raum:

§ 34 Abs. 2 VwGG dient ebenso wie § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um z.B. auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. zum AVG das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0115; vgl. weiters den hg. Beschluss vom 2. September 2009, Zl. 2009/15/0141).

Von einem derartigen Fall muss vorliegend ausgegangen werden:

Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz, er ersuche um "Regelung zur Einbringung eines verbesserten Schriftsatzes versehen mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes

.... Fristverlängerung für einen verbesserten Schriftsatz" lassen

mit Deutlichkeit erkennen, dass dem Beschwerdeführer bei Einbringung der Beschwerde das Erfordernis des § 24 Abs. 2 VwGG klar gewesen ist.

Die Richtigkeit dieser Überlegung wird dadurch unterstrichen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht hat und in diesen Verfahren mehrfach in einer dem vorliegenden Beschwerdefall vergleichbaren Konstellation (Einbringung eines Verfahrenshilfeantrags, der abgewiesen wurde; in der Folge Einbringung einer mit Mängeln behafteten Beschwerde) auf das relevante Erfordernis verwiesen wurde.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen ist.

Wien, am 21. September 2010

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