Normen
AVG §58 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs1;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2;
WaffV 02te 1998 §3;
AVG §58 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs1;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2;
WaffV 02te 1998 §3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.211,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 11. März 2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 1 WaffG 1996 die Waffenbesitzkarte entzogen. Die Behörde ging in der Begründung dieses Bescheides im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz am 3. Februar 2009 von W nach D verlegt. Aus diesem Grund sei am 2. März 2009 von der Polizeiinspektion D beim Beschwerdeführer einer Überprüfung der sicheren Verwahrung der Waffe durchgeführt worden. Dabei sei die Waffe, eingewickelt in ein Tuch, in einer nicht versperrbaren Schublade im unteren Bereich eines Schrankes aufgefunden worden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, die Wohnung für sich alleine zu nutzen, es halte sich aber gelegentlich auch sein neunjähriger Sohn dort auf. Im daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, zur Annahme der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn, dass er nicht mehr verlässlich im Sinne des Waffengesetzes sei, Stellung zu nehmen.
In dieser, im erstinstanzlichen Bescheid wörtlich wiedergegebenen Stellungnahme, führte der Beschwerdeführer aus, er "halte zum Thema Verlässlichkeit (allerdings nicht im Sinne des Waffengesetzes)" fest, dass er in einem Bau-Unternehmen mit ca 70 Mitarbeitern Personalchef und bei einem Jahresumsatz von ca 5 Mio Euro für den gesamten Wareneinkauf zuständig sei und so Obsorge für die Arbeitsplatzsicherung und "einen Teil der finanziellen Situation" trage.
Rechtlich folgerte die erstinstanzliche Behörde, dass der Beschwerdeführer seine Waffe nicht sorgfältig verwahrt habe. Bei der Prüfung der Verlässlichkeit eines Waffenbesitzers sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein strenger Maßstab anzulegen. Mit Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde sei auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertige, der Urkundeninhaber erfülle nicht mehr die Voraussetzungen des § 8 Abs 1 WaffG.
Der neunjährige Sohn des Beschwerdeführers, der sich nach dessen Angaben gelegentlich in der Wohnung aufhalte, hätte jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang zur Waffe, es handle sich daher um keine sorgfältige Verwahrung im Sinne des WaffG. Ein Rückschluss von der Verlässlichkeit im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit auf die Verlässlichkeit im Sinne des WaffG sei nicht möglich.
In der dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, dass er in Etappen nach D umgezogen sei, dieser Umzug sei bis zum Zeitpunkt der Berufung nicht abgeschlossen. Die Waffe des Beschwerdeführers habe sich in einem Safe befunden, im Zuge des Umzugs seien eine Reinigung und der Transport der Waffe nach D erfolgt. Genau am Tag der Überprüfung habe sich die Waffe in D, der Safe jedoch noch in W befunden, ab dem Tag darauf sei die Waffe jedoch in D im Safe gelagert worden. Bis zum Tag der Berufung habe sich der Sohn des Beschwerdeführers noch nicht in der Wohnung in D aufgehalten, da der Umzug noch nicht abgeschlossen sei. Es sei zu keinem Zeitpunkt die Waffe "unverschlossen" in der Wohnung gelegen, während sich der Sohn des Beschwerdeführers alleine oder mit dem Beschwerdeführer gemeinsam dort aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe die Waffen nur "wenige Stunden (justament zum Zeitpunkt der Kontrolle) unverschlossen" in der Wohnung aufbewahrt. Die Verwahrung im Safe sei als sorgfältig zu bezeichnen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Juni 2009 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen führte sie aus, dass dem Beschwerdeführer 1991 eine Waffenbesitzkarte für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe ausgestellt worden sei; er sei im Besitz eines Revolvers. Am 3. Februar 2009 sei der Beschwerdeführer von W nach D umgezogen und habe seinen Wohnsitzwechsel der zuständigen Bezirkshauptmannschaft mitgeteilt. Diese habe die Polizeiinspektion D mit der Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwahrung der Schusswaffe am neuen Wohnort beauftragt. Bei der am 2. März 2009 durchgeführten Überprüfung sei die Waffe ungeladen und eingewickelt in ein Tuch in einer nicht versperrbaren Schublade im unteren Bereich eines Schrankes vorgefunden worden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass die Wohnung nur von ihm benutzt werde, sich aber gelegentlich sein neunjähriger Sohn dort aufhalte.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Verlässlichkeit des Inhabers eines waffenrechtlichen Dokuments regelmäßig zu überprüfen sei. Insbesondere durch die Verbringung der Waffe an einen neuen Aufbewahrungsort sei eine entsprechende Überprüfung erforderlich geworden. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei bei der Verlässlichkeitsqualifikation ein strenger Maßstab anzulegen. Auch ein bloß einmaliges Verhalten könne zur Verneinung der Verlässlichkeit und zur Entziehung der Waffenbesitzkarte führen. Bei der Entziehung des waffenrechtlichen Dokuments gemäß § 25 Abs 3 WaffG sei der Behörde kein Ermessen eingeräumt, es handle sich um eine zwingend vorgesehen Maßnahme.
Die belangte Behörde habe gemäß § 8 Abs 1 WaffG eine Prognosebeurteilung darüber zu treffen, ob die zu bewertende Person in der Zukunft voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen werde, sie Waffen nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwende, mit Waffen nicht unvorsichtig umgehen und diese sorgfältig verwahren werde.
Die belangte Behörde gehe aufgrund der Meldung des Beschwerdeführers im Zentralen Melderegister davon aus, dass dieser ab Anfang Februar seinen Wohnsitz nach D verlegt habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, die Waffe an seinem alten Wohnort im Tresor verwahrt zu haben. Genau am Tag der waffenrechtlichen Kontrolle habe er sie nach D verbracht, während sich der Tresor noch an seinem alten Wohnort befunden habe. Ein durchschnittlich verlässlicher Waffenbesitzer würde jedoch die Waffe entweder im Tresor belassen oder gleichzeitig mit diesem an den neuen Wohnort verbringen, um zu jeder Zeit eine sorgfältige Verwahrung zu gewährleisten. Es sei kein objektiver Grund ersichtlich, warum die Waffe aus dem Tresor entnommen und getrennt an verschiedenen Tagen an den neuen Wohnort transportiert worden sei. Es wäre zudem möglich gewesen, die Waffe kurzfristig in einen versperrbaren Schrank oder einer versperrbaren Schublade zu verwahren, um ein Mindestmaß an sicherer Verwahrung zu garantieren.
Der Beschwerdeführer gebe zwar an, dass sein neunjähriger Sohn nicht in der neuen Wohnung anwesend gewesen sei, diese Möglichkeit sei jedoch nicht auszuschließen gewesen, weshalb keinesfalls von einer sicheren Verwahrung ausgegangen werde können. Auch könne vom Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden, dass Besucher seine neue Wohnung aufsuchen würden und diese somit Zugriff auf die Waffe gehabt hätten. Unerheblich sei die Dauer der Verwahrung in der unversperrten Schublade, ebenso, dass die Waffe ungeladen gelagert worden sei.
Aufgrund dieser Umstände komme die belangte Behörde nach Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft voraussichtlich mit Waffen nicht sachgemäß umgehen und diese nicht sorgfältig verwahren werde. Insbesondere die unsichere Verwahrung der Waffe in einer unverschlossenen Schublade in einem Schrank in seiner Wohnung stelle keine sichere Verwahrung dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 25 Abs 3 WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.
Gemäß § 8 Abs 1 Z 2 WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird.
Gemäß § 3 Abs 1 der 2. WaffV, BGBl II Nr 313/1998, ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt. Zu den maßgebenden Umständen für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung gehört unter anderem gemäß § 3 Abs 2 der 2. WaffV der Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit (Z 2) sowie der Schutz vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender (Z 4).
2. Bei der Auslegung des Begriffs der sorgfältigen Verwahrung im Sinne des § 8 Abs 1 Z 2 WaffG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, Zl 2005/03/0133).
3. Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, die Beurteilung, ob die sichere Verwahrung der Waffe eingehalten wurde, liege im Ermessen der erkennenden Behörde. Da der sorgfaltsgemäße Umgang sowie die sorgfältige Verwahrung beim Beschwerdeführer gegeben seien, lägen die Voraussetzungen für die Entziehung der Waffenbesitzkarte nicht vor. Der Beschwerdeführer habe die Waffe zwanzig Jahre immer in einem Safe verschlossen gehabt, nur an exakt dem Tag der Kontrolle habe sie sich in der neuen Wohnung des Beschwerdeführers befunden, in welche der Safe noch nicht übersiedelt worden war. Weder der neunjährige Sohn noch andere Besucher seien bis zum Abschluss des Umzugs in der neuen Wohnung des Beschwerdeführers in D zugegen gewesen. Die belangte Behörde habe ihr Ermessen nicht im Rahmen des Gesetzes geübt, da sie zu keinem Zeitpunkt eine Abwägung der Umstände vorgenommen habe.
4. Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde gemäß § 25 Abs 3 WaffG keine Ermessensentscheidung ist, da die Behörde bei mangelnder Verlässlichkeit verpflichtet ist, die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen (vgl - zur insoweit § 25 Abs 1 und 3 WaffG 1996 entsprechenden Bestimmung des § 20 Abs 1 Waffengesetz 1986 - das hg Erkenntnis vom 9. September 1987, Zl 87/01/0061).
5. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass auch ein Alleinbewohner eines Hauses oder einer Wohnung, von dem glaubhaft ist, dass er bei sich zu Hause niemanden empfängt, mitunter Zutritt zu seinen Räumlichkeiten gewähren muss oder - im Falle rechtswidrigen Eindringens - nicht verhindern kann. Hieraus ergeben sich vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass dies auch völlig überraschend geschehen kann, Minimalanforderungen an die Verwahrung einer Waffe auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit. Die dafür geltenden Maßstäbe können aber nicht die gleichen sein, die dann anzulegen sind, wenn die Wohneinheit mit Mitbewohnern geteilt oder aus anderen Gründen nicht nur ganz vereinzelt von Dritten betreten wird (vgl die hg Erkenntnisse vom 21. Oktober 1999, Zl 99/20/0321 und vom 6. September 2005, Zl 2005/03/0017).
In dem vom Beschwerdeführer zitierten hg Erkenntnis vom 21. Oktober 1999 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich für eine ein Haus völlig allein bewohnende Person, die "auch sonst niemanden" empfange, aus § 8 Abs 1 Z 2 WaffG und der
2. WaffV kein generelles Erfordernis ableiten lässt, neben dem Versperren des Wohnhauses die Waffe noch durch ein zusätzliches ein- bzw aufbruchsicheres Behältnis zu sichern. Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof in jenem Erkenntnis dem im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwand des dortigen Beschwerdeführers, er bewohne sein Haus allein und empfange auch sonst niemand, weshalb die "in seinem Schrank unter Wäschestücken versteckt aufbewahrte Waffe einer fremden Person nicht zugänglich sei", Relevanz zuerkannt.
Im hier vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer vorgebracht, die Waffe - die sich zum Kontrollzeitpunkt eingewickelt in ein Tuch, in einer nicht versperrbaren Schublade im unteren Bereich eines Schrankes befand - "nur wenige Stunden" nicht im Tresor, der erst am darauf folgenden Tag vom früheren Wohnsitz in die neue Wohnung verbracht worden sei, aufbewahrt zu haben, wobei außer ihm niemand, insbesondere auch nicht sein - nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender - minderjähriger Sohn, Zutritt zur neuen Wohnung gehabt habe.
Die belangte Behörde hat dazu keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen, sodass insbesondere nicht nachvollziehbar ist, ob die belangte Behörde dieser sachverhaltsbezogenen Verantwortung des Beschwerdeführers gefolgt ist. Legte man aber diesen vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zuletzt vorgebrachten Sachverhalt - gesonderte "Übersiedlung" von Waffe und Tresor im Abstand von nur einem Tag, zwischenzeitige Aufbewahrung der Waffe in einer unversperrbaren Schublade in einem Schrank, Zutritt Dritter zur Wohnung in dieser Zeit nicht möglich - der Beurteilung zugrunde, so könnte allein daraus noch nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft Waffen nicht sorgfältig verwahren werde. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Waffe und Tresor getrennt voneinander von seiner früheren in die neue Wohnung verbracht hat, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme mangelnder Sorgfalt, wenn weder der Transport der Waffe noch die Aufbewahrung in der neuen Wohnung sorgfaltswidrig waren; wie sich aus dem bereits zitierten hg Erkenntnis vom 21. Oktober 1999 ergibt, könnte - in besonders gelagerten Fällen - auch die Aufbewahrung in einem nicht versperrten Schrank der jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Sorgfaltspflicht genügen.
Da der angefochtene Bescheid somit die für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen nicht in einwandfreier Weise getroffen hat, war er gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 27. Jänner 2011
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)