VwGH 2007/01/0942

VwGH2007/01/094218.2.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde des M D in W, geboren 1959, vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 11. Mai 2007, Zl. MA 35/IV-D 747/2000, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Normen

StbG 1985 §20 Abs1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §20 Abs3 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §20 Abs1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §20 Abs3 idF 1998/I/124;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Mai 2007 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines am 3. Juni 1959 geborenen türkischen Staatsangehörigen, vom 8. Oktober 1996 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 in Verbindung mit § 10 Abs. 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 (StbG), ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer halte sich seit 1981 im Bundesgebiet auf. Er sei seit 31. Juli 1978 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, lebe mit dieser allerdings seit 2003 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer habe für den Zeitraum von (März) 2004 bis Februar 2007 verschiedene Einkommensnachweise (Lohnzettel, Abrechnungsbeleg, Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice, Lohnzettel sowie Einkommensteuerbescheid seiner Ehefrau) vorgelegt, sein Nettoeinkommen erreiche jedoch - unter Berücksichtigung gesetzlicher Unterhaltsansprüche - nur für das Jahr 2005, nicht jedoch für das Jahr 2006 sowie die Zeiträume März bis Dezember 2004 und Jänner bis Februar 2007 den jeweiligen Einzelpersonenrichtsatz des § 293 ASVG. Die Verleihungsvoraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 iVm § 10 Abs. 5 StbG sei demnach nicht erfüllt.

Über die im Laufe des Verfahrens aufgekommenen Bedenken der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien, des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung und des Bundesministeriums für Inneres, Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, betreffend die Aktivitäten des Beschwerdeführers in näher genannten Vereinen, würden bei einem allfälligen Neuantrag weitere Ermittlungen durchgeführt werden; "im Spruch des Bescheides" sei darüber nicht abgesprochen worden.

Die dagegen gerichtete Beschwerde macht inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend und bringt im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe zu Unrecht auf die Rechtslage nach der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 abgestellt.

Gemäß § 64a Abs. 4 StbG seien Verfahren auf Grund eines vor dem In-Kraft-Treten der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006, erlassenen Zusicherungsbescheides nach § 20 Abs. 1 StbG nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen. Dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juni 1998 die Verleihung der Staatsbürgerschaft zugesichert worden. Dieser Bescheid sei rechtskräftig und gehöre somit dem Rechtsbestand an. Es sei keine der möglichen Konstellationen, in denen nach dem StbG die Zusicherung "beseitigt" werden könne, eingetreten: Die belangte Behörde habe weder die Zusicherung mit Bescheid widerrufen, weil der Beschwerdeführer eine Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht mehr erfüllt habe, noch habe sie das Verfahren nach Maßgabe des § 69 AVG wieder aufgenommen. Schließlich erlösche der aus dem Zusicherungsbescheid erwachsene Rechtsanspruch, wenn der Fremde nicht binnen zwei Jahren einen Nachweis über das Ausscheiden aus dem Staatsverband seines bisherigen Heimatstaates erbringe, es sei denn, das Ausscheiden sei dem Fremden nicht möglich oder zumutbar. Dazu sei die belangte Behörde in ihren Schreiben an das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten und das Bundesministerium für Inneres (jeweils) vom 26. März 2002 (richtig: 19. März 2002) selbst davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer von sich aus alle ihm möglichen Schritte unternommen habe, um aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden, indem er nachweislich seine Entlassung aus dem türkischen Staatsverband beantragt habe, diesem Antrag jedoch aus militärpolitischen Gründen nicht stattgegeben worden sei. In beiden Schreiben habe die belangte Behörde ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer weiterhin einen Rechtsanspruch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft habe.

Nach der Rechtslage vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 wäre jedoch zur Frage des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes nach § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG (nur) darauf abzustellen gewesen, ob sich der Beschwerdeführer in einer unverschuldeten finanziellen Notlage befinde. Dazu habe er eine Gehaltsabrechnung vom Jänner 2007, wonach er aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einen Bruttobetrag von EUR 1.200,72 (netto EUR 960,02) ins Verdienen bringe, sowie eine Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse vorgelegt. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sei er weiterhin beim selben Arbeitgeber beschäftigt gewesen. Er habe somit nachgewiesen, dass er sich nicht in einer finanziellen Notlage befinde. Hätte die belangte Behörde die Frage der Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem StbG idF BGBl. I Nr. 124/1998 beurteilt, wäre sie somit zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid gekommen.

Bezogen auf den Hinweis, über Bedenken hinsichtlich der Tätigkeiten des Beschwerdeführers in näher genannten Vereinen werde im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen, bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde habe dadurch einen "Teilbescheid" erlassen, ohne dass dafür die Voraussetzung der Teilbarkeit des Verfahrensgegenstandes im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG vorgelegen wäre.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde habe, indem sie Bedenken hinsichtlich der Tätigkeiten des Beschwerdeführers in näher genannten Vereinen zwar erwähnt, darüber aber ausdrücklich nicht abgesprochen habe, unzulässigerweise einen "Teilbescheid" erlassen, ist ihr zu entgegnen, dass mit der Abweisung des Verleihungsantrages vom 8. Oktober 1996 gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 iVm § 10 Abs. 5 StbG die in Verhandlung stehende Angelegenheit zur Gänze erledigt wurde. Beim Erfordernis des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes iSd § 10 Abs. 1 Z. 7 iVm § 10 Abs. 5 StbG handelt es sich um eine zwingende Verleihungsvoraussetzung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 2010, Zl. 2007/01/0466, vom 16. Dezember 2009, Zl. 2006/01/0888, und vom 10. April 2008, Zl. 2007/01/1394, mwN). Ist der Lebensunterhalt des Einbürgerungswerbers nicht hinreichend gesichert, kann das Vorliegen der weiteren Verleihungsvoraussetzungen dahingestellt bleiben. Von diesem Verständnis ging erkennbar auch die belangte Behörde aus und brachte mit dem erwähnten Begründungsteil zum Ausdruck, dass eine Beurteilung der aufgekommenen Bedenken hinsichtlich der Tätigkeiten des Beschwerdeführers in näher genannten Vereinen (derzeit) unterbleiben könne. Dass im Falle eines weiteren Antrags des Beschwerdeführers auf Verleihung der Staatsbürgerschaft eine neuerliche Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen durchzuführen wäre, versteht sich allerdings von selbst und bedarf keiner "Ankündigung" durch die belangte Behörde.

Die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehefrau nicht im gemeinsamen Haushalt, sowie ihre Schlussfolgerung, er habe - ausgehend von den vorgelegten Einkommensnachweisen - ein Einkommen in der Höhe des Einzelpersonenrichtsatzes des § 293 ASVG für die letzten drei Jahre vor Bescheiderlassung nicht nachgewiesen, werden von der Beschwerde nicht bestritten und begegnen auch keinen Bedenken des Gerichtshofes.

Entscheidungswesentlich ist somit allein, ob die belangte Behörde zu Recht die Rechtslage des § 10 Abs. 1 Z. 7 iVm § 10 Abs. 5 StbG in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 137/2006, angewendet hat.

§ 20 StbG idF BGBl. I Nr. 124/1998 lautet auszugsweise:

"(1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn

  1. 1. er nicht staatenlos ist;
  2. 2. weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und

    3. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.

    (...)

(3) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde

1. aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder

2. nachweist, daß ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.

(4) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, kann verliehen werden, sobald der Fremde glaubhaft macht, daß er für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband Zahlungen zu entrichten gehabt hätte, die für sich allein oder im Hinblick auf den für die gesamte Familie erforderlichen Aufwand zum Anlaß außer Verhältnis gestanden wären.

(...)"

§ 64a Abs. 4 StbG idF BGBl. I Nr. 37/2006 lautet:

"Verfahren auf Grund eines vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2006 erlassenen Zusicherungsbescheides nach § 20 Abs. 1 sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt der Zusicherungsbescheid ohne weiteres mit Ablauf von zwei Jahren außer Geltung, wenn der Einbürgerungswerber nicht innerhalb dieser Frist das Ausscheiden aus dem Staatsverband des bisherigen Heimatstaates nachweist. Der Lauf dieser Frist beginnt mit Rechtskraft des Zusicherungsbescheides. Es handelt sich um eine materiell-rechtliche, nicht erstreckbare Frist. Entscheidend ist, dass der Nachweis binnen zwei Jahren erbracht wird, in diesem Fall gilt der Zusicherungsbescheid auch noch nach Ablauf der Frist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 9. September 2003, Zl. 2002/01/0243, vom 7. September 2000, Zl. 98/01/0268, sowie vom 17. Februar 1999, Zl. 98/01/0485).

Tritt aber - wie oben dargestellt - der Zusicherungsbescheid gemäß § 20 Abs. 1 StbG nach zwei Jahren ex lege außer Kraft, wenn der Staatsbürgerschaftswerber nicht innerhalb dieser Frist den Nachweis des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband erbringt, so muss dies gleichermaßen auch für den Nachweis der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit dieses Ausscheidens gelten. Dies ergibt sich aus der Systematik des - durch die Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 124/1998, eingefügten - § 20 Abs. 3 StbG, wonach das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband und der Nachweis, dass die dafür erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar sind, gleichwertige Alternativen darstellen, nach denen die zugesicherte Staatsbürgerschaft zu verleihen ist.

Die Zusicherung ist also in ihrer Gültigkeit von vornherein dadurch bedingt, dass der Einbürgerungswerber innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist entweder das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates oder dessen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit nachweist. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat die Behörde - ohne auf den vorangegangenen Zusicherungsbescheid eingehen zu müssen und unter Zugrundelegung des allenfalls in der Zwischenzeit geänderten Sachverhaltes - über den Verleihungsantrag zu entscheiden (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 98/01/0485, sowie das hg. Erkenntnis vom 29. März 1989, Zl. 88/01/0240; siehe zum Ganzen auch Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II, 1990, S. 270 f).

Der angefochtene Bescheid enthält weder Ausführungen zur anwendbaren Rechtslage noch Feststellungen zum Zusicherungsbescheid und zu den vom Beschwerdeführer in weiterer Folge gesetzten Handlungen bzw. vorgelegten Unterlagen. Insofern weist dieser Begründungsmängel auf, die auch durch Ausführungen in der Gegenschrift nicht mehr behoben werden können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2009, Zl. 2006/21/0261, mwH). Verfahrensfehler der Behörde - dies gilt auch für Mängel der Begründung eines Bescheides - führen aber nur dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG, wenn die Behörde bei deren Unterbleiben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Diese Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun, ist Sache des Beschwerdeführers. Er hat durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. Dezember 2010, Zl. 2009/10/0054, und vom 5. November 2003, Zl. 2002/17/0297, mwH).

Die Beschwerde bringt dazu vor, dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid vom 9. Juni 1998 (richtig: vom 20. April 1998, zugestellt am 9. Juni 1998) die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert worden. Nach seinem (unmittelbar nach Zusicherung erfolgtem) Ansuchen um Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband bei der Vertretungsbehörde der Republik Türkei sei dem Beschwerdeführer zunächst mündlich mitgeteilt worden, dass er aus seinem bisherigen Staatsverband nicht entlassen werde. Dies habe er auch der belangten Behörde mitgeteilt. Es sei ihm jedoch erst nach seinem massiven Einschreiten möglich gewesen, eine schriftliche Bestätigung der Botschaft der Republik Türkei vom 13. September 2000 darüber zu erhalten, dass er aus dem türkischen Staatsverband nicht entlassen werde. (Dem vorgelegten Verwaltungsakt zufolge wurde die zuletzt genannte Bestätigung vom Beschwerdeführer am 14. September 2000 vorgelegt. Bestätigt wird darin, dass die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband nur bewilligt werden könne, wenn der Wehrdienst absolviert oder aufgeschoben worden sei; da ein Aufschub bis zum vollendeten 38. Lebensjahr gewährt werden könne, habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch mehr darauf. Sollte dieser jedoch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sein, sei er berechtigt, einen einmonatigen Wehrdienst zu absolvieren, sofern er bis zum 29. Juli 2001 einen Antrag stelle.)

Mit dem dargestellten Beschwerdevorbringen wird nicht aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer innerhalb der ab 9. Juni 1998 laufenden zweijährigen Frist den Nachweis über das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates oder über dessen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit erbracht hat. Zum einen wurde unstrittig ein Nachweis über das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband nicht vorgelegt; zum anderen wurde das vom Beschwerdeführer als Nachweis dafür, dass er aus dem türkischen Staatsverband nicht entlassen werde, gewertete Schreiben der Botschaft der Republik Türkei vom 13. September 2000 erst nach Ablauf der zweijährigen Frist vorgelegt. Dass innerhalb der genannten Frist ein vom Gesetz geforderter Nachweis erbracht wurde, wird damit nicht aufgezeigt. Ob das Schreiben der Botschaft der Republik Türkei vom 13. September 2000 überhaupt als Nachweis dafür dienen hätte können, dass dem Beschwerdeführer die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren, bedarf demnach hier keiner weiteren Erörterung.

An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass die belangte Behörde dem Inhalt der Verwaltungsakten zufolge während ihres weiteren Ermittlungsverfahrens (erkennbar etwa in den auch in der Beschwerde angeführten Schreiben an das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten und das Bundesministerium für Inneres jeweils vom 19. März 2002, aber auch noch in einem Aktenvermerk vom 23. November 2004) sowohl von der Unzumutbarkeit des Ausscheidens aus dem türkischen Staatsverband (dies nach unbeantwortet gebliebenen Anfragen an die türkische Botschaft vom 15. November 2000, 4. Mai 2001 und 12. Juni 2002) als auch vom Bestehen einer aufrechten Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgegangen ist. Nach dem Gesagten ist der am 9. Juni 1998 ausgefolgte Zusicherungsbescheid nämlich nach Ablauf der Frist von zwei Jahren ex lege außer Kraft getreten. Die Annahme seiner weiteren Geltung stellt somit nur eine (zeitweilige) behördeninterne rechtliche Fehlbeurteilung dar, die noch vor Bescheiderlassung richtig gestellt wurde.

Da somit der Zusicherungsbescheid vom 20. April 1998 seit Juni 2000 nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte, ist die belangte Behörde in Anwendung der Übergangsbestimmung des § 64a Abs. 4 StbG zu Recht von der Rechtslage nach der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 ausgegangen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Frage der Anwendbarkeit der Rechtslage nach der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 dahin stehen kann, aus welchen Gründen die belangte Behörde nicht vor dem Inkrafttreten der genannten Novelle am 23. März 2006 entschieden hat, da das Gesetz einen entsprechenden Vertrauenstatbestand nicht kennt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 2009, Zl. 2007/01/0295, sowie vom 16. Mai 2007, Zl. 2006/01/0701).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 18. Februar 2011

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