Normen
EisbEG 1954;
LStG OÖ 1991 §11 Abs1;
LStG OÖ 1991 §11 Abs2;
LStG OÖ 1991 §2 Z2;
LStG OÖ 1991 §2 Z7;
LStG OÖ 1991 §31 Abs1;
LStG OÖ 1991 §32;
LStG OÖ 1991 §35 Abs1;
LStG OÖ 1991 §36 Abs1;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;
LStVwG OÖ 1936 §48;
LStVwG OÖ 1975 §57;
RAT §23 Abs9;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
EisbEG 1954;
LStG OÖ 1991 §11 Abs1;
LStG OÖ 1991 §11 Abs2;
LStG OÖ 1991 §2 Z2;
LStG OÖ 1991 §2 Z7;
LStG OÖ 1991 §31 Abs1;
LStG OÖ 1991 §32;
LStG OÖ 1991 §35 Abs1;
LStG OÖ 1991 §36 Abs1;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;
LStVwG OÖ 1936 §48;
LStVwG OÖ 1975 §57;
RAT §23 Abs9;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die öffentliche Wegparzelle Nr. 1182 in der EZ 1629 der KG Mattighofen (Wasserackerstraße) stellt öffentliches Gut in der Verwaltung der mitbeteiligten Gemeinde dar; die Gemeinde ist auch Eigentümerin. Aus einem Teilbestandsplan, erstellt von Dipl. Ing. F., vom 20. April 1999 geht hervor, dass der Grenzverlauf der Wasserackerstraße in der Natur nicht mit den Grundgrenzen dieses Grundstückes übereinstimmt. Die Wasserackerstraße verläuft demnach in der Natur in ihrem östlichen Randbereich auch über Teile der Grundstücke Nr. 186, 207/1, 207/2 und 210/1, im Eigentum der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin brachte am 30. Jänner 2001 gegen die mitbeteiligte Partei Klage beim Bezirksgericht Mattighofen (BG) ein, in der sie begehrte, die von Asphalt bzw. Bankett bedeckten Teile ihrer Grundstücke von diesem zu befreien und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Das BG unterbrach mit Beschluss vom 15. Mai 2001 gemäß § 190 Abs. 1 ZPO das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Enteignungsverfahrens. Eine Entscheidung über einen dagegen erhobenen Rekurs ist nicht aktenkundig.
Die mitbeteiligte Partei hatte mit Eingabe vom 4. Mai 2001 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (BH) gemäß § 36 des Oberösterreichischen Straßengesetzes, LGBl. Nr. 84/1991, in der geltenden Fassung (OÖ Straßengesetz 1991), die Durchführung eines Enteignungsverfahrens beantragt.
Aus einem Schreiben der BH vom 20. Juni 2001 geht im Zusammenhang mit dem Enteignungsverfahren hervor, dass hinsichtlich der Wasserackerstraße keine Verordnung der Gemeinde nach § 11 OÖ Straßengesetz 1991 vorliegt und auch kein straßenrechtliches Bewilligungsverfahren nach § 31 leg. cit. durchgeführt wurde.
Über diesen Antrag führte die BH eine mündliche Verhandlung am 3. März 2003 durch. Aus dem darüber aufgenommenen "Aktenvermerk" geht hervor, dass vereinbart wurde, das Verfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im straßenrechtlichen Genehmigungsverfahren, das von der mitbeteiligten Gemeinde beantragt werde, auszusetzen; die mitbeteiligte Gemeinde würde vom Ausgang des Verfahrens berichten.
In weiterer Folge teilte die mitbeteiligte Gemeinde der BH am 3. Juli 2004 mit, dass aus ihrer Sicht ein straßenrechtliches Genehmigungsverfahren nicht notwendig sei, weil eine Bewilligung gemäß § 31 OÖ Straßengesetzes 1991 lediglich für den Bau einer öffentlichen Straße erforderlich sei. Abgesehen von geringfügigen Sanierungsarbeiten seien aber im vorliegenden Fall keine Baumaßnahmen geplant und sollten auch nicht durchgeführt werden. Aus diesen Gründen werde die Fortsetzung des Enteignungsverfahrens beantragt.
Die BH führte daraufhin am 19. Juli 2004 eine mündliche Verhandlung durch. Die Verhandlungsleiterin stellte fest, das die mitbeteiligte Partei die Grundeinlöse jener Flächen beabsichtige, die bereits derzeit - wie auch in der Natur ersichtlich - vom Verlauf der Wasserackerstraße bzw. von deren Benützern in Anspruch genommen würden; das Verfahren diene der Legalisierung des derzeitigen Straßenverlaufes. Abgesehen von erforderlichen Sanierungsmaßnahmen sei die Ablöse für eventuelle Ausbaumaßnahmen nicht geplant.
Die Beschwerdeführerin stellte in dieser Verhandlung den Antrag auf Zustellung einer Bescheidausfertigung betreffend den Beschluss auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG, der im Rahmen der Verhandlung vom 3. März 2003 verkündet worden sei. Sie machte weiters geltend, es sei ihr derzeit nicht möglich, den Projektsplan dahingehend zu überprüfen, ob die in diesem Plan eingezeichneten Asphaltgrenzen dem tatsächlichen Asphaltverlauf in der Natur entsprechen, und es werde daher bestritten, dass diese Grenzen richtig eingezeichnet worden seien. Eine Wiederherstellung der Vermarkung in der Natur werde beantragt. Im Übrigen beabsichtige die mitbeteiligte Gemeinde als Antragstellerin, das derzeit im Ausmaß von 20 cm aufwärts bestehende Bankett in einer Breite von 50 cm auszuführen, weshalb eine Inanspruchnahme von Flächen über den derzeit in der Natur bestehenden Zustand hinaus notwendig werde.
Die Beschwerdeführerin erstattete auch schriftliche Einwendungen, in der sie (neuerlich) die Frage der Zulässigkeit der Fortsetzung des Enteignungsverfahrens aufwarf und vorbrachte, dass der geplanten Enteignung eine straßenrechtliche Bewilligung vorangehen müsse, und weiters geltend machte, dass bislang jegliche Versuche der mitbeteiligten Partei fehlten, sich mit den übrigen Buchberechtigten darüber ins Einvernehmen zu setzen, ob diese einer privatrechtlichen Abtretung überhaupt zustimmten. Weiters schlug sie vor, anstelle des Regelquerschnittes L 1 (aus der RVS 3.8) den Regelquerschnitt L 2 heranzuziehen bzw. im Bereich der Grenze des öffentlichen Gutes zu den Grundstücken 366/8 und 206, wo ausreichend öffentliches Gut vorhanden sei, eine Ausweiche zu positionieren. Zusammenfassend werde festgehalten, dass ein Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin nicht notwendig und nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei, da das vorhandene öffentliche Gut ausreiche, um den vorhandenen Verkehr zu bewältigen.
In der mündlichen Verhandlung wurde seitens der mitbeteiligten Gemeinde ein Schreiben vom 5. Juli 2004 an die Beschwerdeführerin vorgelegt, in dem erneut die Ablöse einer Grundfläche von insgesamt 96,40 m2 zu einem Kaufpreis von EUR 29,07/m2 zum Zwecke der Abtretung in das öffentliche Gut angeboten wurde.
Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung erstatteten auch die Sachverständigen für landwirtschaftliche Grundbewertung und für Straßenbautechnik Gutachten.
Mit Bescheid der BH vom 17. September 2004 wurde unter Spruchpunkt I. für die Übertragung der Wasserackerstraße in das öffentliche Gut und zum Zwecke erforderlicher Sanierungsarbeiten das dauernde und lastenfreie Eigentum an näher angeführten Grundstücksteilen einschließlich des darauf befindlichen Bewuchses, unbeschadet der genauen Vermessung in der Natur, für die mitbeteiligte Partei im Wege der Enteignung nach Maßgabe bei der in der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Planunterlagen bzw. der auf Grund des Gutachtens des straßenbautechnischen Amtssachverständigen ergänzten Planunterlagen (Grundeinlöseplan vom 28. Juli 2004, GZ 38-318-2004-07) sowie des unter Beiziehung des Amtssachverständigen für Straßenbautechnik erstatteten Befundes und Gutachten in Anspruch genommen:
"Grundeigentümer: (Beschwerdeführerin) EZ 193 KG Mattighofen
GstNr. 186: voraussichtlich beanspruchte Fläche: 24,60 m2 GstNr. 207/1: voraussichtlich beanspruchte Fläche: 62,70 m2 GstNr. 207/2: voraussichtlich beanspruchte Fläche: 3,10 m2 GstNr. 210/1: voraussichtlich beanspruchte Fläche:
4,80 m2."
Sämtliche Flächen seien von einer dauernden Grundinanspruchnahme betroffen. Die Enteignung erstrecke sich auch auf die an den Grundstücken allfällig dinglich oder obligatorisch Berechtigten. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 35 und 36 OÖ Straßengesetz 1991 herangezogen.
Unter Spruchpunkt II wurde die mitbeteiligte Stadtgemeinde gemäß den §§ 36 Abs. 4 und 37 Abs. 1 leg. cit. verpflichtet, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides an die Beschwerdeführerin einen Betrag von EUR 2.984,52 auszuzahlen. Nach Spruchpunkt III sei gemäß § 36 leg. cit die Inbesitznahme der enteigneten Grundflächen durch die mitbeteiligte Partei von der durch den Straßenverlauf betroffenen Liegenschaftseigentümerin nach Rechtskraft dieses Bescheides und Auszahlung bzw. gerichtlicher Hinterlegung der Enteignungsentschädigung jederzeit zu dulden.
Mit Spruchpunkt IV wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung im gegenständlichen Enteignungsverfahren Folge gegeben und die Kosten in der Höhe von EUR 2.256,48 (darin enthalten EUR 9,64 Barauslagen und EUR 376,28 USt) zugesprochen und das Mehrbegehren von EUR 466,51 abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.
Wie schon im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren stützte sich ihr Berufungsvorbringen zum einen darauf, dass die Behörde die Frage der Notwendigkeit einer straßenrechtlichen Bewilligung falsch beurteilt habe und das Verfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen straßenrechtlichen Bewilligung hätte unterbrechen müssen. Die mitbeteiligte Partei habe auch nicht in geeigneter Weise versucht, eine Einigung zu erzielen. Deshalb liege die Voraussetzung des § 36 OÖ Straßengesetz 1991 nicht vor und sei die Enteignung schon aus diesem Grund nicht zulässig. Die Beschwerdeführerin äußerte in weiterer Folge Vorbehalte gegen die Richtigkeit der vorliegenden Pläne und bezweifelte mit den gleichen Argumenten wie in der mündlichen Verhandlung die Notwendigkeit der Enteignung an sich. Sie rügte, dass ihr ein von der Behörde eingeholtes Erschütterungs- und Staubimmissionsgutachten nicht zur Stellungnahme übermittelt worden sei, und vertrat die Ansicht, dass dann, wenn einem Enteignungsverfahren kein straßenrechtliches Bewilligungsverfahren vorausgeschaltet sei, die Enteignungsbehörde jedenfalls auch sämtliche Aspekte zu prüfen habe, die im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren relevant seien. Dazu gehörten neben der Lärmbelastung auch die Emissionssituation betreffend Erschütterungen und Staubentwicklung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. Dezember 2004 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Sie änderte aus Anlass der Berufung Spruchabschnitt I des angefochtenen Bescheides der BH insofern ab, als (vor den ziffernmäßigen Angaben über die in Anspruch zu nehmenden Grundflächen) das Wort "voraussichtlich" zu entfallen habe (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides).
Unter Spruchpunkt II wurden die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung für die Einbringung der Berufung mit EUR 333,12 bestimmt und das Mehrbegehren in der Höhe von EUR 374,76 abgewiesen. Die mitbeteiligte Gemeinde wurde verpflichtet, der Beschwerdeführerin den zuerst genannten Betrag als Kostenersatz für die anwaltliche Vertretung im Enteignungsverfahren durch die Einbringung einer Berufung binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution auszubezahlen.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der bezughabenden Bestimmungen des OÖ Straßengesetzes 1991 in der anzuwendenden Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2002 führte die belangte Behörde zum Versuch der Erwirkung einer privatrechtlichen Vereinbarung über die Grundabtretung (§ 36 Abs. 1 letzter Satz OÖ Straßengesetz 1991) unter näherem Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes aus, dass der in der mündlichen Verhandlung beigezogene Grundsachverständige für die betroffenen Flächen einen Grundpreis von EUR 29,72/m2 "begutachtet" habe, was in ATS einem Betrag von 408,96 entspreche; inklusive der Wiederbeschaffungskosten errechne sich ein Betrag in der Höhe von ATS 431,40. Nun sei schon im Antrag der mitbeteiligten Partei vom 4. Mai 2001 darauf hingewiesen worden, dass mehrmalige Versuche, eine privatrechtliche Vereinbarung über die notwendige Grundabtretung zu erwirken, gescheitert seien, wobei bereits damals ein Betrag von S 400,--/m2 angeboten worden sei, also ein Grundpreis, der sich im Wesentlichen mit der vom Sachverständigten "begutachteten" Entschädigung decke. So gesehen, könne der mitbeteiligten Gemeinde nicht vorgeworfen werden, sie habe es verabsäumt, ernsthafte Bemühungen um den Kauf der benötigten Grundflächen in die Wege zu leiten. Im öffentlichen Interesse gelegen und in diesem Sinne erforderlich sei eine Enteignung nur dann, wenn ernsthafte Bemühungen des Enteignungswerbers misslungen seien, die für einen öffentlichen Zweck benötigten Grundstücksflächen zu angemessenen Bedingungen zu erwerben. Das Verwaltungsgeschehen zeige im vorliegenden Fall aber zweifelsfrei, dass es ernsthafte Bemühungen in diese Richtung gegeben habe; somit könne die Notwendigkeit der Enteignung im hier maßgeblichen Sinne bestätigt werden.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wäre es notwendig gewesen, das Enteignungsverfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen straßenrechtlichen Bewilligung zu unterbrechen. Dieses Vorbringen sei nicht berechtigt. Wesentliche Voraussetzung für eine Enteignung gemäß § 35 Abs. 1 OÖ Straßengesetz 1991 sei die gesetzlich geforderte straßenrechtliche Bewilligung für den Bau einer öffentlichen Straße. Dazu gehörten aber nicht reine Erhaltungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung, durch die die Höhenlage und Breite der Straße geringfügig verändert werde. Den vorliegenden Verwaltungsakten folgend könne im gegenständlichen Fall nicht einmal von einem Umbau der Straße gesprochen werden. Es sei nur beabsichtigt, die jetzt schon in der Natur für Verkehrszwecke benützten Grundflächen zu erwerben bzw. ins öffentliche Gut zu übertragen. Von Baumaßnahmen, die zu einer Änderung der derzeit bestehenden Anlageverhältnisse führten, sei nicht die Rede. Beabsichtigt seien nur geringfügige Sanierungsarbeiten, welche keine Bewilligungspflicht im Sinne des § 31 Abs. 1 OÖ Straßengesetz 1991 begründeten.
Da die betroffenen Grundstücksflächen in der Natur bereits als bituminös befestigte Straße bzw. als Bankette vorhanden seien, seien keinerlei bauliche Vorkehrungen mehr erforderlich, um diese Teilstücke als Straße zu nutzen. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 2001, Zl. 2000/05/0175, fuhr die belangte Behörde fort, wenn bereits eine öffentliche Straße im Sinn dieses Landesgesetzes bestehe (die "Wasserackerstraße" sei als öffentliche Wegparzelle mit der Nr. 1182 ausgewiesen und werde zudem allgemein für Verkehrszwecke benutzt), so sei eine Straßenbaubewilligung nach § 31 leg. cit. nicht erforderlich, vielmehr könne diesfalls gemäß § 35 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. das Eigentum durch Enteignung ohne eine solche Bewilligung in Anspruch genommen werden.
In weiterer Folge befasst sich die belangte Behörde mit dem Vorliegen eines konkreten Bedarfes nach Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens, wobei sie sich auf die in § 13 Abs. 1 OÖ Straßengesetz 1991 genannten öffentlichen Interessen des Verkehrsbedürfnisses und der Sicherheit der öffentlichen Straßen bezog. Aus den von der mitbeteiligten Gemeinde für die Durchführung des Enteignungsverfahrens vorgelegten Unterlagen und dem Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen ergebe sich mit hinlänglicher Deutlichkeit, dass die im Spruch dieses Bescheides umschriebenen Grundflächen, die ein Minimum darstellten, für die "Realisierung dieses Bauvorhabens" im Sinne des § 36 Abs. 2 OÖ Straßengesetz 1991 notwendig seien, zumal den fundierten gutachtlichen Feststellungen des dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen nur mit laienhaften Behauptungen begegnet worden sei. Danach setzte sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides detailliert mit den einzelnen Punkten des Berufungsvorbringens der Beschwerdeführerin betreffend Straßenbreite, Ausweichflächen, Plangenauigkeit und Varianten der Grundinanspruchnahme auseinander und meinte schließlich, dass bei mangelnder Notwendigkeit eines straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens für die Beurteilung straßenrechtlicher Themen (wie zB Immissionsbelastung) im Enteignungsverfahren kein Raum bleibe.
Die belangte Behörde fuhr fort, dass die Enteignungsbehörde bei der Formulierung des Spruches ("voraussichtlich" beanspruchte Fläche in m2) betreffend den Umfang der zu enteignenden Grundflächen davon ausgehe, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides abschließend nicht feststehe, wie groß die tatsächlich enteignete Fläche sei. Da aber dem Grundeinlöseplan vom 28. Juli 2004, GZ. 38-318-2004-07, das genaue Flächenausmaß hinsichtlich der zu enteignenden Grundflächen zu entnehmen sei, sei der Spruch entsprechend abzuändern gewesen.
Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde damit begründet, dass von der Beschwerdeführerin Honoraransätze verrechnet worden seien, welche nicht nachvollziehbar wären. Die Berufungen seien nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz TP 3B zu honorieren, und bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 5.450,-- stehe ein Honorar von EUR 173,50 zu. In Summe ergebe sich ein Betrag von EUR 333,12, das Mehrbegehren sei hingegen abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des OÖ Straßengesetzes 1991 haben folgenden Wortlaut:
"§ 2. Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeutet:
...
2. Bestandteil einer Straße:
a) die unmittelbar dem Verkehr dienenden Anlagen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Radfahrstreifen, Geh- und Radwege, Parkplätze, Abstellflächen, Haltestellenbuchten, Bankette und der Grenzabfertigung dienende Flächen,
...
7. Bau einer öffentlichen Straße: der Neubau, die Umlegung oder der Umbau;
...
10. Umbau einer öffentlichen Straße: die Änderung der Anlageverhältnisse; dazu gehören insbesondere Verbreiterungen, Verschmälerungen und Änderungen der Höhenlage, nicht jedoch reine Erhaltungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung, durch die die Höhenlage und Breite der Straße geringfügig verändert werden; ...
§ 11. (1) Die Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch und ihre Einreihung in eine bestimmte Straßengattung hat unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 13 Abs. 1 und 2 sowie des Umweltberichtes gemäß § 13 Abs. 4 bei Verkehrsflächen des Landes durch Verordnung der Landesregierung, bei Verkehrsflächen der Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen. In einer solchen Verordnung ist der Verlauf der Straße in seinen Grundzügen (Linienführung) zu beschreiben. Dient die Straße vorwiegend der Aufschließung der an dieser Verkehrsfläche liegenden Grundstücke, ist dies in der Verordnung ausdrücklich festzustellen.
(2) Eine Verordnung für die Widmung einer Verkehrsfläche der Gemeinde, die über eine bestehende Privatstraße führt, wird erst wirksam, wenn dafür die allenfalls erforderliche straßenrechtliche Bewilligung (§ 32) rechtskräftig erteilt wurde und die Gemeinde Eigentümer des Straßengrundes geworden ist.
(3) ...
§ 31. (1) Für den Bau einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich für den Bau von Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z. 3 sowie für Umbaumaßnahmen, durch die die Anlageverhältnisse nur unwesentlich verändert und die Schutzgüter des § 13 Abs. 1 sowie fremde Rechte nur in einem geringfügigen Ausmaß berührt werden, wie z.B. für
1. die Errichtung von Gehsteigen oder Radfahrwegen an öffentlichen Straßen,
- 2. die Errichtung von Busbuchten oder
- 3. die Errichtung von Abbiegespuren.
Das Bestehen oder Nichtbestehen der Bewilligungspflicht im Einzelfall ist auf Antrag der Straßenverwaltung oder der O.ö. Umweltanwaltschaft von der Behörde bescheidmäßig festzustellen.
(2) ...
§ 35. (1) Für den Bau einer öffentlichen Straße kann das Eigentum an Grundstücken oder die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Auch die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Bauhöfen und anderen Baulichkeiten, wie Streumaterialsilos, sowie die zur Aufrechterhaltung von Verkehrsbeziehungen und zur Entnahme von Straßenbaumaterial notwendigen Grundstücke können im Wege der Enteignung erworben werden. Für den Bau einer Straße, die einer Bewilligung nach § 32 bedarf, darf die Enteignung nur nach Maßgabe dieser Bewilligung erfolgen. Auch für die Übernahme von bestehenden öffentlichen Straßen können das Eigentum und die erforderlichen Dienstbarkeiten (§ 5 Abs. 1) durch Enteignung in Anspruch genommen werden.
(2) Bei der Inanspruchnahme des Grundeigentums im Sinn des Abs. 1 auf der Grundlage einer gemäß § 11 Abs. 2 erlassenen Widmungsverordnung bleibt für den Enteignungsgegner der Einwand des fehlenden öffentlichen Interesses zulässig.
(3) ....
§ 36. (1) Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der hievon betroffenen Personen, der beanspruchten dinglichen Rechte und des voraussichtlichen Ausmaßes der beanspruchten Grundfläche sowie der erforderlichen Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind, bei der Behörde anzusuchen. Zudem hat die antragstellende Straßenverwaltung glaubhaft zu machen, dass sie in offensichtlich geeigneter Weise, aber erfolglos, versucht hat, eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung über die Grundabtretung zu erwirken.
(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie die Kosten des Enteignungsverfahrens entscheidet die Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht zu nehmen ist.
(3) ..."
2. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sieht die Beschwerdeführerin zunächst darin, dass die Erstbehörde das Enteignungsverfahren fortgesetzt habe, obwohl sie am 3. März 2003 einen mündlichen Bescheid mit dem Inhalt verkündet habe, das Verfahren bis zum Vorliegen der rechtskräftigen straßenrechtlichen Bewilligung auszusetzen.
Es kann dahin stehen, ob es sich damals um die Erlassung eines mündlichen Bescheides mit dem Inhalt der Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG gehandelt hat oder nicht. Die Rechtskraftwirkung eines Aussetzungsbescheides besteht nämlich nicht darin, dass der Partei ein Recht darauf erwächst, dass das ausgesetzte Verwaltungsverfahren vor rechtskräftiger Entscheidung über die Vorfrage nicht erledigt werden dürfte. Den Parteien kommt kein subjektives Recht auf Nichtbeendigung dieses Verfahrens zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 1985, Zl. 85/08/0031, 0032). Durch die Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens vor Beendigung des die Vorfrage betreffenden Verfahrens kann die Partei nicht in ihren Rechten verletzt sein (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 1. Oktober 1996, Zl. 96/11/0120 und vom 19. September 1996, Zl. 96/19/1389, mwN).
Selbst wenn das Verfahren ausgesetzt und vor Beendigung des die Vorfrage betreffenden Verfahrens fortgesetzt worden wäre, wurden somit Rechte der Beschwerdeführerin dadurch nicht verletzt.
3. Weiters wendet die Beschwerdeführerin ein, die Eigentumsverhältnisse an den beanspruchten Grundflächen seien ungeklärt, weil die mitbeteiligte Gemeinde im anhängigen Gerichtsverfahren die Ersitzung der nun enteigneten Flächen eingewandt habe. Die Behörden im Enteignungsverfahren wären daher verpflichtet gewesen, die Frage des Eigentums als Vorfrage selbst zu lösen oder ihr Verfahren auszusetzen.
Ein Eingehen auf diese Frage erübrigt sich schon deshalb, weil die Eigentumsverhältnisse im Enteignungsverfahren von den Verfahrensparteien nicht in Streit gezogen wurden; das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen war wegen des Neuerungsverbotes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht weiter zu berücksichtigen.
4. Die beschwerdeführende Partei erblickt eine weitere Rechtsverletzung darin, dass es die mitbeteiligte Partei verabsäumt habe, ernsthafte Bemühungen, um eine privatrechtliche Vereinbarung herbeizuführen, zu setzen. Die von der mitbeteiligten Partei angebotenen EUR 29,--/m2 wären nicht angemessen gewesen.
Die seitens der mitbeteiligten Gemeinde angestellten Bemühungen stellen geeignete Versuche um die Erwirkung einer privatrechtlichen Vereinbarung dar. So erscheint es nicht nachvollziehbar, warum das von der mitbeteiligten Gemeinde vorgelegte Angebot von EUR 29,--/m2 ungeeignet sein solle. Den vorliegenden Aktenunterlagen sind Angebote in der genannten Größenordnung zu entnehmen, zuletzt das anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2004 vorgelegte Angebot vom 5. Juli 2004, sodass dem Erfordernis des § 36 Abs. 1 letzter Satz OÖ Straßengesetz 1991 jedenfalls Rechnung getragen wurde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 93/05/0290).
Die Beschwerdeführerin meint in diesem Zusammenhang weiter, es hätten auch mit den Personen, zu deren Gunsten Veräußerungs- und Belastungsverbote einverleibt seien, Gespräche über eine allfällige Zustimmung zu einer privatrechtlichen Regelung geführt werden müssen.
§ 36 Abs. 1 des OÖ Straßengesetz 1991 spricht von Versuchen der Erwirkung einer Vereinbarung "in offensichtlich geeigneter Weise". Gespräche mit der Grundeigentümerin sind zweifelsfrei geeignete Versuche; stimmt bereits diese nicht zu, erübrigen sich Gespräche des Ablösungswerbers mit den Personen, zu deren Gunsten Veräußerungs- und Belastungsverbote einverleibt wurden. Davon, dass im vorliegenden Fall eine Einigung nicht in geeigneter Weise versucht worden wäre, kann auch unter diesem Aspekt keine Rede sein.
5. Eine weitere Rechtswidrigkeit erblickt die Beschwerdeführerin in der fehlenden straßenrechtlichen Bewilligung. Ohne eine solche sei die Enteignung unzulässig. Dazu bezog sich die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 2001, Zl. 2000/05/0175, welches hingegen nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht angewendet werden könne.
Grundsätzlich ist eine wesentliche Voraussetzung für die Enteignung gemäß § 35 OÖ Straßengesetz 1991 die gesetzlich geforderte straßenrechtliche Bewilligung für den Bau einer öffentlichen Straße. In einem Enteignungsverfahren für eine öffentliche Straße (Verkehrsbereiche), für die eine straßenrechtliche Bewilligung nach § 31 leg. cit. nicht vorgesehen ist, sind im Enteignungsbescheid jene Tatsachen darzulegen, die das Nichtbestehen der Bewilligungspflicht begründen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/05/0083).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im zuletzt zitierten Erkenntnis ausgeführt hat, darf eine Enteignung nach § 35 OÖ Straßengesetz 1991 ohne straßenbaurechtliche Bewilligung nach § 32 leg. cit. nur dann erfolgen, wenn für den Bau dieser Straße keine straßenbaurechtliche Bewilligung erforderlich ist.
Gegenstand der Enteignung sind im vorliegenden Fall die östlichen Randflächen (Verkehrsflächen und Bankette) der öffentlichen Straße "Wasserackerstraße", die auf Grundflächen der Beschwerdeführerin situiert sind. Diese Anlagen sind nach § 2 Z 2 lit. a OÖ Straßengesetz 1991 Bestandteil der öffentlichen Straße und teilen - rechtlich gesehen - deren Schicksal, zumal im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass die Wasserackerstraße bereits seit längerer Zeit in der vorgefundenen Breite besteht. Zum Zeitpunkt sowohl der Errichtung der Wasserackerstraße selbst als auch der gegenständlichen Randflächen fehlen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin wurde Anfang bis Mitte der 90iger Jahre eine entsprechende Erweiterung nach erfolgten Grabungsarbeiten zu Leitungsverlegungen vorgenommen; folgt man den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, so vertrat die mitbeteiligte Gemeinde im anhängigen Gerichtsverfahren den Standpunkt, dass diese Flächen bereits seit 1968 als Bestandteil der Straße benutzt würden.
Für den Bau der Wasserackerstraße besteht offenbar keine straßenrechtliche Bewilligung nach § 32 OÖ Straßengesetz 1991. Dass eine solche nach einer der Vorgängerbestimmungen (des § 48 des Gesetzes vom 29. April 1936, LGBl. Nr. 43, oder des § 57 des Oö Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22) bestanden hätte, wurde nicht festgestellt. Wie aus dem Schreiben der BH vom 20. Juni 2001 hervorgeht, besteht keine diesbezügliche Verordnung der Gemeinde nach § 11 OÖ Straßengesetz 1991.
Es trifft zwar zu, dass § 31 leg. cit. eine straßenrechtliche Bewilligung für den Bau einer öffentlichen Straße vorsieht und ein solcher Bau im vorliegenden Fall nicht geplant ist, weil die Straße bereits errichtet ist. Der rechtliche Schluss der belangten Behörde, für die Wasserackerstraße und damit auch für die von der Enteignung betroffenen Flächen auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin sei deshalb keine straßenrechtliche Bewilligung erforderlich, weil es sich um keinen Bau, sondern um eine bereits bestehende öffentliche Straße und nur um "Sanierungsmaßnahmen" daran handle, ist unzutreffend. Folgte man der Argumentation der belangten Behörde, fiele die straßenrechtliche Bewilligungspflicht ab dem Zeitpunkt der bewilligungslos erfolgten Errichtung einer Straße weg, weil dann kein Bau mehr in Angriff zu nehmen wäre, wohingegen sie bis zur Errichtung des Straßenbaues bestünde.
So kann § 31 OÖ Straßengesetz 1991 aber nicht verstanden werden. Für den Fall der bereits erfolgten Errichtung einer bewilligungspflichtigen Straße ohne straßenrechtliche Bewilligung erweist sich vielmehr eine nachträgliche straßenrechtliche Bewilligung nach § 31 OÖ Straßengesetz 1991 als notwendig. § 31 OÖ Straßengesetz 1991 ist nicht zu entnehmen, dass eine nachträgliche straßenrechtliche Bewilligung für den bereits erfolgten Bau einer Straße nicht möglich wäre.
Auch aus dem von den Verfahrensparteien mehrfach zitierten hg. Erkenntnis vom 6. März 2001, Zl. 2000/05/0175, geht nichts Gegenteiliges hervor. Der Verwaltungsgerichtshof führte damals aus:
"Wenn bereits eine öffentliche Straße im Sinne dieses Landesgesetzes besteht -- hievon ist bis zum Beweis des Gegenteils bei Grundstücken auszugehen, die im Grundbuch als öffentliches Gut (Straßen, Wege, usw.) eingetragen sind und allgemein für Verkehrszwecke benützt werden (§ 5 Abs. 2 O.ö. Straßengesetz 1991) - und eine solche öffentliche Straße durch Widmungsakt gemäß § 11 Abs. 2 O.ö. Straßengesetz 1991 - wie im Beschwerdefall - übernommen wird, so ist eine Straßenbaubewilligung nach § 31 leg. cit. nicht erforderlich, vielmehr können diesfalls gemäß § 35 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. das Eigentum und die erforderlichen Dienstbarkeiten (§ 5 Abs. 1) durch Enteignung ohne Straßenbaubewilligung in Anspruch genommen werden. Die auf § 35 Abs. 1 O.ö. Straßengesetz 1991 gestützte Inanspruchnahme des Grundeigentums der Beschwerdeführer erfolgte auf der Grundlage der Widmungsverordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. Februar 1999 gemäß § 11 Abs. 2 O.ö. Straßengesetz 1991."
Der Verwaltungsgerichtshof leitete damals somit aus § 35 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 OÖ Straßengesetz 1991 ab, dass entweder eine straßenrechtliche Bewilligung nach §§ 31 und 32 oder aber eine Widmungsverordnung nach § 11 leg. cit vorliegen müsse, damit Grundflächen durch Enteignung in Anspruch genommen werden könnten. Lediglich bei Übernahme einer bereits bestehenden öffentlichen Straße infolge eines Widmungsaktes nach § 11 Abs. 2 OÖ Straßengesetz 1991 erwiese sich eine gesonderte Straßenbaubewilligung nicht als erforderlich.
Ein solcher Widmungsakt wurde nicht gesetzt. Lag aber weder eine straßenrechtliche Bewilligung nach § 32 leg. cit. oder nach einer Vorgängerbestimmung noch eine Widmungsverordnung nach § 11 leg. cit. vor, so wäre der angefochtene Bescheid nur dann nicht rechtswidrig, wenn eine der Ausnahmebestimmungen des § 31 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. erfüllt wäre.
Auch wenn sich die Enteignung nur auf Randbereiche der Straße bezieht, kann die Frage der Bewilligungspflicht nicht auf diese Randbereiche reduziert beurteilt werden, weil diese Bereiche - wie dargestellt - jedenfalls seit Jahren einen Bestandteil der Wasserackerstraße darstellen. Der Bau der Wasserackerstraße erfüllt aber keinen der Ausnahmetatbestände des § 31 Abs. 1 zweiter Satz OÖ Straßengesetz 1991.
Es lag weder eine straßenrechtliche Bewilligung nach dem OÖ Straßengesetz 1991 oder seinen Vorgängerbestimmungen noch eine Widmungsverordnung nach § 11 OÖ Straßengesetz 1991 vor. Damit fehlte aber dem Enteignungsverfahren eine im Gesetz vorgesehene, wesentliche Grundlage; ihr Fehlen verletzte die Beschwerdeführerin in Rechten, sodass Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Ein Eingehen auf die übrigen Beschwerdeausführungen zum Spruchpunkt I erübrigte sich daher.
6. Soweit sich die Beschwerde auch gegen die Kostenentscheidung wendet, ist darauf deshalb nicht weiter einzugehen, weil die Kostenentscheidung zur Entscheidung in der Hauptsache akzessorisch ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2002/05/0760), sodass sie schon aus diesem Grund ebenfalls aufzuheben war.
Für das fortgesetzte Verfahren wird aber bemerkt, dass im Allgemeinen als Bemessungsgrundlage der zuerkannte Entschädigungsbetrag heranzuziehen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0079), und dass nach der Bestimmung des § 23 Abs. 9 RATG - folgt man dem in den Erläuterungen zur erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, mit denen die Abs. 9 und 10 dem § 23 leg. cit. hinzugefügt wurden (vgl. GP XX, RV 898, S. 53), zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers - der dreifache Einheitssatz jedenfalls für die Ausführung der Berufung zuzusprechen ist, unabhängig davon, ob eine mündliche Berufungsverhandlung stattfand oder nicht.
7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 31. Juli 2006
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