Normen
LStG OÖ 1991 §31 Abs1 idF 1993/111;
LStG OÖ 1991 §32 idF 1993/111;
LStG OÖ 1991 §35 Abs1 idF 1993/111;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;
LStG OÖ 1991 §31 Abs1 idF 1993/111;
LStG OÖ 1991 §32 idF 1993/111;
LStG OÖ 1991 §35 Abs1 idF 1993/111;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 4. September 1996 stellte die mitbeteiligte Partei folgenden Antrag:
"Betreff: Bezirksstraße 1315, Stadl-Pauraer Straße, Baulos "Stadl-Paura"; km 1,445 - km 3,080;
Einleitung des Grundeinlösungs- bzw. Enteignungsverfahrens
Die Landesstraßenverwaltung beantragt die dauernde bzw. vorübergehende Enteignung der für den Ausbau und die Gehsteigerrichtung an der Bezirksstraße 1315, Stadl-Pauraer Straße, im Baulos "Stadl-Paura" (km 1,445 bis km 3,080) erforderlichen Grundflächen und die Einräumung von Dienstbarkeiten aus der Liegenschaft von Ernst Strasser, Schwanenstädterstraße 13, 4651 Stadl-Paura, in jenem Umfange, wie er in den angeschlossenen Grundeinlösungsplänen dargestellt ist, und aller auf diesen lastenden Dienstbarkeiten und sonstigen Rechte.
Mit allen anderen Grundeigentümern konnten Kaufvereinbarungen abgeschlossen werden.
Eine Verordnung nach § 11 OÖ. Straßengesetz 1991 ist für diese Baumaßnahme nicht erforderlich.
..."
Ein Verfahren nach § 31 OÖ. Straßengesetz 1991 wurde offensichtlich nicht durchgeführt.
In der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 1996 wendete der Beschwerdeführer ein, daß der Gehsteig, für welchen von ihm Gebäudeteile beansprucht würden, jedenfalls auch auf der gegenüberliegenden Seite errichtet werden könnte. Durch das gegenständliche Straßenbauvorhaben würden die Sichtverhältnisse nur unwesentlich besser. Demgegenüber werde die Lärmbelastung für sein Wohnhaus schlechter, weil die von der Enteignung betroffenen Gebäudevorbauten entfernt würden und damit die Hauswand unmittelbar dem Straßenlärm ausgesetzt sei. Er verlange daher auf jeden Fall entsprechende Lärmschutzmaßnahmen. Eine Einigung über die Einlösung der beanspruchten Vorbauten lehne er ab. Er verliere nämlich durch die beanspruchten Grundstücksteile seine Lagerräume für Brennmaterial (Koks und Holz) sowie Stellräume für Geräte verschiedenster Art (Holzbearbeitungsmaschinen, Kästen, etc.).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4. Februar 1997 wurden unter Spruchpunkt I. die von der mitbeteiligten Partei "für den Ausbau bzw. die Gehsteigerrichtung an der Stadl-Pauraer Bezirksstraße Nr. 1315 im Gebiet der Marktgemeinde Stadl-Paura" beanspruchten Grundflächen des Beschwerdeführers gemäß §§ 35 und 36 des OÖ. Straßengesetzes 1991 in Verbindung mit dem Eisenbahnenteignungsgesetz enteignet und unter Spruchpunkt II. eine im Spruch näher aufgeschlüsselte Entschädigung festgesetzt. Unter Spruchpunkt III. wurde bestimmt, daß die Inbesitznahme der enteigneten Grundfläche durch die Landesstraßenverwaltung nach Rechtskraft des Bescheides und Auszahlung bzw. gerichtlicher Hinterlegung der Entschädigung zu dulden ist. Im Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, daß die Räumung des von der Einlösung betroffenen Anbaues von Fahrnissen (Inventar) aller Art, gelagertes Holz, Maschinen, Geräte etc. vom Grundeigentümer binnen drei Monaten ab Bescheiderlassung durchzuführen ist.
Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich wurde in der Begründung ausgeführt, durch das Straßenbauvorhaben solle die Stadl-Pauraer Straße eine durchgehende Fahrbahnbreite von 6,50 m zwischen den Leistensteinen und einen Gehsteig am linken Fahrbahnrand mit einer Breite von 1,50 m zwischen km 1,470 bis km 1,668 erhalten. Insbesondere solle damit die erforderliche Anfahrsichtweite im Knoten "Schilcherberg" sowie die Sicherheit der Fußgänger gewährleistet werden. Das von der Straßenverwaltung vorgelegte Projekt für den Ausbau bzw. die Errichtung eines Gehsteiges sei vom beigezogenen technischen Amtssachverständigen überprüft worden. Es entspräche den anerkannten technischen Regeln für den Straßenbau und sei für die Ausführung geeignet. Der Grundeinlöseplan stimme mit dem Projekt überein, sodaß sowohl die Notwendigkeit der Baumaßnahme als auch der Umfang der einzulösenden Fläche bestätigt worden sei. Das Projekt sei geeignet, der Enteignung zugrunde gelegt und danach ausgeführt zu werden. Im einzelnen werde zum Projekt ausgeführt, daß die Stadl-Pauraer Bezirksstraße das Gebiet zwischen den Flüssen Ager und Traun erschließe und in Nord-Süd-Richtung von Stadl-Paura, wo sie von der B 144 (Gmundener Straße) abzweige, nach Rüstorf in die Gallspacher Straße B 135 einmünde, führe. Derzeit bestehe zumindest linksseitig im Sinne der Kilometrierung bis km 1,570 ein Gehsteig, welcher ab km 1,668 bis zum Ende der Bebauung des Ortsteiles "Stadl-Hausruck" beim km 3,080 ebenfalls vorhanden sei. Im Baulosbereich seien Siedlungshäuser in offener Bebauung oft unmittelbar am Straßenrand situiert, sodaß die Sicht zum Teil stark eingeschränkt sei. Im Bereich des Knotens "Schilcherberg" sei jedenfalls durch den Zubau zum Wohnhaus "Ernst Strasser" die erforderliche Anfahrsicht nicht gegeben und gleichzeitig für die zulässige Fahrgeschwindigkeit im Ortsgebiet die erforderliche Sichtweite nicht vorhanden. Die gewählte Fahrbahnbreite von 6,50 m entspräche dem geringsten Straßenquerschnitt, der im Gegenverkehr gefahrlos befahren werden könne, und die gewählte Gehsteigbreite von 1,50 m sei notwendig, um eine gefahrlose Begegnung zweier Passanten mit Kinderwägen zu gewährleisten. Der Abbruch des Zubaues am Wohnhaus "Strasser" sei notwendig, um ein gefahrloses Ausfahren aus dem Siedlungsgebiet "Schilcherberg" sicherzustellen. Auch sei damit die Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs in diesem Bereich gewährleistet. Der Gehsteig sei bis vor die Liegenschaft "Strasser" und auch nach dieser bereits am linken Fahrbahnrand situiert, sodaß die Errichtung des Gehsteiges am rechten Fahrbahnrand im Bereich dieser Liegenschaft, welche gar nicht Gegenstand des vorgelegten Projektes sei, für die Fußgänger die Notwendigkeit mit sich brächte, die Fahrbahn der Stadl-Pauraer Straße zweimal in kurzen Abständen zu überqueren. Durch diese erzwungenen Querungen wäre die Sicherheit der Fußgänger nicht mehr gewährleistet und sei daher diese Möglichkeit schon deswegen auszuschließen gewesen. Darüber hinaus wäre bei der Errichtung des Gehsteiges am rechten Fahrbahnrand die Einlösung von Grundstücksteilen des Grundstückes Nr. 73 sowie die Einlösung des bewohnten Gebäudes Grundstück Nr. .109, beide
KG Stadl-Hausruck, erforderlich. Da für die Herstellung und Erhaltung einer öffentlichen Straße auch auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Baumaßnahme Bedacht zu nehmen sei, sei aufgrund der höheren Kosten eine Inanspruchnahme dieses Wohnobjektes eine Ablöse des gegenständlichen Nebengebäudeteiles jedenfalls wirtschaftlicher. Im übrigen würde den Besitzern der vorgenannten Grundstücke durch die Beanspruchung ihres Wohnhauses auch der ordentliche Wohnsitz entzogen. Zum Einwand des Beschwerdeführers, daß sich durch die Entfernung des Nebengebäudes die derzeitige Lärmsituation verschlechtern würde, werde bemerkt, daß der Fahrbahnrand durch die Gehsteigerrichtung weiter abgerückt werde und die Fahrbahnerneuerung jedenfalls zu keiner Erhöhung des Verkehrsaufkommens führen werde. Durch die Entfernung des Zubaues könnten auch nur allenfalls dahinterliegende Fenster, welche laut Lokalaugenschein gar nicht vorhanden seien, eine höhere Lärmbelästigung erfahren. Derzeit befänden sich an dieser Stelle des hinter dem Zubau liegenden Wohnhauses lediglich zwei Türen, die einen Zugang zu einer Waschküche und einem Raum, in dem ein Heizkessel lose aufgestellt sei, ermöglichten. Für beide Räume sei ein erhöhter Lärmschutz nicht zu begründen. Die mit dem gegenständlichen Straßenbauvorhaben erreichte Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs rechtfertigten die Nachteile des Beschwerdeführers, welcher für diese auch entsprechend entschädigt werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in dem gesetzlich gewährleisteten Recht gemäß den Bestimmungen der §§ 35 und 36 OÖ. Straßengesetz in Verbindung mit dem Eisenbahnenteignungsgesetz auf Nichtenteignung verletzt". Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Beschwerdeführer trägt u.a. vor, gemäß § 31 Abs. 1 des OÖ. Straßengesetzes 1991 sei für den Bau einer öffentlichen Straße eine Bewilligung der Behörde - von den dort genannten, hier nicht anzuwendenden Ausnahmen abgesehen - erforderlich. Die Enteignung werde im vorliegenden Fall nicht nur für die Gehsteigerrichtung an der Stadl-Pauraer Bezirksstraße Nr. 1315 sondern auch für den Ausbau derselben beantragt. Durch das Bauvorhaben solle die Stadl-Pauraer Bezirksstraße auch eine durchgehende Fahrbahnbreite von 6,50 m zwischen den Leistensteinen erhalten. Der Ausbau und somit die Verbreiterung dieser Bezirksstraße wäre nur nach Vorliegen eines Bewilligungsbescheides nach den Bestimmungen des § 31 OÖ. Straßengesetz 1991 möglich. Da eine derartige Bewilligung bis dato nicht vorliege, hätte die belangte Behörde auch das Enteignungsverfahren nicht einleiten und keine Enteignung aussprechen dürfen. Schon aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Zum oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen führte die belangte Behörde in der Gegenschrift aus, daß - wie sich aus den im Akt erliegenden Plandarstellungen ergebe - das in Rede stehende Straßenbauprojekt im wesentlichen nur darauf abziele, für den betreffenden Baulosabschnitt einen durchgehenden Gehsteig entlang der Stadl-Pauraer Bezirksstraße herzustellen und darüber hinaus eine im Zuge dieser Baumaßnahme durchgehende Fahrbahnbreite von 6,50 m zu erreichen. Die Fahrbahnbreite sei jedoch im wesentlichen schon bei der bestehenden Fahrbahn gegeben und nur in kurzen Abschnitten bis zu einer maximalen Breite von 1 m ergänzend herzustellen. Betrachte man den gesamten bisher schon bestehenden Straßenverlauf, könne in bezug auf die bloß geringfügigen Veränderungen der Fahrbahn wohl nur von unwesentlichen Änderungen der Anlageverhältnisse gesprochen werden, wobei dadurch die Schutzgüter des § 13 Abs. 1 OÖ. Straßengesetz 1991 sowie fremde Rechte im Vergleich zum früheren Bestand aufgrund der unverändert zu erwartenden Verkehrsverhältnisse so gut wie nicht berührt würden. Da nach der Bestimmung des § 31 Abs. 1 OÖ. Straßengesetz 1991 die Errichtung von Gehsteigen an öffentlichen Straßen von der Erforderlichkeit einer Bewilligung durch die Behörde ausgenommen sei und darüber hinaus insgesamt gesehen kaum Änderungen am bisherigen Fahrbahnbestand vorgenommen würden, sei für das gegenständliche Baulos eine baubehördliche Bewilligung auch nicht erforderlich. Die mitbeteiligte Partei führte aus, daß es sich um eine reine Gehsteigbaumaßnahme handle, für die keine Bewilligung nach den Bestimmungen des § 31 OÖ. Straßengesetz 1991 erforderlich sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 des hier anzuwendenden
OÖ. Straßengesetzes 1991 (OÖ. StrG 1991), LGBl. Nr. 84/1991 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 111/1993, sind Bestandteile einer Straße die unmittelbar dem Verkehr dienenden Anlagen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Radfahrstreifen, Geh- und Radwege, Parkplätze, Abstellflächen, Haltestellenbuchten, Bahnkette und der Grenzabfertigung dienende Flächen.
Gemäß Abs. 5 dieser Gesetzesstelle ist der Bau einer öffentlichen Straße der Neubau, die Umlegung oder der Umbau einer öffentlichen Straße.
Gemäß Abs. 7 dieser Gesetzesstelle ist die Umlegung einer öffentlichen Straße die Änderung ihrer Linienführung (§ 11 Abs. 1).
Gemäß Abs. 8 dieser Gesetzesstelle ist der Umbau einer öffentlichen Straße die Änderung ihrer Anlageverhältnisse; dazu gehören insbesondere Verbreiterungen, Verschmälerungen und Änderungen der Höhenlage, nicht jedoch reine Erhaltungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung durch die die Höhenlage und Breite der Straße geringfügig verändert werden.
Gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. ist für den Bau einer öffentlichen Straße (§ 2 Abs. 5) eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich für den Bau von (hier nicht in Betracht kommenden) Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z. 4 sowie für Umbaumaßnahmen, durch die die Anlageverhältnisse nur unwesentlich verändert und die Schutzgüter des § 13 Abs. 1 sowie fremde Rechte nur in einem geringfügigen Ausmaß berührt werden, wie z.B. für
1. die Errichtung von Gehsteigen oder Radfahrwegen an öffentlichen Straßen,
...
Das Bestehen oder Nichtbestehen der Bewilligungspflicht im Einzelfall ist auf Antrag der Straßenverwaltung oder der OÖ. Umweltanwaltschaft von der Behörde bescheidmäßig festzustellen.
Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind Parteien u.a. ...
2. die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein dingliches Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung zusteht,
...
4. Grundeigentümer, die im Sinne des § 20 (Anschlüsse an Verkehrsflächen) vom Straßenbauvorhaben betroffen sind.
...
Gemäß § 35 Abs. 1 leg. cit. kann für den Bau einer öffentlichen Straße das Eigentum an Grundstücken oder die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. ... Für den Bau einer Straße, die einer Bewilligung nach § 32 bedarf, darf die Enteignung nur nach Maßgabe dieser Bewilligung erfolgen.
...
Gemäß § 36 Abs. 2 leg. cit. entscheidet über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung die Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 137/1975, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht zu nehmen ist.
Aus § 35 Abs. 1 OÖ. StrG 1991 ergibt sich somit, daß die straßenbaurechtliche Bewilligung gemäß § 32 leg. cit. vor dem Enteignungsverfahren gemäß § 36 Abs. 2 leg. cit. vorliegen muß, da die Enteignung gemäß dieser Bestimmung nur nach Maßgabe der straßenbaurechtlichen Vorschriften nach § 32 leg. cit. erfolgen darf (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 19. September 1995, Zl. 95/05/0147). Eine Enteignung nach § 35 OÖ. StrG 1991 ohne straßenbaurechtliche Bewilligung nach § 32 leg. cit. darf nur dann erfolgen, wenn für den Bau dieser Straße keine straßenbaurechtliche Bewilligung erforderlich ist. Liegt daher ein Antrag auf Enteignung gemäß § 35 Abs. 1 OÖ. StrG 1991 vor, so hat die Behörde zu prüfen, ob eine straßenbaurechtliche Bewilligung gemäß § 32 OÖ. StrG 1991 oder ein Feststellungsbescheid gemäß § 31 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. betreffend das Bestehen oder Nichtbestehen der straßenbaurechtlichen Bewilligungspflicht für den Bau der Straße vorliegt. Fehlt die straßenbaurechtliche Bewilligung oder der Feststellungsbescheid gemäß § 31 Abs. 1 letzter Satz OÖ. StrG 1991, so hat die Behörde Feststellungen darüber zu treffen, daß eine straßenbaurechtliche Bewilligung aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 1 zweiter Satz OÖ. StrG 1991 nicht erforderlich ist. Im angefochtenen Bescheid fehlen solche Feststellungen, obwohl aufgrund des Antrages der mitbeteiligten Partei, welcher auf "Enteignung der für den Ausbau und die Gehsteigerrichtung ... im Baulos "Stadl-Paura" (km 1,445 bis km 3,080) erforderlichen Grundflächen ..." gerichtet ist, mangels Vorliegens einer straßenbaurechtlichen Bewilligung sachverhaltsbezogene Ermittlungen darüber erforderlich gewesen wären, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 1 zweiter Satz OÖ. StrG 1991, bei deren Erfüllung eine straßenbaurechtliche Bewilligung nicht erforderlich ist, vorliegen. Mangels begründeter Feststellungen betreffend die Erforderlichkeit einer straßenbaurechtlichen Bewilligung für den Bau der Bezirksstraße Nr. 1315 Baulos "Stadl-Paura" zwischen km 1,445 und km 3,080 gemäß § 31 f OÖ. StrG 1991 entzieht sich daher der angefochtene Bescheid einer Prüfung auf seine Rechtmäßigkeit, weshalb er schon aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Auch die Nachholung einer unterlassenen Begründung in der Gegenschrift kann eine solche Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides nicht beheben (vgl. hiezu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 602, dargestellte hg. Rechtsprechung).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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