Normen
LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §35;
LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §35;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde hat am 25. Februar 1999 gemäß § 11 Abs. 1 O.ö. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84, in Verbindung mit den §§ 40 Abs. 2 Z. 4 und 43 O.ö. Gemeindeordnung 1990 folgende "Verordnung über die Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch und ihre Einreihung als Gemeindestraße" erlassen:
"§ 1
Die Gemeinde widmet die bestehende Molkereistraße als Gemeindestraße für den Gemeingebrauch. Sie beginnt bei der Hanriederstraße, führt über die Parzelle Nr. 3245 und 165/12 und endet bei der Parzelle Nr. 166/8 der KG Lembach. Diese Straße wird der Straßengattung 'Gemeindestraße' gemäß § 8 Abs. 2 Z. 1 O.ö. Straßengesetz 1991 eingereiht.
§ 2
Die genaue Lage dieser Straße ist aus dem Lageplan im Maßstab 1 : 1000 zu ersehen, der beim Gemeindeamt während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden kann und auch vor Erlassung dieser Verordnung durch vier Wochen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegen ist.
§ 3
Die Straße dient vorwiegend der Aufschließung der an dieser Verkehrsfläche liegenden Grundstücke.
§ 4
Diese Verordnung wird gemäß § 94 Abs. 1 O.ö. Gemeindeordnung 1990 durch zwei Wochen kundgemacht und wird mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam.
Diese Verordnung wird gemäß § 11 Abs. 2 O.ö. Straßengesetz 1991 bezüglich des Teilgrundstückes Nr. 165/12 erst wirksam, wenn die Marktgemeinde Lembach i.M. Eigentümer des gegenständlichen Straßengrundstückes geworden ist."
Das in den §§ 1 und 4 der vorzitierten Verordnung genannte Grundstück Nr. 165/12 steht im Miteigentum der Beschwerdeführer und verjüngt auf dessen Höhe das öffentliche Gut Grundstück Nr. 3245 Weg auf bis zu 1,2 m.
Auf Grund des Dienstbarkeitsvertrages vom 18. Dezember 1951 ist zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstückes Nr. 166/8 Wiese, das Geh- und Fahrtrecht "zu jeder Zeit über den südlichen Teil des Grundstückes Nr. 165/12" eingeräumt und im Grundbuch eingetragen.
Das dem Grundstück der Beschwerdeführer Nr. 165/12 südlich gegenüber liegende und durch den Weg Grundstück Nr. 3245 getrennte Grundstück Nr. 165/13 ist nur über den Weg Grundstück Nr. 3245 verkehrsmäßig erschlossen. Auch die Grundstücke Nr. 166/8 und 166/10 sind derzeit nur über den als Sackgasse ausgebildeten Weg Grundstück Nr. 3245, KG Lembach, erreichbar. An der Ostseite grenzt an die letztgenannten Grundstücke das Gewässer "Lembachl".
In der an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (BH) gerichteten Eingabe vom 28. Mai 1999 führte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde aus, dass die Molkereistraße Grundstück Nr. 3245 im Ortsgebiet bei der "Lembacher-Landesstraße" beginne und nach einer Länge von rund 180 m bei Grundstück Nr. 166/8 ende; insgesamt seien durch diese Straße acht Objekte erschlossen. Die Molkereistraße sei von der mitbeteiligten Marktgemeinde im Jahre 1950 errichtet und zuletzt im Jahre 1987 generalsaniert worden. Da sich ein kleiner Teil dieser Straße im Privatbesitz der Beschwerdeführer befinde, sei die am 26. Februar 1999 erlassene Verordnung bezüglich dieses Teilstückes auf Grundstück Nr. 165/12 erst dann wirksam, wenn die mitbeteiligte Partei Eigentümerin dieses Straßenstückes sei. Bisher sei es bezüglich dieses Grundstücksstreifens im Ausmaß von rund 80 m2 zu keiner einvernehmlichen Lösung gekommen. Da die Straße jedoch in der gesamten Breite bis zum Grundstück Nr. 166/8 als öffentliche Straße zur Erschließung eines bereits verbauten Gebietes notwendig sei, werde der Antrag auf Vornahme der Grundeinlösungs- bzw. Enteignungsverhandlung für den bereits als öffentliche Straße gewidmeten Teil des Grundstückes Nr. 165/12, KG Lembach, im Ausmaß von rund 80 m2 beantragt.
In diesem Grundeinlösungsverfahren wurde ein verkehrstechnisches Gutachten vom 9. Dezember 1999 erstellt, in welchem ausgeführt wird:
"Die Molkereigemeindestraße bindet innerhalb des Ortsgebietes 'Lembach i.M.', etwa auf Höhe des Straßen-km 0,765 linksseitig i. S.d.K., an der Innenseite eines flachen Linkskurvenbogens, in spitzem Winkel, in die L 1528 Lembacher Straße ein und ist dabei durch das Vorrangzeichen 'Vorrang geben' abgewertet. Die Molkereistraße ist ca. 200 m lang und führt in einem flachen Kurvenbogen in nordöstlicher Richtung zum Betriebsgelände der Fa. Bio-Park GesmbH. Nach der Zufahrt zum Kfz-Betrieb der Fa. Kneidinger am Beginn der Molkereistraße ist ein 'Allgemeines Fahrverbot' kundgemacht, von dem durch eine angebrachte Zufahrtstafel der Anliegerverkehr ausgenommen ist. Die Fahrbahn (asphaltierte Fläche) der Molkereistraße ist im Bereich der Garagen auf der Grundparzelle Nr. 165/1, etwa 4,9 m, zwischen den Anwesen Molkereistraße Nr. 3 und Nr. 6 etwa 4,8 und zwischen den Anwesen Molkereistraße Nr. 5 und Nr. 6 etwa 5,2 m breit, bevor sie kurz vor der Einbindung in das Betriebsgelände trichterförmig aufweitet. Die Fahrbahn wird im Verlauf der Molkereistraße durch Randsteine und direkt anschließende Grundstückseinfriedungen in Form von Gartenmauern, Zäunen bzw. Hecken begrenzt. Entlang des südlichen Fahrbahnrandes sind Straßenlaternen aufgestellt, die sich rund 15 cm innerhalb der Fahrbahn befinden.
Auf Anfrage wird angegeben, dass im Betrieb der Fa. Bio-Park GesmbH die Milch von ca. 11 landwirtschaftlichen Betrieben verarbeitet und die Anlieferung von fünf Lkw mit weniger als 7,5 t Gesamtgewicht bzw. selten mit Lkw-Zügen bewerkstelligt wird. Der vorherige Molkereibetrieb habe wesentlich mehr Schwerverkehr verursacht und wurde vermehrt mit Lkw-Zügen beliefert.
Auf Grund des obigen Befundes, des durchgeführten Lokalaugenscheines sowie der sonstigen Angaben im Verfahrensakt ergeht nachstehendes:
D) straßenverkehrstechnisches Gutachten:
Eingangs ist festzuhalten, dass es auf Grund des Erscheinungsbildes der Straßen- und Nebenanlagenverhältnisse nicht erkennbar ist, dass die Molkereistraße nicht ausschließlich auf öffentlichem Gut, sondern teilweise auch auf privatem Grund verläuft. Lediglich auf kleinen Tafeln (nicht entsprechend der StVO) entlang der Grundstückseinfriedung des Anwesens Molkereistraße Nr. 5 wird auf diesen privaten Grundstreifen hingewiesen. Auch an der Einfahrt in das Betriebsgelände der Bio-Park GesmbH ist eine derartige Tafel (Betriebsgelände; Zufahrt nur für Berechtigte ...) aufgestellt. Ansonsten erscheint die Molkereistraße, ohne Vorkenntnisse der Grundstücksgrenzen und Eigentumsverhältnisse laut Katastralmappe, wie viele andere Gemeindestraßen. Die vorhandene Fahrbahnbreite sowie das Erscheinungsbild der Nebenanlagen ist durchaus nicht ungewöhnlich oder selten.
Nach Meinung des Verkehrsjuristen bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, ist, auch wenn der Benutzerkreis durch das 'Allgemeine Fahrverbot' eingeschränkt ist, grundsätzlich die StVO 1960 anzuwenden, da es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt.
Auch das 'Allgemeine Fahrverbot' mit der Ausnahme für den Anliegerverkehr, sind die öffentlichen Verkehrsverhältnisse auf Fußgängern, Radfahrern, die Pkw der Anwohner und, bis zur Errichtung der geplanten und im Gewerberechtsverfahren auflagegemäß vorgeschriebenen, neu zu errichtenden nordöstlichen Betriebszufahrtsstraße, auf die Fahrzeuge der Mitarbeiter und Zulieferfahrzeuge der Fa. Bio-Park GesmbH eingeschränkt. Andererseits ist aber auch die im Sinne des Marktgemeindeamtes verpflichtende Aufschließung im Hinblick auf Fahrzeuge der Rettung, Feuerwehr, Müllabfuhr, Brennstofflieferanten, Möbeltransporter udgl. zu berücksichtigen. Für diese Fahrzeuge sind grundsätzlich die zulässigen Abmaße im KFG 1967 bzw. in der KDV 1967 mit 2,5 m (2,6 m) Breite, 12 m Länge und 4 m Höhe heranzuziehen. Zum Breitenbedarf ist zu ergänzen, dass die Außenrückblickspiegel von Lkw beidseitig noch rund 25 cm überstehen.
Aus straßenverkehrstechnischer Sicht ist die Molkereistraße auf Grund der beim Lokalaugenschein vorgefundenen Straßen- und Nebenanlageverhältnisse, in Anbetracht des durch das 'Allgemeine Fahrverbot' eingeschränkten, geringen Verkehrsaufkommens, grundsätzlich als dazu geeignet zu bewertet werden, diese eingeschränkten Verkehrsbedürfnisse zu erfüllen. Eine Einschränkung besteht lediglich insofern, dass, wenn das Betriebsgelände unberücksichtigt bleibt, es sich um eine Sackgasse handelt, an deren Ende kein Wendeplatz vorhanden ist. Das Fehlen des Wendehammers kann derzeit damit ausgeglichen werden, dass z. B. die Pkw der Anwohner und deren Besucher die Wendemanöver über die Haus- und Grundstücksfahrten bzw. Garagen abwickeln oder mit ihren Fahrzeugen rückwärts fahren und auf der nur teilweise verbauten Grundparzelle 165/1 vor den dortigen Garagen zu wenden. Für den Fahrzeugverkehr der Fa. Bio-Park GesmbH ist dies jedoch nicht von Relevanz, da auch Lkw-Züge ohne reversieren zu müssen am Betriebsgelände in einem Zug um das Betriebsgebäude fahren und so umkehren können. Durch eine Vereinbarung mit der Fa. Bio-Park GesmbH könnte gegebenenfalls auch für den sonstigen Verkehr der unmittelbar an das Ende der Molkereistraße anschließende Vorplatz des Betriebes als Wendeplatz genutzt werden.
Zu der weiters vorgebrachten Einschränkung durch entlang der Grundstückseinfriedungen am Fahrbahnrand abgelagerten Schnees, der die nutzbare Durchfahrtsbreite verringere, ist aus straßenverkehrstechnischer Sicht anzuführen, dass dadurch nicht von einer objektiven Gefährdung zu sprechen ist. Auf Grund der tatsächlich gegebenen Fahrbahnbreite von etwa 4,5 m, auf Höhe der Laterne zwischen den Anwesen Molkereistraße Nr. 3 und Nr. 6, ergibt sich zwar, dass einerseits entsprechend der StVO 1960 das Halten und Parken verboten ist und andererseits das aneinander Vorbeifahren auf Grund geringer Seitenabstände nur mit geringer Geschwindigkeit erfolgen kann bzw. beim Entgegenkommen eines breiteren Fahrzeuges jenes zurückzuschieben hat, welchem es durch die Art des Fahrzeuges bzw. mit dem gezogenen Anhänger und dessen Ladung leichter möglich ist. Würde die Einengung durch viel Schnee zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Molkereistraße führen, müsste dieser ohnehin weggeschaufelt und abtransportiert werden; auch die Ablagerung des geräumten Schnees am Rand des Vorplatzes der Bio-Park GesmbH wäre, vorausgesetzt der Zustimmung der Firmeneigentümer, praktikabel und könnte der Schneepflug dann auch durchfahren.
Hinsichtlich des Halten und Parkens ist noch festzustellen, dass dies, wie bereits oben erwähnt, entsprechend der StVO 1960 für mehrspurige Fahrzeuge auf Grund der Fahrbahnbreite grundsätzlich verboten und die Einhaltung des Verbotes besonders zur Freihaltung der Einsatzfahrzeuge der Rettung und Feuerwehr wichtig ist."
Dieses Gutachten ist den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht worden; sie haben eine Stellungnahme hiezu abgegeben.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 14. Februar 2000 wurde folgender Spruch gefasst:
"I. Für die Übernahme der bestehenden Molkereistraße als öffentliche Straße wird das dauernde und lastenfreie Eigentum an dem nachstehend angeführten Grundstücksteil einschließlich der darauf befindlichen baulichen Anlagen für die Marktgemeinde Lembach im Mühlkreis
im Wege der Enteignung
nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung am 29. November 1999 vorgelegenen Planunterlagen der behördlich autorisierten und beeideten Ingenieur-Konsulenten für Vermessungswesen, Dipl.-Ing. W.Ö. und Dipl.-Ing. A.B., vom 8.3.1999, GZ. 3162/97 in Anspruch genommen.
Grundeigentümer EZ KG Grundstück
beanspruchte Fläche in m2
Leopold und Maria 378 Lembach 165/12
79
Peer, Molkereistraße 5,
4132 Lembach
Die Enteignung erstreckt sich auch auf die in dem
Grundstücksteil allfällig dinglich oder obligatorisch Berechtigten."
Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 35 und 36 O.ö. Straßengesetz 1991 in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 angeführt.
Im Spruchpunkt II. wurde die Entschädigung für die Enteignung mit S 31.923,-- festgesetzt. Im Spruchpunkt III. wurden den Beschwerdeführern Kosten des Verfahrens zugesprochen. Im Spruchpunkt IV. dieses Bescheides wurde angeordnet, dass die Inbesitznahme der enteigneten Grundfläche durch die mitbeteiligte Marktgemeinde von den Enteigneten nach Rechtskraft dieses Bescheides und Auszahlung bzw. gerichtlicher Hinterlegung der Enteignungsentschädigung jederzeit zu dulden sei. Spruchpunkt V. enthält eine Kostenentscheidung.
In der Begründung dieses Bescheides wurde - soweit für das Beschwerdeverfahren entscheidungserheblich - ausgeführt, dass derzeit für die Grundstücke Nr. 165/13, 166/8 und 166/10 keine öffentliche Zufahrt bestehe. Die Grundstücksbreite des öffentlichen Gutes Grundstück Nr. 3245 im Bereich der Grundstücke Nr. 165/12 und 165/13 betrage an der engsten Stelle nur ca. 1,2 m, sodass ein Befahren mit mehrspurigen Fahrzeugen ohne Benützung von Privatgrund derzeit nicht möglich sei. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die der Enteignung zu Grunde liegende Grundstücksfläche im nordwestlichen Ortsgebiet von Lembach an der Gemeindegrenze zu Putzleinsdorf in einem geschlossen bebauten Gebiet liege. Das Grundstück Nr. 165/12 sei mit einem zweigeschossigen Wohnobjekt, offene Bauweise, bebaut. Im Südwesten bzw. Süden grenzten ebenfalls Wohnobjekte an. Im Osten befinde sich die ehemalige Molkerei. Die Grundinanspruchnahme erfolge in Form einer im Südwesten gelegenen, außerhalb einer massiven Einzäunung befindlichen Teilfläche mit einer Länge von rund 26 m und einer Breite von rund 3 m, insgesamt 79 m2, die schon derzeit als Straße genutzt und bituminös befestigt sei. Die Beschwerdeführer hätten erklärt, dass sie nicht bereit seien, ein privatrechtliches Übereinkommen mit der mitbeteiligten Marktgemeinde betreffend die Abtretung der gegenständlichen Teilfläche abzuschließen. Die mitbeteiligte Partei sei verpflichtet, die vorgenannten Grundstücke durch eine öffentliche Zufahrt im Hinblick auf Fahrzeuge der Rettung, Feuerwehr, Müllabfuhr usw. aufzuschließen. Eine Aufschließung sei nur durch die gegenständliche Enteignung möglich. Ein konkreter Bedarf sei somit gegeben und könne auf Grund der örtlichen Verhältnisse auch nicht anders gedeckt werden. Es seien, da die gegenständliche Grundstücksteilfläche in der Natur bereits als bituminös befestigte Straße vorhanden sei, keinerlei baulichen Vorkehrungen mehr erforderlich, um dieses Teilstück als Straße zu nutzen. Das eingeholte verkehrstechnische Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar. Die Einholung eines Gutachtens aus dem Verkehrssicherheitswesen bzw. eines Gutachtens des Kuratoriums für Verkehrssicherheit sei nicht erforderlich. Die Enteignung sei geeignet, das öffentliche Interesse an der Erschließung der oben erwähnten Privatgrundstücke zu erfüllen. Das öffentliche Interesse überwiege in diesem Fall eindeutig die eigentumsrechtlichen Individualinteressen der Beschwerdeführer; anders könne das Verkehrsbedürfnis nicht erfüllt werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Auch wenn der gegenständliche Straßenzug schon ausreichend hergestellt sei, bestehe bislang für die an der Molkereistraße gelegenen Grundstücke Nr. 165/13, 166/8 und 166/10 keine ausreichende öffentliche Zufahrt. Die Grundstücksbreite des öffentlichen Gutes betrage zwischen den Grundstücken Nr. 165/12 und 165/13 an der engsten Stelle nur ca. 1,2 m. Es bestehe keine den erforderlichen Verkehrsverhältnissen angepasste Erschließungsmöglichkeit für die jeweils angrenzenden Liegenschaften. Die Molkereistraße solle nämlich ca. acht Liegenschaften uneingeschränkt erschließen; dies stelle jedenfalls ein ausreichendes Kriterium für das Vorliegen eines Bedarfes nach einer uneingeschränkt benützbaren öffentlichen Verkehrsfläche dar. Auch die Dienlichkeit eines Weges nur für die Besitzer oder Bewohner einer beschränkten Anzahl von Liegenschaften (dies sei letztlich das Verkehrsinteresse dieses Personenkreises) stelle bereits eine Voraussetzung für die Erlassung einer Verordnung im Sinne des § 11 Abs. 2 O.ö. Straßengesetz 1991 dar. Das öffentliche Verkehrsinteresse, also der Bedarf, ergebe sich grundsätzlich schon aus der betreffenden Verordnung. Das öffentliche Interesse für eine Enteignung sei u.a. schon dann gegeben, wenn durch das Projekt ungünstige Verkehrsverhältnisse verbessert würden. Dies werde im Beschwerdefall jedenfalls erreicht, da die Molkereistraße im Bereich des zu enteignenden Grundstücksteiles teilweise nur eine Breite von 1,2 m habe und ein allgemeines Befahren der Straße mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen damit jedenfalls nicht möglich sei. Die Beschwerdeführer wollten die enteignete Fläche selbst als Parkplatz benützen und die vorhandenen Dienstbarkeiten bzw. sonstigen privatrechtlichen Vereinbarungen über Fahrberechtigungen nicht jedermann zugute kommen lassen, wie dies bei einer öffentlichen Verkehrsfläche mit Gemeingebrauch der Fall sei. Die Einschränkungen im Sinne der Straßenverkehrsordnung hätten im vorliegenden Verfahren außer Betracht zu bleiben. Der gegenständliche Straßenabschnitt weise eine durchaus übliche Ausgestaltung einer Gemeindestraße, insbesondere hinsichtlich der Breite aus und decke die zu erwartenden Verkehrsbedürfnisse. Auch der von den Beschwerdeführern vorgelegte 3 D-Plan sei für die Entscheidung letztlich nicht maßgebend, da er einerseits kein Gutachten darstelle und andererseits nicht von den eingeholten Gutachten abweiche.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid ihrem Vorbringen zufolge in dem Recht auf Abstandnahme von der vorgenommenen Enteignung verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die mitbeteiligte Marktgemeinde erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Gesetzesbestimmungen des O.ö. Straßengesetzes 1991 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 71/1998 haben folgenden Wortlaut:
"3. Hauptstück
Herstellung und Erhaltung von Straßen
§ 11
Widmung, Einreihung und Auflassung von öffentlichen Straßen
...
(2) Eine Verordnung für die Widmung einer Verkehrsfläche der Gemeinde, die über eine bestehende Privatstraße führt, wird erst wirksam, wenn dafür die allenfalls erforderliche straßenrechtliche Bewilligung (§ 32) rechtskräftig erteilt wurde und die Gemeinde Eigentümer des Straßengrundes geworden ist.
...
§ 13
Grundsätze für die Herstellung und Erhaltung, Umweltbericht
(1) Bei der Herstellung und der Erhaltung von öffentlichen Straßen ist - im Sinn des Art. 9 L-VG 1991 - insbesondere Bedacht zu nehmen auf
- 1. das Verkehrsbedürfnis,
- 2. ...
- 3. die Sicherheit der öffentlichen Straßen und den Schutz langfristiger Lebensgrundlagen,
- 4. ...
- 5. Art und Intensität möglicher Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Straße,
- 6. bestehende und geplante Anlagen des öffentlichen Verkehrs,
- 7. ...
- 8. ...
- 9. die barrierefreie Gestaltung.
(2) Im Hinblick auf die Sicherheit der öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, dass öffentliche Straßen nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von den Straßenbenützern unter Berücksichtigung der durch Witterungsverhältnisse oder Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind.
(3) Die Straßenverwaltung hat bei der Herstellung und bei der Erhaltung öffentlicher Straßen - soweit erforderlich - die Schutzgüter des Abs. 1 gegeneinander abzuwägen und dabei eine Lösung anzustreben, die weitestgehend im Interesse aller dieser Schutzgüter gelegen ist.
...
7. Hauptstück
Verpflichtungen und Zwangsrechte
...
§ 35
Enteignung
(1) Für den Bau einer öffentlichen Straße kann das Eigentum an Grundstücken oder die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Auch die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Bauhöfen und anderen Baulichkeiten, wie Streumaterialsilos, sowie die zur Aufrechterhaltung von Verkehrsbeziehungen und zur Entnahme von Straßenbaumaterial notwendigen Grundstücke können im Wege der Enteignung erworben werden. Für den Bau einer Straße, die einer Bewilligung nach § 32 bedarf, darf die Enteignung nur nach Maßgabe dieser Bewilligung erfolgen. Auch für die Übernahme von bestehenden öffentlichen Straßen können das Eigentum und die erforderlichen Dienstbarkeiten (§ 5 Abs. 1) durch Enteignung in Anspruch genommen werden.
(2) Bei der Inanspruchnahme des Grundeigentums im Sinn des Abs. 1 auf der Grundlage einer gemäß § 11 Abs. 2 erlassenen Widmungsverordnung bleibt für den Enteignungsgegner der Einwand des fehlenden öffentlichen Interesses zulässig.
...
§ 36
Enteignungsverfahren
...
(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie die Kosten des Enteignungsverfahrens entscheidet die Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Betracht zu nehmen ist.
..."
Grundsätzlich ist eine wesentliche Voraussetzung für die Enteignung gemäß § 35 O.ö. Straßengesetz 1991 die gesetzlich geforderte straßenrechtliche Bewilligung für den Bau einer öffentlichen Straße. In einem Enteignungsverfahren für eine öffentliche Straße (Verkehrsfläche), für die eine straßenrechtliche Bewilligung nach § 31 O.ö. Straßengesetz 1991 nicht vorgesehen ist, sind im Enteignungsbescheid jene Tatsachen darzulegen, die das Nichtbestehen der Bewilligungspflicht begründen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/05/0083).
Wenn bereits eine öffentliche Straße im Sinne dieses Landesgesetzes besteht - hievon ist bis zum Beweis des Gegenteils bei Grundstücken auszugehen, die im Grundbuch als öffentliches Gut (Straßen, Wege, usw.) eingetragen sind und allgemein für Verkehrszwecke benützt werden (§ 5 Abs. 2 O.ö. Straßengesetz 1991) - und eine solche öffentliche Straße durch Widmungsakt gemäß § 11 Abs. 2 O.ö. Straßengesetz 1991 - wie im Beschwerdefall - übernommen wird, so ist eine Straßenbaubewilligung nach § 31 leg. cit. nicht erforderlich, vielmehr können diesfalls gemäß § 35 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. das Eigentum und die erforderlichen Dienstbarkeiten (§ 5 Abs. 1) durch Enteignung ohne Straßenbaubewilligung in Anspruch genommen werden. Die auf § 35 Abs. 1 O.ö. Straßengesetz 1991 gestützte Inanspruchnahme des Grundeigentums der Beschwerdeführer erfolgte auf der Grundlage der Widmungsverordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. Februar 1999 gemäß § 11 Abs. 2 O.ö. Straßengesetz 1991. Die Beschwerdeführer durften daher zulässigerweise gemäß § 35 Abs. 2 leg. cit. das fehlende öffentliche Interesse an der Inanspruchnahme geltend machen.
Im Hinblick auf die nicht als unschlüssig zu erkennenden Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen konnte die belangte Behörde im Beschwerdefall zutreffend davon ausgehen, dass insbesondere die in § 13 Abs. 1 O.ö. Straßengesetz 1991 genannten öffentlichen Interessen des Verkehrsbedürfnisses (Z. 1), der Sicherheit der öffentlichen Straßen (Z. 3) und die barrierefreie Gestaltung (Z. 9) die Enteignung des in das öffentliche Gut Grundstück Nr. 3245 Weg ragenden Grundstücksteiles des Grundstückes Nr. 165/12 der Beschwerdeführer erfordern und nur dadurch die größtmögliche Sicherheit dieser öffentlichen Verkehrsfläche gewährleistet werden kann. Entgegen den Beschwerdeausführungen führten nicht Einzelinteressen zur beschwerdegegenständlichen Enteignung, vielmehr erforderte die Notwendigkeit einer verkehrsmäßigen Erschließung mehrerer anrainenden Grundstücke die Enteignung des betreffenden Grundstücksteiles der Beschwerdeführer, um weitestgehend die Sicherheit dieser Gemeindestraße für die Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.
Für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht erkennbar, warum die Enteignung auf "Vorrat" erfolgt sein sollte. Dass die Verkehrsfläche als Betriebszufahrt für die Eigentümer der Grundstücke Nr. 166/8 und 166/10 dienen werde, ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Enteignung ohne rechtliche Bedeutung, kommt es doch im Enteignungsverfahren gemäß § 36 Abs. 2 O.ö. Straßengesetz 1991 darauf an, ob die Enteignung dieses Grundstücksteiles im ausgesprochenen Umfang notwendig ist und diese den öffentlichen Interessen im Sinne des § 35 Abs. 2 leg. cit. entspricht. Die belangte Behörde hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen hinreichend und nachvollziehbar begründet. Da es sich bei der nunmehr als Weg gewidmeten Gemeindestraße um eine Sackgasse handelt, die bereits vor der ausgesprochenen Enteignung als öffentliche Verkehrsfläche benutzt worden ist, vermögen die Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen, dass durch die ausgesprochene Enteignung eine erhöhte Beeinträchtigung der Nachbarn im Sinne des § 14 Abs. 1 O.ö. Straßengesetz 1991 erfolgen wird, weshalb bei Abwägung des öffentlichen Interesses im Sinne des § 13 Abs. 5 leg. cit. (Art und Intensität möglicher Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Straße) mit den oben genannten öffentlichen Interessen keine andere rechtliche Beurteilung zu erfolgen hat.
Auch mit ihrem unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgetragenen umfangreichen Beschwerdevorbringen vermögen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse und der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen bedurfte es weder eines Ortsaugenscheines noch der Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiete des Verkehrswesens und des Verkehrssicherheitswesens, weil eine abschließende Beurteilung der Verwaltungsrechtssache durch die getroffenen Feststellungen möglich ist. Den Beschwerdeführern wurde ausreichend Parteiengehör gewährt; die Anwesenheit der Parteien bei der Befundaufnahme eines Sachverständigen ist grundsätzlich nicht geboten.
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit frei von Rechtsirrtum. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 6. März 2001
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