Normen
31985L0337 UVP-RL;
31996L0061 IPPC-RL;
32000L0076 Abfallverbrennungs-RL;
AbfallverbrennungSammelV 2002;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1;
AVV 2002;
AWG 1990 §1;
AWG 1990 §29 Abs1 Z3;
AWG 1990 §29 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs2;
AWG 1990 §29 Abs3a Z1;
AWG 1990 §29 Abs3a;
AWG 1990 §29 Abs8;
AWG 1990 §29;
AWG 1990 §29b idF 2000/I/090;
AWG 1990 §5;
BStG 1971 §4;
EURallg;
EWR-Abk Art3;
EWR-Abk Art6;
EWR-Abk Art7;
GewO 1994 §74 Abs2;
UVPG 1993 §46 Abs1;
UVPG 1993 §46 Abs3;
UVPG 1993 §46 Abs4;
UVPG 2000 §46 Abs3;
UVPG 2000 §46 Abs9;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
31985L0337 UVP-RL;
31996L0061 IPPC-RL;
32000L0076 Abfallverbrennungs-RL;
AbfallverbrennungSammelV 2002;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1;
AVV 2002;
AWG 1990 §1;
AWG 1990 §29 Abs1 Z3;
AWG 1990 §29 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs2;
AWG 1990 §29 Abs3a Z1;
AWG 1990 §29 Abs3a;
AWG 1990 §29 Abs8;
AWG 1990 §29;
AWG 1990 §29b idF 2000/I/090;
AWG 1990 §5;
BStG 1971 §4;
EURallg;
EWR-Abk Art3;
EWR-Abk Art6;
EWR-Abk Art7;
GewO 1994 §74 Abs2;
UVPG 1993 §46 Abs1;
UVPG 1993 §46 Abs3;
UVPG 1993 §46 Abs4;
UVPG 2000 §46 Abs3;
UVPG 2000 §46 Abs9;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 794,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.230,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Eingabe vom 18. März 1994 beim Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) die Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Wirbelschichtkessels samt Nebenanlagen zur thermischen Abfallverwertung im Betriebsgelände der L-AG.
Dieser Antrag wurde von der mitbeteiligten Partei mit Eingabe vom 21. Juni 1994 dahin ergänzt, dass um die Genehmigung eines Versuchsbetriebes angesucht wurde.
Die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Projektsunterlagen wurden unter Beiziehung von Sachverständigen aus den Fachbereichen Abfallwirtschaft/Abfallchemie, thermische Verfahrenstechnik, maschinelle Verfahrenstechnik-Sicherheitstechnik, Meteorologie, Klima, Ausbreitung von Luftschadstoffen, Humanmedizin, Humantoxikologie, Ökotoxikologie, Lärmtechnik, Bau- und Gewerbetechnik, Forstwirtschaft sowie Abwassertechnik (Gewässerbiologie) einer fachlichen Vorprüfung unterzogen.
Die Auswahl der Sachverständigen erfolgte durch die Behörde unter Beratung des Umweltanwaltes von Oberösterreich.
Von allen Sachverständigen wurden in der Folge die eingereichten Projektsunterlagen als ausreichend beurteilt; lediglich in Detailbereichen wurden Konkretisierungen und geänderte Formulierungen der Unterlagen angeregt.
Zu den Einreichunterlagen gehörte auch ein meteorologisches Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG). Dieses Gutachten wurde vom Sachverständigen für Meteorologie, Klima, Ausbreitung von Luftschadstoffen überprüft und als taugliche Grundlage für das Bewilligungsverfahren bezeichnet.
Der Antrag der mitbeteiligten Partei wurde öffentlich bekannt gemacht und den Nachbarn die Möglichkeit eingeräumt, in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen sowie binnen sechs Wochen begründete schriftliche Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben.
Während der Ediktalfrist langte beim LH eine Vielzahl von Einwendungen ein.
In der Zeit vom 18. Juli bis 21. Juli 1994 führte der LH eine mündliche Verhandlung durch.
Vor und während der Verhandlung wurden von den beschwerdeführenden Parteien Einwendungen vorgebracht.
Nach der Verhandlung wurden die Sachverständigengutachten überarbeitet und diese überarbeiteten Gutachten anschließend den Parteien zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen, wovon sie auch Gebrauch machten.
Die Sachverständigen beurteilten den geplanten Betrieb positiv.
Mit Bescheid vom 19. April 1995 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 29 des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 iVm § 354 GewO 1994 die Genehmigung zur Durchführung des Versuchsbetriebes des Projektes "Thermische Reststoffverwertung L - März 1994" erteilt.
Diese Versuchsbetriebsgenehmigung wurde in der Folge teilweise abgeändert, teilweise wurde ihre Geltungsdauer verlängert.
Ende März 2001 legte die mitbeteiligte Partei dem LH den Bericht über den Versuchsbetrieb vor.
In der Folge nahm die mitbeteiligte Partei Projektsmodifikationen vor.
Der LH befasste die dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen mit den Ergebnissen des Versuchsbetriebes und beauftragte sie mit einer Überarbeitung ihrer bereits zum Einreichprojekt abgegebenen Gutachten unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Versuchsbetriebes.
Die Sachverständigen erstellten ergänzende Gutachten, in welchen die Ergebnisse des Versuchsbetriebes einer fachlichen Beurteilung unterzogen wurden.
Diese Gutachten wurden den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen, wovon sie auch Gebrauch machten.
Mit Bescheid vom 21. November 2001 erteilte der LH der mitbeteiligten Partei gemäß § 29 Abs. 1 Z. 3 AWG 1990 die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Wirbelschichtkessels samt Nebenanlagen zur thermischen Abfallverwertung mit einer Jahreskapazität von mehr als 10.000 t im Betriebsgelände der L-AG auf näher bezeichneten Grundstücken nach Maßgabe des vorgelegten, als solches gekennzeichneten und im Bescheid aufgelisteten Projektes unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen.
In der Begründung berief sich der LH darauf, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die eingeholten Sachverständigengutachten und der Versuchsbetrieb ergeben hätten, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen die Voraussetzungen für die Genehmigung gegeben seien.
Die beschwerdeführenden Parteien beriefen.
Die belangte Behörde führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, in welchem weitere Sachverständigengutachten eingeholt wurden.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 27. Dezember 2002 gab die belangte Behörde den Berufungen teilweise Folge und änderte die Beschreibung der Anlage und einen Teil der Auflagen; teilweise wies sie die Berufungen ab.
In der Begründung gelangte die belangte Behörde auf Grund der erstinstanzlichen und ihrer eigenen Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass Rechte der beschwerdeführenden Parteien durch die erteilte Genehmigung nicht gefährdet werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Im "ersten Anfechtungspunkt" bringen die beschwerdeführenden Parteien vor, der Sachverhalt sei nicht ausreichend ermittelt worden, um beurteilen zu können, ob es durch die von der Anlage der mitbeteiligten Partei ausgehenden Emissionen, Immissionen und nachteiligen Umwelteinwirkungen zu einer Gefährdung der Gesundheit der beschwerdeführenden Parteien und der dem Schutz der beschwerdeführenden Gemeinden anvertrauten, sich in Schulen, Kindergärten oder Krankenhäusern vorübergehend aufhaltenden Personen kommen könne. Auch lasse sich auf Grundlage der in den Bescheiden beider Instanzen enthaltenen Tatsachenfeststellungen nicht beurteilen, ob durch die von der Anlage ausgehenden nachteiligen Umwelteinwirkungen jene beschwerdeführenden Parteien, welche im näheren Umgebungsbereich der Anlage ihre Wohnungen hätten, durch Gerüche und Lärm in unzumutbarer Weise belästigt würden.
Die Region L sei auch ohne die Anlage der mitbeteiligten Partei bereits erheblich von Luftverschmutzungen betroffen. Es gebe eine starke Vorbelastung durch H2S, SO2, O3, CS2, Staub, Stickoxide, Schwermetalle, Dioxine und Furane, PAK und PCB sowie Fluor. Diese Vorbelastungen seien nicht ausreichend erhoben und berücksichtigt worden.
Im Bereich der exponiertesten Wohnliegenschaften in einem Radius von 300 bis 500 m um die RVL-Kamine seien keine Messungen durchgeführt worden. Daher sei nicht bekannt, wie sich die Vorbelastung der Böden mit Schwermetall-Immissionen in jenem Bereich darstelle, in welchem mit den größten Konzentrationen der RVL-Luftschadstoffemissionen zu rechnen sei.
Weder die Sachverständigen noch die Behörde seien auf Geruchsbelästigungen auf Grund von Klärschlämmen eingegangen.
Unberücksichtigt geblieben seien auch die Luftverunreinigungen, welche durch den von den Betriebsanlagen der L-AG und der mitbeteiligten Partei hervorgerufenen LKW-Schwerverkehr verursacht würden.
2.1. Das Verfahren zur Genehmigung der Anlage der mitbeteiligten Partei wurde im zeitlichen Geltungsbereich des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 (AWG 1990) eingeleitet und im zeitlichen Geltungsbereich des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) durch den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid abgeschlossen.
§ 77 Abs. 2 und 3 AWG 2002 lauten auszugsweise:
"(2) Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig sind, bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn ein nach der vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Weitere nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliche Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängig waren oder nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, sind nach den jeweiligen Vorschriften abzuführen. Bei Vorliegen aller nach den bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung gemäß § 37. Dies gilt sinngemäß auch für nach den Bestimmungen des AWG 1990 übergeleitete Behandlungsanlagen.
(3) Folgende zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften abzuschließen:
.............
3. Verfahren betreffend Behandlungsanlagen, die gemäß § 37
genehmigungspflichtig sind; Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind
anzuwenden; der Antragsteller kann eine Genehmigung gemäß § 37
beantragen;
......."
Bei der Anlage der mitbeteiligten Partei handelt es sich um eine Behandlungsanlage. Da das Verfahren zur Genehmigung dieser Anlage vor dem Inkrafttreten des AWG 2002 bereits anhängig war, war dieses Verfahren nach den Bestimmungen des AWG 1990 abzuschließen.
2.2. § 29 AWG 1990 lautet auszugsweise:
"Genehmigung für besondere Abfall- und Altölbehandlungsanlagen
§ 29. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von
...
3. Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität von mindestens 10.000 Tonnen,
...
bedarf der Genehmigung des Landeshauptmanns.
...
(2) Der Landeshauptmann hat bei der Erteilung einer Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- und Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind. Die Genehmigung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen.
...
(3a) Eine Genehmigung für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Abfallbehandlungsanlage neben den Erfordernissen der gemäß Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet;
2. die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt;
3. die für die zu genehmigende Abfallbehandlungsanlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, werden eingehalten;
4. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt;
5. das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen;
6. die beim Betrieb der Abfallbehandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik vermieden, verwertet oder - soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist - ordnungsgemäß entsorgt (§ 9 Abs. 2).
Weiters ist bei der Erteilung der Genehmigung auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) Bedacht zu nehmen. Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann zur Wahrung der genannten Voraussetzungen und entsprechend den Erfordernissen nach den anzuwendenden Bestimmungen geeignete Auflagen, Befristungen oder Bedingungen vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.
(3b) Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.
..."
Zu den gemäß § 29 Abs. 2 AWG 1990 vom Landeshauptmann im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren anzuwendenden Vorschriften gehört auch die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994).
Die für die Genehmigung von Betriebsanlagen maßgeblichen § 74 und 77 GewO 1994 lauten auszugsweise:
"§ 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.
...
§ 77. (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115, sind anzuwenden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.
(4) Die Betriebsanlage ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (§ 2 Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (§ 71a) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind.
..."
2.3. Die beschwerdeführenden Parteien behaupten, der Sachverhalt sei nicht ausreichend geklärt, um beurteilen zu können, ob durch die Anlage der mitbeteiligten Partei ihre Gesundheit gefährdet oder sie durch Geruch und Lärm unzumutbar belästigt würden.
Mit der Frage einer Gesundheitsgefährdung und einer unzumutbaren Belästigung der als Nachbarn in Betracht kommenden Personen haben sich die Behörden beider Rechtsstufen beschäftigt. Sie haben zur Prüfung dieser Frage eine Reihe von Sachverständigengutachten eingeholt.
Folgende Gutachten sind in diesem Zusammenhang von Bedeutung:
a) Humanmedizinisches Gutachten vom 8. Juni 2001 (Univ. Prof. Dr. V).
Der Gutachter führt zusammenfassend aus:
"Die medizinische Beurteilung der an den Messstationen B, O und Alt-L gemessenen Luftschadstoffimmissionen (ausgewählte Schadstoffe), der Geruchssituation und der gemessenen Lärmimmissionen stimmt mit der medizinischen Beurteilung, basierend auf den Einreichunterlagen (Medizinisches Gutachten 1994), überein.
Die Ergebnisse des Versuchsbetriebs zeigen, dass:
- Alle Immissionsgrenzwerte deutlich unterschritten werden.
- Bei keinem Luftschadstoff Immissionskonzentrationen auftreten, die eine Gefährdung der Gesundheit und/oder Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Wohnbevölkerung (auch empfindlich reagierender Personen) bewirken können.
- Keine zusätzliche Belästigungen durch Lärm auftreten.
- Keine unzumutbaren Belästigungen durch Geruch auftreten, wenn die empfohlenen Maßnahmen umgesetzt werden.
Aus medizinischer Sicht wird das Projekt Thermische Reststoffverwertung L (RVL) als umweltverträglich eingestuft."
b) Toxikologisches Gutachten vom 13. Juni 2001 (A.o. Univ. Prof. Dr. P).
Der Gutachter schreibt in der Zusammenfassung:
"Im vorliegenden Gutachten werden im Auftrag der Oberösterreichischen Landesregierung mögliche gesundheitliche Auswirkungen der Emissionen an Staub, gasförmigen Stoffen, Schwermetallen, an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, an polychlorierten Dioxinen und Furanen sowie an anderen Substanzen bewertet, die beim Probebetrieb der Reststoffverwertung L (RVL) aufgetreten sind. Zusätzlich werden die während des Probebetriebes an den Immissionsstellen erhobenen Konzentrationen einiger Gefahrstoffe mit jenen Immissionskonzentrationen verglichen, die vor Inbetriebnahme der Anlage ermittelt worden waren.
Die als 'Vorbelastung' im Raum L anzutreffenden Gefahrstoffe bedingen in Summe den gegenwärtigen Gesundheitszustand der hier lebenden Bevölkerung (siehe Gutachten Prof. V).
Die gemessenen Emissionen der Gefahrstoffe Staub, SO2, NOx, HCl, HF, CO, CO2 und Quecksilber (Hg), Blei, Zink, Chrom, Arsen, Kobalt, Nickel, Antimon, Kupfer, Mangan, Vanadium, Zinn, halogenierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD/F) liegen alle im Mittel deutlich unter den Genehmigungswerten. Die Emissionskonzentrationen von organischen Stoffen (C, org) polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), Benzol, Toluol, Xylol, chlorierten Benzolen und polychlorierten Biphenylen liegen in den erwarteten Größenordnungen oder deutlich darunter.
Die Immissionskonzentrationen zeigen, soweit hierzu Messwerte vorliegen, also für Staub, Schwefeldioxid, Schwefelwasserstoff, Stickstoffoxide und Ozon nach der Inbetriebnahme der RVL keine Veränderung gegenüber dem vorher bestehenden Zustand.
Die vorliegenden Daten bestätigen die in der toxikologischen Beurteilung der RVL vom Juni 1994 gezogenen Schlussfolgerungen. Deshalb können die Fragen des Beweisthemenkataloges wie folgt beantwortet werden:
Toxikologische Beurteilung der Auswirkungen:
Ist durch den Betrieb der RVL-Anlage mit einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit zu rechnen?
Die obigen Ausführungen und Schlussfolgerungen lassen keine Gefährdung für die Gesundheit von Mensch und Tier erkennen.
Kann aus den bisherigen Ergebnissen des Versuchsbetriebes eine unzumutbare Belästigung von Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise abgeleitet werden?
Das Ausmaß der aus der RVL emittierten Stäube und Rauche ist nicht geeignet, eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn zu bewirken.
Ist durch den bestimmungsgemäßen Betrieb der RVL-Anlage eine unzumutbare Beeinträchtigung von Personen über die Nahrungskette zu erwarten?
Bezüglich der sich stark in der Nahrungskette anreichernden Dioxine (PCDD/F) und polychlorierten Biphenyle bleibt meine frühere Aussage aufrecht, wonach davon ausgegangen werden kann, dass die Zusatzbelastung realistischerweise weit weniger als 1/100 der gegenwärtigen Grundbelastung ausmachen wird. Eine nennenswerte Zunahme der Grundbelastung des Menschen mit PCDD/F durch die Immissionen und Depositionen der geplanten RVL ist nicht zu erwarten."
c) Gutachten zum Fachgebiet Ökotoxikologie vom 5. Juni 2001 (Prof. Dr. H)
Der Gutachter führt zusammenfassend aus:
"Gemäß Unterlage 1.2.5 (Beweisthemenkatalog) waren im Rahmen dieses Gutachtens drei Fragestellungen zu beantworten:
Sind die Ergebnisse des Biomonitorings ausreichend und plausibel?
...
Die vorgelegten Ergebnisse des Biomonitorings sind nach umfassender Prüfung als ausreichend und plausibel zu bezeichnen. Sie sind geeignet, die Immissionssituation im Großraum L mit hinreichender Sicherheit zu charakterisieren.
Wie groß ist auf Grund der durchgeführten Immissionsmessungen (Biomonitoring) der Einfluss der RVL-Anlage insbesondere auf die Schutzgüter Forst- bzw. Boden/Landwirtschaft im Großraum L?
Wie hat sich unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse die Belastung dieser Schutzgüter während des Versuchsbetriebes im Großraum L verändert?
...
Die dargelegten Befunde machen deutlich, dass ein Einfluss der RVL-Anlage auf das Schutzgut Pflanze nicht nachweisbar ist. Beeinträchtigungen des Pflanzenwachstums durch gasförmige Luftschadstoffe werden nicht eintreten und es wird auch zu keinen Schadstoffanreicherungen in Kulturpflanzen kommen, die über dem für ländliche Gebiete charakteristischen Hintergrundbereich liegen. Die Depositionswerte für Schwermetalle sind auf Grund der Ergebnisse des Biomonitorings allgemein sehr niedrig, sodass es im Boden auch bei langer Betriebsdauer der RVL-Anlage nicht zu einer Anreicherung dieser Elemente kommen wird.
Die Aussagen des ursprünglichen Gutachtens, die den Betrieb der Anlage als umweltverträglich bewertet haben, können somit bestätigt werden."
Alle erwähnten Gutachten basieren auf einer Reihe von Unterlagen, darunter dem Schlussbericht zum Versuchsbetrieb vom März 2001.
Diese Unterlagen wurden in einem Gutachten von Univ. Prof. Dr. S vom 31. Mai 2001 (Fachgebiet Meteorologie, Klima, Ausbreitung von Luftschadstoffen) überprüft. Der Gutachter beurteilte die vorgelegten Ergebnisse der Luftqualitätsuntersuchungen als ausreichend und plausibel und erklärte, der Einfluss der RVL-Anlage auf die Luftqualität im Großraum L liege auf Grund der durchgeführten Immissionsmessungen (Luftmessstationen) und der durchgeführten Ausbreitungsrechnungen im Grenzbereich einer möglichen Nachweisbarkeit. Die Luftqualität während des Zeitraumes weise bei einigen Schadstoffkomponenten einen leichten Trend in Richtung einer Verschlechterung auf; es zeige sich aber, dass dafür die RVL-Anlage als direkter Verursacher nicht in Frage komme.
Wie sich aus den Gutachten ergibt, beruhen diese auf den Ergebnissen des Versuchsbetriebes und den Messungen durch Messstationen. Da Messungen auch bereits vor Inbetriebnahme der Anlage der mitbeteiligten Partei durchgeführt wurden und da weiters die nach der Inbetriebnahme der Anlage vorgenommenen Messungen nicht zwischen Vorbelastung und Zusatzbelastung unterscheiden, sondern die Gesamtbelastung messen, ist die Behauptung der beschwerdeführenden Parteien, die Vorbelastungen seien nicht ausreichend erhoben worden, unzutreffend.
Zu Schwefelwasserstoff (H2S) heißt es in dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Gutachten (Dr. W):
"Im Zeitraum des Versuchsbetriebes wurden mehrfach Immissionswerte über 0,03 mg/m3 (bis zu 0,18 mg/m3) gemessen, sodass Geruchsbelästigungen durch Schwefelwasserstoff wahrscheinlich sind. Allerdings spielt dieser Umstand hier insofern keine Rolle, als es lt. den vorliegenden Gutachten durch die verfahrensgegenständliche Anlage nicht zu einer Erhöhung, sondern vielmehr zu einer Verringerung der ortsüblichen Immission kommt, da bisher am Standort emittierte H2S-behaftete Abgase der Faserproduktion der L-AG über den Verbrennungsofen geschleust werden und deshalb die Gesamtbelastung an H2S in der Region sogar deutlich sinken sollte."
Zu Schwefeldioxid (SO2) führt der medizinische Amtssachverständige aus:
"Aus der Zeitreihe lässt sich ein Einfluss der verfahrensgegenständlichen Anlage nicht erkennen, sodass deren SO2- Ausstoß (wohl auch auf Grund des geringen Immissionsanteils) als Ursache für medizinisch relevante Auswirkungen nicht in Frage kommt."
Was die Ozonbildung betrifft, wird im toxikologischen Gutachten Folgendes ausgeführt:
"Wie zu erwarten, sind jeweils während der Sommermonate die höchsten Ozonkonzentrationen zu beobachten. Der Kurvenverlauf an den Messstellen B und Alt-L korreliert in keiner Weise mit jener der Stickstoffoxide an der Messstelle L. Auch kann keinerlei Zusammenhang mit der Zeit nach Inbetriebnahme der RVL abgelesen werden. Daraus muss der Schluss gezogen werden, dass die RVL jedenfalls nicht zu einer Verschlechterung der Ozonimmissionen führt."
Zum selben Ergebnis, dass in den Sommermonaten aufgetretene Grenzwertüberschreitungen von Ozon nicht in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage der mitbeteiligten Partei stehen, kommt auch das Gutachten des Umweltmediziners Univ. Prof. Dr. V:
"Wie zu erwarten, treten Grenzwertüberschreitungen in den Sommermonaten auf (großräumig auftretendes Phänomen = "Sommersmog"). Sie wurden im selben Ausmaß auch in den Jahren vor Aufnahme des Versuchsbetriebs gemessen und stehen nicht in zeitlichem Zusammenhang mit dem Versuchsbetrieb der RVL. Der zeitliche Verlauf der Ozonimmissionen korreliert daher auch nicht mit den Stickstoffdioxidimmissionen (Vorläufersubstanzen) der RVL. Kein einziger HMW hat den 3hHM von 0,200 (g/m3 der Ozon-Vorwarnstufe erreicht."
Im ökotoxikologischen Gutachten aus dem Jahr 1994 zum beabsichtigten Versuchsbetrieb heißt es, ökotoxikologische Auswirkungen durch CS2 würden im Raum L nicht auftreten. Dass in den Schlussgutachten keine Ausführungen über CS2 enthalten sind, erklärt sich daraus, dass die Anlage der mitbeteiligten Partei kein CS2 erzeugt. CS2-Emissionen stammen von der L-AG, wie auch die beschwerdeführenden Parteien selbst ausführen.
Zum Kapitel Staub führt der medizinische Amtssachverständige Dr. W in seinem Gutachten aus:
"Nach den Ergebnissen des Versuchsbetriebs wiederum lassen sich keine der RVL zuordenbare Erhöhungen der bestehenden Staubimmissionssituation erkennen. Vielmehr ist in den Jahren 1998 bis 2000 an der Messstelle B die Staubimmission fortwährend gesunken, wie nachfolgende Datenextraktion zeigt:
...
Folglich kann davon ausgegangen werden, dass die verfahrensgegenständliche Anlage in Bezug auf die Staubemission ohne gesundheitliche Auswirkungen auf die Nachbarschaft ist."
Zum Problem der Stickoxide führt der medizinische Amtssachverständige Dr. W im Anschluss an die Wiedergabe der Ergebnisse von Messungen Folgendes aus:
"Diese Zahlen zeigen einen kontinuierlichen Anstieg, der aber laut dem immissionsklimatologischen Gutachten (S, 2001) nicht eindeutig der RVL zuzuordnen ist. Eine solche Zuordnung wäre auch auf Grund der Prognosewerte nicht plausibel. Bekannt ist allerdings eine NOx-Zunahme durch den ansteigenden Individualverkehr. Aus medizinischer Sicht sind die festgestellten Konzentrationen jedenfalls deutlich unter den gesundheitsrelevanten Grenzwerten, sodass mit oder ohne Beteiligung der verfahrensgegenständlichen Anlage an der Gesamtsituation eine Beeinträchtigung oder Gefährdung durch NO2 nicht zu befürchten ist."
Im Zusammenhang mit ihren Ausführungen betreffend Schwermetalle, Dioxine und Furane sowie PAK und PCB bemängeln die beschwerdeführenden Parteien, die während des Versuchsbetriebes durchgeführten Bioindikatormessungen seien nicht ausreichend.
Dazu ist auf das Gutachten aus dem Fachbereich Ökotoxikologie zu verweisen, wonach die vorgelegten Ergebnisse des Biomonitorings als ausreichend und plausibel zu bezeichnen und geeignet sind, die Immissionssituation mit hinreichender Sicherheit zu charakterisieren.
Weiters bemängeln die beschwerdeführenden Parteien, es sei unzulässig, dass die Probenahmen und Betreuungsarbeiten an den Messstandorten durch Mitarbeiter der L-AG durchgeführt worden seien.
Die Durchführung der erwähnten Untersuchungen wurde der mitbeteiligten Partei im Versuchsbetriebsbescheid vom 19. April 1995 vorgeschrieben. Außerdem wurden die vorgelegten Proben und durchgeführten Untersuchungen von der Bundesanstalt für Agrarökologie kontrolliert, die, wie sich aus ihren Berichten ergibt, auch die Kontrollstellen einer Untersuchung unterzog und sie für in Ordnung befand. Der Einwand der beschwerdeführenden Parteien geht daher ins Leere.
Mit der Frage der Belastung durch Schwermetalle haben sich die beigezogenen Sachverständigen auseinander gesetzt und sind zu dem Ergebnis gekommen, eine Gesundheitsgefährdung liege nicht vor. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang insbesondere auf das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen Dr. W (S. 232 bis 241 des angefochtenen Bescheides), der hinsichtlich der Schwermetalle zu dem Ergebnis kommt, dass mit keinen gesundheitlichen Gefährdungen zu rechnen ist.
Gleiches gilt für die Dioxine und Furane (siehe das auf den S. 241 bis 244 des angefochtenen Bescheides wiedergegebene medizinische Gutachten).
Zu Fluor ist darauf hinzuweisen, dass trotz des im Jahr 2000 beobachteten Anstieges von 0,22 mg auf 0,36 % i.Tr. der Amtssachverständige aus dem Bereich Forstwirtschaft festgestellt hat, dass keine wesentlichen Veränderungen des Schutzgutes Forst festzustellen sind und der Einfluss auf das Schutzgut Forst gering ist.
Richtig ist, dass nach den Ausführungen im Gutachten von Univ. Prof. Dr. S vom 31. Mai 2001 der Versuchsbetrieb an einigen Sommertagen zu Geruchsbelästigungen von Anrainern durch Klärschlamm geführt hat.
Unzutreffend ist es hingegen, wenn die beschwerdeführenden Parteien behaupten, auf diese Frage werde von Seiten der Sachverständigen und der Behörde nicht eingegangen.
Im Gutachten von Univ. Prof. Dr. H (thermische Verfahrenstechnik) vom 13. Juni 2001 wurde eine Auflage des Inhalts vorgeschlagen, dass der für die Verbrennung vorgesehene Klärschlamm vor seiner Anlieferung soweit stabilisiert zu werden hat, dass bei der Zwischenlagerung auf dem Gelände der RVL keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen der Anrainer auftreten können. Bei der Übernahme des Klärschlammes durch die RVL ist diese Qualität des Schlammes zu überprüfen und sicherzustellen.
Diesem Auflagenvorschlag hat sich der umweltmedizinische Gutachter angeschlossen.
Die Erstbehörde hat dem durch folgende Auflagen Rechnung getragen:
"1.3. Die Anlieferung von stabilisiertem Klärschlamm in Bezug auf Zeit und Menge hat so zu erfolgen, dass ab Samstag Mittag 12.00 Uhr bis Montag 06.00 Uhr Früh kein Klärschlamm auf Flächen im Freien am Gelände der RVL GmbH zwischengelagert wird. Wenn ein Montag als gesetzlicher Feiertag festgelegt ist, so erstreckt sich diese Frist bis zum nächsten Werktag.
1.4. Übel riechende Abfälle, wie Rechengut usw. dürfen nicht im Freien gelagert werden, sondern sind unverzüglich nach der Qualitätskontrolle in das dafür vorgesehene abgedeckte Zwischenlager zu verbringen."
Wenn die beschwerdeführenden Parteien meinen, die Behörden hätten jene Umweltbelastungen außer Acht gelassen, die durch den von den Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei hervorgerufenen Lkw-Schwerverkehr in der Region L verursacht würden, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass Immissionen als Folge des Fahrens (selbst mit Betriebsfahrzeugen) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr die keinen Teil der Betriebsanlage bildet, nicht der Betriebsanlage zugerechnet werden können (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 2004, 2000/07/0271).
Entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien liegt das Emissionsmaximum nicht im Bereich jener Liegenschaften, die sich im Nahebereich der Anlage der mitbeteiligten Partei befinden, sondern, wie sich aus dem Gutachten der ZAMG (Ausbreitungsrechnung, S 42) ergibt, in rund zwei Kilometer Entfernung von der Anlage. Die Behauptung, an den am stärksten belasteten Punkten hätten keine Messungen stattgefunden, weshalb die Datengrundlagen ungenügend seien, erweist sich somit als unrichtig.
3. Im "zentralen Anfechtungspunkt" tragen die beschwerdeführenden Parteien eine Reihe von Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid vor.
3.1. Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, es bleibe völlig offen, welche Abfälle in der Anlage thermisch verwertet werden dürften und welche Qualität diese Stoffe haben dürften. Dies stelle einen wesentlichen Mangel dar, weil sich die zulässige Emission bestimmter Luftschadstoffe und die Konzentration von Luftschadstoffen nur vom Abfallinput her kontrollieren lasse. Die mitbeteiligte Partei könne die Kombination der eingesetzten Stoffe beliebig wählen. Die Kontrolle könne nicht erst bei den Emissionen ansetzen. Es sei nämlich nicht möglich, sämtliche durch die Verbrennung von Abfällen der im Abfallkatalog angeführten Abfälle entstehenden Schadstoffe im Abgasstrom lufttechnisch zu erfassen. Weiters könnten die besonders umweltgefährlichen Schadstoffelemente Schwermetalle, Dioxine, Furane, PAK und PCB nicht kontinuierlich gemessen werden. Der angefochtene Bescheid begnüge sich mit der Vorschreibung von zwei Messungen pro Jahr bezüglich der Schwermetalle und Ammoniakemissionen sowie der Dioxine und Furane sowie von einmaligen jährlichen Messungen bezüglich der PAK-Emissionen.
Unzulässig sei es auch, dass der mitbeteiligten Partei gestattet werde, die festgelegten Emissionsgrenzwerte auszuschöpfen.
Aus den Emissionsmessungen während des Versuchsbetriebes könne nicht auf das Emissionsverhalten der Anlage in Hinkunft geschlossen werden, weil verabsäumt worden sei, zu ermitteln, welcher Zusammenhang zwischen dem Schadstoffgehalt des Verbrennungsinputs und dem Schadstoffgehalt der Verbrennungsabgase bestehe.
Es sei ungeklärt, welche organischen Schadstoffe emittiert würden.
Die Frage, mit welchen toxikologisch relevanten organischen Luftschadstoffemissionen bei der Anlage zu rechnen sei, um welche Stoffe und Verbindungen es sich dabei im Einzelnen handle und welche dieser Verbindungen toxikologisch bedeutsam seien, sei im Verfahren unbeantwortet geblieben. Daher gebe es auch kein abfallchemisches, verbrennungschemisches oder sonstiges Ermittlungsergebnis, auf welchem der Sachverständige für Toxikologie seine Beurteilung der in der Anlage anfallenden Emissionen von organischen Stoffen habe aufbauen können.
Das Gutachten des Toxikologen sei unschlüssig.
3.2. Spruchabschnitt I/1/1.1. (Abfallkatalog) des erstinstanzlichen Bescheides enthält einen Abfallkatalog, der die Abfälle entsprechend der ÖNORM S 2100 aufzählt, welche in der Anlage behandelt werden dürfen. Es trifft daher nicht zu, dass unklar sei, welche Abfälle thermisch verwertet werden dürfen.
Mit der Behauptung, es bleibe der mitbeteiligten Partei überlassen, welchen Mix der zulässigen Abfälle sie einsetze, zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Keine Bestimmung des AWG 1990 oder der mit anzuwenden Gesetze und Verordnungen sieht eine Vorschreibung des Inhalts vor, dass nur bestimmte Kombinationen von Abfällen zum Einsatz gelangen dürfen.
Die beschwerdeführenden Parteien meinen aber, es sei nicht möglich, die bei der Verbrennung entstehenden Luftschadstoffe erst bei der Emission zu kontrollieren; eine solche Kontrolle müsse daher bereits beim Abfallmix angesetzt werden.
Bei diesem Vorbringen handelt es sich um eine Behauptung, die die eingeholten Gutachten widerlegen soll, sich aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene bewegt.
Hinzuweisen ist insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten der technischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. Z, die sich mit diesem Thema beschäftigt hat. In ihrem Gutachten heißt es:
"Zusammenfassend wird festgestellt, dass mit der Erstellung von Stoffbilanzen und den daraus ermittelten maximalen Schadstoffgehalten im Abfallbrennstoff erstmalig ein Konzept entwickelt wurde, wodurch maximal zulässige Schadstoffkonzentrationen im Abfallbrennstoff für die gegenständliche Anlage definiert werden konnten. Mit diesem System wird bereits inputseitig sichergestellt, dass nur jene Abfälle eingesetzt werden, deren Schadstofffrachten durch das vorhandene Anlagenkonzept sicher beherrscht werden können."
Auch durch Auflagen (insbesondere die Auflagen 1.7. und 1.9. des Genehmigungsbescheides) wird sichergestellt, dass Abfälle kontrolliert werden und dass Obergrenzen für Schadstoffgehalte im Abfallbrennstoff vorgesehen sind.
Auch in diesem Zusammenhang ist wieder auf das Gutachten der technischen Amtssachverständigen zu verweisen. Dort heißt es:
"Für gegenständliche Anlage wurde ein umfangreiches System zur Eingangskontrolle festgelegt und konkrete Anforderungen an die Qualität der Abfälle gestellt. Durch Auflage 1.6. und 1.7. (Dauerbetriebsbescheid) werden inputseitige Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte getroffen. Abfälle, die auf Grund der angelieferten Menge und der Schadstoffbelastung festgelegte Schadstoffkonzentrationen überschreiten, dürfen in gegenständlicher Anlage nicht eingesetzt werden und sind nachweislich an ein befugtes Unternehmen zur ordnungsgemäßen Entsorgung bzw. Verwertung zu übergeben.
Mit Auflage 1.9. wird gewährleistet, dass nur jene Abfälle verbrannt werden, die den im Abfallkatalog genannten Abfallarten entsprechen. Die Auflage stellt sicher, dass die Abfälle vor der Anlieferung zur gegenständlichen Anlage nicht mit unzulässigen, gefährlichen Bestandteilen vermischt wurden (z.B. Batterien, sonstige gefährliche Abfälle).
Die bereits im Bescheid angeführten Auflagen in Verbindung mit den gemäß der Beantwortung zur Frage 2. a) vorgeschlagenen Ergänzungen gewährleisten, dass nur Abfälle mit bestimmter Qualität eingesetzt und damit die Emissionsgrenzwerte gesichert eingehalten werden.
Die im Dauerbetriebsbescheid vorgesehenen Bestimmungen zur Eingangskontrolle sehen ein weit umfassenderes System als die Vorgaben der AbfallverbrennungsRL und der AVV vor. Durch die vorliegenden Stoffbilanzen wurden Zusammenhänge zwischen eingesetzten Abfällen und den verbundenen Emissionen und Rückständen transparent dargelegt. Mit diesem System wird inputseitig eine vorbeugende Maßnahme getroffen, mit der ergänzend zur Emissionsüberwachung gewährleistet wird, dass nur genehmigte Abfälle mit einer bestimmten Qualität eingesetzt werden. Mit den festgelegten maximalen Schadstoffkonzentrationen in den Abfällen wird sichergestellt, dass die Emissionsgrenzwerte mit der installierten Rauchgasreinigung gesichert eingehalten werden. Damit wurden an die Anlagenbetreiberin Anforderungen gestellt, die über die in den gesetzlichen Regelungen zur Abfallverbrennung festgelegten Standards hinausgehen."
Die mitbeteiligte Partei hat die Grenzwerte einzuhalten. Einen Anspruch darauf, dass die mitbeteiligte Partei die Grenzwerte nicht "ausschöpft", haben die beschwerdeführenden Parteien nicht.
Zum Einwand, dass bei einer Emissionskontrolle nicht alle organischen Verbindungen erfasst werden könnten, ist auf das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen zu verweisen.
Darin heißt es:
"Im konkreten Fall handelt es sich bei den Immissionen um die flüchtigen Endprodukte von Verbrennungsprozessen.
Verbrennungsabgase - unabhängig welcher Herkunft - enthalten eine Vielzahl von organischen und anorganischen Stoffen und Verbindungen, die nur zum Teil analytisch erfasst sind und zu einem noch geringeren Teil im Einzelnen toxikologisch untersucht sind. Dies wird häufig als Einwand verwendet, um Aussagen über die gesundheitlichen Auswirkungen von Immissionen von Verbrennungsprozessen, die sich auf die Konzentration der 'klassischen' Luftschadstoffe wie etwa Staub, SO2 oder CO stützen, in Zweifel zu ziehen. Dieser Einwand ist jedoch nicht stichhaltig. Tatsächlich stammt ein Großteil der Erkenntnisse, die zur Festsetzung von wirkungsbezogenen Immissionsgrenzwerten bei einzelnen Stoffen geführt haben, aus Bevölkerungsstudien, bei denen die betroffenen Personen eben nicht nur der jeweilig bestimmten Luftschadstoffkomponente ausgesetzt waren, sondern dem gesamten Schadstoff-Mix aus in der Umwelt ubiquitär vorkommenden Verbrennungsprozessen wie Hausbrand, Verkehr, Industrie etc. Die betreffende Leitsubstanz ist in diesem Fall ein Indikator, der das Ausmaß der Belastung mit Verbrennungsabgasen angibt. Die dabei zu beobachtenden gesundheitlichen Folgen sind daher keineswegs nur jene der Aufnahme der Leitsubstanz sondern zwangsläufig eine Kombinationswirkung aller in der Luft enthaltenen Abgasbestandteile. Natürlich gibt es - abhängig vom Brennstoff - Variationen in der quantitativen Zusammensetzung der Abgase, diese erweisen sich in der Praxis aber oftmals nur von marginaler Bedeutung für das medizinische Wirkungsspektrum, weshalb nur bei möglichen stärkeren Abweichungen hinsichtlich einzelner Schadstoffe auf diese Bezug nehmende Bewertungen notwendig sind. Im konkreten Fall trifft dies partiell auf die Schwermetallemissionen zu. Hingegen sind polyzyklische Kohlenwasserstoffe oder auch Dioxine und Furane kein spezifisches Merkmal der gegenständlichen Anlage, weshalb die vorhandenen, emissionsseitig definierten Abgasbestandteile jedenfalls als ausreichende Bewertungsgrundlage angesehen werden können."
Auch der Toxikologe kommt zum selben Ergebnis, wenn er ausführt:
"Die in MVA modernerer Bauart vorgesehenen Maßnahmen der Abgasreinigungen bewirkten durch entsprechende Filtertechniken und durch den Einsatz von katalytischen Verfahren eine fast vollständige Entfernung aller Schadstoffe aus dem Abgasstrom. Auf Grund physiko-chemischer Gesetzmäßigkeiten ist davon auszugehen, dass dabei auch unbekannte Stoffe mit potenziellen Schadwirkungen weitestgehend aus der Abluft entfernt werden."
Die Schlüssigkeit dieser Gutachten kann nicht mit dem bloßen Hinweis darauf erschüttert werden, dass sie nicht von einem Chemiker erstellt worden seien. Es ist davon auszugehen, dass ein medizinischer Amtssachverständiger, der - wie dies bei dem von der belangten Behörde beigezogenen der Fall ist - ständig mit Fragen der in Rede stehenden Art zu tun hat, auch über das erforderliche Wissen verfügt, um diese Fragen beantworten zu können. Gleiches gilt für den nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich Toxikologie.
3.3. Die beschwerdeführenden Parteien bemängeln, sie hätten im Verfahren Fragen zur Dioxinproblematik vorgebracht, die von der belangten Behörde keiner Klärung zugeführt worden seien. Insbesondere hätten sie bemängelt, dass eine zweimalige Messung der Dioxinemissionen pro Jahr nicht sicherstelle, dass die Grenzwerte eingehalten würden. Ungeklärt geblieben sei, welche der insgesamt 96 Abfallarten des Abfallkataloges "dioxin-geneigt" seien. Es sei nicht einmal bekannt, welche Ausgangsschadstoffe, die in den Abfallarten potenziell enthalten seien, das Ausgangsprodukt der Dioxinbildung seien. Ebenso ungeklärt sei eine Reihe weiterer Fragen im Zusammenhang mit Dioxin. Es stehe aber fest, dass die Anlage Dioxin emittiere und zwar unter gewissen Betriebszuständen in einer solchen Konzentration, welche den gesetzlich festgelegten Emissionsgrenzwert nicht unerheblich überschritten. Den beschwerdeführenden Parteien komme auch ein subjektives Recht darauf zu, dass die Dioxin-Emissionen auf das technisch mögliche absolute Minimum beschränkt würden.
3.4. Auflage 2.1. des Genehmigungsbescheides in der Fassung des angefochtenen Bescheides sieht für Dioxine und Furane einen Emissionsgrenzwert von 0,1 ng/m3 vor. Dieser Grenzwert entspricht der Richtlinie 2000/76/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungs-RL) und der zu ihrer Umsetzung erlassenen Abfallverbrennungsverordnung (AVV), BGBl. II Nr. 389/2002.
Ein Anspruch auf eine Herabsetzung der Dioxinemissionen unter diesen Grenzwert besteht nicht. Entscheidend ist, dass durch die Emission von Dioxinen und Furanen keine Gesundheitsgefährdung zu erwarten ist.
Nach dem Gutachten des Toxikologen ist eine nennenswerte Zunahme der Grundbelastung des Menschen mit PCDD/F durch die Immissionen und Depositionen der Anlage der mitbeteiligten Partei nicht zu erwarten.
Der medizinische Amtssachverständige Dr. W spricht davon, dass eine Gefährdung der Gesundheit durch Dioxin- und Furanimmissionen nicht "postuliert werden" kann.
Auflage 2.11. des Genehmigungsbescheides regelt die Messung der Dioxin- und Furanemissionen und sieht vor, dass eine solche zweimal jährlich durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt als Einzelmessung zu erfolgen hat, dass sie zu dokumentieren und die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte in einem Gutachten zu beurteilen ist.
Dieses Messintervall entspricht der AVV und der Abfallverbrennungs-RL. Damit entspricht dieses Messungsintervall auch dem Stand der Technik.
Die Überschreitung der Grenzwerte während des Versuchsbetriebes war die Folge eines Störfalles, wie sich aus dem Gutachten der technischen Amtssachverständigen ergibt. Nach den daraufhin ergriffenen Maßnahmen kam es zu keinen Grenzwertüberschreitungen mehr.
3.5. Die beschwerdeführenden Parteien behaupten Feststellungs- , Begründungs- und Ermittlungsmängel im Fachbereich Meteorologie.
Sie geben Auszüge aus einer Stellungnahme eines der Beschwerdeführer vom 31. Oktober 1994 und vom 31.August 2001, aus ihrer Berufung und aus ihren Stellungnahmen im Verfahren vor der belangten Behörde wieder und bemängeln, dass die belangte Behörde darauf nicht eingegangen sei. Das Ermittlungsverfahren im Fachbereich Meteorologie sei mangelhaft geblieben. Dies habe Auswirkungen auf alle Gutachten, denen das Ermittlungsergebnis des Fachbereiches Meteorologie als Grundlage gedient habe.
3.6. Zu den Projektsunterlagen, die die mitbeteiligte Partei im Jahre 1994 ihrem Antrag auf Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung anschloss, gehörte auch ein "Meteorologisches Gutachten über die Änderung der Immissionssituation infolge des Projektes RVL Reststoffverwertung L am Betriebsstandort der L-AG " (Ausbreitungsrechnung) der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) vom 4. Februar 1994.
Ziel dieses Gutachtens war eine Darstellung der Änderung der Immissionssituation infolge des Projektes der mitbeteiligten Partei. Es handelte sich um eine Prognoserechnung.
Diese Ausbreitungsrechnung war eine der Grundlagen für die Erstellung von Gutachten in anderen Fachbereichen, insbesondere auf den Gebieten Medizin, Toxikologie und Ökotoxikologie, für den Versuchsbetrieb.
Das Gutachten der ZAMG wurde von dem vom LH beigezogenen Sachverständigen für Meteorologie in seinem Gutachten vom 1. September 1994 einer Überprüfung unterzogen. Der Gutachter kam dabei zu folgendem Ergebnis:
"Im Einklang mit einer in der Praxis derzeit international üblichen Vorgangsweise sind die meteorologischen, klimatischen sowie die Ausbreitung von Luftschadstoffen betreffenden Aussagen richtig. ...
Die Vollständigkeit der Einreichunterlagen ist nahezu gegeben. Es fehlt die ausführliche Betrachtung einiger ungünstiger (allerdings selten auftretender) Witterungsverhältnisse, insbesonders in Kombination mit betrieblichen Abweichungen von der Norm (Emissionsüberschreitungen).
Durch begleitende Messungen meteorologischer und chemischer Parameter an ausgewählten Standorten ist diese Lücke zu schließen."
Im Punkt 7. seines Gutachtens ging der Gutachter für den Fachbereich Meteorologie, Univ. Prof. Dr. S, auch auf Einwendungen ein, die in der mündlichen Verhandlung im Bereich Meteorologie vorgetragen worden waren (z.B. Nichtberücksichtigung örtlicher Gegebenheiten) und legte dar, dass diesen Einwendungen keine Berechtigung zukam.
In der Stellungnahme eines der Beschwerdeführer vom 31. Oktober 1994, auf die die beschwerdeführenden Parteien verweisen, wurde das ZAMG-Gutachten insbesondere mit der Begründung angegriffen, das ihm zu Grunde liegende Gauß-Modell liefere keine verlässlichen Ergebnisse; überdies seien selbst die Einschränkungen, die die ÖNORM M 9440 für die Anwendung diese Modells mache, nicht beachtet worden.
Mit der Frage der Modell-Eignung hat sich der Sachverständige für Meteorologie bereits in seinem Gutachten vom 1. September 1994 beschäftigt und dazu ausgeführt:
"4. Bemerkungen
4.1. Anmerkungen über Modelle
Ein reguläres Modell muss detailreich genug sein, um alle wesentlichen physikalischen Effekte zu beherrschen, aber es muss auch einfach genug sein, um universell einsetzbar zu sein. Die Eingabeparameter müssen leicht verfügbar sein (Winddaten, Stabilitätsklassen, Emissionsraten, Emissionshöhen, Auftrieb, etc.).
Hunderte Modelle in aller Welt folgen - unter verschiedenen Namen - der einfachen Gauß-Formel.
Dem stehen die so genannten Gradient-Transport (K)-Modelle gegenüber, welche aber innerhalb der ersten 1.000 m von der Quelle wenig brauchbar sind (deren Stärke offenbart sich u.a. bei der Behandlung von (foto)chemischen Reaktionen). Die erforderlichen Diffusionskoeffizienten sind für verschiedene meteorologische Bedingungen (Stabilität) und Höhen über Grund häufig schwer zu spezifizieren. Weitere Modelltypen, welche vorwiegend für die Abschätzung des Ferntransportes eingesetzt werden, sind Box-Modelle, statistische Modelle, Lagrange- und Euler-Modelle.
Gauß-Modelle haben sich jedenfalls bei der Lösung von Problemen des Transportes von Luftverunreinigungen im Rahmen der Meteorologie als einfach, universell und robust bewährt.
4.2. Anmerkungen zur ÖNORM M 9440
Die ÖNORM M 9440 (1992) kann aus wissenschaftlicher Sicht nicht der Weisheit letzter Schluss sein. Andererseits sind von einer repräsentativen Mehrheit von Experten akzeptierte Änderungen (nennen wir einen fiktiven verbesserten Text 'ÖNORM 2000') erwünscht und werden auch geplant. Diese "ÖNORM 2000" ist aber nicht verfügbar und damit für das gegenständliche Verfahren irrelevant.
Im vorliegenden Antrag ist auch im Falle der Anwendung strengerer Normen als bisher gültig Umweltverträglichkeit gegeben, da das vorgeschlagene Projekt einen großen Sicherheitsspielraum besitzt (es sein denn, man wollte derartig strenge Normen einführen, die jedwede menschliche Aktivität unterbinden).
...
NORMmodelle stellen einen in der Praxis bewährten Kompromiss dar, ihre Anwendung ist international üblich und deren Ergebnisse lassen sich durch Messwerte im Allgemeinen gut verifizieren.
Forschungsmodelle sind komplizierter: Sie haben den Vorteil, in der Fragestellung, für die sie entwickelt wurden, oder in einer speziellen Region der 'gesetzlichen NORM' überlegen zu sein. Leider sind derartige spezifische Verfahren nicht universell übertragbar bzw. noch zu wenig ausgetestet.
In der Literatur findet man Vergleiche zwischen mannigfaltigen Modellentwicklungen einerseits und gemessenen Daten andererseits (...).
Die Unterschiede in den raum-zeitlichen Konzentrationsverhältnissen beim Vergleich der Modelle sind zum Teil beträchtlich. Die zugehörigen Kontrollmessungen weisen ebenso gute wie schlechte Zusammenhänge auf. Dieses Verhalten - auch bei den modernsten Rechenmodellen - erklärt sich aus immer noch fehlerbehafteten (oder gar vernachlässigten) Einzelbausteinen, aus denen der Gesamtablauf des Schadstofftransports in der Natur zusammengesetzt ist.
Das universelle ('beste') Modell gibt es derzeit nicht; auch in absehbarer Zukunft ist mit einem solchen nicht zu rechnen.
Aus diesem Blickwinkel erscheint es für die gegenständliche Fragestellung wenig sinnvoll, aus Gründen einer falsch verstandenen 'Modellgläubigkeit' weitere spitzfindige 'neueste' Ausbreitungsmodelle zu rechnen. Dies gilt umso mehr, da man den Schadstoffgrenzwerten (in der derzeit von der Behörde akzeptierten Art und Weise, also jenem der ÖNORM M 9440) nicht einmal nahe kommt.
Um dennoch sofort mögliche Schwachpunkte beim Betrieb der RVL (thermische Reststoffverwertung) zu erkennen bzw. um bei betrieblichen Abweichungen von der Norm (Emissionsüberschreitungen) gewappnet zu sein, sind an definierten Stellen begleitende Messungen relevanter meteorologischer und luftchemischer Art durchzuführen."
Daraus ergibt sich, dass das der Ausbreitungsrechnung der ZAMG zu Grunde liegende Gauß-Modell unter den Gegebenheiten des Beschwerdefalles eine geeignete Methode zur Durchführung der Ausbreitungsrechnung war und dass andere Modelle teils noch nicht ausgereift, teils nur für partielle Aspekte verwendbar sind.
Im Bescheid des LH vom 19. April 1995, mit welchem der Versuchsbetrieb für die Anlage der mitbeteiligten Partei genehmigt wurde, wurden Beweissicherungen auf dem Gebiet der Immissionsklimatologie, der Forstwirtschaft und der Ökotoxikologie vorgeschrieben.
Entsprechend den Vorschreibungen zur Beweissicherung auf dem Gebiet der Immissionsklimatologie wurden Sodar-Messungen durchgeführt und sodann der Behörde eine überarbeitete Ausbreitungsrechnung der ZAMG vom 17. März 1997 vorgelegt.
In diesem überarbeiteten Gutachten wurde u.a. ein besonderer Einzelfall mit einem Lagrange-Modell nachgerechnet. Das Ergebnis war, dass die berechnete Immissionskonzentration unter jenen Werten lag, die mit dem Gauß-Modell ermittelt worden waren (S. 10 der überarbeiteten Ausbreitungsrechnung vom 17. März 1997).
Es trifft auch nicht zu, dass die ZAMG die Einschränkungen der ÖNORM für die Anwendung des Gauß-Modells nicht beachtet habe.
Im Gutachten von Univ. Prof. Dr. S heißt es:
"Nach ÖNORM M 9440 (1992) wurde ein Gaußsches
Ausbreitungsmodell adaptiert und richtig angewandt".
Mit dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 31. Oktober 1994
konnten daher die beschwerdeführenden Parteien eine Untauglichkeit der Ausbreitungsrechnung der ZAMG nicht nachweisen.
Die beschwerdeführenden Parteien übersehen bei ihrer Argumentation aber vor allem, dass nach Abschluss des Versuchsbetriebes mit dem Schlussbericht der Behörde jene Daten vorgelegt wurden, deren Erhebung im Versuchsbetriebsbescheid vorgeschrieben worden war. Die Ergebnisse der Immissionsmessungen 1997 bis 2001 wurden vom Gutachter aus dem Fachbereich Meteorologie einer Bewertung unterzogen. Die aus diesen Messungen gewonnenen Daten über Immissionswerte haben die Sachverständigen ihren nach Vorliegen der Versuchsbetriebsergebnisse erstellten Gutachten zu Grunde gelegt.
In der Stellungnahme vom 31. August 2001 zu den überarbeiteten Gutachten, auf die in der Beschwerde ebenfalls verwiesen wird, wurde vorgebracht, das Gutachten des Meteorologen Univ. Prof. Dr. S vom 31. Mai 2001 erschöpfe sich in wesentlichen Teilen in einer Verweisung auf die überarbeitete Ausbreitungsrechnung der ZAMG. Das der ZAMG für die überarbeitete Ausbreitungsrechnung zur Verfügung stehende Datenmaterial sei nicht ausreichend. Die in früheren Einwendungen geforderten Wetteruntersuchungen auf einer der Emissionsaustrittsöffnung des RVL-Kamins adäquaten Höhe zur repräsentativen Erfassung der klimatologischen Ausbreitungsbedingungen für die Verteilung der aus dem RVL-Kamin entweichenden Luftschadstoffe in der Atmosphäre seien nicht durchgeführt worden. Die Messstationen seien untauglich. Die bescheidmäßig vorgeschriebene Untersuchung des Nebelniederschlages sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Bodenuntersuchungen betreffend Weidelgras seien im Gutachten von Univ. Prof. Dr. S nicht schlüssig interpretiert worden. Unschlüssig sei auch die Aussage des genannten Gutachters, die Anlage der mitbeteiligten Partei komme für eine leichte Verschlechterung, die bei einigen Schadstoffkomponenten eingetreten sei, nicht in Betracht.
Es ist unzutreffend, dass sich das Gutachten aus dem Fachgebiet Meteorologie vom 31. Mai 2001 in einer Verweisung auf die überarbeitete Ausbreitungsrechnung der ZAMG beschränkt.
Das Gutachten geht zunächst auf die Frage ein, inwiefern die im Versuchsbetriebsbescheid vorgeschriebenen Auflagen, insbesondere die Beweissicherungen, erfüllt wurden, bewertet dann die überarbeitete Ausbreitungsrechnung und die Immissionsmessungen 1997 bis 2001, beantwortet Fragen aus einem Beweisthemenkatalog der Behörde und kommt schließlich zu folgender Zusammenfassung:
"Der seit September 1998 bis dato laufende Versuchsbetrieb im Rahmen des Projektes 'thermische Reststoffverwertung L' hat auf die Luftqualität der Region
- bei den meisten Luftschadstoffen keinen erkennbaren, der RVL-Anlage zuordenbaren Einfluss,
- bei einigen wenigen Luftschadstoffen einen möglichen, geringfügigen Einfluss, welcher der RVL-Anlage nicht eindeutig zuordenbar ist,
erbracht.
'Geringfügig' bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Beitrag der RVL-Anlage (für sich allein) immer und überall mehrere Größenordnungen unter den derzeit gültigen Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe liegt. Analoges gilt für die Deposition fester und flüssiger Partikel."
Welche Untersuchungen durchzuführen sind, ob Messstationen geeignet sind und ob das Datenmaterial für eine Gutachtenserstellung ausreicht, sind Fachfragen, die nicht von den beschwerdeführenden Parteien beurteilt werden können.
Was die Behauptung anlangt, aus den Immissionsdaten des Versuchsbetriebes lasse sich u.a. deswegen keine verlässliche Beurteilung des Dauerbetriebes gewinnen, weil mittlerweile Kapazitätserweiterungen beantragt worden seien, die zu einer vermehrten Emission führten, genügt es, auf das von der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Frage der Projektsänderung eingeholte Gutachten einer technischen Amtssachverständigen zu verweisen, das zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es durch die im Genehmigungsbescheid bewilligte Menge von 300.000 t Abfällen pro Jahr zu keiner Erhöhung der Emissionen kommt.
Es trifft zu, dass die Untersuchungen von Nebelniederschlag nicht zur Gänze den Vorschreibungen des Versuchsbetriebsbescheides entsprachen. Dies wurde vom Gutachter für Meteorologie auch festgestellt. Die beschwerdeführenden Parteien erläutern aber nicht, welche für sie nachteiligen Folgen das haben sollte.
Aufgabe des Sachverständigen aus dem Fachgebiet Meteorologie war es u.a., die Ergebnisse des Versuchsbetriebes und die von der mitbeteiligten Partei entsprechend dem Versuchsbetriebsbescheid vorgelegten Unterlagen, zu denen auch die überarbeitete Ausbreitungsrechnung sowie der Messbericht über die Sodar-Messungen gehörten, zu beurteilen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass es unzulässig gewesen sei, wenn sich der Gutachter auf eine Beurteilung dieser Unterlagen beschränkte und nicht selbst einen Befund erhob.
Der Gutachter im Fachbereich Meteorologie hat für seine Aussagen, dass der Anstieg der messbaren Schadstoffkonzentrationen im Weidelgras nicht auf den Betrieb der Anlage der mitbeteiligten Partei zurückzuführen ist und dass diese Anlage auch nicht als direkter Verursacher für einen bei einigen Schadstoffkomponenten gemessenen leichten Trend in Richtung einer Verschlechterung in Frage kommt, eine Begründung gegeben. Dass diese unschlüssig sei, ist nicht zu erkennen.
In der Berufung, auf die sich die beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde weiters beziehen, haben sie sich darauf beschränkt, zum Fachbereich Meteorologie Fragen zu stellen. Mit dem Hinweis auf diese Fragen allein können sie aber nicht den Nachweis erbringen, dass die der mitbeteiligten Partei erteilte Genehmigung auf unzureichenden Grundlagen im Fachbereich Meteorologie beruht.
Schließlich geben die beschwerdeführenden Parteien ihre im Verfahren vor der belangten Behörde abgegebene Stellungnahme auszugsweise wieder. Diese Stellungnahme stellte ihrerseits einen Verweis auf frühere Einwendungen zum Fachbereich Meteorologie dar.
Diese Wiedergabe ist schon deswegen nicht geeignet, die von den beschwerdeführenden Parteien behaupteten Mängel des Ermittlungsverfahrens darzutun, weil es sich dabei um einen Verweis auf die früheren, als unzutreffend erkannten Stellungnahmen der beschwerdeführenden Parteien handelt.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige Univ. Prof. Dr. MR zur "Methodik Immissionen" Folgendes ausgeführt hat:
"Im 1.Instanzlichen Gutachten der ZAMG (...) wurden die Immissionen auf der Basis von Berechnungen nach ÖNORM M9440 abgeschätzt. Die Methodik entspricht dem Stand der Technik zur Abschätzung von Schornsteinemissionen und ist nachvollziehbar."
Auch dieser Gutachter bescheinigt also die Tauglichkeit des ZAMG-Gutachtens.
Weiters hat sich dieser Sachverständige auch mit der Frage der Eignung der Messstationen beschäftigt und diese - unter Heranziehung einer Stellungnahme der zuständigen Abteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung - bestätigt.
Den beschwerdeführenden Parteien ist es also nicht gelungen, Mängel im Bereich der meteorologischen Gutachten nachzuweisen.
3.7. Die beschwerdeführenden Parteien bemängeln, es seien nur jene Luftverschmutzungen durch Verkehrsemissionen erhoben worden, welche durch den von der Anlage der mitbeteiligten Partei selbst generierten Schwerverkehr am Betriebsgelände der L-AG verursacht würden. Es wäre aber notwendig gewesen, die gesamte Vorbelastung der Luft durch Verkehrsemissionen zu erheben.
3.8. Wie bereits ausgeführt, wurden vor und während des Versuchsbetriebes Messungen durchgeführt. Durch diese wurden auch bestehende Vorbelastungen der Luft erfasst.
3.9. Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, es sei trotz entsprechender Einwendungen von ihrer Seite nicht geklärt worden, in welchem maximalen Ausmaß bei der Verbrennung von Klärschlamm mit der Emission von Schwermetallen gerechnet werden müsse.
3.10. Dieses Vorbringen geht schon deswegen ins Leere, weil für Schwermetalle Grenzwerte festgesetzt wurden.
4. Im "zweiten Anfechtungspunkt" wiederholen die beschwerdeführenden Parteien ihre Behauptung, es habe keine ausreichende Prüfung einer möglichen Belästigung der beschwerdeführenden Parteien durch den Betrieb der Anlage der mitbeteiligten Partei stattgefunden.
Weiters sei das Gebot der Emissionsminimierung nicht beachtet worden.
Der angefochtene Bescheid sei auch deswegen rechtswidrig, weil eine effektive Qualitätskontrolle betreffend den Schadstoffgehalt und die stoffliche Zusammensetzung der angelieferten, als Verbrennungsinput in Betracht kommenden Abfälle fehle.
Eine Rechtswidrigkeit hafte dem angefochtenen Bescheid weiters deswegen an, weil er eine umweltschädliche Verdünnung der Luftschadstoffe zulasse.
Schließlich fehle die Vorschreibung von Messungen für ein effektives "Emissions- und Immissionsmonitoring" und es hätte auch ein befristeter Probebetrieb vorgeschrieben werden müssen.
5. Die Behauptung, es sei eine ausreichende Prüfung einer möglichen Belästigung der beschwerdeführenden Parteien, u.a. durch Geruch, unterlieben, ist angesichts des umfangreichen Ermittlungsverfahrens und der zu diesen Themen erstellten Gutachten nicht nachvollziehbar.
Wenn die beschwerdeführenden Parteien darauf hinweisen, dass die L-AG in erheblichem Ausmaß die Luftschadstoffe CS2 und H2S emittiere, welche zu Geruchsbelästigungen führen könnten, ist ihnen zu erwidern, dass die Betriebsanlage der L-AG nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Dass ein absolutes Recht auf Emissionsminimierung nicht besteht, wurde bereits dargelegt.
Wenn die beschwerdeführenden Parteien vorbringen, das Kontrollsystem zur Sicherung der Qualität der Abfallbrennstoffe sei nicht ausreichend, um einen das Schutzgut Gesundheit der Anrainer nicht beeinträchtigenden Anlagenbetrieb zu gewährleisten, so handelt es sich dabei um eine unbewiesene Behauptung, der die Gutachten der Sachverständigen entgegenstehen.
Inwiefern durch den Genehmigungsbescheid eine umweltschädliche Verdünnung der Luftschadstoffe zugelassen worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar.
Dass die Behauptung, die vorgeschriebenen Messungen seien nicht ausreichend, unzutreffend ist, weil die Messungen dem Stand der Technik entsprechen, wurde bereits dargelegt.
§ 29 Abs. 8 AWG 1990 lautet:
"Für Anlagen gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3 kann im Genehmigungsbescheid angeordnet werden, dass die Behandlungsanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf. Bei Vorschreibung einer Betriebsbewilligung ist ein befristeter Probebetrieb anzuordnen. Für die Festlegung und Durchführung des Probebetriebes gilt § 78 Abs. 2 Gewerbeordnung 1973 idF BGBl. Nr. 399/1988. Die Befristung des Probebetriebes kann zweimal für jeweils ein Jahr verlängert werden. In diesem Verfahren haben die im Abs. 5 Genannten Parteistellung. Die Durchführung eines Versuchsbetriebes ist unter den Voraussetzungen des § 354 Gewerbeordnung 1973 in der jeweils geltenden Fassung zulässig."
Ein Probebetrieb ist durch § 29 Abs. 8 AWG 1990 nicht zwingend vorgeschrieben, sondern nur für den Fall, dass im Genehmigungsbescheid eine Betriebsbewilligung angeordnet wird. Eine solche wurde im Beschwerdefall nicht angeordnet, folglich kam auch ein Probebetrieb nicht in Betracht.
6. Im "dritten Anfechtungspunkt" machen die beschwerdeführenden Parteien geltend, der angefochtene Bescheid sei wegen Nichtbeachtung wichtiger, im § 1 Abs. 1 und 2 AWG festgelegter abfallrechtlicher Grundsätze und abfallwirtschaftlicher Planungen inhaltlich rechtswidrig.
7. § 1 Abs. 1 und 2 AWG 1990 lautet:
"Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft
§ 1. (1) Die Abfallwirtschaft ist danach auszurichten, dass
1. schädliche, nachteilige oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen auf Menschen sowie auf Tiere, Pflanzen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt so gering wie möglich gehalten werden,
- 2. Rohstoff- und Energiereserven geschont werden,
- 3. der Verbrauch von Deponievolumen so gering wie möglich gehalten wird,
4. nur solche Stoffe als Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung kein Gefährdungspotenzial für nachfolgende Generationen darstellt (Vorsorgeprinzip).
(2) Für die Abfallwirtschaft gelten folgende Grundsätze:
1. Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalt sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung);
2. Abfälle sind stofflich oder thermisch zu verwerten, so weit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist, die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung);
3. Abfälle, die nicht verwertbar sind, sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische oder chemischphysikalische Verfahren sonst zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und konditioniert geordnet abzulagern (Abfallentsorgung)."
Die Bestimmungen des § 1 AWG 1990 sind für sich genommen nicht unmittelbar anwendbar, sondern dienen lediglich der Determinierung mehrerer Anordnungen und Festsetzungen nach dem AWG 1990 und sind bei mehreren verwaltungsbehördlichen Beurteilungen und Entscheidungen nach dem AWG 1990 zu berücksichtigen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1996, 96/07/0049).
Aus § 1 AWG 1990 allein resultieren daher auch keine subjektiven Rechte, sodass das diesbezügliche Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien ins Leere geht.
§ 5 AWG 1990 lautet auszugsweise:
"Bundes-Abfallwirtschaftsplan
§ 5. (1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 1 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft ... einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu
erlassen und zu veröffentlichen. ...
(2) Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan hat - unbeschadet der den Ländern zustehenden Planungsbefugnisse - mindestens zu umfassen:
- 1. Eine Bestandsaufnahme der Situation der Abfallwirtschaft;
- 2. aus § 1 abgeleitete konkrete Vorgaben
- a) zur Reduktion der Mengen und Schadstofffrachten der Abfälle;
- b) zur umweltgerechten und volkswirtschaftlich sinnvollen Verwertung von Abfällen,
c) zur Entsorgung der nicht vermeidbaren oder verwertbaren Abfälle;
d) zur Verbringung von Abfällen oder Altölen nach oder aus Österreich zur Verwertung oder Beseitigung;
3. die zur Erreichung dieser Vorgaben geplanten Maßnahmen des Bundes;
4. die regionale Verteilung der im Bundesgebiet erforderlichen Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle;
5. besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle (einschließlich Programme).
..."
Weder § 29 AWG 1990 noch die nach Abs. 2 dieser Bestimmung im konzentrierten Genehmigungsverfahren anzuwendenden sonstigen bundesrechtlichen Bestimmungen enthalten eine Anordnung des Inhalts, dass Abfallbehandlungsanlagen nur auf Standorten errichtet werden dürfen, die im Bundes-Abfallwirtschaftsplan oder in einem Landes-Abfallwirtschaftsplan hiefür vorgesehen sind.
Welche Bedeutung dem § 5 Abs. 2 Z. 4 AWG 1990 zukommt, braucht für den Beschwerdefall nicht untersucht werden, da die Anlage der beschwerdeführenden Partei nicht als Anlage zur Behandlung gefährlicher Abfälle anzusehen ist.
Die Auffassung der beschwerdeführenden Parteien, die Genehmigung für die Anlage der mitbeteiligten Partei hätte schon deswegen nicht erteilt werden dürfen, weil der Standort weder im Bundes-Abfallwirtschaftsplan noch im O.ö. Landes-Abfallwirtschaftsplan als solcher vorgesehen sei, ist daher unzutreffend.
8. Im "vierten Anfechtungspunkt" tragen die beschwerdeführenden Parteien vor, die Abfallbehörden hätten nicht erkannt, dass die genehmigte Anlage Teil der Gesamtbetriebsanlagen der L-AG sei und daher eine nach § 81 GewO 1994 zu beurteilende Änderung der Betriebsanlage der L-AG vorliege. In dieses Verfahren hätten auch die bestehende Anlage der L-AG und deren Emissionen einbezogen werden müssen
9. Die Auffassung der beschwerdeführenden Parteien ist unzutreffend.
Dass die genehmigte Anlage Energie für die Betriebsanlagen der L-AG erzeugt, macht sie nicht zum untrennbaren Bestandteil dieser Anlagen, müsste doch bei Zugrundelegung dieser Argumentation jedes Kraftwerk als untrennbarer Bestandteil all jener Betriebe angesehen werden, für die es Energie liefert.
Die beschwerdeführenden Parteien behaupten zwar eine vielfältige Verflechtung und Verzahnung der genehmigten Anlage mit den Betriebsanlagen der L-AG, erläutern aber nicht, worin diese Verzahnung und Verflechtung bestehen soll.
Die genehmigte Anlage ist nicht Bestandteil der Betriebsanlage der L-AG, sondern besitzt mit dieser lediglich einen gemeinsamen Abluftkamin. Vor dem Kamin ist, wie sich aus der Beschreibung auf Seite 18 des angefochtenen Bescheides ergibt, eine Emissionsmessstation eingerichtet; dabei werden kontinuierlich verschiedene Rauchgaskomponenten gemessen. Die Zuordnung dieser Emissionen zur bewilligten Anlage ist daher eindeutig nachvollziehbar, auch wenn ein gemeinsamer Abluftkamin benützt wird.
Für die Behauptung, die Anlage der mitbeteiligten Partei sei eigentumsrechtlich mit der L-AG verschmolzen, fehlt eine Begründung, so dass sich weitere Überlegungen dazu erübrigen, welche Folgen eine solche Verschmelzung für die hier in Rede stehende Frage der einheitlichen Betriebsanlage hätte.
Da sich somit die Behauptung, es handle sich um eine einheitliche Betriebsanlage, nicht zutrifft, erübrigt sich auch eine Erörterung der Frage, welche Konsequenzen in rechtlicher Hinsicht eine solche Einheit der Betriebsanlage zwischen der genehmigten Anlage und den Betriebsanlagen der L-AG hätte.
10. Im "fünften Anfechtungspunkt" vertreten die beschwerdeführenden Parteien die Auffassung, das ursprünglich eingereichte Projekt sei im Laufe des Verfahrens so geändert worden, dass nicht mehr das ursprüngliche Projekt Gegenstand der erteilten Genehmigung sei. Es hätte daher das Verfahren neu durchgeführt werden müssen. Dies hätte auch zur Folge gehabt, dass die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 3 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes keine Anwendung hätte finden können.
Als Gründe für ihre Behauptung, es liege ein geändertes Projekt vor, machen die beschwerdeführenden Parteien geltend, die Energieleistung der Anlage solle von 90 MW auf 110 MW erhöht werden und die maximale Verbrennungsmenge werde von 150.000 t/a auf 300.000 t/a erhöht. Diese Änderung der maximalen Verbrennungsmenge habe weit reichende Auswirkungen auf das Emissionsverhalten der Anlage, aber auch darüber hinaus reichende Auswirkungen auf weitere umweltrelevante Vorgänge. Das geänderte Projekt verzichte auf jegliche Konkretisierung, in welchem Ausmaß einzelne Abfallstoffe vermischt und sodann als Brennstoff-Input in die Anlage eingeschleust werden sollten. Der "Brennstoff-Mix" bleibe völlig offen. Die genehmigte Liste der Abfallstoffe sei ebenfalls gegenüber dem Einreichprojekt geändert worden. Eine weitere wesentliche Änderung betreffe den Entfall der thermischen Staubbehandlung im Drehrohrofen. Auch der Verzicht auf eine SO2- Rückgewinnung und -verwertung gegenüber der ursprünglich eingereichten Planung müsse als wesentliche Anlagenänderung gewertet werden. Eine weitere wesentliche Änderung betreffe die nunmehr vorgesehene Aufbereitung der angelieferten Abfallstoffe vor Einbringung in den Wirbelschichtofen zu einem homogenisierten Abfallbrennstoff. Weiters sei das ursprüngliche Vorhaben entfallen, eine Rezeptur in Konditionierungsform zu entwickeln, damit die im Bereich der Anlage anfallenden Abfallendstoffe ohne Gefährdung für die Umwelt endgültig deponiert werden könnten. Auch durch die Änderung der Transportlogistik komme es zu einer wesentlichen Projektsänderung. Schließlich gebe es eine Reihe von weiteren, in den Unterlagen dargestellten Projektsänderungen.
11. Eine Änderung des Projektes könnte zunächst unter dem Aspekt der "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG von Bedeutung sein.
Die Berufungsbehörde darf nämlich nicht über die "Sache" des erstinstanzlichen Bescheides hinausgehen.
Für diesen Aspekt kommt es aber nicht darauf an, ob seit der Einreichung des ursprünglichen Projektes im Jahre 1994 Änderungen vorgenommen worden sind. "Sache" des Berufungsverfahrens ist nämlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1265, angeführte Rechtsprechung). Dass aber die belangte Behörde über ein anderes Projekt entschieden hätte als die Erstbehörde, behaupten die beschwerdeführenden Parteien selbst nicht.
Der "Änderungstatbestand" des § 29 AWG 1990 kommt von vornherein nicht in Betracht, da sich dieser auf eine Änderung einer bereits genehmigten Anlage bezieht. Ein solcher Fall liegt hier aber insofern nicht vor, weil die der mitbeteiligten Partei erteilte Genehmigung der Ersatz für die nur befristet erteilte Versuchsbetriebsgenehmigung ist.
Die Vornahme von Projektsänderungen könnte aber auch Bedeutung für die Frage haben, ob die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 3 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 1993 (UVP-G 1993) und in der Folge des § 46 Abs. 3 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) zur Anwendung kommt.
§ 46 Abs. 3 UVP-G 1993 (und die damit übereinstimmende Bestimmung des § 46 Abs. 3 UVP-G 2000) lautet:
"(3) Der zweite Abschnitt ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 1994 eingeleitet wird, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens für die nach dem 30. Juni 1994 eingeleiteten, aber noch nicht durch Bescheid erledigten Genehmigungen beantragt. Auch in diesem Fall bleiben rechtskräftig erteilte Genehmigungen unberührt."
Die Anwendbarkeit dieser Übergangsbestimmung setzt voraus, dass das ursprüngliche Vorhaben nicht im Zuge des Verfahrens so umfassend geändert wird, dass es als "neuer" Antrag anzusehen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1999, 95/07/0196).
Wie der Verwaltungsgerichtshof aber in dem zitierten Erkenntnis unter Hinweis auf seine Vorjudikatur weiters ausgeführt hat, ist an die Möglichkeit von Projektsänderungen im Zuge eines Verwaltungsverfahrens kein übertrieben strenger Maßstab anzulegen. Modifikationen eines Vorhabens sind zulässig, soweit sie weder andere Parteien als bisher noch bisherige Verfahrensparteien anders als bisher berühren.
Zu diesem Thema hat die belangte Behörde ein Gutachten ihrer technischen Amtssachverständigen eingeholt, die sich im Einzelnen mit den von den beschwerdeführenden Parteien behaupteten Projektsmodifikationen auseinander gesetzt hat und die zusammenfassend zu dem Ergebnis kommt, dass durch die im Projekt durchgeführten Änderungen keine neue Emissionen entstehen und auch die ursprünglich projektierten Emissionen nicht erhöht werden.
Demnach gehen von den Projektsmodifikationen keine geänderten Auswirkungen aus, sodass auch nicht von einer solchen Änderung des Projektes gesprochen werden kann, dass nicht mehr das ursprüngliche Projekt vorliegt.
12. Im "siebten und achten Anfechtungspunkt" vertreten die beschwerdeführenden Parteien die Auffassung, das Projekt der mitbeteiligten Partei hätte auch dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen, wenn die Frage des Vorliegens einer wesentlichen Projektsänderung zu verneinen wäre.
13. Der Antrag auf Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung für das Projekt der mitbeteiligten Partei wurde am 18. März 1994 beim LH eingebracht.
Zu diesem Zeitpunkt stand das UVP-G 1993 in Geltung. Die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 3 UVP-G 1993 sah vor, dass der zweite Abschnitt des UVP-G 1993 auf Vorhaben nicht anzuwenden ist, für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 1994 eingeleitet wird, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens für die nach dem 30. Juni 1994 eingeleiteten, aber noch nicht durch Bescheid erledigten Genehmigungen beantragt.
Der zweite Abschnitt des UVP-G 1993 (§§ 3 bis 23) enthält die Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung und das konzentrierte Genehmigungsverfahren. Die Anordnung des § 46 Abs. 3 UVP-G 1993 bedeutete daher, dass Vorhaben, die unter diese Bestimmung fielen, keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen waren.
Die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens erfolgt mit der Einbringung des Genehmigungsantrages (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1994, 92/05/0156; weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 538, angeführte Rechtsprechung).
Da der Antrag auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für das Projekt der mitbeteiligten Partei noch vor dem 31. Dezember 1994 beim LH eingebracht wurde, wurde "ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren" im Sinne des § 46 Abs. 3 UVP-G 1993 eingeleitet und das Vorhaben bedurfte keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach innerstaatlichen Vorschriften.
Eine wesentliche Änderung des Projektes hat in der Folge nicht stattgefunden.
Das UVP-G 2000 hat die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 3 UVP-G 1993 unverändert in Geltung gelassen. Diese Bestimmung nimmt daher auch weiterhin Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren vor dem 31. Dezember 1994 eingeleitet wurde, vom Geltungsbereich des zweiten Abschnittes des UVP-G 2000 aus. § 46 Abs. 9 UVP-G 2000, der bisher nicht vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasste Vorhaben bei Nichtvorliegen der dort näher bezeichneten Voraussetzungen einer UVP-Pflicht unterwirft, kommt gegenüber der lex specialis des § 46 Abs. 3 UVP-G 2000 nicht zum Tragen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. November 2001, 2001/07/0084).
Nach innerstaatlichen Vorschriften war daher das Vorhaben der mitbeteiligten Partei keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Es bestand aber auch keine aus dem Gemeinschaftsrecht ableitbare Verpflichtung, das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Mit 1. Jänner 1994 ist das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), BGBl. Nr. 93/909, in Kraft getreten.
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wurde auch die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) in das österreichische Recht übernommen (Art. 7 EWR-Abkommen).
Mit dem EWR-Abkommen in die österreichische Rechtsordnung übernommene europarechtliche Regelungen waren innerstaatlich unmittelbar anwendbar, sofern die für eine solche unmittelbare Anwendung notwendigen Voraussetzungen gegeben waren. Ihnen kam aber kein Anwendungsvorrang gegenüber späterem innerstaatlichem Recht zu. Eine unmittelbare Anwendung der UVP-RL kam daher im Beschwerdefall angesichts der ausdrücklichen, später (nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens) in Kraft gesetzten innerstaatlichen Vorschrift des § 46 Abs. 3 UVP-G 1993 nicht in Betracht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1996, 95/06/0246, VwSlg. NF 14.527/A).
Zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung im Jahr 1994 bestand daher keine gemeinschaftsrechtliche Pflicht, das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Daran hat sich auch durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft mit 1. Jänner 1995 nichts geändert.
Die Übergangsregelung des § 46 Abs. 3 UVP-G 1993 (bzw. jener des § 46 Abs. 3 UVP-G 2000) ist auch nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft unbedenklich, weil aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes geschlossen werden kann, dass für die Frage der Anwendung der UVP-RL maßgebend ist, ob das jeweilige Verfahren, in welchem allenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der UVP-RL durchzuführen wäre, zum Zeitpunkt des Ablaufes der Umsetzungsfrist für die UVP-RL bereits eingeleitet war (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1999, 97/07/0079, und die dort angeführte Rechtsprechung des EuGH).
Österreich hatte die UVP-RL mit seinem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft umzusetzen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 2004, 2001/10/0156, und vom 19. November 2003, 2000/04/0175). Zu diesem Zeitpunkt war das gegenständliche Genehmigungsverfahren aber schon eingeleitet.
Das Projekt der mitbeteiligten Partei war daher weder nach innerstaatlichen noch nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass, wie sich aus den Gegenschriften ergibt, auch die Europäische Kommission die Auffassung vertreten hat, es liege keine Verletzung der UVP-RL vor.
14. In einem (zweiten) "siebten Anfechtungspunkt" erblicken die beschwerdeführenden Parteien eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass die Behörden nicht erkannt hätten, dass auf die gegenständliche Anlage die IPPC-Richtlinie und damit auch § 29b AWG 1990 anzuwenden gewesen wäre.
15. Bei der IPPC-Richtlinie handelt es sich um die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung. Ihrer innerstaatlichen Umsetzung dient insbesondere § 29b AWG 1990, der durch die Novelle BGBl. I Nr. 90/2000 in das AWG 1990 eingefügt wurde und mit 1. September 2000 in Kraft getreten ist. Dieser lautet:
"Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC)
§ 29b. (1) Auf Abfallbehandlungsanlagen gemäß Anlage 1 Teil I sind, soweit sie gemäß den §§ 28 oder 29 Abs. 1 genehmigungspflichtig sind, zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Behandlung von Abfällen und die Genehmigung und Überwachung von Abfallbehandlungsanlagen die folgenden Absätze und die §§ 29c und 29d anzuwenden.
(2) Umweltverschmutzung im Sinne dieser Bestimmungen ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können.
(3) Der Landeshauptmann hat das Verfahren und die Genehmigungsauflagen für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren.
(4) Soweit nicht bereits nach § 29 Abs. 3 (für Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3) oder nach § 30b Abs. 1 (für Deponien) erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I folgende Angaben zu enthalten:
1. Angaben über die in der Abfallbehandlungsanlage eingesetzten und erzeugten Stoffe und Energie;
- 2. eine Beschreibung des Zustandes des Anlagengeländes;
- 3. eine Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Abfallbehandlungsanlage;
4. eine Beschreibung der Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Abfallbehandlungsanlage in jedes Umweltmedium;
5. eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
6. Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern das nicht möglich ist, zur Verringerung der Emissionen;
- 7. Angaben über Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
- 8. Angaben über sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 6;
9. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 8 und gemäß § 29 Abs. 3 Z 1, 2 und 9.
(5) Der Genehmigungsantrag für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag innerhalb einer bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Frist beim Landeshauptmann während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann innerhalb dieser Frist zum Antrag Stellung nehmen kann. Ein Genehmigungsbescheid für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I ist in der beschriebenen Weise bekannt zu machen und mindestens sechs Wochen beim Landeshauptmann während der Amtsstunden aufzulegen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.
(6) Soweit nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den anzuwendenden Vorschriften gemäß § 29 Abs. 2 geboten, ist eine Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (Abs. 2) sind, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen;
- 2. die Energie wird effizient eingesetzt;
- 3. die notwendigen Maßnahmen werden ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;
4. die notwendigen Maßnahmen werden getroffen, um nach der Auflassung der Abfallbehandlungsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um erforderlichenfalls einen zufrieden stellenden Zustand des Geländes der Abfallbehandlungsanlage wiederherzustellen. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die Stellungnahmen gemäß Abs. 5 und § 29c Bedacht zu nehmen.
(7) Soweit nicht bereits nach § 29 Abs. 7 (für Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3) oder nach § 30b Abs. 9 (für Deponien) erforderlich, hat der Bescheid, mit dem eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I genehmigt wird, insbesondere zu enthalten:
1. Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe der Anlage 1 Teil II, die von der Abfallbehandlungsanlage in relevanter Menge emittiert werden können; dabei ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls können diese Emissionsgrenzwerte durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden; die im Genehmigungsbescheid festgelegten Emissionsgrenzwerte und die äquivalenten Parameter oder Maßnahmen sind auf den Stand der Technik zu stützen; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Abfallbehandlungsanlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;
2. erforderlichenfalls vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen gemäß Z 1, sofern ein entsprechender Sanierungsplan vorliegt und genehmigt wird und das Vorhaben eine Verminderung der Umweltverschmutzung erreicht; der Sanierungsplan hat die Einhaltung der Anforderungen gemäß Z 1 binnen sechs Monaten sicherzustellen;
3. Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit und der Bewertungsverfahren und die Information der Behörde);
- 4. erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens;
- 5. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen (zB das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen oder das Abfahren), wenn damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein könnte;
6. über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist;
7. erforderlichenfalls Auflagen für Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Verschmutzung.
(8) Der Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I hat dem Landeshauptmann unverzüglich alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen zu melden. Dies gilt nicht für Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I Z 7 (Deponie); § 30d Abs. 6 bleibt unberührt.
(9) Wer nach diesem Bundesgesetz, den mitanzuwendenden Bestimmungen oder auf Grund von darauf beruhenden Verwaltungsakten verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Abfallbehandlungsanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf Verlangen dem Landeshauptmann zu übermitteln. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Anforderungen an die Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den einzelnen Anlagentypen oder Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung der Aufzeichnungen und die Form der Übermittlung festlegen. Soweit es zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist, können in dieser Verordnung Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus Abfallbehandlungsanlagen und die diesbezüglichen Aufzeichnungspflichten auch für bestehende Abfallbehandlungsanlagen festgelegt werden."
Es braucht nicht untersucht werden, ob die IPPC-RL bzw. die zu ihrer Umsetzung erlassenen Bestimmungen des § 29b AWG 1990 auf den Beschwerdefall Anwendung finden und ob aus diesen Rechtsvorschriften subjektive Rechte der beschwerdeführenden Parteien abgeleitet werden können. Selbst wenn beides zu bejahen wäre, wäre für die beschwerdeführenden Parteien daraus nichts zu gewinnen.
Die beschwerdeführenden Parteien behaupten zwar eine Verletzung der IPPC-RL und des § 29b AWG 1990, begründen diese Behauptung aber nicht in nachvollziehbarer Weise.
Die Behauptung, das Schutzniveau, welches die Behörde mit dem Genehmigungsbescheid für die Umweltmedien Luft und Boden sowie für die Schutzgüter Pflanzen, Boden und Gesundheit herbeigeführt habe, entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen der in Rede stehenden Bestimmungen und Richtlinien; es seien viel zu hohe Luftschadstoffemissionen zugelassen worden, obgleich die Anlage wesentlich geringere Emissionswerte erreichen könnte, bleibt ohne Nachweis.
Das Gleiche gilt für alle übrigen Behauptungen, nämlich, dass das im Bescheid enthaltene Kontrollsystem betreffend Emissionsmessungen und Wareneingangskontrolle nicht der IPPC-RL und dem § 29b AWG 1990 entspreche, dass den Genehmigungserfordernissen der Art. 3, 9 und 10 der Richtlinie nicht entsprochen worden sei, dass die Einreichunterlagen nicht den Anforderungen des § 29b Abs. 4 AWG 1990 entsprochen hätten, dass § 29b Abs. 7 Z. 1 AWG 1990 nicht beachtet worden sei, wonach es notwendig gewesen wäre, bei der Festlegung der Emissionsgrenzwerte eine mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen, und dass allein schon die Tatsache, dass in der gegenständliche Anlage Reststoffe in Form von hoch kontaminierten Aschen in einer Menge von zig-1000 t pro Jahr entstünden, welche nur in ausländischen untertägigen Deponien entsorgt werden könnte, eine Genehmigung der Anlage hindere.
Die Erstbehörde vertrat zwar in der Begründung ihres Bescheides die Auffassung, die IPPC-RL bzw. § 29b AWG 1990 seien auf den Beschwerdefall nicht anzuwenden, legte aber gleichzeitig dar, dass und aus welchen Gründen diesen Normen im Verfahren zur Genehmigung der Anlage ohnehin Rechnung getragen worden sei (S 62f des erstinstanzlichen Bescheides). Dass diese Ausführungen unzutreffend seien, haben die beschwerdeführenden Parteien nicht dargetan.
16. Im "neunten Anfechtungspunkt" behaupten die beschwerdeführenden Parteien das Vorliegen von Verfahrensmängeln.
Geltend gemacht wird, weder die Erstbehörde noch die belangte Behörde hätten eine nochmalige mündliche Verhandlung durchgeführt.
Die von der Behörde beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen seien befangen gewesen.
Das Parteiengehör sei nicht gewahrt worden.
Dem Antrag der beschwerdeführenden Parteien, eine nochmalige Prüfung des Anlagenprojektes durch neue unabhängige Sachverständige zu veranlassen, sei nicht stattgegeben worden.
17. Eine mündliche Verhandlung wurde vom LH durchgeführt. Eine nochmalige mündliche Verhandlung ist in keiner Rechtsvorschrift zwingend vorgeschrieben.
Das Argument der beschwerdeführenden Parteien, nur in einer mündlichen Verhandlung hätten sie Gelegenheit gehabt, an die Sachverständigen Fragen zu stellen, verfängt nicht.
Die Sachverständigengutachten wurden den beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen. Damit war den Erfordernissen des Parteiengehörs Genüge getan.
Die Behauptung einer Befangenheit der beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen begründen die beschwerdeführenden Parteien damit, das von der Behörde durchgeführte Auswahlverfahren sei nicht transparent gewesen. Die Sachverständigenbestellung sei in einem äußert frühen Verfahrensstadium erfolgt. Im Akt gebe es konkrete Hinweise darauf, dass bereits vor Bestellung der Sachverständigen Kontakte zwischen diesen oder zumindest einzelnen Sachverständigen und der Betreiberseite bestanden hätten. Die Behörde sei bei der Bestimmung der Sachverständigengebühren nicht gesetzmäßig vorgegangen, weil sie die Honorarnoten der nichtamtlichen Sachverständigen direkt der mitbeteiligten Partei zur Begleichung übermittelt habe. Die Sachverständigen hätten von vornherein unkritisch das Projekt befürwortet. Eine projektskritische oder projektsablehnende Beurteilung sei auch nicht zu erwarten gewesen, da ein nichtamtlicher Sachverständiger, der eine solche Haltung einnehme, wohl kaum Aussicht habe, noch einmal mit derart lukrativen Aufträgen bedacht zu werden.
Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird. Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte (vgl. die bei Walter/Thienel, a.a.O., 163, angeführte Rechtsprechung).
Warum der Umstand, dass die Gebühren der Sachverständigen direkt durch die mitbeteiligte Partei an die Sachverständigen entrichtet wurden, eine Befangenheit der Sachverständigen begründen sollte, ist nicht ersichtlich, da die mitbeteiligte Partei jedenfalls zur Tragung der Sachverständigengebühren verpflichtet war.
Nicht näher ausgeführte Behauptungen darüber, es gäbe im Akt Hinweise auf eine frühe Kontaktaufnahme zwischen der mitbeteiligten Partei und den nichtamtlichen Sachverständigen, sind mangels jeglicher Konkretisierung ebenfalls nicht geeignet, eine Befangenheit der Sachverständigen darzutun.
Die Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien, kein nichtamtlicher Sachverständiger würde angesichts des hohen Honorars wagen, einen kritischen Standpunkt zu einem Projekt wie jenem der mitbeteiligten Partei einzunehmen, weil er sonst befürchten müsse, nie mehr solche Aufträge zu bekommen, bewegt sich im Bereich reiner Spekulation. Mit diesem Argument wäre jeder nichtamtliche Sachverständige von vornherein bei umfangreichen Projekten ausgeschlossen. Eine solche Konzeption liegt dem AVG aber eindeutig nicht zu Grunde.
Da der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, sind die beschwerdeführenden Parteien nicht durch das Unterbleiben einer nochmaligen Begutachtung aller Fachbereiche durch neue Sachverständige in ihren Rechten verletzt.
Ihrer Behauptung, das Parteiengehör sei nicht ausreichend gewährt worden, begründen die beschwerdeführenden Parteien damit, es genüge nicht, dass ihnen die Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht wurden und ihnen Gelegenheit gegeben wurde, hiezu Stellung zu nehmen; vielmehr hätte auch auf ihre Argumentationen eingegangen werden müssen.
Mit diesem Einwand verwechseln die beschwerdeführenden Parteien Parteiengehör und Begründungspflicht.
Dem Parteiengehör war damit Rechnung getragen, dass den beschwerdeführenden Parteien die relevanten Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben wurde, hiezu Stellung zu nehmen.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 15. September 2005
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