Normen
AVG §1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
UVPG 1993 §46 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §31b Abs1;
WRG 1959 §31b Abs2;
WRG 1959 §31b;
AVG §1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
UVPG 1993 §46 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §31b Abs1;
WRG 1959 §31b Abs2;
WRG 1959 §31b;
Spruch:
1. zu Recht erkannt:
Auf Grund der Beschwerde der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben;
und danach 2. den Beschluss gefasst:
Das über die Beschwerde der Siebentbeschwerdeführerin geführte
Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 13.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 21. Oktober 1991 erteilte der Landeshauptmann von Salzburg (LH) den mitbeteiligten Parteien des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) über ein Ansuchen vom 15. Jänner 1990 nach Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens und einer mündlichen Verhandlung am 18. September 1991 nach Maßgabe des Projektes des Dipl.Ing. R. in der Fassung vom Juli 1991 sowie unter entsprechenden Vorschreibungen die wasserrechtliche Bewilligung -) zur Errichtung einer Reststoffdeponie auf näher bezeichneten Grundstücken,
-) zur Ableitung unverschmutzter Oberflächenwässer und Bergwässer aus dem Bereich der Deponie samt den hiefür erforderlichen Anlagen (Absetzbecken, Drainagen, Ableitungskanäle u.s.w.) in die Großarler Ache an näher genannter Stelle und
-) zum Abpumpen der Deponiesickerwässer nach erfolgter Untersuchung und bei Einhaltung der entsprechenden Ablaufgrenzwerte in den Abwasserkanal der Gruppenabwasseranlage Großarltal samt den hiefür erforderlichen Anlagen (zwei je 92 m3 fassende Absetzbecken, Pumpanlage etc.).
Die Frist für den Baubeginn wurde mit Rechtskraft des Bescheides festgesetzt, die Festsetzung einer Bauvollendungsfrist unterblieb. Eine Befristung der Konsensdauer wurde für die Ablagerung von Abfällen und für die Ableitung unverschmutzter Oberflächenwässer in die Großarler Ache mit 20 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides, längstens mit dem 31. Dezember 2011, und für die Einleitung der Deponiesickerwässer in den Abwasserkanal der Gruppenabwasseranlage Großarltal mit fünf Jahren ab Rechtskraft des Bescheides, längstens mit dem 31. Dezember 1997, verfügt.
Für die Erfüllung der Auflagen und die ordnungsgemäße Erhaltung der Deponie wurde den MP die Leistung einer "angemessenen Sicherstellung" aufgetragen.
Die Einwendungen der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer wurden, "sofern sie nicht überhaupt unzulässig sind", als unbegründet abgewiesen.
Einwendungen waren von den Erst- bis Sechstbeschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung vor dem LH am 18. September 1991 mit folgendem Vorbringen erhoben worden:
Die Erst-, Zweit- und Sechstbeschwerdeführer hatten sich auf ihr grundbücherliches Eigentum an Grundstücken ebenso berufen wie auf die Berechtigung zur Nutzung von Quellen; sowohl Grundstücke als auch Quellen lägen im Nahebereich zur geplanten Deponie. Von der Deponie seien Auswirkungen zu besorgen, die zur Folge haben würden, dass die Quellen zur Nutzung für Trinkwasserzwecke nicht mehr geeignet wären und dass auch das Eigentumsrecht an den Grundstücken nicht mehr so ausgeübt werden könnte, dass diese als Wohngrundstücke verwendbar wären. Die betroffenen Beschwerdeführer seien auch zur Nutzung des unterhalb ihrer Grundstücke befindlichen Grundwassers berechtigt, was Ausfluss ihres Grundeigentums sei. Mit den von der Deponie zu besorgenden Auswirkungen bestünde die Gefahr, dass den betroffenen Beschwerdeführern eine künftige Nutzung des unterhalb ihrer Grundstücke befindlichen Grundwassers für Trinkwasserzwecke unmöglich gemacht würde.
Eine nachteilige Einwirkung auf die Quellen und das Grundwasser der Beschwerdeführer sei durch die im Bereiche des Deponiegeländes anfallenden, hoch verunreinigten, chemisch aggressiven und giftigen Abwässer zu erwarten, welche weder im Deponiekörper gehalten noch über entsprechende Entsorgungssysteme aus dem Deponiekörper abgeführt werden könnten. Nach dem heutigen Stand der Deponietechnik sei es nämlich nicht möglich, eine auf Dauer haltbare Abdichtung des Deponiekörpers vom Umgebungsgelände herbeizuführen. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang auch der Zeitfaktor, weil fortlaufende aggressive chemische Prozesse, wenn sie Jahrzehnte hindurch wirksam seien, ursprünglich angenommene Eigenschaften einer Abdichtung außer Kraft setzen könnten. Nachteilige Einwirkungen auf Grundeigentum, Quell- und Grundwasserrechte seien auch durch verunreinigte Oberflächenwässer zu besorgen, die als Niederschlagswässer, kontaminiert durch die Stoffe der Deponie, vom Deponiegelände über die südseitig unmittelbar angrenzenden Wiesenflächen und den dortigen Erdkörper in den Bereich der Grundstücke der betroffenen Beschwerdeführer gelangen könnten. Auf Grund der topographischen Verhältnisse sei ein derartiges Eindringen von kontaminierten Oberflächenwässern auf und in die Grundstücke der Beschwerdeführer zu erwarten. Dies müsse vor allem für den Zeitraum ab dem Erreichen eines entsprechenden Höhenniveaus der Ablagerungen gelten. Weitere nachteilige Einwirkungen seien zu besorgen durch Emissionen in Form von kontaminierten Stäuben. Nach den klimatischen Verhältnissen, welche durch eine Hauptwindrichtung Nord-Süd geprägt seien, müsse eine Transmission kontaminierter Stäube vom Deponiegelände in den Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer erwartet werden. Solche Stäube wären sowohl mit Schwermetall als auch mit sonstigen giftigen Partikeln belastet. Angesichts der Größe des Deponieareals und der Höhenverhältnisse müsse es als unmöglich angesehen werden, eine Abdichtung des deponierten Materials an der Oberfläche so komplett, vollständig und rasch durchzuführen, dass eine Transmission solcher Schadstoffpartikel in Richtung der Grundstücke der Nachbarn vermieden werden würde.
Eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn sowie eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit ihrer Grundstücke für Wohnzwecke bestehe aus den mit dem Deponiebetrieb resultierenden Luftverunreinigungen gasförmiger Art. Hinsichtlich der Verhandlungsfähigkeit des eingereichten Projektes bestünden schwer wiegende Bedenken. Die Projektsangaben reichten nicht dazu aus, um alle wahrzunehmenden Belange des Trinkwasser-, Eigentums- und Grundwasserschutzes im Rahmen der Verhandlung beurteilen zu können. Welche Stoffe tatsächlich zur Ablagerung gelangen sollten, sei von den Betreibern nicht definiert worden. Der Amtssachverständige habe sich zu einer taxativen Aufzählung der zur Ablagerung vorgesehenen Stoffe nicht im Stande gesehen. Dies bedeute einen Freibrief für die Betreiber, auf dem Deponiegelände Müll unbestimmter Zusammensetzung abzulagern. Ergänzungsbedürftig seien auch die geotechnischen Grundlagen des Projektes. Die vielfach von den Sachverständigen ins Treffen geführte geologische Barriere beruhe, soweit sie für die Standortbeurteilung relevant sei, nicht auf gesicherten Erkenntnissen. Flächendeckende Versuchsbohrungen seien unterblieben. Auf die Erforderlichkeit weiterer Messungen werde auch in gutachterlichen Stellungnahmen genannter Ziviltechniker hingewiesen. Der Standort müsse nach seinen natürlichen Gegebenheiten für eine Deponie für Stoffe der Eluatsklassen IIb und IIIb abgelehnt werden, weil im Falle einer Bewilligung zu befürchten wäre, dass eine neue Altlast entstünde. Das projektierte Fassungsvermögen der Sickerwasserbecken sei zu gering dimensioniert. Die geplante Entsorgung der verunreinigten Deponiewässer über die öffentliche Gemeindekanalisation lasse eine dauernde Schädigung der Kanalisationsanlage befürchten; es liege auch eine Zustimmung des Rechtsträgers der kommunalen Kanalisationsanlage zur Einleitung kontaminierter Deponiewässer noch nicht vor. Die Aussagen des Projekts zum Grundwasser setzten sich aus Erwartungen, Vermutungen und bestenfalls Schlussfolgerungen zusammen, wie sie für eine Anlage von der Beschaffenheit der geplanten Deponie nicht als ausreichend angesehen werden könnten. Die Tiefe der einzigen durchgeführten Bohrung widerspreche den Anforderungen einer näher genannten Ö-NORM. Der ohnehin nur geschätzte Wert der Wasserdurchlässigkeit sei nach Einzelkriterien zur Gesteinsbewertung einer deutschen Institution als für Deponieplanungen ungeeignet anzusehen. Mängel des Projektes und Lücken der notwendigen technischen Aufschlüsse ließen sich nicht durch Bescheidauflagen ausgleichen.
Für den Drittbeschwerdeführer war auf das Miteigentumsrecht an einem Wohnhaus in einer Entfernung von 80 m von der geplanten Deponie und auf das Miteigentumsrecht zu einer zum Haus gehörenden Trinkwasserquelle verwiesen worden. Reststoffdeponien hätten eine starke Ausgasung, die zur Krebserkrankung führten. Es müsse der Müll zur Deponie antransportiert werden, was zu Waldschädigungen führen würde, die nicht zu verantworten seien. Im Großarltal, welches ein Zukunftserholungsraum sei, seien in den letzten Jahren viele Millionen in Fremdenverkehrsbetriebe investiert worden; das Vorhandensein einer Mülldeponie würde das Image des Tales zerstören. Infolge der überwiegenden Nord-Süd-Windrichtung würde das Deponiegas in kurzer Zeit im ganzen Tal verteilt sein, weil die Verflüchtigung des Deponiegases in einem so engen Gebirgstal an der zu geringen Ausdehnungsmöglichkeit scheitere. Die Beschaffenheit der für die Ablagerung vorgesehenen Stoffe sei bis dato nicht verlässlich bekannt gegeben worden. Den Einwendungen der Erst-, Zweit- und Sechstbeschwerdeführer werde beigetreten. Das Projekt sei unausgereift und widerspreche sich in einer Reihe von Festlegungen. Auf lange Zeit seien die vorgeschlagenen Dichtungssysteme nicht als ausreichend anzusehen. Die mineralische Abdichtung habe keinen Schutz vor chemischen Einflüssen der Sickerwässer. Ungeschützte mineralische Dichtungskomponenten würden nach wenigen Jahren unwirksam werden und zum Eintritt verunreinigter Sickerwässer in darunter liegende Horizonte führen. Die richtlinienmäßig vorgesehene geologische Barriere fehle. Die im technischen Bericht des Projektes vorgesehenen Sickerwassersammelbecken seien viel zu gering dimensioniert. Schon bei den ersten größeren Regenfällen seien Verschmutzungen durch Überlauf der Becken in die Oberflächenwässer zu erwarten. Über die Art und Weise der Reinigung und die Beschaffenheit der zu erwartenden Sickerwässer fehlten Angaben im Projekt. Eine Einleitung in das öffentliche Kanalnetz würde Schäden in der kommunalen Abwasseranlage hervorrufen.
Die Fünft- und Sechstbeschwerdeführer hatten vorgebracht, Eigentümer im Südosten der geplanten Deponie gelegener Grundstücke zu sein. Als Bewohner etwa 80 m vom Deponiegelände entfernter Grundstücke seien sie in großem Maß abhängig von der auf dem Grundstück befindlichen Quelle. Es bestehe die Befürchtung einer Verschlechterung der Wasserqualität durch die Deponie zumal durch das Eindringen von Sickerwässern aus der Deponie in das Grundwasser. Die betroffenen Beschwerdeführer seien an keiner sonstigen Trinkwasserversorgung angeschlossen und deckten aus der Quelle ihren Trinkwasserbedarf sowie den Wasserbedarf für den Betrieb der Landwirtschaft. Die Betreiber verweigerten eine klare Aussage über die zu deponierenden Stoffe. Eine Fassung der Deponie, mit welcher zukünftiges Eindringen von organischen Schadstoffen und Schwermetallen in das Grundwasser ausgeschlossen werden könne, sei derzeit gar nicht möglich.
Auch der Vertreter der nunmehr siebentbeschwerdeführenden Standortgemeinde hatte sich zu Wort gemeldet und darüber berichtet, dass sich im Gemeindevorstand für das Projekt letztlich keine Zustimmung gefunden habe. Es würden negative Auswirkungen auf die Nachbarschaft befürchtet und außerdem Besorgnisse gehegt, dass die Kontrolle in der Praxis nicht so erfolgen werde, wie es vorgesehen sei. Für den Fall, dass die Begutachtung der Sachverständigen die wasserrechtliche Bewilligung zuließe, würden von der Gemeinde näher bezeichnete Kontrollmöglichkeiten gefordert.
Die vom LH beigezogenen Amtssachverständigen hatten in der Verhandlung vom 18. September 1991 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der Amtssachverständige für Geologie hatte dargestellt, dass die geplante Deponie in Form einer haldenförmigen Auffüllung des ca. 100 m hohen und ca. 40 m breiten Steinbruchs der MP, welcher linksufrig der Großarler Ache liege und mit seiner Sohle gegenüber dem Mittelwasserspiegel dieses Gewässer eine Höhendistanz von ca. 6 m aufweise, errichtet werden solle. Die südliche Steinbruchwand sei nahezu lotrecht, die nördliche Steinbruchwand lotrecht mit örtlichen Überhängen ausgebildet. Karstphänomene hätten sich trotz ausgeprägter Kluftsysteme im Steinbruch nicht beobachten lassen. Die Steinbruchsohle weise gegenüber Oberflächenwässern eine hohe Dichtheit auf, sodass das im Steinbruch in den Vertiefungen der Grubensohle sich stauende Oberflächenwasser über ein Pumpwerk in einen Regenwasserkanal habe entsorgt werden müssen. Das Felsgestein sei insgesamt kompakt und ohne Hohlräume. Südlich des Steinbruchareals verlaufe in einem Abstand von ca. 10 m von der südlichen Abbaugrenze und parallel zu dieser in Hangfalllinie ein periodisch wasserführender Graben, südlich dessen das Gelände zu einem breiten Rücken ansteige, auf dem die Quellen der Beschwerdeführer lägen, welche teilweise zur Trinkwasserversorgung genutzt würden. Bei diesen Quellen handle es sich um Schuttquellen, deren Aquifer die den Bergrücken aufbauende Hangschuttschwarte darstelle. Zwischen dem Geländerücken und dem Steinbruch liege eine Chloritphyllitlage, welche auch die südliche Steinbruchwand aufbaue. Von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der betroffenen Quellen sei dem Amtssachverständigen mitgeteilt worden, dass sich durch den Steinbruchbetrieb weder die Qualität noch die Schüttmengen der Quellen verändert hätten.
In seinem Gutachten hatte der Amtssachverständige für Geologie zunächst festgestellt, dass eine abschließende Festlegung der Standortklasse derzeit noch nicht erfolgen könne, weil der Durchlässigkeitsbeiwert für das Projekt nicht versuchsmäßig bestimmt worden sei. Die Annahme des Projektes, dass das Deponierohplanum, nämlich die Steinbruchsohle, bereits die erste geologische Barriere im Sinne der maßgebenden Ö-NORM darstelle, müsse durch zusätzliche Untersuchungen, die im Auflagenteil angeführt würden, erst noch bestätigt werden. Das Negativkriterium "Karstgebiet" werde vom Standort nicht verwirklicht, die Aufstandsfläche sei für eine Abfalldeponie ausreichend standsicher, Gefährdungen durch Hangbewegungen würden durch entsprechende Auflagen hintangehalten werden können. Zwischen den Quellen der Beschwerdeführer bestünden nicht nur keine unterirdischen Wasserwege, sondern es liege zwischen dem Steinbruch und den Quellen eine bis zum obersten Abbaurand sichtbare hydrogeologische Barriere in Form der die südliche Steinbruchwand bildenden, wasserstauenden Chloritphyllitlage, welche das Einzugsgebiet der Quellen vom zukünftigen Deponieareal trenne. Ferner liege zwischen der südlichen Steinbruchwand und den Quellen der im Befund beschriebene Graben, der bei den herrschenden geologischen Verhältnissen eine Vorflut für aus dem Deponiebereich nach Süden allfällig abfließendes Oberflächenwasser darstelle. Bestünden zwischen den Quellen und dem Steinbruchareal irgendwelche hydrogeologische Zusammenhänge, so hätte es durch den Steinbruchbetrieb zwangsläufig zu einem Anzapfen und Versiegen der Quellen kommen müssen. Obwohl die endgültige Klassifizierung des Deponiestandorts derzeit noch nicht möglich sei, könne bereits jetzt auf Grund der geologischen Verhältnisse der Standort als grundsätzlich geeignet für die Errichtung der Abfalldeponie angesehen werden. Gefährdungen von Gewässern und/oder Quellen seien infolge der augenscheinlichen Dichtheit des anstehenden Gesteins auszuschließen. Soweit von den Beschwerdeführern die Vornahme entsprechender Bohrungen vermisst worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass schon durch den Steinbruch ein Aufschluss vorliege, wie er ansonsten bei Deponien erst durch Schürfe, Bohrungen, Sondierungen und geophysikalische Oberflächenmessungen erkundet werden müsste. Es sei der Aushub bis zum Deponierohplanum hier gleichsam vorweggenommen worden. Infolge der vorliegenden geologischen Sondersituation erübrigten sich Bohrungen im Umfeld der Deponie überdies. Bei Vorschreibung näher genannter Auflagen bestünden gegen die Bewilligung des Deponieprojektes vom geologischen Standpunkt aus keine Bedenken.
Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik hatte dargestellt, dass an der Deponieseite zur Großarler Ache hin ein Abschlussdamm mit einer maximalen Höhe von 28 m über der Aufstausohle geschüttet werden solle. Hinter diesem Abschlussdamm solle die abschnittsweise Schüttung im ehemaligen Steinbruchareal bis auf eine maximale Höhe von 100 m über der derzeitigen Abbausohle vorgenommen werden. Zur Verhinderung des Eindringens von Deponiesickerwässern in den Untergrund sei an der Deponiesohle und an der deponieseitigen Böschung des Abschlussdammes eine zweilagige Basisdichtung vorgesehen, während die Deponieseitenwände projektsgemäß mit einer einlagigen Kunststoffdichtungsbahn abgedichtet werden sollten. Für die Böschungsflächen an der Deponieaußenseite sei im Projekt nur eine Humusüberschüttung enthalten; die an den Deponieseitenflächen, den ehemaligen Begrenzungswänden des Steinbruches, allenfalls austretenden Bergwässer sollten in einer Sohldrainage gefasst und ausgeleitet werden. Die Deponiesickerwässer würden in der Deponiesohle in Sickerwassersträngen gefasst, durch den Abschlussdamm geleitet und einem Sickerwassersammelbecken mit ca. 184 m3 Nutzinhalt zugeführt. Nach Kontrolle könne das Sickerwasser in den Kanalstrang zur Kläranlage der Gruppenabwasseranlage Großarltal geleitet oder wieder in die Deponie rückgeführt werden. Die im Bereich der Deponieabdeckung anfallenden und aus dem benachbarten Grundstück zur Deponie zufließenden Oberflächenwässer würden in einem eigenen Entwässerungssystem gefasst und in die Großarler Ache eingeleitet. Hiezu werde entlang des Deponierandes eine Oberflächenwasserableitung in Form von Betonhalbschalen errichtet. Aus wasserbautechnischer Sicht sei eine Realisierung des Projektes unter den noch festzulegenden Bedingungen möglich. Es sei die Deponie als geschlossene Deponie auch mit einer Abdichtung an den Deponieaußenböschungen auszubilden, wie dies die im Projekt vorgesehene Deponiebauklasse der entsprechenden Ö-NORM nach ohnehin vorsehe. Die Bemessungsannahmen zur Dimensionierung der Oberflächenwässerableitungen entsprächen einem 50-jährlichen Niederschlagsereignis und seien daher ausreichend sicher vorgenommen worden. Die Dimensionierung der Anlagen zur Erfassung und Sammlung der Deponiesickerwässer sei in Anlehnung an vorhandene Richtlinien erfolgt und erscheine ausreichend. Gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung bestehe bei Einhaltung näher genannter Vorschreibungen kein Einwand.
Der Amtssachverständige für Bodenmechanik hatte ausgeführt, dass der Untergrund der Deponie aus bodenmechanischer Sicht geeignet sei, eine Hangdeponie mit einer Höhe von 80 m bis 100 m aufzubauen, ohne dass dabei schädliche Setzungserscheinungen im Untergrund auftreten würden. Näher genannte Auflagen seien vorzuschreiben.
Der ärztliche Amtssachverständige hatte darauf hingewiesen, dass sich die Quellen der Beschwerdeführer in einem hygienisch katastrophalen Zustand befänden, und dies näher ausgeführt. Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Quellen sei durch das geologische Amtssachverständigengutachten ausgeschlossen worden; hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers im Begleitstrom der Großarler Ache sei in Erfahrung gebracht worden, dass nördlich der Deponie ein nennenswertes Grundwasservorkommen nicht vorhanden sei. Die denkbare Beeinflussung des Grundwassers sei in der Projektierung dadurch berücksichtigt worden, dass alle Sickerwässer und Meteorwässer erfasst und geordnet abgeleitet würden und auch die Bergwässer vor der Einleitung in die Vorflut einer Kontrolle unterzogen würden. Eine Beeinträchtigung des Bodens durch die Deponie sei nur dann möglich, wenn die zweischichtige Abdichtung der Deponie nicht durchgehend sein würde oder durch spätere Ereignisse gestört werden sollte, wovon aber nicht ausgegangen werden könne. Das Projekt entspreche aus der Sicht des Amtssachverständigen für Medizin den aktuellen hygienischen Anforderungen. Bevor eine Beweissicherung hinsichtlich der Brunnen der Beschwerdeführer ins Auge gefasst werden könne, bedürfte es zunächst einer Sanierung dieser Trinkwasserversorgungsanlagen. Bei Vorschreibung näher genannter Auflagen seien Gesundheitsgefährdungen durch den Betrieb der Deponie nicht zu besorgen.
Auch der Amtssachverständige für Hydrobiologie hatte das Vorhaben unter Vorschreibung näher genannter Auflagen für bewilligungsfähig erachtet, wobei er auch ausgeführt hatte, dass die im Projekt zwischen Deponiefuß und der Großarler Landesstraße vorgesehenen Grundwasserpegel zu Beweissicherungszwecken für diese Zwecke nicht geeignet erschienen, weil im betroffenen Bereich auf Grund des geologischen Aufbaues Grundwasser nicht zu erwarten sei.
Der Amtssachverständige für Chemotechnik hatte sich ebenfalls positiv zum Vorhaben geäußert und Auflagen vorgeschlagen. Unter der Voraussetzung der Einhaltung des projektierten Deponiebetriebes könne davon ausgegangen werden, dass nur Reststoffe zur Ablagerung gelangen würden, die keiner höheren Eluatklasse als der Eluatklasse IIb zuzuordnen seien. Die im Verfahren von Parteien geäußerte Befürchtung, es könnten auch Abfälle der Eluatklasse III eingebracht werden, müsse aus näher angeführten Gründen als unrealistisch bezeichnet werden. Das vorliegende Projekt entspreche den derzeitigen abfallwirtschaftlichen Bestrebungen eines Ziels der Ablagerungen nur mehr solcher Abfälle, deren Eigenschaften jenen von erdkrustenähnlichen Stoffen zunehmend nahe kämen.
Unter Hinweis auf diese Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen erachtete der LH in der Begründung seines Bescheides vom 21. Oktober 1991 die Einwendungen der Beschwerdeführer als unbegründet. Weshalb eine Beeinträchtigung der südlich der Deponie gelegenen Liegenschaften und darauf entspringender Quellen und Wasserwege durch den Deponiebetrieb auszuschließen sei, habe der Amtssachverständige für Geologie im Zuge der mündlichen Verhandlung und auch beim Ortsaugenschein in einer auch dem Laien nachvollziehbaren Weise ausführlich begründet. Auch wortreiche juristische Einwendungen könnten die von den Sachverständigen vorgefundenen hydrogeologischen Verhältnisse nicht verändern. Die vorhandenen topographischen Verhältnisse sprächen entscheidend gegen und nicht für die von den Liegenschaftseigentümern und Quellnutzungsberechtigten ins Treffen geführten Bedenken. Liege doch zwischen der südlichen Steinbruchgrenze und den Liegenschaften der Einspruchswerber ein Graben, welcher das Austreten von Niederschlagswässern in südlicher Richtung verhindere. Zudem sehe schon das Projekt vor, dass Deckschicht samt Humusschicht hinter den ehemaligen Steinbruchumgrenzungswänden zurückbleiben würden. Dass den Betreibern ein behördlicher Freibrief ausgestellt werde, auf dem Deponiegelände Müll von unbestimmter Zusammensetzung abzulagern, treffe schlichtweg nicht zu. Aus den technischen Unterlagen des Projektes gehe Gegenteiliges klar hervor. Der Amtssachverständige für Chemotechnik habe in seinem Gutachten auf die einzubringenden Stoffe Bezug genommen, der Spruch des Bescheides enthalte in der betroffenen Hinsicht ausreichende Auflagen. Die Bestimmung des Durchlässigkeitsbeiwertes sei in einer Auflage aufgetragen worden; nach der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung laut telefonischer Mitteilung bereits erfolgten Durchführung der Auflage zeige das Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen geradezu einen Idealwert. Insgesamt sei unter Zugrundelegung der Ermittlungsergebnisse festzustellen, dass bei Einhaltung der erteilten Auflagen mit der Verwirklichung des Projektes weder öffentliche Interessen noch fremde Rechte nachteilig berührt würden.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung beantragten die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer unter Hinweis auf ihre schon im Verfahren dargestellten Rechtspositionen die Abänderung des Bescheides des LH durch Stattgebung ihrer Einwendungen und Abweisung des Bewilligungsantrages der MP. Die Beschwerdeführer seien Inhaber subjektiv-öffentlicher Rechte, die nach § 31b Abs. 2 WRG 1959 wasserrechtlich speziell geschützt seien; hierunter fielen auch die unterhalb der Grundstücke der Beschwerdeführer fließenden Grundwasserströme. Da geologische Bodenuntersuchungen im Bereich der Quellgewässer sowie im Bereich zwischen diesen Quellgewässern und dem Steinbruchgelände nicht durchgeführt worden seien, könnten die Ausführungen des Amtssachverständigen für Geologie über das Fehlen eines hydro-geologischen Zusammenhanges zwischen dem Steinbruchgelände und den Quellen nicht als schlüssig angesehen werden. Ohne genaue geologische Aufschlüsse lasse sich das Bestehen unterirdischer, wasserwegiger Klüfte oder sonstiger Verbindungen zumal angesichts der Höhenverhältnisse nicht beurteilen. Dass eine nachteilige Beeinflussung der Quellwässer der Beschwerdeführer zu befürchten sei, ergebe sich schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung, weil seitliche Abdichtungen von Deponien auf Dauer nicht so dicht ausgeführt werden könnten, dass es nicht doch zum Eindringen verunreinigter Deponiesickerwässer in das Umgebungsgelände der Deponie komme. Das Vorhandensein einer gesicherten geologischen Barriere könnte nur durch Bohrungen und sonstige geologische Bodenerkundungen festgestellt werden. Es sei auch nicht untersucht worden, ob die geplante Oberflächenentwässerung dazu ausreiche, das Austreten verunreinigter Oberflächenwässer aus dem Deponiebereich in das angrenzende Gelände mit Sicherheit zu verhindern. Ungenügende Standorterkundungen, unterlassene Sachverständigenermittlungen und sonstige Verfahrensmängel ließen sich nicht auf dem Umweg über unbestimmte, rechtlich ungenügende und auch nicht vollziehbare Auflagenpunkte kompensieren. Mit einer Beeinträchtigung der Reinheit der Grundwasserströme im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer sei ebenfalls zu rechnen. Die Grundstücke einiger Beschwerdeführer reichten bis an den Talboden oder lägen direkt im Talboden in unmittelbarer Nähe der Deponie. Das Vorliegen eines Grundwasserhorizontes habe sich schon bei der einzigen Bohrung vor der mündlichen Wasserrechtsverhandlung in einer Tiefe von 4 m ergeben. Auch mit den Einwirkungen auf die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer in Form von Luftschadstoffimmissionen, Staubimmissionen und Geruchsentwicklungen habe sich die Behörde nicht beschäftigt. Die diesbezüglich zur Hintanhaltung solcher Immissionen erteilten Auflagen böten keinen ausreichenden Schutz, weil sie völlig unbestimmt und nicht durchsetzbar seien. Der Amtssachverständige für Medizin habe Fragen beantwortet, für deren Beantwortung ein Amtssachverständiger für Meteorologie beizuziehen gewesen wäre, der nicht beigezogen worden sei. Die vom Amtssachverständigen für Chemotechnik unterstellte Sortierung des angelieferten Hausmülls sei mit dem vorgesehenen Mitarbeiterpotential und der anfallenden Schadstoffmenge gar nicht durchzuführen. Das gesamte Gutachten des Amtssachverständigen für Chemotechnik sei schon zufolge eines Widerspruchs mit den Ausführungen desselben Sachverständigen im gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren als unschlüssig anzusehen. Dieses Gutachten gehe von einer Fülle unbewiesener Annahmen und Vermutungen aus. Auch die möglichen Beeinträchtigungen der Eigentumsrechte der Beschwerdeführer durch geruchsbildende Immissionen im Zusammenhang mit den Sickerwässern sei nicht tauglich geprüft worden. Der Einwand einer Unterdimensionierung der beiden Sickerwasserbecken sei unwiderlegt geblieben. Ausreichende Lärmmessungen seien ebenfalls unterblieben. Auch die Standsicherheit des Deponiekörpers sei nicht ausreichend geprüft worden. Die dem Gutachten des Amtssachverständigen für Bodenmechanik entnommenen Auflagen seien unzureichend bestimmt, was in besonderer Weise für die Auflagenpunkte der Einbaukriterien für das Deponiegut gelte. Da der Bescheid des LH eine Lagerung von Abfällen zulasse, die in hohem Maße organische Substanzen enthielten, seien auch die geforderten Werte für die Standsicherheit des Deponiekörpers nicht realisierbar. Es sei zu befürchten, dass die Standsicherheit des Deponiekörpers nicht gegeben sei, womit eine Gefährdung der Wohnliegenschaften der Beschwerdeführer herbeigeführt werde. Wie die Errichtung des Sicht- und Schallwalles tatsächlich vorgenommen werden solle, bleibe nach der Gestaltung der Auflagen völlig unklar. Gleiches gelte für die Auflagenpunkte über die Errichtung des Dammes aus Abraummaterial. Der LH habe auch nicht davon ausgehen dürfen, dass die im Bereich des Deponiegeländes anfallenden Oberflächenwässer unverschmutzt in die Großarler Ache gelangen würden; das Gegenteil sei anzunehmen und daraus eine Geruchsbelästigung im Bereich der Liegenschaften der Beschwerdeführer zu besorgen. Dass der LH die Einleitung hoch verunreinigter Deponie-Sickerwässer in das Kanalisationssystem der Gruppenabwasseranlage Großarltal bewilligt habe, sei unverständlich, weil im Verfahren nicht ausreichend geprüft worden sei, welche chemischen Eigenschaften die verunreinigten Deponie-Sickerwässer aufweisen würden. Ob die im Auflagenbereich genannten Grenzwerte tatsächlich eingehalten werden könnten, sei mit der erforderlichen Gewissheit nicht vorhersehbar. Es fehle zudem an einer Zustimmung des Kanalerhalters zur Ableitung der Sickerwässer in die Kanalisationsanlage. Die erforderlichen Standorterkundungen seien unterblieben, was schon daraus zu ersehen sei, dass auf Grund der von den Nachbarn erhobenen Einwendungen die Untersuchung eines wesentlichen Parameters der Standorteignung in einer Auflage aufgetragen worden sei, was als "juristische Groteske" bezeichnet werden müsse. Die Erlassung eines Bescheides vor Durchführung der vom Amtssachverständigen für Geologie aufgetragenen weiteren Bohrungen und Standorterkundungen sei unzulässig gewesen. Der Hinweis auf die telefonische Anzeige einer Erfüllung dieser Auflage in der Begründung des Bescheides des LH zeige die schwere Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens deutlich auf. Es reichten überdies selbst die vom Amtssachverständigen für Geologie in den betreffenden Auflagenpunkten vorgeschriebenen zusätzlichen Standorterkundungen zur Erlangung einer umfassenden Kenntnis über die maßgeblichen Verhältnisse tatsächlich gar nicht aus. Den Vorschriften der maßgebenden Ö-NORM werde damit nicht entsprochen. Ein wesentlicher Teil der in der Stoffliste enthaltenen Abfallstoffe entspreche entgegen der behördlichen Beurteilung der Eluatklasse III, was im Besonderen für Sperrmüll, Verpackungsmaterial und Kartonagen, Baustellenabfälle aus Containern und Straßenkehricht zu gelten habe. Das Projekt entspreche auch nicht dem Stand der Technik, weil keine hinreichende Abdeckung der Deponie vorgesehen sei. Das bewilligte Projekt sei keiner Vorprüfung unterzogen worden, weil die durchgeführte Vorprüfung sich auf ein völlig anderes Projekt bezogen habe; die technischen Einreichunterlagen seien nach der Vorprüfung zur Gänze abgeändert worden. Aus diesem Grunde sei die Erstbehörde auch unzuständig gewesen, weil das Verfahren auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen des AWG nach den Bestimmungen des genannten Gesetzes durchzuführen gewesen wäre. Auch ohne Anwendbarkeit des AWG wäre die Behörde unzuständig gewesen, weil diesfalls die Bergbehörde sachlich zuständig gewesen wäre. Die Fülle hoch komplizierte Auflagen lasse sich von den Betreibern gar nicht einhalten. Bei den projektsgemäß vorgesehenen betriebsorganisatorischen Gegebenheiten sei ein bescheidmäßiger Betrieb der bewilligten Deponie denkunmöglich. Eine Beschränkung der höchst zulässigen täglichen Abfall-Anlieferungsmenge könne dem Bescheid auch nicht entnommen werden, woran man erkenne, wie wenig Augenmerk die Behörde den Schutzbedürfnissen der Nachbarn beigemessen habe. Es hätte das Projekt nicht ohne qualifizierte Umweltverträglichkeitsprüfung bescheidmäßig abgehandelt werden dürfen. Der LH habe es auch unterlassen, eine angemessene Sicherheitsleistung zu bestimmen; die im bekämpften Bescheid eingeschlagene Vorgangsweise, eine Sicherheitsleistung bescheidmäßig aufzutragen, deren ziffernmäßige Bestimmung aber zu unterlassen, entspreche nicht dem Gesetz. Es würden die Nachbarn schon durch die Tatsache der Existenz der Großdeponie einen Vermögensschaden in Millionenhöhe erleiden, weil kein vernünftiger Kaufinteressent zum Erwerb einer Liegenschaft in unmittelbarer räumlicher Nähe einer Großdeponie bereit sei. Die Entwertung der Liegenschaften der Beschwerdeführer hätte im Rahmen der Festsetzung der Sicherheitsleistung ebenso berücksichtigt werden müssen wie eine weitere Entwertung der Liegenschaften aus einer entgegen den erteilten Auflagen vorgenommenen Betriebsführung durch die MP.
Nach Einlangen der Ergebnisse der in den Auflagen des Amtssachverständigen für Geologie aufgetragenen Untersuchungen und Erstattung einer ersten Stellungnahme durch den Amtssachverständigen der belangten Behörde, in welcher dieser einige ihm offen erscheinende Fragen ansprach, führte die belangte Behörde am 25. Mai 1992 unter Beiziehung ihres Amtssachverständigen und der Parteien einen Ortsaugenschein durch. Im Anschluss an diesen Ortsaugenschein fasste der Amtssachverständige der belangten Behörde die dabei getroffenen Wahrnehmungen in einem Befund zusammen und schloss daran sein Gutachten an, in welchem er die Auffassung vertrat, dass auf Grund der Begehung des Steinbruches und des umliegenden Geländes die in der Berufung befürchtete Beeinflussung der Quellen als sehr unwahrscheinlich anzusehen sei. Während die Quellen aus dem stark wasserführenden Hangschutt gespeist würden, sei die Südwand des Steinbruches demgegenüber trocken, wobei Phyllitschichten steil einfielen und so eine natürliche Barriere gegen Wasserübertritt ins Quelleinzugsgebiet bildeten. Die südliche Steinbruchwand zeige nur im oberen Teil größere Klüfte und Inhomogenitäten. Um die Möglichkeit einer Beeinflussung der Quellen vollends auszuschließen, sei der Nachweis mittels eines Färbeversuches erforderlich, welcher demonstrieren sollte, dass weder über die in der Felswand vorgesehenen Klüfte, noch durch Übertritt von Wässern aus höher gelegenen Lagen der Deponie Wässer ins Quellgebiet eindringen könnten. Die Projektsbetreiber hätten allerdings noch weitere Fragen im Zusammenhang mit austretenden Bergwässern zu klären. Eine Einschränkung des Konsenses auf nicht-abbaubare Materialien sei notwendig, weil das anstehende Dolomitgestein verkarstungsfähig sei und Sickerwässer mit Abbauprodukten organischen Materials Klüfte im Dolomit erweitern könnten. An stark zerklüfteten Stellen der Nordwand seien zusätzliche Maßnahmen zur Stabilisierung und Verbesserung der Dichteeigenschaften von den Projektswerbern vorzusehen. Der Zustand der Quellfassungen auf den Grundstücken der Beschwerdeführer habe sich zwar leicht verbessert, entspreche jedoch immer noch nicht dem Stand der Technik.
Für die MP wurden in der Folge Untersuchungen im Sinne der vom Amtssachverständigen der belangten Behörde aufgeworfenen Fragen vorgelegt, ein Zwischenbericht über einen durchgeführten Färbeversuch enthielt die Bemerkung, dass in Summe der bisher durchgeführten Untersuchungen keine Hinweise auf Wasserdurchlässigkeiten der Steinbruchwände und Steinbruchsohle hätten gefunden werden können, von denen bei der Errichtung der Deponie im Steinbruchgelände negative Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen könnten.
Die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer nahmen Stellung zum Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde und brachten vor, dass die Wahrnehmungen im Zuge der Befundaufnahme über Wasserstellen im Basisbereich des Steinbruchs, sowie über Verkarstungen und Zerklüftungen eindeutig belegten, dass die geologischen Grundlagen des Erstbescheides unzutreffend seien. Die Einwendungen der Beschwerdeführer seien durch die Befundergebnisse des Berufungsverfahrens erhärtet worden. Die Schaffung einer neuen Altlast müsse unter Einsatz und Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Untersuchungsmethoden verhindert werden. Dem Schutz der Trinkwasserversorgung der berufungswerbenden Nachbarn sei gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Konsenswerber der Vorrang einzuräumen. Die Beiziehung eines Sachverständigen für Geologie erweise sich als zwingend geboten. Dass das Quelleinzugsgebiet ausschließlich südlich des Grabens unterhalb der Deponie gelegen sei, sei eine Annahme, die noch in keiner Weise objektiviert worden sei. Eigenmächtige Färbeversuche durch die Deponiebetreiber würden nicht akzeptiert. Die im Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde aufgezeigten Umstände erforderten eine vollständige Neuaufrollung des gesamten Genehmigungsverfahrens unter Beiziehung einer Reihe weiterer Sachverständiger. Der vorliegende Sachverhalt rechtfertige eine Vorgangsweise nach § 66 Abs. 2 AVG.
In einem weiteren Schriftsatz brachten die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer vor, dass im gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren durch den LH in zweiter Instanz ein Projekt bewilligt worden sei, welches nicht mehr identisch mit jenem Projekt sei, das der LH als Wasserrechtsbehörde erster Instanz verhandelt habe. Wesentliche Abweichungen ergäben sich vor allem hinsichtlich der zulässigen Abfallarten und Abfallstoffe. Es würde die Beischaffung des gewerberechtlichen Aktes beantragt, weil es nicht zulässig sei, im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über ein anderes Projekt als im gewerberechtlichen Verfahren abzusprechen. Da die MP als Steinbruchbetreiber weitere umfangreiche Sprengungen an der Sohle des Steinbruchs durchgeführt hätten, müsse ein neuerlicher Ortsaugenschein vorgenommen werden, weil auf die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen sei. Anrainer hätten beobachtet, dass sich nach starken Regenfällen in der Sohle des Steinbruchs regelmäßig Wässer gebildet hätten, die nach kurzer Zeit wieder verschwunden seien, was nur durch ihre Versickerung erklärbar sei. Die in Wahrheit nur geringe Wasserdurchlässigkeit des betreffenden Gesteinsmaterials habe auch ein von den Betreibern selbst durchgeführter Versuch mit gefärbtem Wasser schon zu Tage gefördert. Ein Felsen habe sich verfärbt.
Die MP legten eine Kaufvertragsurkunde vor, nach deren Inhalt die Viert- und Fünftbeschwerdeführer gegenüber der 2. MP auf die Erhebung von Einwendungen gegen die Errichtung einer Deponie auf den veräußerten Grundstücken verzichtet hatten; des Weiteren legten die MP eine Ausfertigung des zweitinstanzlichen gewerbebehördlichen Bescheides vor, mit welchem Berufungen gegen den erstinstanzlichen Gewerberechtsbescheid abgewiesen worden waren.
Am 2. April 1993 erstattete der Amtssachverständige der belangten Behörde eine Stellungnahme, in welcher er ausführte, dass bislang keine Beeinflussung der Quellen südlich der Deponie im Färbeversuch hätten nachgewiesen werden können. Bezüglich der Verfärbung des Karbonatgesteins der Südwand nahe der Einspeisstelle des Färbeversuches wären noch nähere Informationen einzuholen. Aus öffentlichen Interessen an der Reinhaltung der Gewässer könne fachlich eine Bewilligung des Vorhabens aber nicht befürwortet werden. Die Standorteignung sei nämlich nicht gegeben, weil ein Abgleiten größerer Gesteinsmassen zu befürchten sei. Es könne der erteilte Konsens nicht die öffentlichen Interessen an der Reinhaltung der Gewässer sichern, weil nach diesem Konsens biologisch abbaubare Stoffe in größerer Menge deponiert werden dürften. Es stellten auch die vorhandenen Projektsunterlagen den derzeitigen Stand der Planung in keiner Weise ausreichend und widerspruchsfrei dar. Die Projektsmodifikationen im Laufe des Verfahrens machten die Erstellung einer neuen kompletten und als Bescheidgrundlage tauglichen Projektsunterlage unabdingbar.
In einer weiteren Eingabe bezogen sich die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer auf das von anderen Berufungswerbern vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Dr. Erich P. und trugen vor, dass die im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid enthaltenen Grenzwertfestlegungen nach dem Inhalt dieses Gutachtens nicht dem derzeitigen Stand der Technik entsprächen. Es werde in diesem Gutachten auch aufgezeigt, dass jene Entwässerungsanlagen im geplanten Deponiekörper, welche direkt in die Großarler Ache eingeleitet werden sollten, auch verschmutzte Abwässer aus dem Deponiekörper führen würden, womit eine weitere Sachverhaltsgrundlage des erstinstanzlichen Bescheides entkräftet sei. Es seien im Steinbruch weiterhin umfangreiche Sprengarbeiten durchgeführt worden, nach Wahrnehmungen der Anrainer hätten sich länger bleibende Wasseransammlungen im Bereich der Steinbruchsohle auch nach Starkregenereignissen nicht gebildet. Von der geologischen Dichtheit der Steinbruchsohle könne demnach nicht die Rede sein. Hinsichtlich der Verfärbung eines Felsens wurde eine Fotodokumentation vorgelegt.
Nach Einlangen weiterer Untersuchungen, unter denen sich auch der Endbericht zum Färbeversuch befand, und Übermittlung der zuvor dargestellten letzten Stellungnahme des Amtssachverständigen der belangten Behörde an die MP hielt die belangte Behörde am 11. August 1993 mit ihrem Sachverständigen, den MP und deren Sachverständigen eine Besprechung ab, in deren Rahmen die weitere Vorgangsweise diskutiert wurde. In der Folge wurden weitere Untersuchungen vorgelegt, zu denen vom Amtssachverständigen der belangten Behörde Stellung genommen wurde.
Nach Vorlage weiterer Unterlagen und Bekanntgabe von Projektsmodifikationen durch die MP bestellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. Juni 1994 gemäß § 52 Abs. 2 AVG einen Sondersachverständigen für Fragen des Erdbaus und der Statik mit dem Ersuchen um Begutachtung des vorliegenden Projektes hinsichtlich näher genannter Sachverhaltsfragen. Ebenfalls mit Bescheid vom 28. Juni 1994 wurde ein Sondersachverständiger aus dem Fachgebiet der Geologie mit dem Auftrag zur Begutachtung des Projektes "insbesondere zur Frage", ob auf Grund der projektierten Deponie Folgen für die Quellen südlich der Deponie zu gewärtigen seien, bestellt.
Nach Einlangen der Gutachten dieser Sondersachverständigen wurde bei der belangten Behörde eine neuerliche Besprechung mit den MP durchgeführt.
Der Sondersachverständige für Geologie führte in seinem Gutachten aus, dass auf Grund der morphologischen und hydrogeologischen Verhältnisse mit dem Hangschutt als maßgeblichem Aquifer gerechnet werde, wenngleich bislang kein Nachweis über das Einzugsgebiet der gegenständlichen Quellen vorliege. Es werde damit vermutet, dass das Einzugsgebiet der gefassten Quellen vorwiegend im Hangschutt bergwärts der Fassungen zu suchen sei. Es sei im Zusammenhang der Deponie mit den Quellen allerdings zu berücksichtigen, dass Wasserbewegungen in Fallrichtung der Nord-Süd-streichenden talparallelen Großklüfte, somit im Fels, aufträten. Auf Grund der Aufweitung dieser Klüfte in oberflächennahen Felsschichten könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass bei der Form der Klüfte sich ein Rückstau bilden könne und dann Kluftwasser auch in Nord-Süd-Richtung abfließen würde. Es lasse jedoch der Umstand, dass der Steinbruchbetrieb keine Folgen auf die Quellen habe, schon eine qualitative und quantitative Beeinträchtigung der gefassten Quellen durch die Deponie weitgehend ausschließen. Zudem enthalte das vorliegende Deponieprojekt in der Fassung vom März 1994 auch im Zusammenhang mit den Forderungen des Sondersachverständigen für Bodenmechanik bereits zahlreiche Sicherheitsvorkehrungen, sodass nach heutiger Einschätzung des Einzugsgebietes der Quellen durch den Betrieb der Deponie keine nachhaltige Beeinträchtigung zu erwarten sei. Um den Anforderungen "in den Regelwerken" gerecht zu werden, seien jedoch noch umfassende Daten über die hydrogeologischen Verhältnisse im Standortbereich zu erarbeiten, in welcher Hinsicht der Sondersachverständige Vorschläge unterbreitete. Der Standort sei aus Sicht der Fachgebiete Geologie und Hydrogeologie als geeignet für die Realisierung des Projektes in der modifizierten Fassung zu beurteilen, wenn in Ergänzung zu den Vorschreibungen im erstbehördlichen Bescheid und den Auflagen im Gutachten des Sondersachverständigen für Bodenmechanik noch weitere, im Folgenden näher bezeichnete Anregungen berücksichtigt würden.
In einer ergänzenden Stellungnahme nach Durchführung der Besprechung bei der belangten Behörde äußerte der Sondersachverständige für Geologie, dass auf Grund der topographischen und geologischen Verhältnisse keine Zweifel am Einzugsgebiet der Quellen bestehen könnten. Da die Beurteilung jedoch auf Einzelbeobachtungen und allgemeinen Erfahrungswerten aufbaue, sei im Gutachten die Überprüfung der im Zuge der Beweissicherung zu ermittelnden Messreihen der Quellen der betroffenen Nachbarn vorgeschlagen worden. Festzuhalten sei daran, dass auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse bei projektsgemäßer Ausführung der Deponie eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung der Quellen aus geologisch-hydrogeologischer Sicht ausgeschlossen werde.
Der Sondersachverständige für Bodenmechanik stellte in einer ergänzenden Stellungnahme zu seinem Gutachten fest, dass bei projektsgemäßer Ausführung der Deponie eine Beeinträchtigung der Quellen der Berufungswerber aus geotechnischer Sicht auszuschließen sei. Die vorgenommenen und vorzunehmenden Projektsmodifikationen stellten keine das Wesen der Anlage verändernde Maßnahmen, sondern lediglich Verbesserungen hinsichtlich diverser Detailaspekte dar. Eine relevante Änderung der hydrogeologischen Verhältnisse im Umfeld der Deponie sei durch den Einbau der Dichtungsmaßnahmen nicht zu erwarten.
Mit Schreiben vom 8. Juni 1995 setzte die belangte Behörde die Beschwerdeführer vom abschließenden Gutachten ihres Amtssachverständigen in Kenntnis, in welchem Folgendes ausgeführt wird:
Aus wasserbautechnischer Sicht sei festzustellen, dass durch die zusätzlichen fachlichen Erhebungen und nachvollziehbaren Erläuterungen der Sondersachverständigen die Beweisfrage als geklärt anzusehen sei, ob die Quellen der Beschwerdeführer durch das Deponieprojekt gefährdet seien. Eine Gefährdung der betroffenen Quellen sei aus wasserbautechnischer Sicht auszuschließen, weil
1. die örtliche geologische Situation (Standort über Festgestein mit sehr geringer Wasserdurchlässigkeit) und
2. die spezielle Ausstattung der Deponie mit einem Vertikal- und Horizontaldichtungssystem sowie einem umfangreichen Kontrolldrainagesystem ein ungehindertes Aussickern von Sickerwasser in den umgebenden Fels verhindere und
3. durch den Bau der Anlage keine relevante Änderung der hydrogeologischen Verhältnisse im Umfeld der Deponie durch Errichtung des Drainage- und Kontrollsystems zu erwarten sei sowie
4. schon bisher keine Beeinträchtigung der Quellen durch den Steinbruchbetrieb eingetreten und
5. selbst bei hypothetischen Störfallbetrachtungen keine Beeinträchtigung der Quellen zu erwarten sei.
Voraussetzung für eine solche Beurteilung sei die Einhaltung sämtlicher vorgeschlagener Auflagen, wobei auch jene Auflagen für den Schutz der Interessen der Beschwerdeführer wesentlich seien, die den Schutz der Gewässer zum Ziel hätten und nicht unmittelbar mit Flankendichtung sowie Beweissicherung der Quellen und des hydrologischen Umfeldes der Deponie im Zusammenhang stünden. Die durch die Vorschläge des Sondersachverständigen für Bodenmechanik verbesserte Vertikaldichtung bedeute eine zusätzliche Verbesserung des Schutzes der Quellen, weil die neue Konstruktion die Folie besser vor mechanischen Kräften schütze. Die umfassende Erhebung des hydrologischen Umfeldes der Deponie biete eine verbesserte Beweissicherung auch im Sinne der Beschwerdeführer. Näher genannte Auflagen seien für den Schutz der Interessen der Beschwerdeführer unmittelbar relevant; die übrigen Auflagen seien "für den Schutz der Gewässer" erforderlich. Da zahlreiche Auflagen aufeinander aufbauten, sei nur bei Einhaltung aller Auflagen kein Einwand gegen die projektsgemäße Errichtung der Deponie zu erheben. Es werde daher die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung unter Vorschreibung näher genannter Auflagen vorgeschlagen.
Mit Schreiben vom 20. Juni 1995 brachte die belangte Behörde den Beschwerdeführern noch die Gutachten der bestellten Sondersachverständigen zur Kenntnis.
Den in der dargestellten Weise bekannt gegebenen Ermittlungsergebnissen erwiderten die MP mit einer Stellungnahme, welcher eine "Projektspräzisierung (Beilage ./2) zum Schriftsatz vom 7.8.1995" angeschlossen war.
Die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer äußerten sich zu den ihnen bekannt gegebenen Ermittlungsergebnissen mit einem Schriftsatz, in welchem sie die Schlüssigkeit der Beurteilung über die Ausschließbarkeit einer Gefährdung der Quellen als Folge des Deponieprojektes anzweifelten. Die getroffene Beurteilung sei so lange unschlüssig, als die konkreten hydrogeologischen Gegebenheiten im hier interessierenden räumlichen Bereich nicht erkundet worden seien. Spezielle geologische oder geotechnische Erkundungen dieser hydrogeologischen Verhältnisse seien ebenso wenig vorgenommen worden, wie auch das Einzugsgebiet der Quellen nicht objektiviert worden sei. Ein sachgemäßer Markierungsversuch sei unterblieben. Ein noch so ausgeklügeltes Dichtungssystem gewährleiste wegen der Möglichkeit eines Versagens der Kontroll- und Drainageeinrichtungen die erforderliche Sicherheit vor unkontrolliertem Aussickern hoch kontaminierter Sickerwässer in ferner Zeit nicht ausreichend sicher. Eine noch so gut ausgestattete Textilvlies-Einlage halte nicht ewig. Empirische Erfahrungen gebe es mangels Existenz einer derartigen Hangdeponie nicht. Auch eine Beschädigung der Abdichtung durch Ratten sei denkbar. Das Ausmaß der mechanischen Krafteinwirkungen, denen die Abdichtungsmaterialien im wirklichen Deponiebetrieb ausgesetzt wären, sei nicht bekannt; Gleiches gelte für chemisch-physikalische und biochemische Einwirkungen durch die aggressiven chemischen Substanzen im Deponiekörper. Weitere gar nicht abschätzbare potentielle Gefährdungen für die geplanten Abdichtungssysteme ergäben sich aus möglichen geologischen Veränderungen im Bereich der Felswände, die nur teilweise gegen Absturz sicher seien. Die Komplexität der gesamten Sicherungsmaßnahmen bringe es mit sich, dass das Unterlaufen unbemerkt bleibender Mängel und Unzulänglichkeiten im Zuge der Bauausführung nicht mit Sicherheit vermieden werden könne. Die Beurteilungsprämisse, dass durch den Bau der Anlage eine relevante Änderung der hydrogeologischen Verhältnisse im Deponieumfeld nicht zu erwarten sei, finde keine Deckung im Gutachten des Sondersachverständigen für Hydrogeologie. Dass durch den Steinbruchbetrieb Beeinträchtigungen der Quellschüttungen nicht hätten festgestellt werden können, sage über wassergängige Verbindungen im Fels mit dem Ergebnis der von den Beschwerdeführern besorgten Gefährdung nichts aureichend Verlässliches aus. Die Beobachtungen der Grundeigentümer über die Schüttungsmengen ihrer Quellen seien keine zuverlässigen Beurteilungsparameter. Für die Annahme des Amtssachverständigen, dass selbst bei hypothetischen Störfallbetrachtungen keine Beeinträchtigung der Quellen zu erwarten sei, fehle es an einer Begründung. Die von allen Sachverständigen geforderten weiteren Untersuchungen belegten die den Gutachten anhaftenden Unsicherheiten. Einzelne der vom Amtssachverständigen der belangten Behörde vorgeschlagenen Auflagen wurden von den Erst- bis Sechstbeschwerdeführern in ihrer Stellungnahme als unzureichend bestimmt kritisiert. Es fehlten hinsichtlich einer Reihe von vorgeschlagenen Auflagen auch entsprechende Kontrollmöglichkeiten ihrer Einhaltung. Die im nunmehrigen Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde enthaltenen Vorschreibungen hätten im Ergebnis wiederum eine Änderung des Projektes zur Folge. Das nunmehr zu behandelnde Projekt sei mit dem gewerberechtlich genehmigten nicht mehr gleich. Während der Amtssachverständige für Wasserbautechnik 107 Auflagenpunkte zur hinreichenden Standsicherheit der Deponie vorschlage, habe die Gewerbebehörde auf derartige Vorschreibungen zur Gänze verzichtet. Auch die Kataloge der Abfallarten in den Verfahren differierten. Die Erfüllung der Auflagen durch die Betreiber könne schon deshalb nicht sichergestellt werden, weil das Projekt auf jegliche anlageninternen Kontrolleinrichtungen verzichte. Auf das Berufungsvorbringen hinsichtlich von Staub- und Luftschadstoffimmissionen, der zu besorgenden Beeinträchtigung der Reinheit der Grundwasserströme, der Geruchsbelästigungen aus verunreinigten Deponiesickerwässern und der Ableitung von Wässern in die Großarler Ache sowie in den Abwasserkanal der Gruppenabwasseranlage Großarltal sei hinzuweisen. Auch im Hinblick auf diese in der Berufung aufgeworfenen Fragen erweise sich das Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde als ergänzungsbedürftig.
Auch die Siebentbeschwerdeführerin meldete sich in Reaktion auf die ihr bekannt gegebenen Ermittlungsergebnisse zu Wort, ersuchte um Erstreckung der Frist zur ergänzenden Stellungnahme und teilte mit, dass nach vorläufiger Ansicht eines von ihr beigezogenen Sachverständigen das Projekt durch die Integrierung eines in den Fels verankerten mehrschichtigen Wandaufbaus so wesentlich abgeändert worden sei, dass einzelne Punkte neu hinterfragt und geklärt werden müssten. Gleiches wurde auch vom Fremdenverkehrsverband Großarl und von der Großarler Bergbahnen GmbH & Co KG vorgebracht. In einem bei der belangten Behörde am gleichen Tage eingelangten Schriftsatz brachte die Siebentbeschwerdeführerin, vertreten durch den Vertreter der Erstbis Sechstbeschwerdeführer vor, Rechtsträgerin, Erhalterin und Betreiberin der Gruppenabwasseranlage Großarltal zu sein. Im Bescheid des LH vom 21. Oktober 1991 sei den MP die wasserrechtliche Bewilligung zum Abpumpen der Deponiesickerwässer in den Abwasserkanal der Gruppenabwasseranlage Großarltal nur befristet bis längstens 31. Dezember 1997 erteilt worden. Nur in diesem Umfang könne der erstinstanzliche Bescheid gegenüber der Siebentbeschwerdeführerin in Rechtskraft erwachsen sein. Das nunmehrige Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde sehe eine Festlegung der Konsensdauer mit fünf Jahren ab Rechtskraft des Bescheides vor, womit in unzulässiger Weise über den Inhalt des von der Behörde erster Instanz erteilten wasserrechtlichen Konsenses hinausgegangen würde. Mit einer solcherart erteilten Bewilligung würde in die Rechte der siebentbeschwerdeführenden Gemeinde eingegriffen werden. Gegen eine derartige Erweiterung des Konsenses spreche sich die Siebentbeschwerdeführerin ausdrücklich aus. Gegen die offenbar vorgesehene Erweiterung des wasserrechtlichen Genehmigungskonsenses betreffend die Einleitung von Deponiesickerwässern in die Gruppenabwasseranlage Großarltal würde nunmehr eingewendet, dass eine solche Einleitung zu einer schwer wiegenden Beeinträchtigung und Gefährdung der Gruppenabwasseranlage und deren ordnungsgemäßer Funktionsweise führen müsste. Die Anlage sei auf Grund ihrer technischen Beschaffenheit und ihres derzeitigen Auslastungsgrades weder qualitativ noch quantitativ zur Aufnahme solcher Sickerwässer geeignet. Sie könnte ihre Aufgabe der Klärung und Reinigung der im Großarltal anfallenden Abwässer derart, dass diese in den Vorfluter eingeleitet werden können, nicht mehr erfüllen. Die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitungsgenehmigung seien im bisherigen Verfahren nicht geprüft worden. Aus dem von anderen Berufungswerbern eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. Erich P. gehe hervor, dass diese Einleitung mit konkreten Gefahren für den Vorfluter und die Kläranlage Großarltal verbunden sei. Es müsse der Gemeinde aber auch ein Mitspracherecht in der Frage zukommen, inwieweit eine Einhaltung der Auflagen im Betriebsfall überhaupt gewährleistet sei. Der Verzicht auf jegliches betriebsinterne Kontroll- und Überprüfungssystem müsse zur Einsicht führen, dass jenen Gefahren, denen durch Vorschreibung nicht vollziehbarer Auflagenpunkte entgegengewirkt werden solle, nur durch Versagung der beantragten Genehmigung begegnet werden könne. Das Projekt verletze wegen der zu besorgenden Schädigung der Fremdenverkehrswirtschaft das in § 105 Abs. 1 lit. l WRG 1959 angeführte öffentliche Interesse.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde im für das vorliegende Beschwerdeverfahren interessierenden Umfang ihre Entscheidung mit folgenden Absprüchen:
Mit Spruchpunkt 1. wurden "die im Berufungsverfahren erfolgten Projektsmodifikationen, -konkretisierungen und -präzisierungen betreffend insbesondere
-) Übernahme von Vorschlägen der beiden Sondersachverständigen, -) Verschwenkung des Schutzdammes,
-) Erhöhung des Fassungsvermögens der Sickerwasserbecken,
nach Maßgabe der diesbezüglichen Darstellungen 'Konkretisierung & Modifikation', ASA, Graz, 13.3.1995, sowie 'Projektspräzisierung - Beilage 2 zum Schriftsatz vom 7.8.1995' genehmigt", diese Unterlagen "zum Bestandteil" des angefochtenen Bescheides "erklärt" und der bekämpfte Bescheid des LH vom 21. Oktober 1991 demgemäß in einer Reihe von Punkten geändert. Diese Änderung besteht in der "ergänzenden Bezugnahme auf die hier genehmigten Änderungen und Unterlagen" im Bewilligungsteil des Spruches des Bescheides des LH, enthält eine Modifikation des Kataloges der zur Ablagerung zugelassenen Abfälle durch Entfall der Abfallgruppen "Verpackungsmaterial und Kartonagen, Stoffe und Gewebereste sowie Rotschlamm aus Aluminiumerzeugung" und sieht den Wegfall näher bezeichneter Auflagenpunkte sowie neue Baubeginns- und Bauvollendungsfristen vor. Für die Beschickung der Deponie wurde die Bewilligung bis 31. August 2015 und für die Ableitung unverschmutzter Oberflächenwässer in die Großarler Ache bis 31. Dezember 2011 erteilt. Die Entscheidung über Art und Höhe der Sicherstellung wurde einem gesonderten Bescheid vorbehalten.
Mit Spruchpunkt 4. wurde die Berufung der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer, "so weit sie sich auf die Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte durch die Deponie bezieht, abgewiesen, im Übrigen zurückgewiesen".
Mit Spruchpunkt 5. wurde die von der Siebentbeschwerdeführerin gemeinsam mit der Großarler Bergbahnen GmbH & Co KG und dem Fremdenverkehrsverband Großarl erstattete Eingabe zurückgewiesen, mit Spruchpunkt 6. wurde die durch den Beschwerdeführervertreter erstattete Äußerung der Siebentbeschwerdeführerin zurückgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach geraffter Darstellung des Verfahrensganges Folgendes ausgeführt:
Die Parteistellung der Berufung erhebenden Beschwerdeführer sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht in Frage gestellt worden. Diese hätten auch rechtzeitig Einwendungen erhoben, mit denen eine denkmögliche Beeinträchtigung von Quellnutzungen und damit eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte geltend gemacht worden sei. Es stehe ein solcherart geltend gemachtes Recht einer wasserrechtlichen Bewilligung allerdings nur dann entgegen, wenn seine Beeinträchtigung im Verfahren einwandfrei hervorgekommen sei; die bloße Möglichkeit einer Rechtsverletzung reiche zur Abweisung eines Bewilligungsantrages nicht aus. Es habe die Wasserrechtsbehörde auch davon auszugehen, dass die anlässlich der Bewilligung verfügten Auflagen beachtet werden, und es sei die Wasserrechtsbehörde schließlich auch nicht gehalten, auf unvorhergesehene Umstände oder nicht auszuschließende Ausfälle technischer Anlagen Bedacht zu nehmen.
Nach diesen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erarbeiteten Grundsätzen komme es somit entscheidend darauf an, ob im Verfahren eine Beeinträchtigung der in Rede stehenden Quellen einwandfrei hervorgekommen sei. Im erstinstanzlichen Verfahren sei dies auf fachkundiger Ebene verneint worden, auch die Berufungsbehörde habe diese Frage ausführlich geprüft. Keiner der im Verfahren befassten Sachverständigen habe die Befürchtungen der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer bestätigen können; die Sachverständigen hätten vielmehr aus der Lage und Art der Quellen, aus der örtlichen Situation und aus den geologischen Verhältnissen heraus eine Beeinträchtigung der Quellen durch die Deponie praktisch ausgeschlossen. Diese Quellen lägen auf einem Geländerücken südlich des Deponiegeländes, der von diesem durch einen in Falllinie verlaufenden Graben getrennt sei. Es würden die Quellen aus dem oberflächennahen Hangschutt bzw. aus der Verwitterungsschwarte des anstehenden Gesteins der oberhalb angrenzenden Hangbereiche gespeist. Ein Zusammenhang mit dem nördlich gelegenen Steinbruchareal im isolierten Karbonatzug sei nach dem Gutachten der Sachverständigen nicht anzunehmen. Selbst der im Berufungsverfahren bestellte Sondersachverständige für Geologie habe in seinem Gutachten eine Rückstau von Bergwässern und in der Folge deren Abfließen nach Süden nur nicht gänzlich ausgeschlossen, damit aber keineswegs befürchtet oder gar erwartet. Bei dieser Situation würden allenfalls von der Deponie oberflächlich nach Süden abfließende Wässer von dem genannten Graben abgeführt und gelangten damit nicht zu den Quellen. Zufolge der Lage der Quellen in Bezug auf die Deponie sei eine Beeinträchtigung ausgeschlossen, weil ein direkter Zustrom durch eine geologische Barriere sowie durch entsprechend wirksame zusätzliche Maßnahmen (Abdichtungen, Sickerwassererfassung und -ableitung) unterbunden werde. Eine rückstaubedingte Beeinflussung im Sinne der Ausführungen des Sondersachverständigen für Geologie könnte nur dann erfolgen, wenn
- die Vertikalabdichtung schadhaft würde,
- Sickerwässer den Müllkörper horizontal statt vertikal durchströmten und
- dadurch kontaminierte Bergwässer nicht in die Deponie einströmten, sondern im Berg nach oben stauten.
Eine derartige Fallkonstellation erscheine nicht nur höchst unwahrscheinlich, sondern laufe auch den Gesetzen der Logik zuwider. Da eine Beeinträchtigung der Rechte der Berufung erhebenden Beschwerdeführer somit nicht einwandfrei hervorgekommen sei, hätten sich die Berufungen als sachlich nicht gerechtfertigt erwiesen. Es hätten die Konsenswerber im Berufungsverfahren allerdings selbst, der Kritik und den Empfehlungen der Sachverständigen entsprechend, ihr Vorhaben einschränkend modifiziert, technisch verbessert und hätten zusätzliche Untersuchungen vorgenommen; diese Maßnahmen bewirkten einen verbesserten Schutz öffentlicher Interessen und berührten weder andere Parteien als bisher noch die bisherigen Parteien anders als bisher, weshalb sie im Interesse der Verfahrensökonomie im Berufungsverfahren mitzubehandeln gewesen seien.
Zur Berufung der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer sei zu bemerken, dass Grundeigentum als Schutzobjekt im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 nur insoweit in Betracht komme, als es durch die Deponie oder ihr zugehörige Anlagen unmittelbar in Anspruch genommen würde, was hier unbestritten nicht der Fall sei. Wasserrechtlich relevant bleibe daher allein das Vorbringen bezüglich der Quellen. Deren Beeinträchtigung sei aber nach den von den berufungswerbenden Beschwerdeführern geforderten weiteren geologischen Untersuchungen im Ergebnis des Gutachtens des Sondersachverständigen für Geologie nicht hervorgekommen. Da sich die Beurteilung des Sondersachverständigen auf die Lage der Quellen und die geologischen Verhältnisse stütze, könne auch das langfristige Gefährdungspotential der Deponie keine Rolle spielen. Ein Übertritt von Sickerwässern erscheine nicht möglich, überdies sollten gerade die von den Sachverständigen empfohlenen und von den Bewilligungswerbern als Projektsabsicht übernommenen Vorkehrungen einen dauerhaften Schutz gegen das Austreten von Sickerwässern aus der Deponie gewährleisten. Dass Schutzmaßnahmen versagen könnten, sei niemals gänzlich auszuschließen, stehe einer Bewilligung aber nicht entgegen. Oberflächenwässer würden, so weit sie überhaupt in Richtung der Schutzobjekte der Beschwerdeführer flössen, ohnehin durch die vor den Quellen befindliche Geländemulde abgeführt. Allfällige unvorhergesehene Veränderungen der hydrogeologischen Verhältnisse wäre nur insoweit relevant, als sie sich auf Rechte der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer auswirkten. Dies werde von den Sachverständigen aber nicht bestätigt, aus deren Gutachten sich überzeugend ergebe, dass das Einzugsgebiet der Quellen oberflächennah liege und mit dem Steinbruchareal in keinem Zusammenhang stehe. Es seien weitere Untersuchungen über das Quelleinzugsgebiet daher nicht erforderlich gewesen. Seien Beeinträchtigungen geschützter Rechte nicht zu erwarten, dann stünde den Beschwerdeführern auch keine Einflussnahme auf die behördlich verfügten Auflagen zu. Dass der Grundwasserstrom belastet werden könnte, werde insbesondere durch die im Berufungsverfahren erfolgten zusätzlichen Vorkehrungen wirksam verhindert. Es wäre dies auch nur dann relevant, wenn dadurch auf Rechte der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer Einfluss geübt würde, was nicht der Fall sei, weil allenfalls mit Hangwasserströmen zu rechnen wäre, die nicht in Richtung der Quellen der Berufungswerber verlaufen könnten. Dass diese im Abstrom der Deponie über Wassernutzungen verfügten, hätten sie nicht einmal behauptet.
Der Schutz vor Immissionen sei allein dem Bereich öffentlicher Interessen zuzuordnen, deren Wahrnehmung nur der Behörde obliege. Der in § 12 Abs. 2 WRG 1959 verbürgte Schutz des Grundeigentums beziehe sich allein auf Eingriffe in dessen Substanz. Zahlreiche Auflagen könnten nicht zu Bedenken führen, weil solche von der Behörde zum Schutz u.a. öffentlicher Interessen auch dann verfügt werden könnten, wenn damit ein mangelhaftes Vorhaben genehmigungsfähig gemacht werden könne. Auszugehen sei dabei von der Einhaltung und nicht von der Außerachtlassung des Konsenses. Die Standorteignung sei fachlich hinreichend geprüft worden, Mängel im Stand der Technik seien im Sinne der Empfehlungen der Sachverständigen durch die von den Bewilligungswerbern vorgesehenen und hier mitbehandelten Projektsverbesserungen beseitigt worden. Solche Mängel wären ebenfalls nur im Zusammenhang mit einer dadurch möglichen, im vorliegenden Fall aber auszuschließenden Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer relevant. Mindestabstände zu Nachbarobjekten seien nur im Rahmen des öffentlichen Interesses zu bewerten, durch den Sichtschutzdamm sei ein entsprechender Ausgleich geschaffen. Die Festlegung einer Sicherstellung nach § 31b Abs. 3 WRG 1959 sei allein Sache der Behörde und könne Rechte Dritter nicht berühren. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei gemäß § 46 UVP-G entbehrlich gewesen. Die Kritik an den vom Amtssachverständigen der belangten Behörde vorgeschlagenen Auflagen gehe ins Leere, weil es sich dabei weithin um die Wiederholung von Auflagen des erstinstanzlichen Bescheides handle, die der Ingerenz der Berufungsbehörde entzogen seien; die zusätzlichen Anregungen des Amtssachverständigen seien nun Projektsabsicht, die zu formulieren den Bewilligungswerbern anheim gestellt gewesen sei. Diese Anregungen erschienen hinreichend konkret, um eine Überprüfung ihrer Einhaltung zuzulassen, und stellten auch keine solche Projektsmodifikation dar, mit welcher die Grenzen der Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde überschritten worden wäre. Ob das der Wasserrechtsbehörde vorgelegte Projekt dem von der Gewerbebehörde behandelten entspreche, sei rechtlich irrelevant, weil das Risiko einer Diskrepanz nur der Bewilligungswerber trage. Die Ableitung der Oberflächenwässer in die Großarler Ache sowie der Deponiesickerwässer in die Gruppenabwasseranlage könne Rechte der Berufung erhebenden Beschwerdeführer denkmöglich nicht berühren.
Das von der Siebentbeschwerdeführerin erstattete Vorbringen erweise sich deswegen als unzulässig, weil sie den erstinstanzlichen Bescheid nicht bekämpft habe. Es sei davon auszugehen, dass die im Bescheid des LH genehmigte Einbringung der Deponiesickerwässer in die Gruppenabwasseranlage rechtskräftig geworden sei. So weit sich das Vorbringen der siebentbeschwerdeführenden Gemeinde gegen diese Indirekteinleitung richte, sei es als verspätete Berufung aufzufassen und daher zurückzuweisen.
Das Vorbringen des Amtssachverständigen zum Abfallkatalog sei für das vorliegenden Verfahren irrelevant, weil der Abfallkatalog mit den von den Berufung erhebenden Beschwerdeführern zulässigerweise geltend gemachten Gründen in keinem Zusammenhang stehe und der Eingriffsbefugnis der Berufungsbehörde daher entzogen sei. Zu berücksichtigen sei lediglich die von den Bewilligungswerbern vorgenommene Teileinschränkung gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit der Erklärung begehrt wird, dass sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Unterbleiben der von der belangten Behörde ausgesprochenen wasserrechtlichen Bewilligung als verletzt ansehen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift ebenso wie die mitbeteiligten Parteien die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Beschwerde der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer:
Mit Rücksicht auf die Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung an die Beschwerdeführer am 25. August 1995 hatte die belangte Behörde das Wasserrechtsgesetz 1959 in seiner durch das BGBl. Nr. 185/1993 gestalteten Fassung anzuwenden.
Nach § 31b Abs. 1 WRG 1959 in dieser Fassung bedarf die Ablagerung von Abfällen - ausgenommen solcher, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen ist - sowie die Errichtung und der Betrieb der hiezu dienenden Anlagen einer wasserrechtlichen Bewilligung durch den Landeshauptmann; § 32 Abs. 2 lit. c findet keine Anwendung. Keiner Bewilligung bedarf das ein Jahr nicht überschreitende ordnungsgemäße Bereithalten von Abfällen zum Abtransport, zur Verwertung oder zur sonstigen Behandlung.
Diese Bewilligung darf nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen nur erteilt werden, wenn die zum Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers vorgesehenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen, eine unzulässige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (§ 105) und fremder Rechte (§ 12 Abs. 2) nicht zu erwarten ist und die Überwachung und Betreuung der Deponie auf die vermutliche Dauer der Gewässergefährdung sichergestellt erscheint.
Nach § 31b Abs. 4 WRG 1959 haben Ansuchen um eine Bewilligung nach Abs. 1 unbeschadet der Bestimmungen des § 103 jedenfalls Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes in hydrologischer, geologischer und wasserwirtschaftlicher Hinsicht sowie über die zum Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers auf die vermutliche Dauer der Gewässergefährdung vorgesehenen Maßnahmen und die Art der vorgesehenen Sicherstellung zu enthalten.
Eine Bewilligung des Landeshauptmannes für die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Deponien näher genannter Beschaffenheit sieht auch die Bestimmung des § 29 Abs. 1 AWG vor, wobei in den weiteren Absätzen dieses Paragraphen besondere Verfahrensvorschriften für das Bewilligungsverfahren vor dem Landeshauptmann angeordnet werden und als Berufungsbehörde für Deponien, so weit es sich nicht um Untertagedeponien handelt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestimmt wird.
Nach § 44 Abs. 6 AWG in seiner zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung bedürfen Anlagen gemäß den §§ 28 bis 30 keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn am 1. Juli 1990 auch nur ein nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen war. Weitere nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliche Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die am 1. Juli 1990 anhängig waren oder nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften abzuführen.
Mit dem 1. Juli 1994 trat das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) in Kraft (§ 46 Abs. 1 leg. cit.), das in seinem zweiten Abschnitt für bestimmte Vorhaben die Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens vor den in § 39 f leg. cit. genannten Behörden anordnet.
Gemäß § 46 Abs. 3 UVP-G ist der zweite Abschnitt dieses Gesetzes auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 1994 eingeleitet wird, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens für die nach dem 30. Juni 1994 eingeleiteten, aber noch nicht durch Bescheid erledigten Genehmigungen beantragt.
Nach § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall der Bescheidkassation, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden und ist dabei berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) erachten den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, weil das Vorhaben nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, zumindest aber nach jenen des Abfallwirtschaftsgesetzes hätte behandelt werden müssen, was umso mehr deswegen gelten müsse, weil das Projekt der MP bis zum Schluss entgegen der Bestimmung des § 31b Abs. 4 WRG 1959 die erforderlichen Angaben über die Standorteignung nicht enthalten habe.
Der von den Beschwerdeführern gesehene Aufhebungsgrund des § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG konnte indessen im Beschwerdefall keineswegs verwirklicht sein, weil die belangte Behörde zur Entscheidung über die Berufung gegen einen vom LH erlassenen, auf § 31b WRG 1959 gestützten Bescheid jedenfalls zuständig war, was im Übrigen auch in dem Fall gegolten hätte, dass der LH seinen Abspruch auf § 29 Abs. 1 AWG gestützt hätte. Hiezu wäre der LH bei der Erlassung seines vor der belangten Behörde bekämpften Bescheides vom 21. Oktober 1991 aber aus dem Grunde des § 44 Abs. 6 AWG nicht berechtigt gewesen, war doch das nach § 31b WRG 1959 durchgeführte Bewilligungsverfahren am 1. Juli 1990 bereits anhängig.
Erst recht konnte die belangte Behörde den LH zur Erlassung seines Bescheides nicht deswegen als unzuständig ansehen, weil der Bescheid über das Vorhaben nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes von der Landesregierung hätte erlassen werden müssen; war doch zum Zeitpunkt der Erlassung des vor der belangten Behörde bekämpften Bescheides des LH vom 21. Oktober 1991 das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz noch nicht beschlossen und der Eintritt der Rechtsverbindlichkeit der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung (ebenso wie irgendeiner Vorschrift der Europäischen Union) für Österreich noch nicht in Sicht.
Die von den Beschwerdeführern gesehenen Mängel des Projektes können rechtlich nicht dazu führen, ein zum Zeitpunkt des schriftlich gestellten Genehmigungsantrages am 15. Jänner 1990 dem Regelungsregime des § 31b WRG 1959 unterliegendes Vorhaben unter die Regelungsregime solcher anderer Rechtsvorschriften zu stellen, deren Übergangsvorschriften ihre Anwendung auf zu späteren Stichtagen anhängige Verfahren ausschlossen (zur gemeinschaftsrechtlichen Unbedenklichkeit der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 3 UVP-G vgl. im Übrigen die Nachweise im hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1999, 97/07/0079). Nicht auf die Qualität der technischen und rechtlichen Ausarbeitung des zur Bewilligung eingereichten Projektes stellen die maßgebenden Übergangsvorschriften ab, sondern auf die Anhängigkeit des Bewilligungsverfahrens. Anhängig wird ein Bewilligungsverfahren aber mit der Überreichung eines die Bewilligung begehrenden Anbringens, mit dem die Sache des Verwaltungsverfahrens ausreichend bezeichnet wird. Ein solches, mit 15. Jänner 1990 datiertes Anbringen war am 16. Jänner 1990 beim LH eingelangt.
Das Anbringen vom 15. Jänner 1990 hatte das Begehren auf wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Deponie im ehemaligen Steinbruchgelände zum Inhalt und bezog sich auf ein gleichzeitig vorgelegtes Projekt. Wenngleich dieses Projekt vor und nach der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides bis zum Schluss des Verwaltungsverfahrens, den Forderungen der verschiedensten Sachverständigen folgend, mehrfache Änderungen erfuhr, wurde mit diesen Änderungen die Sache des Verwaltungsverfahrens entgegen der von den Beschwerdeführern vorgetragenen Auffassung auch im Berufungsverfahren in ihrem Wesen nicht in einer Weise ausgewechselt, die rechtlich zur Annahme gezwungen hätte, die MP hätten ihren ursprünglichen Bewilligungsantrag zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens zurückgezogen und durch einen anderen ersetzt. Nur ein solcher Rechtsakt hätte dazu führen können, den "neuen" Antrag den Regelungsregimen der zum Zeitpunkt seiner Einbringung geltenden Vorschriften zu unterstellen. Nur ein solcher "neuer" Antrag hätte, wäre er erst im Zuge des Berufungsverfahrens gestellt worden, der Berufungsbehörde die Zuständigkeit zur Sachentscheidung genommen (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 148ff zu § 66 AVG wiedergegebene hg. Judikatur).
Die in der Beschwerdeschrift entwickelten Anforderungen an den Grad der Individualisierung des Anlagenvorhabens einer Abfalldeponie zeichnen das Bild einer idealen Projektsgestaltung, die zwar wünschenswert wäre, aber gerade bei technisch komplexen Anlagenvorhaben in aller Regel so nicht erfüllbar ist und im Ergebnis der von den Beschwerdeführern aus ihren Anforderungen rechtlich gezogenen Konsequenzen dazu führen würde, dass Anlagenbewilligungen schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr erteilt werden könnten. Mit gutem Grund wird demnach in der oben verwiesenen Rechtsprechung zur Möglichkeit von Projektsänderungen im Zuge des Verwaltungsverfahrens kein übertrieben strenger Maßstab in der Beurteilung des Gebotes der Individualisierung der Verwaltungsangelegenheit gesetzt. Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass Modifikationen eines in erster Instanz behandelten Vorhabens im Berufungsverfahren zulässig sind, so weit sie weder andere Parteien als bisher noch bisherige Verfahrensparteien anders als bisher berühren. Dass eine solche Änderung der Rechtsberührung durch die Projektsmodifikationen der MP im Beschwerdefall bewirkt worden wäre, vermögen die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Der Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt demnach auch unter diesem Gesichtspunkt nicht vor.
Die Beschwerdeführer tragen weiters vor, die belangte Behörde habe die Bestimmung des § 31b Abs. 2 WRG 1959 falsch ausgelegt, indem sie die verwaltungsgerichtliche Judikatur zur Verletzung bestehender Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959, wonach eine Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte im Verfahren einwandfrei hervorgekommen sein müsse, um einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegen zu stehen, auf die Bestimmung des § 31b Abs. 2 leg. cit. übertragen habe, obwohl deren Wortlaut eine solche Sichtweise nicht zulasse. Die Bestimmung des § 31b Abs. 2 WRG 1959 bürde dem Inhaber von Rechten nach § 12 Abs. 2 leg. cit. nicht den Beweis dafür auf, dass der Bau und Betrieb einer Deponie tatsächlich konkret zu einer wirklichen Einschränkung wasserrechtlich geschützter Rechte führen werde.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung insoweit nicht, als damit einer zur Bestimmung des § 12 Abs. 1 WRG 1959 unterschiedlichen Auslegung der vom Gesetzgeber verwendeten Begriffe in § 31b Abs. 2 leg. cit. das Wort geredet wäre. Fordert § 12 Abs. 1 WRG 1959 für die Bestimmung von Maß und Art einer zu bewilligenden Wasserbenutzung, dass "bestehende Rechte nicht verletzt werden", und heisst es demgegenüber in § 31b Abs. 2 leg. cit., dass die Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn u.a. "eine Beeinträchtigung fremder Rechte (§ 12 Abs. 2) nicht zu erwarten ist", dann gebietet der Wortlaut des § 31b Abs. 2 WRG 1959 die Übernahme der zu § 12 Abs. 1 leg. cit. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur zum maßgeblichen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung auf die Bestimmung des § 31b Abs. 2 leg. cit. umso mehr, als die in der letztgenannten, zeitlich jüngeren Gesetzesstelle gewählte Formulierung der Bedingung einer Abweisung eines Antrages aus dem Grunde einer Verletzung fremder Rechte augenscheinlich die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 12 Abs. 1 WRG 1959 häufig gebrauchte Diktion aufgegriffen hat. Für eine Unterschiedlichkeit in der Beurteilung des zu einer Abweisung des Ansuchens führenden Kalküls der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung im Fall der Bewilligung einer Wasserbenutzung einerseits und der Ablagerung von Abfällen andererseits ist auch ein sachlicher Grund nicht zu erkennen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. November 1996, Slg. N.F. Nr. 14.564/A, dargestellt hat, besteht die Beurteilung einer durch die Ausübung einer wasserrechtlichen Bewilligung hervorgerufenen Möglichkeit einer Verletzung fremder Rechte zwangsläufig immer in einer Prognose. Prognosen aber haftet ein Element der Unsicherheit schon begrifflich in jedem Fall an. Wie daher die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages nicht ausreicht, wird man umgekehrt aber auch nicht von einem Erfordernis absoluter Gewissheit einer solchen Rechtsverletzung als Bedingung der Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages ausgehen dürfen, weil eine absolute Gewissheit keiner Prognose inne wohnt. Eine wasserrechtliche Bewilligung darf wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte dann nicht erteilt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (so auch die hg. Erkenntnisse vom 12. Dezember 1996, 96/07/0226, und vom 8. April 1997, 95/07/0174 ff).
Diese zu § 12 Abs. 1 WRG 1959 entwickelten Grundsätze haben auch für die Bestimmung des § 31b Abs. 2 leg. cit. zu gelten. Sie bedeuten entgegen der von den Beschwerdeführern vorgetragenen Auffassung keine Umkehr der Beweislast. Ob diese Bedingung des entsprechend hohen Kalküls der Eintrittswahrscheinlichkeit einer zu gewärtigenden Rechtsverletzung vorliegt, ist nämlich nicht von der Partei zu beweisen, welche eine solche Beeinträchtigung ihrer Rechte geltend macht, sondern ist auf Grund solcher von einer Partei erhobenen Einwendungen Gegenstand der die Behörde nach § 39 Abs. 2 AVG treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht (vgl. hiezu den ausdrücklichen Hinweis im bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 21. November 1996, Slg. N.F. Nr. 14.564/A). Ob die Behörde diese ihre Ermittlungspflicht ausreichend erfüllt hat, ist eine Frage, die immer nur nach den Besonderheiten des Einzelfalles beantwortet werden kann.
Recht haben die Beschwerdeführer mit der von ihnen vorgetragenen Auffassung, zu den wasserrechtlich geschützten Rechten nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 deren Verletzung nach § 31b Abs. 2 leg. cit. nicht zu erwarten sein darf, zähle auch das unter ihren Liegenschaften fließende Grundwasser. Die belangte Behörde muss mit ihren dieser Rechtsansicht entgegentretenden Ausführungen in der Gegenschrift auf das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, 97/07/0072, verwiesen werden, in welchem der Gerichtshof eingehend begründet hat, weshalb zu den wasserrechtlich geschützten Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 auch das Grundwasser zählt. Das in der Gegenschrift ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1985, 85/07/0265, enthält keine dem zitierten Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, 97/07/0072, widersprechende Aussage. Hatten die Beschwerdeführer des damaligen Beschwerdefalles doch die Gefährdung ihres Grundeigentums nur auf besorgte Grundeinbrüche, nicht aber auf eine Verschmutzung ihres Grundwassers gestützt.
Insoweit die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid die Rechtsanschauung zugrunde gelegt hat, die von den Beschwerdeführern geäußerte Besorgnis einer Verschmutzung ihres Grundwassers durch die Deponie stelle keine im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren prüfungsbedürftige Einwendung dar, hat sie die Rechtslage verkannt.
Dies müsste zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides freilich dann nicht führen, wenn die belangte Behörde in Wahrnehmung ihrer Verpflichtung zum Schutz des öffentlichen Interesses an der Reinhaltung des Grundwassers ausreichend Sorge dafür getragen hätte, dass eine Verschmutzung (auch) des (unter den Grundstücken der Beschwerdeführer fließenden) Grundwassers durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben nicht zu besorgen wäre. Zur Wahrnehmung des Schutzes öffentlicher Interessen war die belangte Behörde auf Grund der zulässig erhobenen Berufungen entgegen der von den MP in ihrer Gegenschrift vertretenen Auffassung in vollem Umfang berechtigt und verpflichtet (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 1996, 94/10/0192 und vom 22. November 1994, 93/04/0102). Fragen des öffentlichen Interesses waren der Kognitionsbefugnis der Berufungsbehörde keineswegs entzogen, sondern von ihr vielmehr pflichtgemäß wahrzunehmen. Löste doch das Vorliegen einer zulässigen Berufung die Amtspflicht der belangten Behörde aus, losgelöst von den in den Berufungen vorgetragenen Sachverhalten das Vorhaben in jeder Hinsicht auf das Vorliegen der Bewilligungshindernisse nach § 31b Abs. 2 WRG 1959 zu untersuchen und im Sinne des § 66 Abs. 4 letzter Satz AVG sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Dass der Partei eines Verwaltungsverfahrens nicht das Recht eingeräumt ist, vor dem Verwaltungsgerichtshof fremde Rechte und öffentliche Interessen geltend zu machen, ist eine im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsauffassung, der nicht entgegengetreten werden kann. Schließt doch schon die aus Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof in der Erledigung einer Bescheidbeschwerde allein aufgetragene Prüfung einer Verletzung der geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte die Berechtigung eines Beschwerdeführers aus, die objektiv rechtsrichtige Anwendung der Gesetze losgelöst von einer Beeinträchtigung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte erfolgreich geltend zu machen.
Außerhalb besonderer gesetzlicher Regelungen (vgl. etwa § 292 BAO und ähnlich gestaltete Rechtsvorschriften) kommt niemandem eine Befugnis zu, vor dem Verwaltungsgerichtshof als Wahrer objektiv richtiger Rechtsanwendung und Anwalt fremder Rechte und öffentlicher Interessen aufzutreten. Den Parteien eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist, wie die belangte Behörde durchaus zutreffend erkennt, eine solche Befugnis nicht eingeräumt.
Betrachtet man die in § 31b Abs. 2 WRG 1959 normierten Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtmäßigkeit einer Bewilligung der Ablagerung von Abfällen nach dem ersten Satz dieses Paragraphen im Licht einer Zuordnung dieser Tatbestandsvoraussetzungen zu solchen, auf deren Erfüllung eine Partei des wasserrechtlichen Verfahrens zu dringen berechtigt ist, und zu solchen, deren Verwirklichung der Einflusssphäre von Parteien entzogen ist, zeigt sich Folgendes:
Die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Ablagerung von Abfällen ist nach der zitierten Gesetzesstelle daran geknüpft, dass
1.) die zum Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers vorgesehenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen,
2.) eine unzulässige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (§ 105) nicht zu erwarten ist,
3.) eine unzulässige Beeinträchtigung fremder Rechte (§ 12 Abs. 2) nicht zu erwarten ist und
4.) die Überwachung und Betreuung der Deponie auf die vermutliche Dauer der Gewässergefährdung sichergestellt erscheint.
Dass die Partei eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens auf die Erfüllung der dritten Tatbestandsvoraussetzung in Bezug auf ihre Rechte zu dringen befugt ist, ist ebenso offensichtlich wie das Fehlen einer über die Verfolgung subjektiver Rechte hinausgehenden Parteienbefugnis für die zweite dieser Tatbestandsvoraussetzungen. Auch die erste der genannten Tatbestandsvoraussetzungen besteht mit dem darin verankerten Schutz des in § 105 Abs. 1 lit. e WRG 1959 formulierten öffentlichen Interesses an der Hintanhaltung einer nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers (vgl. § 30 leg. cit.) grundsätzlich nur in einer Hervorhebung jenes öffentlichen Interesses, das es in der Bewilligung einer Ablagerung von Abfällen in besonderer Weise zu wahren gilt. Dass das öffentliche Interesse an der Reinhaltung der Gewässer zentrales Schutzanliegen in der Entscheidung über eine nach § 31b Abs. 1 WRG 1959 zu erteilende wasserrechtliche Bewilligung zu sein hat, ergibt sich nicht nur aus der ausdrücklichen Formulierung der ersten Tatbestandsvoraussetzung in § 31b Abs. 2 leg. cit., sondern wird aus dem Wesen einer solchen Anlage und dem mit ihr verbundenen Gefahrenpotential ebenso unmittelbar einsichtig wie aus der Normierung eines solchen Bewilligungstatbestandes im Wasserrechtsgesetz 1959 überhaupt und aus der systematischen Stellung der Bestimmung des § 31b WRG 1959 im dritten Abschnitt dieses Gesetzes, der von der Reinhaltung und dem Schutz der Gewässer handelt. Dass es dem Gesetzgeber der Wasserrechtsgesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 252, ein Anliegen war, zur Vermeidung von dem Gewässerschutz nachteiligen Rechtsfolgen die Ablagerung von Abfällen als "Vorsorgetatbestand" zu konstruieren und aus dem Regelungsregime der "Einwirkungstatbestände" herauszunehmen, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht verkannt und sollte auch im vielfach kritisierten Erkenntnis des Gerichtshofes vom 26. April 1995, Slg. N.F. Nr. 14.247/A, (vgl. etwa Oberleitner, Abfalldeponien und Wasserbenutzung in Ecolex 1996, 422 ff) nicht mit der im Schrifttum besorgten Auswirkung einer Missachtung der geschaffenen Sonderregelungen bezweifelt werden. Der unmittelbar einsichtige und offenkundig zentrale Gesetzeszweck der Bestimmung des § 31b WRG 1959 ist darin zu sehen, die Ablagerung von Abfällen nur in einer solchen Weise zuzulassen, mit der verhindert wird, dass durch eine Abfallablagerung auf die Beschaffenheit der Gewässer nachteilig "eingewirkt" wird.
Im Beschwerdefall haben die Beschwerdeführer rechtzeitig und nach den Erwägungen des oben zitierten hg. Erkenntnisses vom 2. Oktober 1997, 97/07/0072, auch zulässig und damit wirksam eine Beeinträchtigung des unter ihren Grundstücken fließenden Grundwassers durch die Deponie geltend gemacht. Das aber hatte zur Folge, dass das in der ersten Tatbestandsvoraussetzung des § 31b Abs. 2 WRG 1959 statuierte Erfordernis, dass die zum Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers vorgesehenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen, zu einer Voraussetzung der zu erteilenden Bewilligung wurde, die in die Einflusssphäre der Beschwerdeführer derart geriet, dass sie auf die Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzung im Umfang ihres Grundwassers auch dringen durften, wobei es dahinstehen kann, ob unter dem Gesichtspunkt "Schutz der Gewässer" die Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzung von den Beschwerdeführern nicht ohnehin schon auch allein auf der Basis geltend gemachter Quellnutzungsrechte gefordert werden durfte. Für die vierte der oben aufgelisteten Tatbestandsvoraussetzungen des § 31b Abs. 2 WRG 1959 schließlich gilt Gleiches. Waren die Beschwerdeführer berechtigt, auf die Hintanhaltung einer Gefährdung nicht nur ihrer Quellnutzungsrechte, sondern auch ihres Grundwassers zu dringen, dann musste ihnen daraus auch die Befugnis erwachsen, das Fehlen einer ausreichend erscheinenden Überwachung und Betreuung der Deponie auf die vermutliche Dauer der Gefährdung auch ihrer Gewässer geltend zu machen.
Ausgehend von der vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung, die Beschwerdeführer wären zur Geltendmachung der Gefahr einer Verschmutzung ihres Grundwassers im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht berechtigt, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführern im angefochtenen Bescheid zu ihrem eingehenden und der gebotenen fachlichen Erwiderung durchaus bedürftigen Sachvorbringen die erforderliche Auseinandersetzung verweigert. Die insoweit das Eingehen auf die konkret erhobenen Einwände unterlassende Begründung des angefochtenen Bescheides zur Frage einer die Beschwerdeführer treffenden Grundwassergefährdung setzt den Verwaltungsgerichtshof außerstande, den angefochtenen Bescheid in der Frage einer den Beschwerdeführern widerfahrenen Rechtsverletzung zu prüfen. Schon dies belastet den angefochtenen Bescheid, da die insoweit gewählte Gestaltung der Bescheidbegründung auf eine vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilte Rechtsansicht zurückzuführen ist, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die behördliche Rechtsansicht, es seien die Beschwerdeführer zur Geltendmachung einer Verschmutzung ihres Grundwassers nicht berechtigt, zeitigte darüber hinaus noch weitere Folgewirkungen in Verfahrensführung und Bescheidgestaltung durch die belangte Behörde, mit denen im Ergebnis der Rechtsfragenbeurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof dem Gesetz zum Nachteil der Beschwerdeführer nicht entsprochen worden war:
Im Rahmen des von den Beschwerdeführern auch geltend gemachten Verfahrensmangels unvollständiger Information über die Ermittlungsergebnisse des Berufungsverfahrens fällt im gegebenen Zusammenhang auf, dass die Stellungnahme des Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 2. April 1993 des Inhaltes, dass aus öffentlichen Interessen an der Reinhaltung der Gewässer in fachlicher Sicht eine Bewilligung des Vorhabens nicht befürwortet werden könne, dem Parteiengehör gegenüber den Beschwerdeführern nicht unterzogen worden war. Insoweit das Interesse an der Reinhaltung der Gewässer im Umfang ihres Grundwassers zu einem von ihnen verfolgbaren Recht geworden war, wurde den Beschwerdeführern damit die Möglichkeit zur Prüfung der Frage genommen, ob die nachfolgenden Ermittlungsergebnisse und Projektsänderungen den Wechsel der Beurteilung der Sachlage durch den Amtssachverständigen der belangten Behörde in seiner mit Schreiben der belangten Behörde vom 8. Juni 1995 mitgeteilten Stellungnahme tatsächlich rechtfertigten. Im angefochtenen Bescheid findet sich zur Schlüssigkeit dieses Beurteilungswechsels durch den Amtssachverständigen der belangten Behörde kein Wort der Begründung.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Berufung, es habe sich das Vorliegen eines Grundwasserhorizontes schon bei der einzigen Bohrung vor der mündlichen Wasserrechtsverhandlung erster Instanz in einer Tiefe von 4 m ergeben, blieb unerwidert. Die in der Gegenschrift der MP aufgestellte Behauptung, es gebe im betroffenen Bereich kein Grundwasser, wäre von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid mit einer fachlich untermauerten Begründung erst zu erweisen gewesen. Mit dem im angefochtenen Bescheid stattdessen getroffenen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführer im Abstrom der Deponie keine Wasserbenutzungen behauptet hätten, war der mit dem Hinweis auf den vorhandenen Grundwasserhorizont geltend gemachten Besorgnis einer Verschmutzung von Grundwasser im betroffenen Bereich nicht tauglich entgegengetreten.
Dass durch eine Baumaßnahme mit zahlreichen Dichtungseinrichtungen die hydrogeologischen Verhältnisse verändert werden können, entsprach einer Aussage des Sondersachverständigen für Geologie, der die Bildung von Kluftwasser auf Grund von sichtbaren Aufweitungen der talparallelen Klüfte in oberflächennahen Felsschichten und auch einen Abfluss solchen Kluftwassers in Nord-Süd-Richtung ausdrücklich für möglich ansah, weshalb auch diesbezüglich Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen vorzusehen seien. Die Aussage im angefochtenen Bescheid, Veränderungen der hydrogeologischen Verhältnisse wären nicht vorgesehen, lässt sich mit diesen Ausführungen des Sondersachverständigen ebenso wenig in Einklang bringen, wie es auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich solche Veränderungen auf Rechte der Beschwerdeführer nicht auswirken könnten, bezieht man in diese Rechte auch jenes auf Hintanhaltung einer Verschmutzung ihres Grundwassers ein. Die Forderung des Sondersachverständigen für Geologie nach diesbezüglichen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen wäre ansonsten nicht recht verständlich.
Die geologisch-hydrogeologische Bestandsaufnahme der Grundwassersituation des Talbodens wurde vom Sondersachverständigen für Geologie ebenso gefordert wie eine Erfassung sämtlicher Gewässer im Umkreis des Steinbruches. Dass die Beschwerdeführer aus diesen Forderungen des Sondersachverständigen für Geologie die Besorgnis ableiten, die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zum Schutze (auch ihres) Grundwassers wurden an Stelle ihrer Erhebung vor Bescheiderlassung nun auf dem Auflagenwege erst nachträglich ermittelt, erscheint nicht unverständlich.
Der Amtssachverständige der belangten Behörde hat in seinem den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 8. Juni 1995 mitgeteilten abschließenden Gutachten eine Fülle von Auflagen vorgeschlagen und ausdrücklich erklärt, dass die Beurteilung eines Ausschlusses einer Gefährdung der Quellen der Beschwerdeführer die Einhaltung sämtlicher vorgeschlagener Auflagen zur Voraussetzung habe. Wesentlich seien nicht nur jene Auflagen die für den Schutz der (auf die Quellen bezogenen) Interessen der Beschwerdeführer unmittelbar relevant seien, sondern auch die "übrigen" Auflagen, die für den Schutz der Gewässer (Grundwasser und Oberflächenwasser) erforderlich seien. Da zahlreiche Auflagen aufeinander aufbauten, sei gegen die projektsgemäße Errichtung der Deponie nur bei Einhaltung aller Auflagen kein Einwand zu erheben. Der Amtssachverständige nahm dabei im Besonderen auch zum Abfallkatalog Stellung und schied eine Reihe von Abfallgruppen mit der Begründung aus, dass diese u.a. auch zu organisch belasteten Sickerwässern führen würden.
Im angefochtenen Bescheid findet sich demgegenüber nur der Entfall von drei Abfallgruppen aus dem Katalog der zur Ablagerung zugelassenen Abfälle und die dazu gegebene Begründung, dass das zum Thema Abfallkatalog erstattete Vorbringen des Amtssachverständigen für das vorliegende Verfahren irrelevant sei. Es stehe der Abfallkatalog mit den zulässigerweise geltend gemachten Berufungsgründen der Beschwerdeführer in keinem Zusammenhang und sei der Eingriffsbefugnis der Berufungsbehörde daher entzogen, weshalb lediglich die von den Bewilligungswerbern vorgenommene Teileinschränkung zu berücksichtigen gewesen sei. In den Gegenschriften findet sich dazu die Behauptung, die betroffenen Auflagen des Amtssachverständigen der belangten Behörde seien in Form einer Projektsmodifikation übernommen und damit zum Inhalt ihres Antrages gemacht worden, was ihre Vorschreibung entbehrlich gemacht habe. Auflagen, die weder in der Modifikation noch im Bescheid enthalten gewesen seien, seien zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung "bereits erfüllt bzw. obsolet" gewesen, wobei auch hier die Relevanz für Rechte der Beschwerdeführer dunkel bleibe.
Dass ein Unterbleiben der Vorschreibung von Auflagen, wie sie der Amtssachverständige der belangten Behörde in seinem abschließenden Gutachten für erforderlich ansah, geeignet sein konnte, Rechte der Beschwerdeführer zu verletzen, ergibt sich aus dem abschließenden Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde schon hinsichtlich der geltend gemachten Quellnutzungen in einer keinen Zweifel offen lassenden Weise und musste erst recht für das von den Beschwerdeführern zulässig geltend gemacht Recht auf Unterbleiben einer Verschmutzung ihres Grundwassers gelten. Die in den Gegenschriften aufgestellte Behauptung einer (mit Ausnahme bereits erfüllter oder "obsoleter" Auflagen) vollständigen Übernahme der Auflagen des Amtssachverständigen der belangten Behörde in die letzte Projektsmodifikation der MP widerspricht in augenscheinlicher Weise der Begründung des angefochtenen Bescheides über die Unmaßgeblichkeit der Ausführungen des Amtssachverständigen zur Frage des Abfallkataloges. Dass der Abfallkatalog mit den von den Beschwerdeführern zulässigerweise geltend gemachten Berufungsgründen in keinem Zusammenhang stehe und deshalb der Eingriffsbefugnis der Berufungsbehörde entzogen gewesen wäre, ist mehrfach unrichtig. Für den Gewässerschutz bedeutsame Umstände konnten im Beschwerdefall der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde unter keinem Gesichtspunkt entzogen sein. Die Relevanz einer Ablagerung solcher Abfälle, bei deren Abbau es zu Sickerwässern kommen könnte, die organisch belastet wären, für die wasserrechtlich geschützten Rechte der Beschwerdeführer leuchtete aus den Ausführungen des Amtssachverständigen der belangten Behörde einsichtig hervor.
Es entsprach die von der belangten Behörde im gegebenen Zusammenhang eingeschlagene Vorgangsweise aber auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht dem Gesetz. Die behauptete Übernahme der vom Amtssachverständigen für erforderlich erachteten Auflagen in die "Projektspräzisierung (Beilage 2 zum Schriftsatz vom 7.8.1995)" bedurfte vor Bescheiderlassung zunächst einer Überprüfung durch den Amtssachverständigen dahin, ob den von ihm erhobenen Forderungen damit tatsächlich entsprochen worden war. Indem die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid diese Projektspräzisierung ohne ihre fachliche Prüfung zugrunde gelegt hat, entzog sie den angefochtenen Bescheid seiner Überprüfbarkeit auch hinsichtlich der vom Amtssachverständigen für notwendig erachteten Vorkehrungen im Sinne des § 31b Abs. 2 WRG 1959. Erst wenn fachkundig festgestellt worden wäre, dass die letzte Projektsmodifikation die vorgeschlagenen Auflagen entbehrlich gemacht hätte, und erst nach Gewährung von Parteiengehör zu einer solcherart eingeholten Begutachtung hätte sich der von der belangten Behörde eingeschlagene Weg ohne Verletzung von Verfahrensrechten der Beschwerdeführer begehen lassen.
Im Ergebnis der vorangegangenen Ausführungen hat die belangte Behörde ihren Bescheid damit auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Es war auf Grund der von den Erst- bis Sechstbeschwerdeführern erhobenen Beschwerde der angefochtene Bescheid aber, da seine inhaltliche Rechtswidrigkeit jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorangeht, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Zur Beschwerde der Siebentbeschwerdeführerin:
Dieser Beschwerdeführerin fehlt es entgegen der in den Gegenschriften vorgetragenen Auffassungen nicht an der Berechtigung zur Beschwerdeerhebung. Es hatte die Siebentbeschwerdeführerin zwar den Bescheid des LH vom 21. Oktober 1991 nicht bekämpft; sie wurde im Berufungsverfahren jedoch mit dem Vorschlag des Amtssachverständigen konfrontiert, den ihr gegenüber wirkenden, im Bescheid des LH befristet erteilten Konsens zur Indirekteinleitung über den im Bescheid des LH verfügten Zeitraum hinaus auszusprechen. Damit drohte der Siebentbeschwerdeführerin die Abänderung des Bescheides infolge eines Rechtsmittels anderer Parteien zu ihrem Nachteil, wogegen sie sich aussprechen durfte. Die Zurückweisung ihrer Anträge durch die belangte Behörde bedeutete damit im Ergebnis einen Streit über die Frage einer der Siebentbeschwerdeführerin erst im Zuge des Berufungsverfahrens erwachsenen Parteistellung innerhalb dieses Berufungsverfahrens. Die Verneinung dieser Parteistellung durch die belangte Behörde in der Gestalt der Zurückweisung der von der Siebentbeschwerdeführerin gestellten Anträge berechtigte die Siebentbeschwerdeführerin nach Lage des Falles auch zur Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof ungeachtet der unterbliebenen Anfechtung des erstinstanzlichen Bescheides (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. April 1998, 96/07/0030).
Ob die Beschwerde der Siebentbeschwerdeführerin begründet ist, nachdem es zu einer Verlängerung des Indirekteinleitungskonsenses entgegen dem Vorschlag des Amtssachverständigen der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht kam, ist im Beschwerdefall allerdings ebenso nicht mehr zu prüfen, wie die Frage, ob die Siebentbeschwerdeführerin mit der Verletzung des den Gemeinden in § 104 Abs. 3 WRG 1959 gewährleisteten Rechtes ein vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbares subjektiv-öffentliches Recht geltend machen konnte (vgl. hiezu Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, RZ 7 lit. e zu § 104 WRG 1959).
Mit der auf Grund der Beschwerde der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer erfolgten Aufhebung des angefochtenen Bescheides in diesem Erkenntnis wurde die Siebentbeschwerdeführerin nämlich klaglos gestellt, weshalb das Verfahren über die von ihr erhobene Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war, was der Verwaltungsgerichtshof im Anschluss an die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in einem nach § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, hinsichtlich der Siebentbeschwerdeführerin insbesondere auf § 56 leg. cit., in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Stempelgebühren waren lediglich für die in vierfacher Ausfertigung zu überreichende Beschwerdeschrift und den in einfacher Ausfertigung anzuschließenden angefochtenen Bescheid zuzusprechen, weil die übrigen Beilagen der Beschwerdeschrift zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als nicht erforderlich anzusehen waren. Für den im Verfahren über den Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung der Beschwerde getätigten Aufwand ist ein Ersatz gesetzlich nicht vorgesehen.
Wien, am 10. Juni 1999
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