VwGH 2001/07/0168

VwGH2001/07/016821.2.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des L in U, vertreten durch Dr. Maximilian Ganzert, Dr. Friedrich W. Ganzert und Dr. Helmut Greil, Rechtsanwälte in Wels, Dr. Koss-Straße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 16. Oktober 2001, Zl. 514.332/05-I 5/01, betreffend Auferlegung einer wasserrechtlichen Dienstbarkeit (mitbeteiligte Partei:

Wassergenossenschaft U, vertreten durch den Obmann St, U, K-Straße 13), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §365;
VwRallg;
WRG 1959 §60 Abs1;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §63 litb;
WRG 1959 §63;
WRG 1959 §64;
ABGB §365;
VwRallg;
WRG 1959 §60 Abs1;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §63 litb;
WRG 1959 §63;
WRG 1959 §64;

 

Spruch:

Spruchabschnitt I des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Wassergenossenschaft U beantragte mit Schreiben vom 21. Juli 2000 unter Anschluss von Projektsunterlagen beim Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage. Gegenstand dieses Erweiterungsprojektes ist die Schaffung einer Anschlussmöglichkeit für die Sportanlage von U und für den Bauhof der Firma R.

Das Projekt sieht die Inanspruchnahme von Grundstücken des Beschwerdeführers durch eine Leitungsführung vor.

Der LH beraumte mit Kundmachung vom 18. September 2000 für 5. Oktober 2000 eine mündliche Verhandlung an, zu der auch der Beschwerdeführer geladen wurde.

Mit einem noch vor der mündlichen Verhandlung beim LH eingelangten Schriftsatz vom 2. Oktober 2000 sprach sich der Beschwerdeführer gegen das Projekt aus. Er sei nicht bereit, seinen Grund zur Verfügung zu stellen oder eine Dienstbarkeit einräumen zu lassen.

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung erteilte der LH mit Bescheid vom 19. April 2001 der Wassergenossenschaft U unter Spruchabschnitt I die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage durch Errichtung und Betrieb der im Detailprojekt "Anschluss Sportanlage und Firma R" dargestellten Anlageteile zwecks Versorgung des Bauhofes der Firma R und der gemeindeeigenen Sportanlage mit Trinkwasser.

Unter Spruchabschnitt IIIa wurde folgende Duldungsverpflichtung ausgesprochen:

"Der Eigentümer der durch das unter Spruchabschnitt I. wasserrechtlich bewilligte Vorhaben betroffenen Gste. Nr. 750 und 1906, beide KG U, sowie Nr. 3525, KG B, Herr (Beschwerdeführer) wird verpflichtet, die Errichtung und den Betrieb der im gegenständlichen Projekt dargestellten Wasserleitung und der hiezu erforderlichen sonstigen Anlageteile und Maßnahmen und die damit zusammenhängende Leitungsdienstbarkeit auf genannten Grundstücken zugunsten der Wassergenossenschaft U zu dulden."

In der Begründung heißt es zu Spruchabschnitt IIIa, der Beschwerdeführer sei vom Vorhaben der Wassergenossenschaft in seinem Grundeigentum hinsichtlich der Grundstücke Nr. 750 und 1906, beide KG U, sowie Nr. 3525, KG B, betroffen.

In seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2000 habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er keine Grundinanspruchnahme und Dienstbarkeit zulasse, da die Projektsunterlagen mangelhaft seien und nicht erkennbar wäre, was gemacht werde und welche konkreten Grundansprüche erforderlich wären.

Abgesehen davon, dass das Projekt ordnungsgemäß kundgemacht und einsehbar gewesen sei, sei der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung persönlich anwesend gewesen und sei dort nochmals konkret vom Vorhaben unterrichtet worden. Trotzdem sei er bei seiner schriftlichen Stellungnahme geblieben und habe zu erkennen gegeben, dass er unter keinen Umständen einer Grundinanspruchnahme zustimmen werde, ohne dies näher zu begründen. Außerdem habe er den Zutritt zu den Grundstücken verweigert. Der Wasserrechtsbehörde sei es trotz aller Bemühungen nicht möglich gewesen, im Laufe des Verfahrens eine gütliche Einigung zwischen der Konsenswerberin und dem Grundeigentümer zu erwirken. Die Wassergenossenschaft U bezwecke mit der beantragten Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage hauptsächlich, dem öffentlichen Wohl der Gemeindebürger zu dienen, da die Versorgung des öffentlichen Sportplatzes, der auch von Kindern benutzt werde, mit einwandfreiem Trinkwasser nicht mehr gewährleistet erscheine, wie vorgelegte Untersuchungsbefunde bescheinigten. Die Wassergenossenschaft U, deren Mitglied übrigens der Beschwerdeführer sei, habe sich bereit erklärt, durch die geplante Erweiterung Abhilfe zu schaffen. Die an sich sachlich unbegründete Weigerung des Grundeigentümers, die projektsgemäße Grundinanspruchnahme, die ansonsten als geringfügig betrachtet werden könnte, zuzulassen, habe zum Antrag auf Einräumung einer Duldungsverpflichtung geführt.

Nach Prüfung des Gegenstandes, der Notwendigkeit und des Umfanges der Enteignung sei die Behörde zu dem Schluss gekommen, dass die Vorteile im allgemeinen Interesse in diesem Fall weit höher seien als die Nachteile für den betroffenen Grundeigentümer. Es seien technisch und wirtschaftlich zumutbare Varianten zur Versorgung der Sportanlage und der Firma R geprüft worden, wobei sich herausgestellt habe, dass die Umgehung der betroffenen Grundstücke eine ca. 300 m lange Aufgrabung der asphaltierten Bezirksstraße und eine technisch schwierige und teure Brückenaufhängung über die Große M erforderlich machen würde und die Hausanschlussleitungen neu verlegt werden müssten. Dies stelle im Vergleich zu den wenigen Metern über die Grundstücke des Beschwerdeführers, auf denen die Verlegung erfolgen solle, einen technisch und wirtschaftlich unverhältnismäßig hohen Aufwand dar.

Aus technischer Sicht nicht geeignet erweise sich auch die Setzung einer Druckreduzierstation, um eine alte, bestehende 6/4- Zoll-Leitung zu nutzen, weil sie durch ihre Dimension und beschränkte Druckresistenz einen kritischen Engpass in der Versorgung darstelle. Aus technischer und wirtschaftlicher Sicht erweise sich daher das eingereichte Projekt als einzig vertretbare Lösung. Die Nachteile des Grundeigentümers seien im Verhältnis zu den Vorteilen im allgemeinen Interesse als gering anzusehen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er brachte vor, aus dem Bescheid des LH sei die nach § 63 WRG 1959 geforderte Interessenabwägung keinesfalls ersichtlich; sie erschöpfe sich vielmehr in Allgemeinplätzen. Der Bescheid beruhe auf einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Es sei übersehen worden, dass bei dem geplanten Projekt nicht nur die Große M, sondern darüber hinaus auch der M-Bach gequert werden müssten. Es entstünden dadurch erhebliche Beeinträchtigungen im Bereich des Beschwerdeführers. Dass mit der zweiten im Bescheid des LH angeführten Versorgungsvariante eine technisch schwierige und teure Brückenaufhängung über die Große M erforderlich wäre, sei völlig unschlüssig, da im beantragten Projekt nicht nur der M-Bach, sondern auch die Große M gequert werden müssten und es wohl technisch keinen Unterschied machen könne, ob die Große M 50 m aufwärts oder abwärts gequert werde. Eine wirtschaftliche Notwendigkeit, die Wasserleitung auf der Brücke über die M aufzuhängen, sei nicht begründet worden; eine solche Begründung sei wohl auch nicht möglich.

Zu Recht verweise das Einreichprojekt darauf, dass der Bauhof der Firma R sowie die Sportanlage der Gemeinde U derzeit durch eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage versorgt würden. Es fehlten jedoch jegliche Ausführungen über den Bedarf dieser beiden Objekte bzw. das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wassermengen. Bis vor wenigen Jahren sei auch das vom Beschwerdeführer geleitete Unternehmen an diese private Wasserversorgungsanlage angeschlossen gewesen. Der Beschwerdeführer sei jedoch zwischenzeitig Mitglied der Wassergenossenschaft U u.a. mit der Begründung geworden, dass dadurch genügend Wasser für den Bauhof der Firma R und die Sportanlage zur Verfügung stehe. Unerklärlich sei, dass nunmehr die bestehende private Wasserversorgungsanlage plötzlich den bestehenden Bedarf nicht mehr decken könne. Da beim Einreichprojekt von zu geringen zur Verfügung stehenden Wassermengen gesprochen werde, wäre es bei einer Interessenabwägung notwendig gewesen, diese Wassermengen eindeutig darzulegen.

Unbegründet sei auch die Annahme, dass bei der bestehenden Wasserversorgungsanlage für den Sportplatz die Wasserqualität nicht ausreichend sei, da bis zur Aufgabe der Rechte des Beschwerdeführers an dieser Wasserversorgungsanlage die Wasserqualität völlig in Ordnung gewesen sei, wie aus den von der Marktgemeinde U zur Verfügung gestellten Wasseruntersuchungsergebnissen 10/1996 und 11/1996 ersichtlich sei.

Es fehlten auch jegliche Feststellungen über die Nachteile für den Beschwerdeführer bei der Durchführung des Projektes. Die Dienstbarkeit würde im unmittelbaren Nahebereich des Wohnhauses erfolgen. Es müsste der M-Bach gequert werden, was u.a. zur Stilllegung des vom Beschwerdeführer betriebenen Kleinkraftwerkes führe. Das Ausmaß der Inanspruchnahme des Grundes zur Durchführung der Querung des M-Baches und der Großen M sei überhaupt nicht absehbar. Die projektierte Wasserleitung würde durch die Gartenanlage führen. Ein weiterer Nachteil liege darin, dass die als Betriebsbaugebiet gewidmeten und von der beabsichtigten Dienstbarkeit der Wasserleitung betroffenen Flächen Betriebsbaugebiete seien und die Bebaubarkeit dieser Grundstücke sich durch die verlegte Wasserleitung erheblich erschwere.

Schließlich fehlten Feststellungen betreffend das allgemeine Interesse hinsichtlich der zu versorgenden Objekte. Beide Objekte seien bis jetzt ordnungsgemäß mit Wasser versorgt und könnten ohne erheblichen Aufwand durch die bestehende Wasserversorgungsanlage weiter versorgt werden. Weiters bestünde für die Wassergenossenschaft die Möglichkeit, die Wasserleitung zur Sportanlage der Gemeinde U und den daran anschließenden Bauhof der Firma R entlang der Bezirksstraße nach X vorzunehmen. Dadurch würden nur landwirtschaftlich genutzte Grundstücke direkt neben der Straße betroffen.

Das Ausmaß der Dienstbarkeit sei im erstinstanzlichen Bescheid nicht eindeutig umschrieben.

Auch das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung sei mangelhaft geblieben.

Die belangte Behörde holte ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik dazu ein, ob ein ausreichender Bedarf im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 für die Verwirklichung des Projektes an den konkret in Anspruch genommenen Grundstücken bestehe, ob die gewählte Variante die optimale sei und ob die Behörde erster Instanz ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des Bedarfes im Sinne des § 13 WRG 1959 aus fachlicher Sicht ausreichend nachgekommen sei.

In seiner Stellungnahme erklärt der Amtssachverständige, anhand der Unterlagen sei die Frage des konkreten Bedarfes eines Anschlusses des Sportplatzes und des Bauhofes der Firma R an das Versorgungsnetz der Wassergenossenschaft U nicht zu beantworten.

Zu den Trassenvarianten führte der Amtssachverständige aus, schon derzeit verlaufe ein Strang der bestehenden Wasserleitung über die dem Beschwerdeführer gehörige Liegenschaft Nr. 750 der KG U. Die genannte Leitung ende im Uferbereich des M-Baches, wo auch eine Entleerung des Stranges vorgenommen werden könne.

Die gewählte Variante sehe vor, an den genannten Leitungsstrang (bereits bestehendes T-Stück) eine neue PVC-Leitung mit DN 80 anzuschließen und diese unter dem M-Bach, unter der Großen M und über das Grundstück Nr. 3525 der KG B bis auf Grundstück Nr. 4096/2 derselben KG zu führen. Die Länge des zu errichtenden Leitungsstranges betrage rund 80 m.

Der Verhandlungsschrift sei zu entnehmen, dass im Zuge der Neuverlegung zweckmäßigerweise die an derselben Stelle liegende alte Leitung samt Absperrschacht und Wasserzähler entfernt werden könnte. Diese Aussage deute darauf hin, dass bereits derzeit die genannten Grundstücke von einem Leitungsstrang gequert würden.

Die in der Verhandlungsschrift genannte zweite Variante müsste ausgehend von Knoten 276 in Verlängerung der bestehenden Leitung DN 50 entweder entlang oder unter der Bezirksstraße geführt werden. Dabei wäre die Rohrleitung auch über die Große M-Brücke zu führen. Die Länge der Leitung entlang der Bezirksstraße würde 300 m und bis zum genannten Überleitungsschacht nochmals 150 m betragen.

Eine weitere, weder im Projekt noch in der Verhandlungsschrift dargestellte, mögliche Trassenführung wäre, ohne die Liegenschaften des Beschwerdeführers zu berühren, entlang des Weges 1888/5 der KG U (südseitig), weiter entlang des M-Baches, einer Querung der Großen M und einer Querung des Grundstückes 3335/1 der KG U denkbar. Die Länge einer derartigen Trasse würde bis zum geplanten Übernahmeschacht rund 300 m betragen.

Unter der Voraussetzung, dass der Nachweis, dass die erwähnten Liegenschaften an das Versorgungsnetz der Wassergenossenschaft U angeschlossen werden müssten, geführt werden könne, stelle die gewählte Variante die aus fachlicher Sicht bestmögliche der dargestellten Trassen dar. Dies sowohl im Hinblick auf die Trassenlänge, die Baukosten, aber auch hinsichtlich des zu erwartenden Wartungsaufwandes.

Zu einzelnen Punkten des Berufungsvorbringens führte der Amtssachverständige aus, es sei richtig, dass im Zuge der projektsgemäßen Errichtung der Rohrleitung auch der M-Bach zu queren wäre. Die dafür erforderlichen Maßnahmen seien jedoch Stand der Technik. Die Beeinträchtigung durch die Baumaßnahmen könnten hinsichtlich des Umfanges gering und hinsichtlich der Dauer kurz gehalten werden. Das Einreichoperat wäre hinsichtlich der Querung des M-Baches zu ergänzen. Im unmittelbaren Nahbereich des auf Grundstück Nr. 750 der KG U befindlichen Wohnhauses sei ein Leitungsstrang bereits verlegt. Eine zusätzliche Beeinträchtigung sei aus fachlicher Sicht in diesem Bereich somit nicht zu erwarten. Von den Verlegearbeiten des projektierten Leitungsstranges würde nur ein kleiner, im Südosten des genannten Grundstückes gelegener Bereich betroffen sein. Der Nachweis, dass die von der Trassenverlegung betroffenen Flächen des Beschwerdeführers als Betriebsbaugebiet gewidmet seien, wäre zu erbringen.

Dazu führte der Beschwerdeführer aus, bei der gewählten Trassenvariante seien sowohl der M-Bach als auch die Große M zu durchqueren. Bei der anderen Trassenvariante entlang des Weges 1888/5 der KG U seien nicht zwei Bachquerungen notwendig und das Wasserleitungsrohr könne an der bestehenden Brücke befestigt werden.

Die Wassergenossenschaft, die Marktgemeinde U und die Firma R legten Stellungnahmen vor.

Daraufhin erklärte der wasserbautechnische Amtssachverständige, aus fachlicher Sicht lasse sich anhand der nunmehr vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Stellungnahme der Marktgemeinde U vom 6. August 2001, der Stellungnahme der Firma R vom 23. Juli 2001 und dem negativen Ergebnis der Trinkwasseruntersuchung nachweisen, dass ein konkreter Bedarf an der vorgesehenen Erweiterung des Versorgungsnetzes gegeben sei.

Der Beschwerdeführer bestritt neuerlich das Vorliegen eines Bedarfes nach dem geplanten Anschluss des Sportplatzes und des Bauhofes an die Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft mit der Begründung, nach der Behebung technischer Gebrechen und der Nachholung versäumter Wartungsarbeiten an der bestehenden Wasserversorgungsanlage habe es keinerlei Probleme in quantitativer oder qualitativer Hinsicht bei der Wasserversorgung dieser Objekte mehr gegeben.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 16. Oktober 2001 wies die belangte Behörde unter Spruchabschnitt I die Berufung des Beschwerdeführers ab.

In der Begründung heißt es nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der angewendeten Gesetzesbestimmungen, anhand der von der Wassergenossenschaft nachgereichten Unterlagen, insbesondere auch des negativen Ergebnisses der Trinkwasseruntersuchung habe sich nachweisen lassen, dass ein konkreter Bedarf an der vorgesehenen Erweiterung des Versorgungsnetzes gegeben sei.

Im Hinblick auf die Trassenlänge, die Baukosten, aber auch hinsichtlich des zu erwartenden Aufwandes stelle die gewählte Variante der geplanten Wasserleitung die bestmögliche Variante dar.

Obwohl im vorliegenden Fall die Wasserversorgung der anzuschließenden Objekte durch eine Privatwasserversorgungsanlage gesichert sei, könnten durch den erbrachten Bedarfsnachweis und nach einer Variantenabwägung die Voraussetzungen des § 63 WRG 1959 als erfüllt angesehen werden.

Aus den vorgelegten Unterlagen und Plänen in Verbindung mit den vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten sei das Ausmaß der Servitut unmissverständlich ersichtlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Bekämpft wird lediglich die Dienstbarkeitseinräumung, die Gegenstand des Spruchabschnittes I des angefochtenen Bescheides ist.

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen übereinstimmend mit seinem Berufungsvorbringen geltend, es bestehe kein Bedarf an der Einräumung eines Zwangsrechtes, weil die Annahme der belangten Behörde, im Bereich des Sportplatzes der Gemeinde U sei eine Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser nicht mehr gewährleistet, nicht zutreffe. Diese Annahme stütze sich ausschließlich auf den Untersuchungsbericht der bundesstaatlichen bakteriologischserologischen Untersuchungsanstalt in Linz vom 24. September 1996. Dabei werde aber übersehen, dass dieses Untersuchungsergebnis auf die Vernachlässigung der Wartung der Wasserversorgungsanlage durch die Marktgemeinde U zurückgehe. Nach dem Vorliegen des bakteriologischen Gutachtens vom 24. September 1996 habe die Marktgemeinde entsprechende Wartungsarbeiten durchführen lassen und in der Folge weitere Untersuchungen in Auftrag gegeben. Zwei Gutachten vom 8. Oktober 1996 und vom 13. November 1996 hätten die einwandfreie Beschaffenheit des Wassers als Trinkwasser ergeben. Darauf habe der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren mehrmals hingewiesen.

Dass das Wasserdargebot der bestehenden Wasserversorgungsanlage für den Sportplatz und den Bauhof nicht ausreichend sei, sei im Verfahren nicht festgestellt worden.

Es treffe auch nicht zu, dass die gewählte Variante die bestmögliche sei.

Im Rahmen der Interessenabwägung nicht zur Sprache gekommen seien die gravierenden Nachteile, die mit der Leitungsführung über die Liegenschaft des Beschwerdeführers verbundenen seien.

Schließlich sei auch das Ausmaß der zwangsweise eingeräumten Dienstbarkeit nicht ausreichend bestimmt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, die Wassergenossenschaft U, hat die Auffassung vertreten, es bestehe ein dringender Bedarf an der geplanten Erweiterung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unzutreffend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, die zugunsten der mitbeteiligten Partei eingeräumte Dienstbarkeit sei nicht ausreichend bestimmt.

Wo die Leitung über Grund des Beschwerdeführers geführt werden soll, ergibt sich aus dem zum Bestandteil des erstinstanzlichen Bescheides erklärten Lageplan.

Die Dimension der Leitung und damit auch das Ausmaß der Grundinanspruchnahme ist dem ebenfalls einen Bescheidbestandteil bildenden Projekt (technischer Bericht) zu entnehmen.

Wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend ausführt, hat sie im angefochtenen Bescheid keine Abänderung der durch den erstinstanzlichen Bescheid genehmigten Leitungsführung vorgenommen. Es wurden daher keine neuen Pläne, die zu Unklarheiten führen könnten, dem Bescheid zugrunde gelegt.

Im Ergebnis im Recht ist der Beschwerdeführer aber, wenn er bemängelt, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausreicht, um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für die Zwangsrechtseinräumung vorliegen.

Nach § 63 lit. b WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde, um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und Abfällen und zum Schutz der Gewässer in dem Maße als erforderlich für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann.

Ein Zwangsrecht im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und das angestrebte Ziel nicht durch andere - gelindere - Maßnahmen zu erreichen sein (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. März 2000, 99/07/0094).

Aus den Bestimmungen der §§ 63 und 64 WRG 1959 geht hervor, dass eine Enteignung nur dann zulässig ist, wenn diese Maßnahme zum Zwecke der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer oder der Begegnung ihrer schädlichen Wirkungen erforderlich ist. Es muss also ein Bedarf nach diesem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein. Unter "Bedarf" ist begrifflich ein Mangelzustand zu verstehen. Ein solcher Zustand ist vernünftigerweise nicht anzunehmen, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1954, 3055/52).

Jemand, zu dessen Lasten ein Zwangsrecht eingeräumt werden soll, hat ein Recht darauf, dass dieses nicht ohne eine diese Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung im Sinne des Gesetzes begründet wird. Es ist daher festzustellen, ob und in welchem Ausmaß mit einem Wasserbauvorhaben, für das Zwangsrechte eingeräumt werden sollen, Vorteile im allgemeinen (= öffentlichen) Interesse verbunden sind und ob diese Vorteile die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung überwiegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 1993, 92/07/0060).

Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, da die konkurrierenden Interessen meist nicht in Geld bewertbar und damit nicht berechen- und vergleichbar sind. Gerade dieser Umstand erfordert es aber, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüber zu stellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1995, 94/07/0051).

Der Bestand überwiegender Vorteile im allgemeinen Interesse muss sorgfältig geprüft werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1995, 94/07/0062).

Vom Beschwerdeführer wurde im Verwaltungsverfahren ein Bedarf nach dem Eingriff in sein Grundeigentum bestritten. Dies mit der Begründung, es treffe nicht zu, dass die bestehende Wasserversorgungsanlage der Gemeinde in quantitativer und qualitativer Hinsicht nicht in der Lage sei, den Wasserbedarf für den gemeindeeigenen Sportplatz und für den Bauhof der Firma R zu befriedigen. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, die als Grundlage für die Annahme einer mangelhaften qualitativen Wasserversorgung der genannten Objekte herangezogene Wasseruntersuchung sei veraltet; es gebe neuere Untersuchungen, die die einwandfreie Wasserqualität bestätigt hätten und die von den Wasserrechtsbehörden festgestellte mangelnde Wasserqualität sei nur auf eine mangelnde Wartung der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage zurückzuführen.

Mit diesem Vorbringen hat der Beschwerdeführer genügend konkretisierte Einwendungen vorgebracht, die gegen die Annahme der belangten Behörde sprechen, dass ein qualitativer Mangel der derzeitigen Wasserversorgung des gemeindeeigenen Sportplatzes einen Bedarf am Anschluss dieses Objektes an die Wasserversorgung der Wassergenossenschaft und damit die Einräumung eines Zwangsrechtes zu Lasten des Beschwerdeführers fordere. Die belangte Behörde hätte sich mit diesem Vorbringen auseinander zu setzen gehabt. Das ist nicht geschehen. Damit aber leidet der angefochtene Bescheid an einem wesentlichen Mangel.

Ob die belangte Behörde auch davon ausgeht, dass ein quantitativer Wasserfehlbedarf für den gemeindeeigenen Sportplatz und den Bauhof der Firma R besteht, ist aus dem angefochtenen Bescheid nicht eindeutig ableitbar. Erwähnt wird ein solcher quantitativer Fehlbedarf; nähere nachvollziehbare Ausführungen dazu fehlen aber. Der pauschale Hinweis darauf, dass der Amtssachverständige nach der Vorlage von Unterlagen durch die Gemeinde, die Firma R und die Wassergenossenschaft befunden habe, dass nunmehr der Bedarf nachgewiesen sei, stellt keine ausreichende Begründung dar, zumal der Beschwerdeführer die in den erwähnten Unterlagen vorgebrachten Begründungen für das Vorliegen eines Bedarfes mit Gegenargumenten bestritten hat.

Ebenfalls im Recht ist der Beschwerdeführer, wenn er bemängelt, dass die Interessenabwägung nicht ausreichend sei. Auch hier begnügt sich die belangte Behörde mit dem pauschalen Hinweis, sie habe eine Interessenabwägung vorgenommen und sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass das öffentliche Interesse die Interessen des Beschwerdeführers überwiege, ohne dass auf die Einwendungen des Beschwerdeführers detailliert eingegangen wird.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich Spruchabschnitt I des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 21. Februar 2002

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