VwGH 92/07/0060

VwGH92/07/006012.3.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde der W in B, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. Februar 1992, Zl. 512.720/10-I 5/91, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei:

Wassergenossenschaft K in V, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §60 Abs1;
WRG 1959 §63 litb;
WRG 1959 §60 Abs1;
WRG 1959 §63 litb;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 23. Oktober 1989 beantragte die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (mP) beim Landeshauptmann von Niederösterreich die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Kanalisationsanlage zur Entsorgung der Abwässer der Badeteichsiedlung K. In dem dieser Eingabe angeschlossenen technischen Bericht heißt es unter der Rubrik "derzeitiger Zustand", es gebe eine bestehende Kanalisationsanlage, die aber auf Grund von Rechtsstreitigkeiten nicht in Verwendung stehe. Die Abwässer der Badeteichsiedlung K könnten daher keiner ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden.

Bei der am 29. November 1989 vom Landeshauptmann von Niederösterreich durchgeführten mündlichen Verhandlung sprachen sich (Mit-)Eigentümer der von der beantragten Abwasserbeseitigungsanlage berührten Grundstücke, darunter die von ihrem Ehegatten vertretene Beschwerdeführerin, gegen die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke aus.

Die Vertreter der mP erklärten, der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe die mP beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien auf Abtrennung der Hausanschlüsse von der von ihm betriebenen Kläranlage geklagt; dies zeige, daß von seiner Seite kein ernstlicher Betriebswille vorliege.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin bestritt dies und behauptete, die Objekte der mP würden nach wie vor über seine Abwasserbeseitigungsanlage entsorgt. Hinsichtlich des Prozesses sei festzustellen, daß sich die mP als nicht "klagsfähig" erklärt habe.

In der Folge stellte die mP beim Landeshauptmann von Niederösterreich den Antrag auf Einräumung jener wasserrechtlichen und damit im Zusammenhang stehenden Zwangsrechte, die zur Durchführung des Projektes einer Kläranlage samt Leitungen erforderlich seien.

Bei einer weiteren mündlichen Verhandlung, die vom Landeshauptmann von Niederösterreich am 18. Juli 1990 durchgeführt wurde, sprach sich der auch in Vertretung seiner Gattin auftretende Ehegatte der Beschwerdeführerin gegen die Einräumung von Zwangsrechten aus, weil von der mP im Antrag nicht präzisiert worden sei, welches Ausmaß die beantragte Dienstbarkeit haben solle, und weil es an einem entsprechenden öffentlichen Interesse fehle.

Der Vertreter der mP brachte vor, es werde ein Streifen von 1,2 m Breite benötigt. Es bestehe sehr wohl ein öffentliches Interesse an der Kanalverlegung, da der Gatte der Beschwerdeführerin die mP auf Abtrennung ihrer Hausanschlüsse geklagt habe. Außerdem sei gegen ihn Strafanzeige erstattet worden, da durch den Nichtbetrieb der Kläranlage eine Umweltgefährdung bestanden habe. Seine Kläranlage besitze überdies keine baubehördliche Benützungsbewilligung.

Mit Bescheid vom 21. Juni 1991 erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich der mP gemäß den §§ 11, 12, 13, 14, 32, 99, 105 und 111 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, idF BGBl. Nr. 252/1990 (WRG 1959) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von 753 lfm Schmutzwasserkanal zur Entsorgung von insgesamt 49 Parzellen am K (Abwassermenge max. 39,2 m3/d, Schmutzfracht max. 156 EGW) sowie zum Anschluß an die Kläranlage M über eine bestehende Druckleitung nach Maßgabe der im Abschnitt A des Bescheides enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der im Abschnitt B angeführten Auflagen bzw. Bedingungen (Spruchabschnitt I).

Unter Spruchabschnitt II räumte der Landeshauptmann von Niederösterreich der mP gemäß § 63 lit. b WRG 1959 das Recht ein, den Kanal auf den Grundstücken Nr. 362/4, 362/6, 362/7, 362/8, 362/12 und 362/14, alle KG V, sowie Grundstück Nr. 568/3 und 568/25, beide KG M, in der im Projekt vorgesehenen Form zu verlegen. Eine Reihe von Grundstückseigentümern, darunter die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres 3/18 Miteigentumsanteiles am Grundstück Nr. 362/6, ihres 27/28 Miteigentumsanteiles am Grundstück Nr. 362/12 und ihres Eigentums am Grundstück Nr. 362/14, wurden verpflichtet, die Verlegung des Kanales und die Ableitung der Abwässer über diesen Kanal zu dulden. Die Entscheidung über die Entschädigung wurde gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 einem gesonderten Bescheid vorbehalten.

In der Begründung zu Spruchabschnitt II (Einräumung von Dienstbarkeiten) führte die Wasserrechtsbehörde erster Instanz aus, es bestehe eines gewichtiges öffentliches Interesse daran, die Abwässer des Einzugsgebietes den heutigen Anforderungen entsprechend zu reinigen. Es bestehe jedoch nicht die Möglichkeit, Abwasseremittenten und den privaten Betreiber einer Abwasserbeseitigungsanlage zum Abschluß eines Entsorgungsvertrages zu zwingen. Der Umstand, daß der Gatte der Beschwerdeführerin das Gericht angerufen habe, um die derzeit erfolgende Einleitung von Abwässern von Liegenschaften am K in seine Kanalisation zu unterbinden, dokumentiere, daß das Zustandekommen eines Entsorgungsvertrages in unerreichbare Ferne gerückt sei. Aus den Projektsunterlagen sei erkennbar, daß die projektierte Lage der Kanalanlage auch jene sei, welche bloß im notwendigen Ausmaße in fremde Rechte eingreife, da der Kanal zur Gänze unter der um die Anlage K führenden Straße zu liegen komme. Ohne Zweifel würde die Verlegung des Kanales auf den als "Badeparzellen" bezeichneten Grundstücksteilen nicht zuletzt im Hinblick auf die spätere Durchführung allfälliger Instandhaltungsmaßnahmen einen weitaus bedeutsameren Eingriff in fremde Rechte zur Folge haben. Im übrigen sei zu bedenken, daß die Kanalanlage auf Grund der Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken gleichzeitig auf jenen Parzellen situiert sein werde, deren Anschluß beabsichtigt sei. Die Festlegung einer "Servitutsbreite" sei nicht erforderlich gewesen; da die Dienstbarkeit nur im notwendigen Ausmaß eingeräumt werde, sei eine hinreichende Konkretisierung des eingeräumten Rechtes gegeben. Auch für das Ausmaß der zu leistenden Entschädigung sei eine "Servitutsbreite" ohne Bedeutung. Für das Ausmaß der Grundinanspruchnahme beispielsweise zur Ausführung und Instandhaltung sei das Legalservitut des § 72 WRG 1959 maßgeblich. Die Zwangseinräumung könne auch nicht durch die Anwendung des § 67 WRG 1959 verhindert werden, da wohl die Erhaltung der Abwasserbeseitigungsanlage des Gatten der Beschwerdeführerin möchlich sei, jedoch dadurch allein eine ordnungsgemäße Entsorgung der Abwässer jener "Badeparzellen", welche derzeit nicht über die Abwasserbeseitigungsanlage des Gatten der Beschwerdeführerin beseitigt würden, nicht bewirkt werden könne. Ebensowenig könne die Anwendung des § 19 WRG 1959 in Betracht gezogen werden. Einerseits sei schon allein auf Grund des Gesetzeswortlautes die Anwendbarkeit für Abwasserbeseitigungsanlagen nicht gegeben, andererseits könne wohl der Wasserberechtigte verpflichtet werden, die Mitbenutzung zu dulden, doch könne niemand verpflichtet werden, die Anlage des Wasserberechtigten tatsächlich mitzubenutzen.

Die Beschwerdeführerin berief. Sie machte geltend, sie sei Mitglied der mP, von der ihr aber die Geltendmachung ihrer Mitgliedschaftsrechte verwehrt werde. Aus diesem Grund sei auch der von der mP gefaßte Beschluß zur Errichtung der Kanalanlage rechtsunwirksam. Der Bescheid der Wasserrechtsbehörde erster Instanz gehe unter anderem davon aus, daß keine Möglichkeit bestehe, Abwasseremittenten und den privaten Betreiber einer Abwasserbeseitigungsanlage zum Abschluß eines Entsorgungsvertrages zu zwingen. Diese Rechtsauffassung widerspreche dem § 19 WRG 1959. Aus den Bestimmungen der §§ 63 und 64 WRG 1959 gehe hervor, daß eine Enteignung nur dann Platz zu greifen habe, wenn ein Bedarf nach einem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sei. Unter Bedarf sei ein Mangelzustand zu verstehen. Ein solcher bestehe aber deshalb nicht, weil seit 1987 die Abwässer der in die mP einbezogenen Grundstücke bis heute in der Kläranlage des Gatten der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß entsorgt würden. Die Feststellung der Wasserrechtsbehörde erster Instanz, wonach die Abwässer bestimmter Badeparzellen derzeit nicht über diese Abwasserbeseitigungsanlage entsorgt würden, entspreche nicht den Tatsachen. Es lägen die Voraussetzungen zur Anwendung des § 63 lit. b WRG 1959 nicht vor, weil eine geordnete Beseitigung der Abwässer seit Jahren erfolge, das vom Gatten der Beschwerdeführerin angestrengte Gerichtsverfahren gegen die mP im Einvernehmen beider Streitteile seit Sommer 1990 ruhe und die Errichtung, Erhaltung und der Betrieb der von der mP geplanten Abwasserbeseitigungsanlage keine überwiegenden Vorteile im allgemeinen Interesse mit sich bringe.

Mit Bescheid vom 4. Februar 1992 wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid hinsichtlich ihrer Eigentumsrechte an den von der Zwangsrechtseinräumung betroffenen Grundstücken "durch Anwendung der §§ 63 ff Wasserrechtsgesetz zu Unrecht dadurch beschränkt, daß (sie) verpflichtet werde, die Verlegung eines Kanals und die Ableitung der Abwässer über diesen Kanal zu dulden".

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde habe sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit den von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Einwendungen, daß die Abwässer aus den Liegenschaften der mP ordnungsgemäß durch die Abwasserbeseitigungsanlage des Gatten der Beschwerdeführerin entsorgt würden, nicht auseinandergesetzt. Die belangte Behörde habe des weiteren die erstinstanzliche Feststellung übernommen, daß der Gatte der Beschwerdeführerin als Besitzer und Betreiber der Kläranlage nicht verhalten werden könne, die Mitbenützung zu gestatten. Dem stehe aber gegenüber, daß der Gatte der Beschwerdeführerin sehr wohl die Mitbenutzung zulasse. Er habe seit Erwerb der Kläranlage mehrere Verträge abgeschlossen und auch der mP bereits mehrfach Vertragsangebote unterbreitet. Tatsache sei, daß die Abwässer seit Jahren über diese Anlage entsorgt würden. Die belangte Behörde sei auch ihrer Verpflichtung zur Interessenabwägung nicht nachgekommen. Sie habe sich ebenso mit den diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Berufung nicht auseinandergesetzt; schon deshalb sei das Verfahren mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet. Außerdem sei der Spruch des angefochtenen Bescheides in bezug auf die Zwangsrechtseinräumung zu unbestimmt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mP hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und darin unter anderem geltend gemacht, die Beschwerde sei nicht gesetzmäßig ausgeführt, da der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde, im Beschwerdepunkt aber nichts angeführt werde, was auf eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften hinweise. Auch fehle die vorgeschriebene Darstellung des Sachverhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Was den Einwand der mP betrifft, die Beschwerde sei nicht gesetzmäßig ausgeführt, so ist darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG die bestimmte Bezeichnung des Rechtes ist, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet. Der Beschwerdepunkt ist nicht der Ort, an dem die Beschwerdebegründung auszuführen ist. Eine Begründung für die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften hat die Beschwerdeführerin, wie sich aus der oben wiedergegebenen zusammengefaßten Darstellung des Beschwerdevorbringens unschwer ersehen läßt, sehr wohl gegeben. Es trifft zu, daß der Sachverhalt, der gemäß § 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG zum Inhalt der Beschwerde zählt, in der Beschwerde nur rudimentär wiedergegeben wird. Die im Beschwerdefall maßgebenden sachverhaltsbezogenen Zusammenhänge sind indessen gerade noch zum Ausdruck gebracht worden.

Die Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Gründen als berechtigt:

Nach § 63 lit. b WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde, um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und Abfällen und zum Schutz der Gewässer in dem Maße als erforderlich für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann.

Die Beschwerdeführerin hat demnach ein Recht darauf, daß ein Zwangsrecht zu ihren Lasten nicht ohne eine diese Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung im Sinne des Gesetzes begründet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1985, Zl. 84/07/0286 u.a.). Die belangte Behörde hatte daher festzustellen, ob und in welchem Ausmaß mit dem Wasserbauvorhaben der mP Vorteile im allgemeinen

(= "öffentlichen", vgl. u.a. dasselbe hg. Erkenntnis) Interesse verbunden sind und ob diese Vorteile die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung überwiegen. An einer derartigen Interessenabwägung fehlt es aber im Beschwerdefall. Die belangte Behörde hat sich in der Begründung ihres Bescheides mit dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Verweigerung der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte bei der mP, mit der Anwendbarkeit des § 19 WRG 1959 sowie mit weiteren in der Berufung enthaltenen, im vorliegenden Zusammenhang aber nicht mehr bedeutsamen Punkten auseinandergesetzt; sie ist aber nicht auf jenen Teil des Berufungsvorbringens eingegangen, in welchem die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit ihren Äußerungen im erstinstanzlichen Verfahren das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes bestrittet hat. Diese Begründungslücke hindert die Nachprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Gesetzmäßigkeit, zumal sich auch aus dem übrigen Akteninhalt kein schlüssiger Anhaltspunkt für ein die Zwangsrechtseinräumung rechtfertigendes überwiegendes öffentliches Interesse ergibt. Ein solches ist auch nicht der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu entnehmen. Darin wird nicht auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren aufgestellte Behauptung der Beschwerdeführerin eingegangen, die Entsorgung der in die mP einbezogenen Grundstücke erfolge entgegen den Behauptungen der mP ordnungsgemäß über die Abwasserbeseitigungsanlage des Ehegatten der Beschwerdeführerin.

Vor allem aber kann nicht schlechthin davon ausgegangen werden, daß jedwede Abwasserbeseitigung ein öffentliches Interesse in einem Ausmaß begründe, das die Einräumung von Zwangsrechten rechtfertige. Vielmehr ist bei der Prüfung des öffentlichen Interesses auch auf die Ursache des Abwasseranfalles Bedacht zu nehmen. Nur wenn der Abwasseranfall aus einer Liegenschaftsnutzung oder sonstigen Tätigkeit resultiert, die ihrerseits - zumindest auch - im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann vom Vorliegen eines solchen Interesses im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 die Rede sein. Ansonsten hat der Verursacher des Abwassers, wenn er keine andere Möglichkeit der Abwasserbeseitigung hat, die Abwasserverursachung einzustellen. Im Beschwerdefall hat die Wasserrechtsbehörde erster Instanz, ebensowenig wie die belangte Behörde, dargetan, inwiefern im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes nach § 63 lit. b WRG 1959 vorliegen.

Aus den angeführten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß auch im Falle des korrekt und zutreffend festgestellten Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes nach § 63 lit. b WRG 1959 der angefochtene Bescheid der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht standhalten hätte können, da sein Spruch nicht ausreichend bestimmt ist. Spruchabschnitt II des erstinstanzlichen Bescheides, der durch die Abweisung der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin zum Inhalt des angefochtenen Bescheides geworden ist, räumt der mP das Recht zur Verlegung des Kanales auf näher bezeichneten Grundstücken "in der im Projekt vorgesehenen Form" ein. Aus den im Akt erliegenden Projektsunterlagen gehen aber Umfang und Ausmaß der Grundinanspruchnahme nicht ausreichend hervor.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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