Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mit Eingabe vom 27. Jänner 1993 an die Bundespolizeidirektion Wien die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beantragt. Nachdem die Behörde auch auf seine Urgenz vom 15. Februar 1994 nicht reagiert habe, habe er am 15. September 1994 beim Bundesminister für Inneres einen Devolutionsantrag eingebracht, über den bislang nicht entschieden worden sei. Er habe lediglich am 2. Jänner 1995 den Bescheid des "Amtes der Wiener Landesregierung" vom 23. Dezember 1994 erhalten, mit dem der gemäß § 7 Abs. 7 FrG, BGBl. Nr. 838/1992 idF
BGBl. Nr. 110/1994, abgetretene Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen worden sei. Nach der Begründung dieses Bescheides sei sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz deshalb abzuweisen gewesen, weil nach der zitierten Gesetzesbestimmung der Antrag auf Erteilung der Bewilligung vom Ausland aus gestellt hätte werden müssen. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer eine Berufung eingebracht, in der die Unzuständigkeit dieser Behörde infolge des gestellten Devolutionsantrages an den Bundesminister für Inneres geltend gemacht worden sei.
Da somit der für die Erledigung seines Antrages auf Aufenthaltsbewilligung zuständig gewordene Bundesminister für Inneres bislang keinen Bescheid erlassen habe, sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Entscheidung innerhalb von sechs Monaten verletzt.
Nach dem Beschwerdevorbringen hat nun (vor Einbringung der gegenständlichen Beschwerde) der Landeshauptmann von Wien über den vom Beschwerdeführer an den Bundesminister für Inneres gestellten Sachantrag im Sinne einer Abweisung des gestellten Begehrens entschieden. Wird aber ein Antrag vollinhaltlich abgewiesen, dann kann von einem unerledigt gebliebenen Antrag nicht mehr gesprochen werden. Die Säumnisbeschwerde hat mit der Bescheidbeschwerde gemeinsam, daß mit ihr nicht jede objektive Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden kann, sondern daß eine qualifizierte Rechtswidrigkeit, nämlich die Verletzung eines subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers (im Falle der Säumnisbeschwerde seines Anspruches auf Sachentscheidung) vorliegen muß, um ihn zur Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zu legitimieren. Die Säumnisbeschwerde schützt vor Untätigkeit der Behörde. Sie dient jedoch nicht der Abwehr von Verletzungen der den Behörden aufgetragenen Zuständigkeitsbestimmungen. Demgemäß schließt eine Sachentscheidung, mag sie auch von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sein, die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde aus. Liegt also ein, wenn auch rechtswidriger Bescheid vor, so kann die Zuständigkeit in derselben Angelegenheit nicht mehr auf den Verwaltungsgerichtshof übergehen. Bei dieser Rechtslage steht der Partei zur Bekämpfung einer derartigen behördlichen Erledigung lediglich der verwaltungsbehördliche Rechtszug offen. Diesen Rechtszug hat der Beschwerdeführer nach seinen Angaben ohnehin bereits in Anspruch genommen (vgl. hg. Entscheidung vom 19. April 1982, Zl. 82/07/0131). Der an den Bundesminister für Inneres gestellte Antrag war ja auf eine Sachentscheidung, nämlich die Bewilligung seines angestrebten Aufenthaltsrechtes, gerichtet und nicht auf die Klärung einer Unzuständigkeitsfrage. Wenn aber über einen Parteiantrag vor Erhebung der Säumnisbeschwerde bereits bescheidmäßig abgesprochen worden ist, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 197 angeführte Judikatur).
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