Normen
AVG §66 Abs2;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
FlVfGG §37 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §74 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §66 Abs2;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
FlVfGG §37 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §74 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993,93/07/0062, verwiesen. Mit dem genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Beschwerde einer anderen Partei des anhängigen Zusammenlegungsverfahrens den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 1. April 1993 über den Zusammenlegungsplan aus dem Grunde eines Verstoßes dieses Bescheides gegen die aus § 66 Abs. 2 AVG abzuleitende Bindungswirkung an den vorangegangenen aufhebenden Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 1990 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Der Gerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, 93/07/0062, außerhalb der die Aufhebung des dort angefochtenen Bescheides tragenden Gründe für das fortgesetzte Verfahren die Rechtsansicht zum Ausdruck gebracht, daß alle Verfahrensparteien, denen gegenüber das vorangegangene aufhebende Erkenntnis der belangten Behörde vom 5. Dezember 1990 mangels Zustellung an sie Wirksamkeit noch nicht entfaltet, Anspruch darauf haben, daß die Unterbehörden nicht im Vollzug einer Bindung ihre Entscheidung treffen, deren rechtlicher Grund in einem behördlichen Erkenntnis liegt, das ihnen gegenüber noch nicht wirksam wurde. Der Gerichtshof hat es dementsprechend in seinen für das fortzusetzende Verfahren erstatteten Ausführungen für erforderlich erachtet, daß der den Zusammenlegungsplan des Landesagrarsenates im ersten Rechtsgang gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufhebende Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 1990 allen Parteien des Zusammenlegungsverfahrens zugestellt werde, bevor der im Gefolge des hg. Erkenntnisses vom 12. Oktober 1993, 93/07/0062,zu erlassende Ersatzbescheid ergeht.
Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des nunmehr angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, ist die vom Verwaltungsgerichtshof im mehrfach zitierten Vorerkenntnis angeregte Zustellung des seinerzeitigen aufhebenden Bescheides der auch nunmehr belangten Behörde vom 5. Dezember 1990 an die übrigen Parteien des Zusammenlegungsverfahrens, darunter die nunmehrigen Beschwerdeführer, ebenso unterblieben, wie die Erlassung eines Ersatzbescheides durch den Landesagrarsenat, worauf die Beschwerdeführerin des zu 93/07/0062 anhängig gewesenen Beschwerdeverfahrens ihrerseits den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die nunmehr belangte Behörde geltend gemacht hat, worauf die belangte Behörde mit Bescheid vom 5. Oktober 1994 diesem Begehren durch die bescheidmäßige Feststellung "Folge gegeben" hat, daß die Zuständigkeit zur Entscheidung über die seinerzeitige Berufung dieser Verfahrenspartei gegen den erstinstanzlichen Zusammenlegungsplan auf die belangte Behörde übergegangen sei.
Den von den Beschwerdeführern in der Folge an die belangte Behörde unter Hinweis auf den Inhalt der im hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, 93/07/0062, getroffenen Ausführungen gestellten Antrag auf Zustellung des Bescheides dieser Behörde vom 5. Dezember 1990 wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ab.Begründend vertrat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Standpunkt, an die im mehrfach genannten hg. Vorerkenntnis für das fortgesetzte Verfahren getroffenen Ausführungen nicht gebunden zu sein. Die vom Gerichtshof mit diesen Ausführungen zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht hätte ein verfahrensrechtlich und auch inhaltlich nicht bewältigbares Szenario zur Folge. Die belangte Behörde sehe das Zusammenlegungsverfahren verfahrensrechtlich als die Summe von Einzelverfahren an, in welchen jede Partei für sich der Agrarbehörde gegenüberstehe, wobei mit jeder Partei formal einzeln getrennte Verfahren durchgeführt würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu deren Erhebung es den Beschwerdeführern aber aus folgenden Erwägungen an der Berechtigung mangelt:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist damit die Frage, ob ein Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann (vgl. für viele den hg. Beschluß vom 25. Mai 1993, 93/07/0013). Die Möglichkeit der Rechtsverletzung eines Beschwerdeführers als Voraussetzung seiner Beschwerdelegitimation wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig in solchen Fällen verneint, in denen sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht verbessern könnte (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 18. Jänner 1994, 93/07/0065, vom 19. Mai 1994, 94/07/0015, und vom 14. März 1995, 94/07/0081).
Solcherart aber ist auch die Rechtsposition der Beschwerdeführer des vorliegenden Beschwerdefalles zu beurteilen. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Weigerung der belangten Behörde, den Beschwerdeführern den Bescheid vom 5.Dezember 1990 zuzustellen, hat nämlich zum Ergebnis, daß eine Bindungswirkung des Bescheides der belangten Behörde vom 5. Dezember 1990 den Beschwerdeführern gegenüber nicht eintritt. Dieser den Beschwerdeführern gegenüber damit rechtlich nicht als erlassen geltende Bescheid entfaltet ihnen gegenüber, wie dies der Gerichtshof in seinem Vorerkenntnis vom 12. Oktober 1993, 93/07/0062, klargestellt hat, keine Wirksamkeit, sodaß die Beschwerdeführer gegen den im fortgesetzten Zusammenlegungsverfahren von der belangten Behörde im Devolutionswege zu erlassenden Ersatzbescheid Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde im seinerzeitigen Bescheid vom 5. Dezember 1990 ausgesprochenen Rechtsanschauung einwenden können, ohne daß den Beschwerdeführern die Rechtskraft dieses ihnen gegenüber wirkungslosen Bescheides entgegengehalten werden darf. Die in dieser Weise zu beurteilende verfahrensrechtliche Position der Beschwerdeführer im anhängigen Zusammenlegungsverfahren könnte sich damit aber auch durch die Aufhebung des nunmehr angefochtenen Bescheides der belangten Behörde nicht verbessern.
Die Beschwerde war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung der Beschwerdeführer zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung (§ 39 Abs. 2 Z.1 VwGG) mit Beschluß zurückzuweisen, was dem Verwaltungsgerichtshof den Eintritt in die Auseinandersetzung mit den kontroversiell beurteilten verfahrensrechtlichen Fragen des Beschwerdefalles verwehren mußte.
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